Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.03.2025, Az.: 5 LB 110/23
Anspruch eines Soldaten auf finanziellen Ausgleich wegen Mehrarbeit für das Ausführen eines Diensthundes
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.03.2025
- Aktenzeichen
- 5 LB 110/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 22441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0311.5LB110.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 07.02.2022 - AZ: 6 A 1215/19
Rechtsgrundlagen
- § 88 S. 2 BBG
- § 30 Abs. 1 SG
Redaktioneller Leitsatz
Soweit ein Soldat durch eine dienstliche angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, ist ihm nach § 30c Abs. 2 S. 2 SG a.F. für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
Voraussetzung für die Dienstbefreiung ist die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit; nicht maßgebend ist, ob sie auch angeordnet oder genehmigt werden durfte.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung seine Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 7. Februar 2022 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für 118 Stunden geleistete Mehrarbeit in der Zeit vom ... 2017 bis zum ... 2018 einen Betrag in Höhe von 1.771,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2023 zu zahlen.
Der Bescheid der I. der Bundeswehr vom 17. Mai 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheides der I. der Bundeswehr vom 3. September 2018 und des Beschwerdebescheides des J. der Bundeswehr vom 7. Februar 2019 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt einen finanziellen Ausgleich für die von ihm seiner Auffassung nach geleistete Mehrarbeit in Form des Ausführens seines Einmann-Diensthundes an Wochenenden (Freitag, Samstag, Sonntag) sowie (weiteren) dienstfreien Tagen während des Zeitraums vom ... 2017 bis zum ... 2018 im Umfang von insgesamt (noch) 118 Stunden.
Der Kläger, der im streitgegenständlichen Zeitraum im Soldatenverhältnis auf Zeit im Rang eines Oberfeldwebels (Besoldungsgruppe A 7 + Amtszulage) im Dienst der Beklagten stand, nahm im Zeitraum vom ... 2017 bis zum ... 2017 sowie vom ... 2018 bis zum ... 2018 an der I. der Bundeswehr in K. -Stadt an einem Lehrgang zur Ausbildung als Diensthundeführer in der Feldjägertruppe teil. Die ersten Wochen des Lehrgangs waren von allgemeinen Inhalten sowie dem Kennenlernen des Umgangs mit Diensthunden geprägt. Nach ca. 6 Wochen waren die zukünftigen Diensthundeführer befähigt, den Einmann-Diensthund (im Folgenden: Diensthund) an Wochenenden (Freitag, Samstag, Sonntag) sowie an (weiteren) dienstfreien Tagen mit in die häusliche Umgebung zu nehmen. Seit diesem Zeitpunkt hielt der Kläger seinen Diensthund an dienstfreien Tagen, insbesondere auch an Feiertagen oder Tagen des Zeitausgleichs, in häuslicher Umgebung. Im Vorfeld dessen hatten alle Lehrgangsteilnehmer die Kenntnisnahme einer schriftlichen Anordnung durch Unterschrift zu bestätigen, die mit "I. der Bundeswehr, Inspektion, Hörsaal 2" überschrieben war und den Titel "Belehrung für die Haltung, Betreuung und Ausbildung des Diensthundes im privaten Umfeld des Diensthundeführers" (im Folgenden: "Belehrung") trug. Diesem, vom Kläger am 14. September 2017 unterzeichneten Formular ist einleitend vorangestellt, dass die Verwendung als Einmann-Diensthund (DH) und die Haltung der Spezialhunde in der häuslichen Umgebung des Diensthundeführers wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Einsatz seien. Die - hier streitgegenständliche - Ziffer 7. der "Belehrung" enthielt die folgende Vorgabe:
"Der DH ist an dienstfreien Tagen vier mal, für mindestens 30 Minuten, auszuführen."
Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 beantragte der Kläger bei der I. der Bundeswehr "die Anerkennung und Nachberechnung der angeordneten Hundestunden an dienstfreien Tagen auf [s]ein Stundenkonto". Zur Begründung führte er aus, nach Ziffer 7. der "Belehrung" sei für die Haltung, Betreuung und Ausbildung des Diensthundes im privaten Umfeld des Diensthundeführers an dienstfreien Tagen eine Dienstzeit von insgesamt 2 Stunden (4 x 30 Minuten) angeordnet worden.
Mit streitgegenständlichem Bescheid der I. der Bundeswehr - Leiterin Abteilung Lehre/Ausbildung - vom 17. Mai 2018, unterzeichnet von Frau Hauptmann L., lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem "Konzept Diensthundewesen der Bundeswehr" werde aus veterinärfachlicher Sicht der zeitliche Bedarf für die Betreuung, tierschutzgerechte Haltung und Festigung/Aufrechterhaltung der Bindung zwischen Diensthund und Diensthundeführer in der häuslichen Umgebung grundsätzlich mit einem Zeitansatz von 1 Stunde pro Tag - auch an dienstfreien Tagen - als gewährleistet erachtet. Werde von dieser Regelung in begründeten Einzelfällen abgewichen, sei dies durch die Disziplinarvorgesetzten anzuordnen und von dem Diensthundeführer seien entsprechende Einzelnachweise vorzulegen. Der "Schulbefehl 05/15 über die Regelung der Arbeitszeit von Soldatinnen und Soldaten in der I. der Bundeswehr" (im Folgenden: Schulbefehl 05/15) sehe vor, dass die tägliche Regelarbeitszeit für Soldaten, die in der Kaserne untergebracht seien und ihren Diensthund am Wochenende in häuslicher Umgebung hielten, Montag bis Donnerstag den Zeitraum von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag den Zeitraum von 7:00 bis 11:00 Uhr umfasse. Hierbei sei die Hundeversorgung von Freitag bis Sonntag in häuslicher Umgebung mit 1 Stunde pro Tag berücksichtigt; dem zeitlichen Aufwand zur Betreuung des Diensthundes am Wochenende werde somit (durch Anrechnung von jeweils 1 Stunde pro Tag auf die Arbeitszeit) Rechnung getragen. Bei der Betreuung des Diensthundes am Wochenende handle es sich nicht um einen begründeten Einzelfall im Sinne des "Konzepts Diensthundewesen der Bundeswehr", so dass in den entsprechenden Wochendienstplänen keine zusätzlichen Stunden angeordnet worden seien. Auch habe der Kläger in seinen Dienstzeitnachweisen (für die Zeiträume vom ... 2017 bis zum ... 2017 sowie vom ... 2018 bis zum ... 2018) keine Einzelnachweise über eine abweichende Regelarbeitszeit im Sinne des "Konzepts Diensthundewesen der Bundeswehr" geführt. Zudem seien für die Anordnung, den Befehl oder die Genehmigung von Mehrarbeit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) Disziplinarvorgesetzte und Dienststellenleitungen zuständig. Die - von der generellen Erlasslage abweichende - Ausführzeit von viermal 30 Minuten für den Diensthund in häuslicher Umgebung an dienstfreien Tagen könne nicht durch den Hörsaalleiter angeordnet werden. Dementsprechend enthalte Ziffer 7. der "Belehrung" einen Fehler. Derzeit finde eine Überarbeitung des Formulars statt.
Am 4. Juni 2018 erhob der Kläger Beschwerde, zu deren Begründung er vortrug, bei Ziffer 7. der "Belehrung" handle es sich um einen Befehl gemäß § 1 Abs. 3 des Soldatengesetzes (SG). Ein Befehl unterliege keinen formellen Voraussetzungen; er könne schriftlich, mündlich und auf sonstige Weise - und damit auch im Erlasswege - erteilt werden. Er habe als Soldat keine andere Möglichkeit gehabt, als diese Regelung zu befolgen, denn anderenfalls hätte er ein Dienstvergehen begangen. Auf die Führung von Einzelnachweisen komme es daher nicht mehr an. Auch § 15 Abs. 2 Satz 1 SAZV spreche nicht gegen die begehrte Stundengutschrift. Die "Belehrung" sei mit "I. der Bundeswehr, Inspektion, Hörsaal 2" überschrieben. Er habe davon ausgehen können, dass die "Belehrung" und die dort enthaltenen Weisungen und Befehle von der für ihn disziplinarisch befugten Stelle stammten.
Mit Beschwerdebescheid der I. der Bundeswehr - Kommandeur - vom 3. September 2018 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Dem Kläger stehe kein Ausgleich für vermeintlich geleistete Mehrarbeit zu. Es seien keine vom "Konzept Diensthundewesen der Bundeswehr" abweichenden Stunden angeordnet worden. Die "Belehrung" weise im Briefkopf den Hörsaalleiter aus. Dieser setze Befehle der nächsthöheren Führungsebene um und erteile im Rahmen seiner Zuständigkeit für seinen Aufgabenbereich eigene Befehle. Für die Anordnung, den Befehl oder die Genehmigung von Mehrarbeit sei der Dienststellenleiter bzw. der Disziplinarvorgesetzte zuständig; diese seien hier aber gerade nicht tätig geworden, sondern der insoweit unzuständige Hörsaalleiter. Auch habe der Kläger keine Einzelnachweise im Sinne des "Konzepts Diensthundewesen der Bundeswehr" vorgelegt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Funktion als Vorgesetzter und als ein daher in Wehr- und Disziplinarrecht ausgebildeter Soldat die Vorschriften und Befehle kenne, auf denen seine eigenen Befehle sowie die Befehle von Vorgesetzten basiert hätten. Er könne daher nicht wider besseren Wissens die Vorgaben des Hörsaalleiters in der "Belehrung" als Grundlage für die Geltendmachung von 2 Stunden Dienstzeit an dienstfreien Tagen heranziehen.
