§ 6 AnerkVO SGB XI - Übermittlung von Informationen über Angebote
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- AnerkVO SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
1Das Landesamt übermittelt den Landesverbänden der Pflegekassen regelmäßig die aktuellen Kontaktdaten der Anbieterinnen und Anbieter und Angaben zu Art, Inhalt und Umfang der Angebote nach § 1, zu der dafür erhobenen Vergütung sowie zur regionalen Verfügbarkeit der Angebote. 2Der Übermittlung sind die vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 Satz 4 SGB XI herausgegebenen Empfehlungen zugrunde zu legen.