Mit an das J. der Bundeswehr gerichteter weiterer Beschwerde vom 13. September 2018 verwies der Kläger erneut darauf, bei der von ihm unterschriebenen "Belehrung" habe es sich um einen Befehl gehandelt. Auf Nachfrage eines Kameraden bei der seinerzeitigen Disziplinarvorgesetzten habe dieser die Auskunft erhalten, dass bei einem Verstoß gegen Vorgaben der "Belehrung" disziplinarische Ermittlungen aufgenommen worden wären. Im Übrigen habe die seinerzeitige Disziplinarvorgesetzte Kenntnis von den Vorgaben der "Belehrung" gehabt. Sie sei bereits zu Beginn des Lehrgangs hierauf angesprochen worden. Gleichwohl sei bis zum Ende des Lehrgangs Ziffer 7. der "Belehrung" nicht geändert worden. Vor diesem Hintergrund könne selbst dann, wenn der Hörsaalleiter nicht zur Anordnung von Mehrarbeit zuständig gewesen sein sollte, ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Inhalt der "Belehrung" von der Disziplinarvorgesetzten gebilligt worden sei. Nach alledem habe der Soldat Ziffer 7. der "Belehrung" einzuhalten gehabt, um sich nicht der Gefahr disziplinarrechtlicher Ermittlungen auszusetzen. Daher seien ihm die entsprechenden "zusätzlichen" - also bis dato noch nicht ausgeglichen - Zeiten, die er seinen Diensthund aufgrund von Ziffer 7. der "Belehrung" ausgeführt habe, gutzuschreiben.
Mit Beschwerdebescheid des J. der Bundeswehr - Amtschef - vom 7. Februar 2019, dem Bevollmächtigten des Klägers zugegangen am 20. Februar 2019 (vgl. Bl. 18/Gerichtsakte - GA -), wies die Beklagte die weitere Beschwerde zurück. Der seinerzeit für alle Lehrgangsteilnehmer geltende Schulbefehl 05/15 regle unter Ziffer II. 1.1. für Soldaten, die in der Kaserne untergebracht seien und ihren Diensthund am Wochenende in häuslicher Umgebung hielten, dass für die Hundeversorgung von Freitag bis Sonntag in häuslicher Umgebung 1 Stunde pro Tag berücksichtigt werde. Diese Zeit - also insgesamt 3 Stunden - werde auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden gemäß Ziffer II. 1. des Schulbefehls 05/15 angerechnet, so dass nur noch 38 Stunden am Dienstort (in der Kaserne) abzuleisten seien. Nach Ziffer III. 2. des Schulbefehls 05/15 erfolge die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit durch die Disziplinarvorgesetzten. Grundsätzlich sei Mehrarbeit mittels Dienstbefreiung abzubauen; wenn zwingende Gründe dem entgegenstünden, könne Mehrarbeit auch finanziell abgegolten werden. Die für den Kläger seinerzeit zuständige Disziplinarvorgesetzte - Frau Hauptmann L. - habe die entsprechenden Wochendienstpläne für die hier in Rede stehenden Zeiträume der Lehrgänge gezeichnet. Dabei sei ausbildungsbedingt Mehrarbeit geleistet worden, die jedoch im Zuge des Lehrgangs komplett in Form von Dienstbefreiung abgegolten worden sei.
Während der Lehrgänge seien das "Konzept für Diensthundewesen der Bundeswehr", der Schulbefehl 05/15 sowie die Wochendienstpläne als begründende Unterlagen für die Arbeitszeit maßgeblich gewesen. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass an Freitagen, Samstagen und Sonntagen grundsätzlich 1 Stunde pro Tag für die Haltung eines Diensthundes in häuslicher Umgebung auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden angerechnet würden. Dies sei auch mittels der Dienstzeitnachweise des Klägers belegt und nachgewiesen worden. Darüber hinaus sei sämtliche ausbildungsbedingte Mehrarbeit bis zum Ende des Lehrgangs abgegolten worden.
Die vom Kläger unterzeichnete "Belehrung" sei in Bezug auf Ziffer 7. fehlerhaft. Zudem existierten keine Nachweise über die angeblich zusätzlich angefallene Mehrarbeit. Ferner sei der Hörsaalleiter für eine solche Anordnung von Mehrarbeit unzuständig, denn eine solche hätte der Disziplinarvorgesetzten oblegen. Die Arbeitszeit der Soldaten - und damit korrespondierend auch ihre Freizeit - sei ein hohes Gut. Daher habe der Verordnungsgeber Hürden aufgestellt, die sicherstellen sollten, dass Mehrarbeit verantwortungsvoll angeordnet werde. Dazu gehöre, dass nur aus besonderer dienstlicher Veranlassung und nur durch bestimmte Vorgesetzte - nämlich die Disziplinarvorgesetzten - Mehrarbeit angeordnet werden dürfe. Folglich könne nicht "jede Anordnung eines beliebigen Vorgesetzten, der Einfluss auf die zeitlichen Belange der Soldaten [habe], ohne die Einhaltung der bereits genannten Formalien [...] zur Anordnung von Mehrarbeit führen". Die Anordnung, den Diensthund an dienstfreien Tagen viermal täglich mindestens 30 Minuten auszuführen, stelle gerade keine Maßnahme mit Ausnahmecharakter dar und stehe daher dem Grundgedanken der Anordnung von Mehrarbeit entgegen, zumal derselbe Sachverhalt bereits im Schulbefehl 05/15 unter Anrechnung auf die wöchentliche Arbeitszeit geregelt sei. Zudem fehle es gemäß § 25 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) an der Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson. Schließlich hätte der Kläger aufgrund seines Dienstrangs erkennen müssen, dass Ziffer 7. der "Belehrung" gegen Vorschriften und Befehle verstoßen habe. Denn hierbei seien die formalen Anforderungen an die Anordnung von Mehrarbeit offensichtlich nicht geprüft worden. Von einem "gestandenen Portepeeunteroffizier" dürfe erwartet werden, dass er seine Vorgesetzten auf Fehler oder Widersprüche in der Befehlsgebung hinweise. Da keine Gefahr im Verzug gewesen sei, hätte er ausreichend Zeit gehabt, seine Ansicht zu verifizieren. Dies habe er jedoch nicht getan, weshalb Ziffer 7. der "Belehrung" bis zum Ende des Lehrgangs nicht korrigiert worden sei.
Am 20. März 2019 hat der Kläger - der Rechtsbehelfsbelehrung des (weiteren) Beschwerdebescheides vom 7. Februar 2019 folgend - einen Antrag beim Truppendienstgericht M. mit dem Ziel gestellt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 17. Mai 2018 in der Gestalt der Beschwerdebescheide vom 3. September 2018 und vom 7. Februar 2019 zu verpflichten, entsprechend Ziffer 7. der "Belehrung" eine weitere Stunde Dienstzeit an dienstfreien Tagen anzuerkennen. Das Truppendienstgericht M. hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. April 2019 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Oldenburg verwiesen.
Zur Begründung seines Begehrens auf Anerkennung von Mehrarbeit hat der Kläger vorgetragen, von den Lehrgangsteilnehmern sei bereits zu Beginn des Lehrgangs nachgefragt worden, wie sich Ziffer 7. der "Belehrung" auf die Dienstzeit auswirke. Die Lehrgangsteilnehmer hätten ihre gewählte Vertrauensperson - den seinerzeitigen Hauptfeldwebel D. - kurz nach dessen Wahl auf den Widerspruch zwischen "Belehrung" und Erlasslage angesprochen. Hauptfeldwebel D. sei daraufhin wenige Tage nach seiner Wahl mit dieser Problematik zu der seinerzeitigen Leiterin Lehre/Ausbildung - Hauptmann L. - gegangen, habe nachgefragt, wie der Befehl zu verstehen sei und deutlich gemacht, dass der Befehl aufgehoben werden sollte. Hauptmann L. habe angegeben, den Sachverhalt zu prüfen. Etwa 14 Tage nach dem Gespräch habe sich Hauptfeldwebel D. erneut nach dem Sachstand erkundigt und die Antwort erhalten, dass der Sachverhalt nach wie vor geprüft werde. Nachdem es keine Entscheidung in der Sache gegeben hatte, habe Hauptfeldwebel D. Ende April 2018 erneut bei Hauptmann L. nachgefragt. Bei diesem Gespräch habe er ihr den Sachverhalt noch einmal erklären müssen und ihm sei erneut mitgeteilt worden, dass die Angelegenheit geprüft werde. Weil bis zum Ende des Lehrgangs Ziffer 7. der "Belehrung" nicht geändert worden sei, habe er - der Kläger - sodann beantragt, ihm über die anerkannten Zeiten des Diensthundeausführens an dienstfreien Tagen hinaus eine weitere Stunde als Dienstzeit anzuerkennen. Er bleibe bei seiner Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, dass der Hörsaalleiter den Befehl erteilt habe, weil trotz des Umstandes, dass die Disziplinarvorgesetzte bereits zu Beginn des Lehrgangs auf die aus Ziffer 7. der "Belehrung" hervorgehende Problematik angesprochen worden sei, bis zum Ende des Lehrgangs keine Änderung erfolgt sei. Somit sei davon auszugehen, dass die "Belehrung" mit Kenntnis und Wollen der Disziplinarvorgesetzten erfolgt sei; jedenfalls habe sie nicht für Klarheit gesorgt.
Ungeachtet dessen habe es sich bei dem Hörsaalleiter um einen Vorgesetzten gehandelt, dessen Befehle er - der Kläger - zu befolgen gehabt habe. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, einen solchen Befehl nicht zu befolgen und das Risiko disziplinarrechtlicher Ermittlungen einzugehen. Er habe die "Belehrung" unterschreiben müssen. Wenn diese keine rechtlichen Auswirkungen hätte haben sollen, stelle sich die Frage, warum ihm eine Unterschriftsleistung abverlangt worden sei. Im Übrigen habe der Vorgesetzte der Diensthundeschule ebenfalls die Möglichkeit, Befehle - insbesondere bezüglich der Diensthundepflege - zu erteilen. Es erscheine auch nicht ausgeschlossen, das im Rahmen der Ausbildung die Entscheidung getroffen worden sei, den Hunden eine weitergehende Diensthundepflege angedeihen zu lassen als während der normalen Dienstzeiten. Auf das Fehlen von Einzelnachweisen abzustellen, sei reiner Formalismus, wenn dem Soldaten - wie hier - befohlen worden sei, die Diensthunde an dienstfreien Tagen viermal für mindestens 30 Minuten auszuführen. Der Nachweis von Mehrstunden diene der Überprüfbarkeit durch die Vorgesetzten, ob die Mehrarbeit tatsächlich so notwendig gewesen sei. Der Nachweis erübrige sich somit, wenn - wie hier - eine klare Anordnung von Mehrarbeit vorliege. Nach alledem seien die entsprechenden Mehrarbeitsstunden seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten - I. der Bundeswehr, Leiterin Abteilung Lehre/Ausbildung - vom 17. Mai 2018 in der Gestalt des Beschwerdebescheides - I. der Bundeswehr, Kommandeur - vom 3. September 2018 und des Beschwerdebescheides - J. der Bundeswehr, Amtschef - vom 7. Februar 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, entsprechend Ziffer 7. der "Belehrung für die Haltung, Betreuung und Ausbildung des Diensthundes im privaten Umfeld des Diensthundeführers" eine weitere Stunde Dienstzeit an dienstfreien Tagen anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bestehe kein Anspruch auf Ausgleich von Mehrarbeit, weil der Dienstbetrieb nach § 15 Abs. 1 SAZV grundsätzlich so auszugestalten sei, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hierfür ausreiche. Insbesondere die Wochendienstpläne hätten hier einen wöchentlichen Befehlscharakter und basierten grundsätzlich auf der 41-Stunden-Woche und den abzuziehenden 3 Stunden, die in einer Präsenzzeit von 38 Stunden mündeten. Eine weitere Mehrarbeit, die über die auf dem Lehrgang bereits abgegoltene Mehrarbeit hinausgehe, habe der Kläger nicht nachgewiesen und wäre nicht befehls- und weisungskonform zustande gekommen. Auf die fehlerhafte "Belehrung" könne ein solcher Anspruch aus den in den angegriffenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Gründen nicht gestützt werden.
Mit Urteil vom 7. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Maßgeblich für die Arbeitszeit während des Lehrgangs seien das "Konzept für Diensthundewesen der Bundeswehr", der Schulbefehl 05/15 sowie insbesondere die - exemplarisch in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen - lehrgangsbezogenen Wochendienstpläne gewesen. Aus diesen Befehlen und Regelungen gehe hervor, dass im Zeitraum Freitag bis Sonntag grundsätzlich 1 Stunde (je Tag) für die Haltung eines Diensthundes in häuslicher Umgebung auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden angerechnet worden sei. Anfallende Mehrarbeit während des Lehrgangs sei befehls- und weisungskonform durch die zuständige Disziplinarvorgesetzte angeordnet und ausgeglichen worden. Ziffer 7. der vom Kläger unterzeichneten "Belehrung" sei fehlerhaft, denn sie stehe in Widerspruch zu den Rahmenbefehlen und den Wochendienstplänen. Er könne hieraus keine Anerkennung weiterer Dienstzeiten als Arbeitszeit herleiten. Zudem sei nach § 15 Abs. 2 SAZV für die Anordnung von Mehrarbeit die Disziplinarvorgesetzte - und nicht der Hörsaalleiter - zuständig. Ferner habe der Kläger keine Einzelnachweise vorgelegt. Zudem sei die nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 SBG vorgesehene Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson nicht erfolgt. Selbst wenn in der "Belehrung" ein Befehl gesehen würde, wäre dieser durch die abweichenden Wochendienstpläne überholt gewesen. Eine andere Entscheidung folge auch nicht aus der von dem Kläger dargelegten Beteiligung der zu Beginn des Lehrgangs gewählten Vertrauensperson. Auf die Gründe des Beschwerdebescheides vom 7. Februar 2019, denen das Gericht folge, werde entsprechend § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergänzend Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 3. November 2023 hat der erkennende Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung zugelassen.
Weil sein Soldatenverhältnis auf Zeit seit Ablauf des 2. März 2023 nicht mehr besteht, hat der Kläger im Berufungsverfahren sein ursprüngliches Klagebegehren, das der Sache nach darauf gerichtet war, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide Ausgleich für von ihm im Zeitraum vom ... 2017 bis zum ... 2018 geleistete Mehrarbeit im Umfang von insgesamt 122 Stunden durch entsprechende Dienstbefreiung zu erhalten, dahin gehend umgestellt, nunmehr einen finanziellen Ausgleich für die im betreffenden Zeitraum geleistete Mehrarbeit nach dem insoweit jeweils maßgeblichen Satz der Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten (SMVergV) nebst Prozesszinsen seit dem 1. April 2023 zu erhalten; den Umfang der aus seiner Sicht auszugleichenden Mehrarbeit hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auf insgesamt 118 Stunden reduziert.
Zur Begründung seines (umgestellten) Berufungsbegehrens wiederholt und vertieft der Kläger unter Vorlage einer dienstlichen Erklärung des (jetzigen) Stabsfeldwebels D. vom 7. März 2019 (Bl. 180 bis 183/GA) sein bisheriges Vorbringen. Er ist weiterhin der Auffassung, während des in Rede stehenden Zeitraums Mehrarbeit gemäß § 15 SAZV Im Umfang von jeweils 1 zusätzlichen Stunde pro Tag aufgrund des Ausführens seines Diensthundes an den Wochenenden (Freitag, Samstag, Sonntag) bzw. an (weiteren) dienstfreien Tagen geleistet zu haben. Auf eine fehlende Anordnung von Mehrarbeit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SAZV könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil die seinerzeitige Disziplinarvorgesetzte L. durch die damalige Vertrauensperson der Lehrgangsteilnehmer D. auf die Problematik des Widerspruchs zwischen Ziffer 7. der "Belehrung" sowie dem "Konzept Diensthundewesen der Bundeswehr" angesprochen worden sei, eine verbindliche Klärung ihm - dem Kläger - gegenüber jedoch bis zum Ende des Lehrgangs nicht herbeigeführt worden sei. Ob der Schulbefehl 05/15 überhaupt auf die seinerzeitige Situation Anwendung finde, sei zweifelhaft, denn dieser habe nach Kenntnis des Klägers nur für das Stammpersonal der Dienststelle, nicht aber für die Lehrgangsteilnehmer gegolten. Ihm sei der Schulbefehl 05/15 nicht bekannt gewesen. Jedenfalls aber wäre dieser für ihn aufgrund von Ziffer 7. der "Belehrung" als "überholt" anzusehen.
Dass die Mehrarbeit in seinen - des Klägers - Einzelnachweisen nicht enthalten sei, sei rechtlich unerheblich, weil der zeitliche Mindestumfang der Mehrarbeit in Ziffer 7. der "Belehrung" eindeutig geregelt sei und er nur diesen Mindestumfang als Gesamt-Ausführzeit geltend mache mit der Folge, dass hier lediglich 1 zusätzliche - also noch nicht abgegoltene - Stunde für das Hundeausführen an Freitagen, Samstagen und Sonntagen sowie an (weiteren) dienstfreien Tagen, an denen er seinen Hund in der häuslichen Umgebung gehalten habe, streitig sei. Hinsichtlich des Umfangs der Mehrarbeit gelte, dass er seinen Diensthund
im ...2017 an 9 Tagen,
im ... 2017 an 17 Tagen,
im ... 2017 an 16 Tagen,
im ... 2017 an 4 Tagen,
im ... 2018 an 6 Tagen,
im ... 2018 an 15 Tagen,
im ... 2018 an 20 Tagen,
im ...2018 an 19 Tagen sowie
im ... 2018 an 16 Tagen
in häuslicher Gemeinschaft gehalten habe, so dass insgesamt Mehrarbeit im Umfang von 122 Stunden geleistet worden sei. Mit Blick auf § 30c Abs. 2 Satz 2 SG, der einen Anspruch auf den Ausgleich von Mehrarbeit erst ab einer Mehrarbeit von 5 Stunden pro Monat vorsehe, würden lediglich die 4 Stunden aus dem Monat ... 2017 unberücksichtigt bleiben. Auf der Grundlage von 118 Stunden Mehrarbeit ergebe sich durch Multiplikation mit dem maßgeblichen Satz der Soldatenmehrarbeitsvergütung - dem Satz für Soldaten in der Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 - ein entsprechender Zahlungsanspruch.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 7. Februar 2022 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der I. der Bundeswehr vom 17. Mai 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheides der I. der Bundeswehr vom 3. September 2018 und des Beschwerdebescheides des J. der Bundeswehr vom 7. Februar 2019 zu verurteilen, an den Kläger für 118 Stunden geleistete Mehrarbeit in der Zeit vom ... 2017 bis ...2018 einen Betrag in Höhe von 1.771,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, entgegen der Darstellung des Klägers sei seine damalige Disziplinarvorgesetzte L. nicht zu Beginn des Lehrgangs von ihm - dem Kläger - auf die Auslegung der am 14. September 2017 ausgehändigte "Belehrung" angesprochen worden. Vielmehr hätten der Kläger sowie die weiteren Lehrgangsteilnehmer am Ende des Lehrgangs ihre Stundenzettel beim Hörsaalleiter eingereicht. In diesen Stundenzetteln hätten die Lehrgangsteilnehmer für dienstfreie Tage (insbesondere Freitag bis Sonntag) jeweils 2 Stunden eingetragen. Der Hörsaalleiter habe die Teilnehmer darauf hingewiesen, dass die eingereichten Stunden nicht korrekt seien, weil an dienstfreien Tagen jeweils nur 1 Stunde zur Versorgung der Diensthunde anerkannt werde. Die Lehrgangsteilnehmer hätten Bezug auf die ausgehändigte "Belehrung" genommen. Daraufhin habe der Hörsaalleiter die eingereichten Stundenzettel an die zuständige Disziplinarvorgesetzte weitergeleitet, so dass diese Kenntnis über den in der "Belehrung" enthaltenen Stundenansatz für das Ausführen der Diensthunde erlangt habe. Im weiteren Verlauf hätten Gespräche zwischen der Disziplinarvorgesetzen und den Lehrgangsteilnehmern stattgefunden, in welchem die Disziplinarvorgesetzte zum Ausdruck gebracht habe, dass die "Belehrung" keine Anordnung von Mehrarbeit darstelle. Parallel hierzu sei die "Belehrung" überarbeitet worden. Eine Billigung der abweichenden Stundenzahl seitens der Disziplinarvorgesetzen habe somit nicht vorgelegen.
Ungeachtet dessen überlagerten die von der Disziplinarvorgesetzten regelmäßig ausgeteilten Wochendienstpläne die einmalig am ... 2017 ausgesteilte "Belehrung", selbst wenn in dieser ein "Befehl" gesehen würde. Der Dienstablauf werde regelmäßig durch Dienstpläne befohlen; der Befehl der Disziplinarvorgesetzten in Form der Wochendienstpläne stelle konkludent eine Aufhebung der "Belehrung" dar, welche seinerzeit vom - insoweit unzuständigen - Vorgesetzten ausgehändigt worden sei. Der Hörsaalleiter sei für die Anordnung von Mehrarbeit nicht zuständig; die diesbezügliche Zuständigkeit liege bei der Disziplinarvorgesetzten. Zudem liege keine messbare Anordnung der Mehrarbeit vor. Eine solche sei weder der "Belehrung" noch den Wochendienstplänen zu entnehmen. Schließlich liege Sinn und Zweck der "Belehrung" darin, die Diensthundeführer dahin gehend vorzubereiten, dass eine artgerechte Haltung und Betreuung der Diensthunde gewährleistet werde. Sämtliche Ziffern der "Belehrung" dienten tierschutzrechtlichen Aspekten. Ziel der "Belehrung" sei daher nicht die Anordnung von Mehrarbeit.
Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte dienstliche Erklärungen des seinerzeitigen Hörsaalleiters im Hörsaal Z. an der I. der Bundeswehr - Oberstabsfeldwebel N. - vom 16. April 2024 (Bl. 336/GA) sowie der seinerzeitigen Disziplinarvorgesetzten des Klägers, der jetzigen Tarifbeschäftigten Frau E., vormals L., vom 12. April 2024 (Bl. 338/GA) zu den Akten gereicht; hierauf wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten verwiesen, welcher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
A) Das Verfahren war einzustellen, soweit es darauf gerichtet war, auch bezogen auf im Monat ... 2017 geleistete 4 Stunden des Hundeausführens einen finanziellen Ausgleich für insoweit geleistete Mehrarbeit zu erhalten. Denn insoweit hat der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat konkludent zurückgenommen, indem er nur noch einen finanziellen Ausgleich für insgesamt 118 Stunden geleistete Mehrarbeit - statt wie bisher für 122 Stunden geleistete Mehrarbeit - beantragt hat.
B) Soweit hiernach noch über die Berufung des Klägers zu entscheiden ist, hat sie Erfolg. Seine Klage, gerichtet auf Erhalt eines finanziellen Ausgleichs für im Zeitraum vom ... 2017 bis zum ... 2018 geleistete Mehrarbeit im Umfang von insgesamt noch 118 Stunden in Höhe von insgesamt 1.771,78 EUR nebst Zinsen ist zulässig - dazu unter I. - und begründet - dazu unter II. -.
I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Leistungsklage, kombiniert mit einer auf die (teilweise) Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 17. Mai 2018, 3. September 2018 und 7. Februar 2019 gerichteten Anfechtungsklage, statthaft.
Statthafte Klageart für einen Anspruch auf Ausgleich von Mehrarbeit ist - ebenso wie bei Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen wegen sogenannter "Zuvielarbeit" - die allgemeine Leistungsklage.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der erkennende Senat folgt, ist statthafte Klageart für einen Anspruch auf Ausgleich von struktureller "Zuvielarbeit" die allgemeine Leistungsklage (BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 20.19 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Urteil 16.4.2024 - 5 LC 48/21 -, juris Rn. 51 ff.; Urteil vom 11.2.2025 - 5 LC 4/21 -, juris Rn. 63 bis 65; ebenso: OVG NRW, Urteil vom 30.9.2024 - 6 A 856/23 -, juris Rn. 44 f), und zwar unabhängig davon, ob mit dem Ausgleichsbegehren Freizeitausgleich oder finanzieller Ausgleich erstrebt wird. Der Ausgleichsanspruch wegen "Zuvielabeit" ist in erster Linie auf Freizeitausgleich, also auf eine Freistellung vom Dienst, gerichtet. Lediglich dann, wenn die Gewährung von Freizeit zum Ausgleich aus Gründen ausscheidet, die der Beamte nicht zu vertreten hat, z. B. bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses, wandelt sich der Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich um (BVerwG, Urteil vom 26.12.2012 - BVerwG 2 C 29.11 - juris Rn. 34; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 35 f.; Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 20.19 -, juris Rn. 12). Aus der eigentlichen Zielrichtung des Anspruchs auf Ausgleichs wegen "Zuvielarbeit" - der Freistellung vom Dienst - ergibt sich, dass der Ausgleichsanspruch vorrangig nicht die dienstrechtliche Stellung des Beamten, sondern mit der Gestaltung der Dienstpläne den Dienstbetrieb betrifft. Die Regelung der internen Abläufe - also die Gestaltung der Dienstpläne - erfolgt aber nicht in Form eines Verwaltungsaktes gegenüber dem jeweiligen Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 20.19 -, juris Rn. 13), sondern stellt einen (organisatorischen) Realakt dar. Dementsprechend ist das Begehren auf Freizeitausgleich wegen "Zuvielarbeit" im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 16.4.2024 - 5 LC 48/21 -, juris Rn. 51 f.; Urteil vom 11.2.2025 - 5 LC 4/21 -, juris Rn. 65). Aufgrund der "Einheitlichkeit" des Ausgleichsanspruchs wegen Zuvielarbeit (so BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 20.19 -, juris Rn. 9) gilt dies auch für den "umgewandelten" Anspruch auf finanziellen Ausgleich (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.9.2024 - 6 A 856/23 -, juris Rn. 44 f.; Nds. OVG, Urteil vom 11.2.2025 - 5 LC 4/21 -, juris Rn. 65).
Für Mehrarbeit von Beamten oder - wie hier - von (ehemaligen) Soldaten gelten diese Grundsätze entsprechend.
II. Die Berufung des Klägers, soweit über sie zu entscheiden ist, hat auch in der Sache Erfolg. Seine Klage mit dem Begehren auf finanziellen Ausgleich für die während des Zeitraums vom ... 2017 bis einschließlich ... 2018 geleistete Mehrarbeit in Form des Hundeausführens an Wochenenden (Freitag, Samstag, Sonntag) bzw. (weiteren) dienstfreien Tagen im Umfang von insgesamt noch 118 Stunden ist begründet. Er kann von der Beklagten Zahlung von Mehrarbeitsvergütung in Höhe von insgesamt 1.771,78 EUR nebst Prozesszinsen seit dem 1. April 2023 verlangen.
1. Nach § 30c Abs. 1 Satz 1 SG in der während des hier streitgegenständlichen Zeitraums geltenden Fassung vom 13. Mai 2015 (mit Geltung vom 1. Januar 2016 bis zum 8. August 2019; im Folgenden: SG a. F.) beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Soldaten grundsätzlich wöchentlich 41 Stunden. Der Soldat ist indes verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt (§ 30c Abs. 2 Satz 1 SG a. F.). Wird er durch eine dienstliche angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (§ 30c Abs. 2 Satz 2 SG a. F.).
Einzelheiten zur Anordnung und zum Ausgleich von Mehrarbeit regelt gemäß § 30c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1. lit. d) SG a. F. die Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenarbeitszeitverordnung - SAZV -), hier in der Fassung vom 16. November 2015 (im Folgenden: SAZV a. F.). Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SAZV a. F. sind für die Anordnung, den Befehl oder die Genehmigung von Mehrarbeit Disziplinarvorgesetzte und Dienststellenleitungen zuständig. Eine Dienstbefreiung nach § 30c Abs. 2 Satz 2 SG a. F. hat möglichst belastungsnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SAZV a. F.). Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungsrechts finanziell abgegolten werden (§ 15 Abs. 3 Satz 2 SAZV a. F.).
Nach § 50 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. Dezember 2015 (BBesG a. F.) wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c Abs. 2 SG genannten Fällen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen (§ 50 Satz 3 BBesG a. F.) und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln (§ 50 Satz 4, 1. Halbsatz BBesG). Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber durch die Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten (SMVergV) Gebrauch gemacht. Für den streitgegenständlichen Zeitraum regelt § 3 Nr. 2 SMVerGV eine Vergütung für Vollzeitbeschäftigte in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 in Höhe von 14,81 EUR (bis 28. Februar 2018) bzw. von 15,25 EUR (ab 1. März 2018) je Stunde.
2. Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger während des Zeitraums vom ... 2017 bis einschließlich ... 2018 an den Wochenenden (Freitag, Samstag, Sonntag) und (weiteren) dienstfreien Tagen, an denen er seinen Diensthund in häuslicher Umgebung gehalten und diesen ausgeführt hat, auszugleichende Mehrarbeit im Umfang von insgesamt 118 Stunden geleistet.
a) Die mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in das Soldatengesetz eingefügten Regelungen des § 30c Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SG a. F. sind an die beamtenrechtlichen Regelungen des § 88 Satz 1 und Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) angelehnt. Mehrarbeit im Sinne des § 88 BBG ist der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder - soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist - zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus, d. h. nicht im Rahmen des normalen Arbeitsumfangs - verrichtet (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 13; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 13). Dementsprechend ist Mehrarbeit im Sinne des § 30c Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SG derjenige Dienst, den ein Soldat über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus leistet.
Ausgleichspflichtig ist eine Mehrarbeit nur dann, wenn sie zeitlich vor ihrer Erbringung vom Dienstherrn angeordnet worden oder zeitlich nach ihrer Erbringung vom Dienstherrn genehmigt worden ist. Voraussetzung für die Dienstbefreiung ist somit, dass Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt worden ist; es kommt nicht darauf an, ob sie auch angeordnet oder genehmigt werden durfte (BVerwG, Urteil 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 13 [zur beamtenrechtlichen Vorschrift über Mehrarbeit in § 88 BBG]; ebenso zu § 88 BBG: OVG NRW, Urteil vom 13.2.2020 - 1 A 1671/18 -, juris Rn. 63 f.; Nds. OVG, Urteil vom 12.6.2020 - 5 LC 2/18 -, juris 52).
Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit unterliegt keinem Schriftformerfordernis (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 14; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 9). Sie muss sich auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden bekannt ist (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 14; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 9; Urteil vom 29.4.2021 - BVerwG 2 C 18.20 -, juris Rn. 33). Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 9). Hieran fehlt es z. B. bei der schlichten Festlegung von Arbeitszeiten in Dienstplänen oder Schichtplänen (BVerwG, Urteil vom 29.4.2021 - BVerwG 2 C 18.20 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Urteil vom 16.4.2024 - 5 LC 48/21 -, juris Rn. 65; Urteil vom 11.2.2025 - 5 LC 193/20 -, juris Rn. 67). Dies gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ebenso hinsichtlich der Festlegung von Arbeitszeiten gemäß der Niedersächsischen Arbeitszeitverordnung Schule; die dort normierte besondere Verteilung der Arbeitszeit niedersächsischer Lehrkräfte und Schulleitungen stellt keine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit dar (Nds. OVG, Urteil vom 11.2.2025 - 5 LC 193/20 -, juris Rn. 67).
Der Annahme, dass Mehrarbeit angeordnet wurde, steht nicht entgegen, wenn ein Dienstherr bei einem bestimmten Anlass sein Ermessen nicht für einen einzelnen Beamten, sondern für eine Mehrzahl von Beamten ausübt und die Mehrarbeit in einer sie alle umfassenden Weisung - etwa einem Einsatzbefehl - anordnet (BVerwG, Urteil vom 29.4.2021 - BVerwG 2 C 18.20 -, juris Rn. 35). Wenn der Dienstherr bei der Ausübung seines Ermessens zu dem Ergebnis kommt, dass eine Gruppe oder gar alle der bei dem Anlass einzusetzenden Beamten wegen der Bedeutung oder des Umfangs des Anlasses erforderlichenfalls Mehrarbeit leisten müssen, so ist es nicht erforderlich, dass der Dienstherr dies gegenüber jedem Beamten einzeln entscheidet und anordnet (BVerwG, Urteil vom 29.4.2021 - BVerwG 2 C 18.20 -, juris Rn. 35).
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt im Streitfall dienstlich angeordnete Mehrarbeit im Umfang von 1 Stunde pro Tag eines jeden Wochenendes (Freitag, Samstag, Sonntag) und pro (weiterem) dienstfreien Tag vor, an dem der Kläger seinen Diensthund in häuslicher Umgebung gehalten und ausgeführt hat. Dabei ist - wie die Beteiligten auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt haben - als (weiterer) "dienstfreier" Tag auch ein Tag zu verstehen, an dem der Soldat gemeinsam mit seinem Hund die Kaserne bereits zeitlich vor dem regulär vorgesehenen Dienstzeitende verlassen hat, um sich in die häusliche Umgebung zu begeben; dies war bei dem Kläger beispielsweise am Donnerstag, dem ... 2017, und am Donnerstag, dem ... 2018, der Fall (reguläres Dienstzeitende an sich: 16:00 Uhr; tatsächliches Verlassen der Kaserne: 15:00 Uhr; vgl. die jeweiligen Dienstzeitnachweise in Beiakte 001).
aa) Der Kläger, der seit dem ... 2017 an der I. der Bundeswehr in K. -Stadt an einem Lehrgang zur Ausbildung als Diensthundeführer in der Feldjägertruppe teilnahm, war nach etwa 6 Wochen Lehrgangsteilnahme als befähigt angesehen worden, seinen Diensthund erstmals am Wochenende mit in die häusliche Umgebung zu nehmen. Nach dem seinerzeit geltenden Konzept "Diensthundewesen der Bundeswehr", Kapitel 2.5.2 ("Haltung in häuslicher Gemeinschaft"), soll der Diensthund außerhalb der Dienstzeit in der häuslichen Umgebung des Diensthundeführers gehalten werden, weil so die erforderliche enge Bindung zwischen Diensthund und Diensthundeführer gefördert wird (S. 6 [Bl. 337/GA]). Wird der Diensthund durch den Diensthundeführer in dessen häuslicher Umgebung gepflegt, gefüttert und betreut, so sind diese Zeiten anrechenbare Dienstzeiten (Konzept "Diensthundewesen der Bundeswehr", S. 6 [Bl. 337/GA]). Aus veterinärfachlicher Sicht wird nach dem Konzept "Diensthundewesen der Bundeswehr" der zeitliche Bedarf für die Betreuung, tierschutzgerechte Haltung und Festigung/Aufrechterhaltung der Bindung zwischen Diensthund und Diensthundeführer in der häuslichen Umgebung grundsätzlich mit einem Zeitansatz von 1 Stunde pro Tag (auch an dienstfreien Tagen) als gewährleistet erachtet (S. 6 [Bl. 337/GA]). Zur Betreuung bzw. tierschutzgerechten Haltung des Diensthundes in der häuslichen Umgebung gehört - dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig - das Ausführen des Hundes.
Entsprechend der allgemeinen Vorgabe, wonach der zeitliche Bedarf für u. a. das Ausführen des - in die häusliche Gemeinschaft des Diensthundeführers verbrachten - Diensthundes mit 1 Zeitstunde pro Tag, auch an dienstfreien Tagen, anzusetzen ist, trifft der "Schulbefehl 05/15 über die Regelung der Arbeitszeit von Soldatinnen und Soldaten in der I. der Bundeswehr" in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Dezember 2015 (Beiakte 001) für Soldaten mit Diensthund, die ihre Unterkunft Montag bis Donnerstag in der Kaserne haben und den Diensthund an den Wochenenden (Freitag, Samstag, Sonntag) in häuslicher Umgebung halten, in Ziffer II. 1.2 eine "Anrechnungsregelung": ausgehend von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für alle Soldaten von 41 Stunden (§ 30c Abs. 1 SG a. F., Ziffer II. 1. "Schulbefehls 05/15") werden bei der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Diensthundeführern, die ihren Diensthund an den Wochenenden in häuslicher Umgebung, im Übrigen aber in der Kaserne halten, jeweils 1 Stunde von Freitag bis Sonntag berücksichtigt mit der Folge, dass sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf lediglich 38 Stunden (41 Stunden abzüglich 3 Stunden) beläuft.
Aus der Zusammenschau dieser Regelungen ergibt sich, dass die Beklagte für die Betreuung eines Diensthundes in der häuslichen Umgebung pro Freitag, Samstag und Sonntag bzw. pro (weiterem) dienstfreien Tag grundsätzlich 1 Stunde Arbeitszeit "gutschreibt". Anders ausgedrückt geht die Beklagte davon aus, dass 1 Stunde "Diensthundepflege" an Wochenenden und (weiteren) dienstfreien Tagen zur regulären Arbeitszeit von Diensthundeführern gehört.
Dem Kläger war indes am ... 2017 - im Vorfeld des erstmaligen Verbringens seines Diensthundes in die häusliche Umgebung - durch die I. der Bundeswehr, Inspektion, Hörsaal 2, eine formularmäßig vorgedruckte "Belehrung für die Haltung, Betreuung und Ausbildung des Diensthundes im privaten Umfeld des Diensthundeführers" zur Abzeichnung vorgelegt worden, die in Ziffer 7. die Anweisung enthielt, dass der Diensthund an dienstfreien Tagen "vier mal, für mindestens 30 Minuten, auszuführen" sei. Damit war dem seinerzeit in der Ausbildung zum Diensthundeführer befindlichen Kläger durch die seinerzeit ausbildende Stelle in Bezug auf seinen Diensthund aufgegeben worden, diesen im Falle des Haltens in der häuslichen Gemeinschaft an dienstfreien Tagen insgesamt mindestens 2 Stunden auszuführen. Da die allgemeinen Vorgaben - wie ausgeführt - für die Betreuung (inklusive Ausführen) des Diensthundes an Wochenenden (Freitag, Samstag, Sonntag) und (weiteren) dienstfreien Tagen von einen täglichen Zeitansatz von lediglich 1 Stunde ausgehen und diese 1 Stunde als reguläre Arbeitszeit berücksichtigt wird, ging die durch Ziffer 7. der "Belehrung" erfolgte Anordnung, den Diensthund an dienstfreien Tagen mindestens 4 x 30 Minuten - also insgesamt mindestens 2 Stunden - auszuführen, über die allgemein für Diensthundeführer geltende Arbeitszeit um mindestens 1 Stunde hinaus.
In diesem Umfang ist Mehrarbeit dienstlich angeordnet worden. Dass hier eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn vorliegt, dem Kläger als einem Teilnehmer des Lehrgangs zum Diensthundeführer zusätzlichen Dienst "am Diensthund" abzuverlangen, ergibt sich aus den Gesamtumständen des vorliegenden Streitfalls. Angesichts der Ausgestaltung der "Belehrung" - überreicht als ein vom Kläger mit Datumsangabe abzuzeichnender Formularvordruck, der in der Kopfzeile die I. der Bundeswehr als Aussteller bezeichnet und in der Fußzeile einen "Verteiler" enthält, dem zu entnehmen ist, dass ein Exemplar der "Belehrung" in die Personalakte des Klägers aufzunehmen sei - steht für den Senat außer Zweifel, dass die Beklagte hier durch die I. der Bundeswehr als diejenige Stelle, in der der Kläger seinerzeit ausbildungsbedingt Dienst getan hat, dem Kläger verbindliche Vorgaben zu seinem zeitlichen Einsatz beim Ausführen seines Diensthundes an dienstfreien Tagen in seinem privaten Umfeld gemacht hat. Der Zusammenhang, in dem diese Anordnung der Ausbildungsstelle erfolgt ist, lässt für den erkennenden Senat nur den Schluss zu, dass hiermit bewusst über den regulären Dienst hinausgehender Dienst (Mehrarbeit) angeordnet worden ist. Die "Belehrung" mit der streitgegenständlichen Ziffer 7. ist im Anschluss an eine etwa 6 Wochen dauernde Phase des Erlernens des Umgangs mit dem Diensthund unter Verbleib des angehenden Diensthundeführers und des Diensthundes in der Kaserne ausgegeben worden. Während dieser Phase stand dem angehenden Diensthundeführer stets fachkundiges Ausbildungspersonal zur Seite und er befand sich in der Lehrgangsgruppe, hatte also nicht die alleinige Verantwortung für den Diensthund. Diese erste Ausbildungsphase fand mit dem Erwerb des Befähigungsnachweises zur Mitnahme des Diensthundes in die häusliche Gemeinschaft insofern einen Abschluss, als dem angehenden Diensthundeführer nunmehr ein erstes, zeitweises Sich-Lösen aus der Ausbildungssituation, verbunden mit einer entsprechenden Allein-Verantwortung für den Diensthund, zugestanden wurde. Da Ziel des Lehrgangs die immer stärker werdende Bindung zwischen angehendem Diensthundeführer und Diensthund war und der Kläger zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft bekundet hat, dass die Lehrgangsteilnehmer während der ersten 6 Wochen des Lehrgangs beim Dienst in der Kaserne ihre Diensthunde deutlich länger als 2 Stunden pro Tag versorgt hätten, war die im Vorfeld des Beginns der nächsten Phase des Lehrgangs vom Hörsaalleiter übermittelte Ziffer 7. der "Belehrung" unter gleichzeitiger Dokumentation des Befähigungsnachweises bei Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts nur so zu verstehen, dass der Dienstherr, dem die Rahmenerlasslage bewusst sein musste, den Lehrgangsteilnehmern in ihrer besonderen Lehrgangssituation ein "Mehr" an Hundepflege mit dem Ziel der weiteren Vertiefung der Bindung zwischen Diensthundeführer und Diensthund auferlegen wollte, weil einerseits das Tier in eine für dieses ungewohnte Umgebung verbracht und andererseits der Diensthundeführer im Umgang mit dem Tier eine größere Verantwortung erhalten würde. Der für die Anordnung von Mehrarbeit erforderliche Ausnahmecharakter ergibt sich aus dieser spezifischen Situation, in der die Bindung zwischen dem angehenden Diensthundeführer und seinem Diensthund noch nicht so stabil ist wie bei "gestandenen" Diensthundeführern und dem Umstand, dass der Dienstherr in Kenntnis der Rahmenerlasslage durch die I. der Bundeswehr als Ausbildungsstelle eine entsprechende Anordnung verteilen und abzeichnen ließ. Dass Ziffer 7. der "Belehrung" zunächst formularmäßig für eine ganze Lehrgangsgruppe erstellt worden ist, steht der Annahme von Mehrarbeit nach den oben dargestellten höchstrichterlichen Maßstäben nicht entgegen; im Übrigen ist die Anordnung durch die Abzeichnung des Klägers sodann auf ihn bezogen individualisiert worden.
bb) Der Kläger hat seinen Diensthund ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Dienstzeitennachweise erstmals am Freitag, dem 15. September 2017, in die häusliche Gemeinschaft verbracht, um ihn während des Wochenendes dort zu halten. Daran, dass er Ziffer 7. der von ihm einen Tag zuvor unterzeichneten "Belehrung" als verbindlich angesehen und seinen Diensthund am 15. September 2017 sowie an den Folgewochenenden bzw. (weiteren) dienstfreien Tagen des Lehrgangs, an denen er den Hund in seiner häuslichen Gemeinschaft gehalten hat, tatsächlich mindestens 2 Stunden täglich ausgeführt hat, besteht für den erkennenden Senat keinerlei Zweifel. Es ist ohne Weiteres glaubhaft, dass ein Soldat der entsprechenden schriftlich erteilten Weisung, deren Kenntnisnahme er ausdrücklich bestätigt hat und auf deren Aufnahme in seine Personalakte er ausdrücklich hingewiesen worden ist, nachkommt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zudem erklärt, sie stelle nicht in Abrede, dass der Kläger der Anordnung tatsächlich Folge geleistet habe.
cc) Soweit die Beklagte einwendet, im Streitfall liege schon deshalb keine dienstliche Anordnung von Mehrarbeit im Sinne des § 30c Abs. 2 Satz 2 SG a. F., § 15 Abs. 2 Satz 1 SAZV a. F. vor, weil eine solche Anordnung ein Tätigwerden der für die Anordnung von Mehrarbeit intern zuständigen Stelle voraussetze, an der es vorliegend fehle, dringt sie hiermit nicht durch.
(1) Zutreffend ist zwar, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SAZV a. F. für die Anordnung, den Befehl oder die Genehmigung von Mehrarbeit Disziplinarvorgesetzte und Dienststellenleitungen zuständig sind und dass die Kopfzeile des Formularvordrucks "Belehrung" den Leiter des Hörsaales 2 der I. der Bundeswehr, Inspektion, als Aussteller ausweist. Richtig ist auch, dass es sich bei dem Leiter des Hörsaales 2 weder um den seinerzeitigen Disziplinarvorgesetzten des Klägers noch um den Dienststellenleiter gehandelt hat. Dies ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Denn - wie eingangs dargestellt - ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat gefolgt ist und auch weiterhin folgt, der Gesichtspunkt der internen Zuständigkeit für die dienstliche Anordnung von Mehrarbeit für die Frage des Vorliegens von Mehrarbeit irrelevant. Voraussetzung für eine Dienstbefreiung bzw. einen finanziellen Ausgleich von Mehrarbeit ist vielmehr allein, dass Mehrarbeit dienstlich angeordnet oder genehmigt worden ist; darauf, ob sie angeordnet oder genehmigt werden durfte, kommt es hingegen nicht an (BVerwG, Urteil 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 13 [zur beamtenrechtlichen Vorschrift über Mehrarbeit in § 88 BBG]; ebenso zu § 88 BBG: OVG NRW, Urteil vom 13.2.2020 - 1 A 1671/18 -, juris Rn. 63 f.; Nds. OVG, Urteil vom 12.6.2020 - 5 LC 2/18 -, juris 52).
(2) Der erkennende Senat ist zudem davon überzeugt, dass die seinerzeit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SAZV a. F. für die Anordnung, den Befehl oder die Genehmigung von Mehrarbeit zuständige Disziplinarvorgesetzte des Klägers - dies war, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, damals Hauptmann L. - die Mehrarbeit in Gestalt der zusätzlich angeordneten täglichen Stunde für die Diensthundepflege während des Haltens des Diensthunde im privaten Umfeld (konkludent) für den gesamten Zeitraum, in dem der Kläger seinen Diensthund während des Lehrgangs in häuslicher Umgebung hielt, genehmigt bzw. nicht widerrufen hat. Denn Hauptmann L. hat trotz des Umstandes, dass ihr die Diskrepanz zwischen Ziffer 7. der "Belehrung" in der hier streitgegenständlichen Fassung und den allgemeinen Vorgaben seit etwa Ende September 2017 bekannt war, keinerlei Maßnahmen ergriffen, um die (weitere) Entstehung von Mehrarbeit bei dem Kläger (und den übrigen Lehrgangsteilnehmern, die eine gleichlautende "Belehrung" erhalten hatten) zu verhindern, obwohl ihr dies durch eine ausdrückliche "Gegen-Anordnung", Ziffer 7. der "Belehrung" solle nicht bzw. nicht in dem dort festgelegten Umfang gelten, ohne Weiteres möglich gewesen wäre.
Dass Hauptmann L. trotz entsprechender Möglichkeit eine verbindliche Klärung der streitgegenständlichen Problematik gegenüber dem Kläger nicht bis zum Lehrgangsende herbeigeführt hat, ergibt sich für den erkennenden Senat aus der diesbezüglichen glaubhaften Darstellung des Klägers, welche durch die überzeugenden Ausführungen der damaligen Vertrauensperson der Lehrgangsteilnehmer, Stabsfeldwebel D., gestützt wird.
Der Kläger hat bereits im weiteren Beschwerdeverfahren geltend gemacht, Hauptmann L. habe bereits frühzeitig von Ziffer 7. der "Belehrung" Kenntnis gehabt, weil sie hierauf angesprochen worden sei. Dieses Vorbringen hat er im erstinstanzlichen Verfahren vertieft und insoweit vorgetragen, die Vertrauensperson der Lehrgangsteilnehmer, der damalige Hauptfeldwebel D., habe die seinerzeitige Leiterin Lehre/Ausbildung - damals Hauptmann L. - frühzeitig auf die Diskrepanz zwischen den allgemeinen Vorgaben und Ziffer 7. der "Belehrung" angesprochen, von ihr habe er - der Kläger - aber letztlich bis zum Ende des Lehrgangs keine verbindliche Aussage dahin gehend erhalten, wie im Hinblick auf Ziffer 7. der von ihm unterzeichneten, als verbindlich angesehen und befolgten "Belehrung" verfahren werden solle.
Diesen Vortrag hat der Kläger im Zulassungsverfahren wiederholt und im Berufungsverfahren durch Vorlage einer umfänglichen dienstlichen Erklärung des jetzigen Stabsfeldwebels D. vom 7. März 2019 (Bl. 180 bis 183/GA) weiter substantiiert. In jener dienstlichen Erklärung hat Stabsfeldwebel D. ausgeführt, er sei im Zeitraum vom ... 2017 bis zum ... 2018 als Lehrgangsteilnehmer an die I. der Bundeswehr in K. -Stadt kommandiert gewesen. Am 26. September 2017 sei er zur Vertrauensperson der Lehrgangsteilnehmer gewählt worden. Kurz nach seiner Wahl seien Lehrgangsteilnehmer zu ihm gekommen und hätten ihn auf die Diskrepanz zwischen Ziffer 7. der "Belehrung", wonach der Diensthund an dienstfreien Tagen viermal mindestens 30 Minuten auszuführen sei, und dem Umstand hingewiesen, dass "trotz dieser Befehlslage" für die Versorgung des Diensthundes am Wochenende "nur eine Stunde vergütet" werde. Stabsfeldwebel D. habe daher wenige Tage nach seiner Wahl zur Vertrauensperson diese Problematik - "wenn in einem Befehl zwei Stunden Dienst (Arbeitszeit) angeordnet wird, müsste diese auch vergütet bzw. auf die Arbeitszeit angerechnet werden" - der Leiterin Lehre/Ausbildung, damals Hauptmann L., geschildert. Diese habe daraufhin den Sachverhalt prüfen wollen, habe jedoch "den schriftlich gegebenen Befehl in Form einer Belehrung" trotz des expliziten Hinweises des Stabsfeldwebels D. nicht aufgehoben. Nach ca. 14 Tagen habe er nach dem Sachstand der Prüfung gefragt und die Aussage hierzu erhalten, dass der Sachverhalt noch geprüft werde. Nachdem ihm weitere 14 Tage später noch immer kein Prüfungsergebnis mitgeteilt worden sei, habe er sich wieder nach dem Sachstand der Prüfung erkundigt. Hierzu sei ihm wieder erklärt worden, dass sich die Angelegenheit in der Prüfung beim Rechtsberater des J. der Bundeswehr befinde und er hierzu nicht weiter nachfragen solle, weil man auf ihn als Vertrauensperson zukomme, "sobald man hierzu einen Sachstand hätte". Die "Belehrung" sei trotz wiederholten Hinweises zu der darin angeordneten Versorgung des Diensthundes von viermal 30 Minuten auch weiter aufrechterhalten worden. Nachdem es über einen längeren Zeitraum immer noch keine Entscheidung zu der Belehrung und der angeordneten Arbeitszeit gegeben habe, habe er Ende April 2018 bei Hauptmann L. nachgefragt, "was jetzt der Sachstand zu dieser Thematik wäre". Auf die Frage, welche Thematik er denn meine, habe er nochmals den Sachverhalt erläutert und gefragt, was nun mit der Anrechnung der angeordneten Arbeitszeit sei, weil ja der Sachverhalt geprüft werden solle. Hierzu habe er die Antwort erhalten, dass die angeordneten viermal 30 Minuten nicht anerkannt würden, sondern nur 1 Stunde pro Tag angerechnet werde. Eine Erläuterung, wie man zu dieser Entscheidung gekommen wäre, habe es nicht gegeben. Als er - Stabsfeldwebel D. - danach ein Gespräch mit dem Kommandeur der Diensthundeschule habe führen wollen, habe dieses Gespräch aufgrund Zeitmangels auf Seiten des Kommandeurs nicht stattfinden können; ein Ersatztermin sei nicht genannt worden. Nach einem Telefonat mit der Rechtsabteilung des V. habe Stabsfeldwebel D. den Lehrgangsteilnehmern dann zu einem schriftlichen Antrag mit dem Ziel der Anrechnung der entsprechenden zusätzlichen Zeiten geraten, "weil sich sonst scheinbar nichts tun würde". Dieser Antrag sei von den meisten Lehrgangsteilnehmern am 8. Mai 2018 bei Hauptmann L. eingereicht worden.
Von der inhaltlichen Richtigkeit dieses Vortrags ist der erkennende Senat mit dem für die Entscheidungsfindung erforderlichen Grad an Gewissheit überzeugt. Die Schilderungen von Stabsfeldwebel D. in seiner dienstlichen Erklärung vom 7. März 2019 sind umfänglich und detailreich und korrespondieren zudem mit der Aktenlage, denn der Kläger hat - wie ausgeführt - seinen Ausgleichsantrag am 8. Mai 2018 gestellt. Die Darstellung der damaligen Vorgänge ist für den Senat aufgrund der Anschaulichkeit der Ausführungen von Stabsfeldwebel D. sowie des Umstandes glaubhaft, dass dieser gerade in seiner Eigenschaft als gewählte Vertrauensperson der Lehrgangsteilnehmer tätig wurde und es deshalb gut nachvollziehbar erscheint, dass ihm seine damaligen Versuche, für die Lehrgangsteilnehmer - und letztlich auch für sich selbst als Betroffenen - eine verbindliche Klärung der Problematik durch die damalige Disziplinarvorgesetzte zu erreichen, trotz des verstrichenen Zeitablaufs noch so klar erinnerlich sind. Der Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auf Nachfrage geschildert, das Thema der Anrechnung von Arbeitszeit der in der "Belehrung" unter Ziffer 7. abverlangten Dienste für die Versorgung des Diensthundes sei von Anfang an und ständig Thema im Lehrgang gewesen. Die Lehrgangsteilnehmer hätten ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten - damals Gruppenführer Hauptfeldwebel D. - deshalb aufgefordert, insoweit bei der Leitung für Klarheit zu sorgen. Hauptfeldwebel D. sei dann auch an Hauptmann L. herangetreten und habe den Lehrgangsteilnehmern hiervon auch berichtet. Er habe gesagt, dass er von Hauptmann L. die Auskunft erhalten habe, dass sie die Sache prüfe; dies sei wiederholt geschehen. Hauptfeldwebel D. habe auch gesagt, er sei dann von Hauptmann L. "vertröstet" worden. Aufgrund der Wortwahl des Klägers und des Eindrucks, den der Senat von diesem in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist er davon überzeugt, dass sich der Geschehensablauf so dargestellt hat wie vom Kläger und von Stabfeldwebel D. geschildert.
Die Darstellung von Stabsfeldwebel D., wonach die seinerzeitige Disziplinarvorgesetzte von ihm bereits Ende September 2017 über die widersprüchlichen Vorgaben zum Hundeausführen an den Wochenenden (Freitag bis Sonntag) und an (weiteren) dienstfreien Tagen informiert worden war, sie aber gleichwohl eine verbindliche "Rückgängigmachung" der Anordnung gegenüber den Lehrgangsteilnehmern in dem Sinne, dass Ziffer 7. der "Belehrung" nicht bzw. nicht mehr in dem dortigen Umfang zu befolgen sei, bis zum Ablauf des Lehrgangs nicht vorgenommen habe, wird nicht durch die - von der Beklagten während des behördlichen sowie gerichtlichen Verfahrens eingeholten - Erklärungen der seinerzeitigen Disziplinarvorgesetzten erschüttert.
Die Beklagte ist den Fragen, wann die seinerzeitige Disziplinarvorgesetzte Hauptmann L. von Ziffer 7 der "Belehrung" Kenntnis erlangt, was sie mit Kenntniserlangung unternommen habe und wann eine Änderung von Ziffer 7. der "Belehrung" erfolgt sei, im Rahmen der weiteren Beschwerde des Klägers beim J. der Bundeswehr nachgegangen. Das J. der Bundeswehr hat die I. der Bundeswehr - Personal - um entsprechende Sachverhaltsermittlung ersucht. In dem daraufhin erstellten Vermerk von Oberstleutnant O. - Personaloffizier an der I. der Bundeswehr - vom 9. Januar 2019 (Beiakte 001) wird zunächst in zeitlicher Hinsicht ausgeführt, dass die "Belehrung" ca. 6 Wochen nach Lehrgangsbeginn erfolgt sei, weil die zukünftigen Diensthundeführer zunächst im Umgang mit Diensthunden hätten geschult werden müssen und sie erst nach etwa 6 Wochen befähigt gewesen seien, den Hund am Wochenende (erstmals) mit in die häusliche Gemeinschaft zu nehmen; diese Befähigung werde regelmäßig im Rahmen einer Sichtung durch ein Prüfer begutachtet und entsprechend protokolliert. Diese Sachverhaltswiedergabe von Oberstleutnant O. zum zeitlichen Ablauf der Ausgabe der "Belehrung" korrespondiert mit dem Datum des Lehrgangsbeginns - unstreitig dem ... 2017 - und dem Abzeichnen der "Belehrung" durch den Kläger am 14. September 2017; außerdem weist die "Belehrung" aus, dass der Prüfer T. dem Kläger die Befähigung zum Halten seines Diensthundes im häuslichen Umfeld ohne Auflagen zuerkannt habe.
Zur Frage der Kenntniserlangung der seinerzeitigen Disziplinarvorgesetzten hinsichtlich der streitgegenständlichen Problematik wird in dem Vermerk von Oberstleutnant O. vom 9. Januar 2019 ausgeführt, die Befragung der seinerzeitigen Disziplinarvorgesetzten (Hauptmann L.) habe ergeben, dass "der Ausbilder" des Klägers ihr den "Widerspruch" bereits zeitlich vor dem Antrag des Klägers auf Anerkennung und Nachberechnung der angeordneten Hundestunden vom 8. Mai 2017 vorgetragen haben; bei diesem Gespräch habe sie bereits eindeutig geäußert, dass diese "zusätzliche Stunde" nicht als angeordnet gelte und dass sich die "Belehrung" bereits zu diesem Zeitpunkt in der Überarbeitung befinde. Aus diesen Ausführungen lässt sich zwar schließen, dass Hauptmann L. ein Gespräch mit Hauptfeldwebel D. über den "Widerspruch" zwischen Ziffer 7. der "Belehrung" und den allgemeinen Vorgaben erinnert, denn aus der - von der Beklagten ebenfalls vorgelegten - dienstlichen Erklärung des seinerzeitigen Hörsaalleiters, Oberstabsfeldwebel N., vom 16. April 2024 (Bl. 336/GA) geht hervor, dass Hauptfeldwebel D. zunächst als Teilnehmer an der betreffenden Ausbildung teilgenommen und die Ausbildungsgruppe dann im Verlauf der Ausbildung als Ausbilder übernommen hatte. Wenn damals Hauptmann L. also ein Gespräch mit dem "Ausbilder" des Klägers über die streitgegenständliche Problematik geschildert hat, bezieht sich diese Aussage erkennbar auf ein diesbezügliches Gespräch mit Hauptfeldwebel D..
Zur genauen zeitlichen Einordnung dieses - nach Angabe von Frau E. jedenfalls zeitlich vor Antragstellung des Klägers am 8. Mai 2018 erfolgten - Gesprächs lässt sich dem Vermerk von Oberstleutnant O. jedoch nichts Substantielles entnehmen; vielmehr räumt er ein, dass über dieses Gespräch keine Aktennotiz angefertigt worden sei. Oberstleutnant O. hat seiner Sachverhaltsermittlung auch keine seinerzeit eingeholte dienstliche Erklärung von Hauptmann L. beigefügt, aus der sich ggf. ergäbe, wann genau sie nach ihrer Erinnerung mit Hauptfeldwebel D. erstmals über die Problematik gesprochen haben will. Da Hauptfeldwebel D. substantiiert ausgeführt hat, insgesamt viermal an die damalige Disziplinarvorgesetzte herangetreten zu sein und ihre Aussage, dass die "zusätzliche Stunde" nicht anerkannt werde, eindeutig allein dem vierten Gespräch Ende April 2018 zugeordnet hat, bestätigen die - von Oberstleutnant O. wiedergegebenen - Ausführungen von Hauptmann L. über ein Gespräch mit Hauptfeldwebel D. und ihre weitere Aussage über deren Inhalt letztlich dessen Darstellung, Hauptmann L. habe ihm gegenüber Ende April 2018 erklärt, die zusätzliche Stunde könne nicht anerkannt werden. Dass es zwischen Hauptfeldwebel D. und Hauptmann L. lediglich ein Gespräch gegeben und dass sie ihre Rechtsauffassung ihm gegenüber bereits deutlich früher als von diesem vorgetragen kundgetan hätte, lässt sich aus den insgesamt eher allgemein gehaltenen, nicht sehr detailreichen Ausführungen von Oberstleutnant O. nicht ableiten. Ein solcher Sachverhalt erscheint auch schon deshalb fernliegend, weil davon auszugehen wäre, dass Hauptfeldwebel D. eine frühzeitig ergangene eindeutige Aussage der damaligen Disziplinarvorgesetzten dahin gehend, die "zusätzliche Stunde" solle nicht geleistet werden, auch frühzeitig an den Kläger weitergeleitet hätte, der dann diese "zusätzliche Stunde" nicht geleistet und "zur Abrechnung" gestellt hätte. Dass der Kläger diese zusätzliche Stunde Dienst während der gesamten Lehrgangszeit, in der er seinen Diensthund in der häuslichen Gemeinschaft gehalten hat, tatsächlich geleistet hat, ist von der Beklagten indes - wie ausgeführt - nicht bestritten worden.
Auch die Ausführungen der damaligen Disziplinarvorgesetzten in ihrer dienstlichen Erklärung vom 12. April 2024 (Bl. 338/GA) versteht der Senat dahin gehend, dass sie lediglich die Situation gegen Lehrgangsende geschildert hat, als die gesamte Ausbildungsgruppe ihre "Stundenzettel" beim Hörsaaleiter eingereicht und in diesen insgesamt 2 Stunden für die Diensthundepflege an dienstfreien Tagen geltend gemacht habe. Soweit sie weiter ausgeführt hat, es habe "im weiteren Verlauf" mehrere Gespräche zwischen ihr und Hauptfeldwebel D. als dem "Ausbilder und Vertreter für die Ausbildungsgruppe" gegeben, kann sich dies nur auf die Situation im Anschluss an das ihr allein erinnerliche Gespräch gegen Ende des Lehrgangs beziehen, als die Teilnehmer die Situation mit entsprechenden Anträgen abschließend verbindlich klären lassen wollten. Zu der Frage, ob sie bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt, nämlich als eine Entstehung der Mehrarbeit in größerem Umfang von ihr noch hätte verhindert werden können, von der betreffenden Problematik Kenntnis erlangt hatte, enthält ihre dienstliche Erklärung keinerlei Angaben. Sie hat insbesondere nicht erklärt, weitere - zeitlich frühere - Gespräche mit Hauptfeldwebel D. habe es nicht gegeben. Vielmehr hat sie letztlich eingeräumt, dass ihr eine weitere zeitliche Einordnung sowie Angaben genauerer Details des Sachverhalts leider nicht mehr möglich seien. Damit sind ihre Angaben im Hinblick auf die Frage des Zeitpunktes ihrer Kenntniserlangung wenig ergiebig und liefert insbesondere keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von Stabsfeldwebel D. substantiiert geschilderten vorangegangenen Gespräche tatsächlich nicht stattgefunden oder einen anderen Inhalt als von ihm erinnert gehabt hätten. Dagegen spricht auch die glaubhafte Schilderung des Klägers, Hauptfeldwebel D. habe der Lehrgangsgruppe auf Nachfrage fortlaufend vom Verfahrensstand in dieser Angelegenheit berichtet und habe geschildert, Hauptmann L. habe ihn mehrfach vertröstet.
Nach alledem steht für den erkennenden Senat fest, dass die für die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit zuständige Disziplinarvorgesetzte des Klägers bereits seit Ende September 2017 Kenntnis von der streitgegenständlichen Problematik hatte, eine eindeutige und verbindliche Aussage zu deren Auflösung gegenüber dem Kläger aber seinerzeit nicht vorgenommen hat. Der Umstand, dass die damalige Disziplinarvorgesetzte trotz der ausdrücklichen Bitte von Hauptfeldwebel D., Ziffer 7. der "Belehrung", die jeder Lehrgangsteilnehmer des entsprechenden Ausbildungslehrgangs zu unterzeichnen gehabt hatte, zu streichen, insoweit nicht tätig geworden ist, ist als einstweilige Billigung der Mehrarbeit (bis zu einer anderslautenden internen und abschließenden Sachverhaltsklärung durch das J. der Bundeswehr) zu würdigen. Die damalige Disziplinarvorgesetzte musste davon ausgehen, dass Soldaten wie der Kläger der schriftlich erteilten "Belehrung" ohne ausdrücklichen "Gegenbefehl" Folge leisten werden.
Dass die damalige Disziplinarvorgesetzte trotz Kenntnis der entsprechenden Problematik untätig geblieben ist, dürfte dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass sich Ziffer 7. der "Belehrung" bereits seit Längerem in der Prüfung befand. Dass die mit Ziffer 7. der "Belehrung" einhergehende Problematik bei der Beklagten seit Längerem bekannt gewesen ist, folgt aus dem Umstand, dass die Neufassung der "Belehrung" bereits am 14. Juni 2018 in Kraft gesetzt worden ist (so Vermerk von Oberstleutnant O. vom 9.1.2018), was angesichts des zeitlichen Ablaufs interner Abstimmungs- und Beteiligungstatbestände bei der Beklagten voraussetzen dürfte, dass ein Handlungsbedarf nicht erst Ende April 2018 erkannt worden war. Offenbar hat Hauptmann L. der zu erwartenden Neuregelung bzw. dem Ergebnis der laufenden Prüfung durch das J. der Bundeswehr nicht vorgreifen wollen. Da Oberstleutnant O. indes ausweislich seines Vermerks vom 9. Januar 2019 infolge "weiterer Befragungen" ermittelt hat, "dass regelmäßig in der alten Fassung der Belehrung durch die jeweiligen Hörsaalleiter der in Frage stehende Belehrungspunkt aus besagtem Grund gestrichen wurde" (im konkreten Fall sei "die Streichung ohne Angabe von Gründen unterblieben"), hätte für Hauptmann L. allerdings umso mehr Anlass bestanden, ebenfalls eine entsprechende "Gegenanordnung" zu treffen, statt unter Verweis auf die zu erwartende Neuregelung einstweilen untätig zu bleiben.
Die Anordnung der Mehrarbeit durch Ziffer 7. der "Belehrung" gegenüber dem Kläger bzw. die konkludente Genehmigung durch Hauptmann L. endete auch nicht bereits im April 2018, nachdem diese nach den glaubhaften Angaben von Stabsfeldwebel D. ihm gegenüber erklärt hatte, "dass die angeordneten 4-mal 30 Minuten nicht anerkannt werden, sondern nur eine Stunde pro Tag angerechnet wird". Denn angesichts des Umstandes, dass alle Lehrgangsteilnehmer - wie der Kläger - eine formularmäßige schriftliche "Belehrung" mit einer entsprechenden Verpflichtung unterzeichnet hatten und diese zu der jeweiligen Personalakte genommen worden war, hätte die Disziplinarvorgesetzte dafür Sorge tragen müssen, klar und unmissverständlich gegenüber jedem Lehrgangsteilnehmer - hier dem Kläger - kundzutun, dass Ziffer 7. der "Belehrung" nicht mehr bzw. nicht mehr in dem dortigen Umfang gelten solle.
Dies hat sie jedoch erstmals in dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2018 getan. Wann dieser dem Kläger bekannt gegeben worden ist, lässt sich den Verwaltungsvorgängen zwar nicht entnehmen, weil sich in diesen weder ein "Ab"-Vermerk noch ein Zustellnachweis findet. Da dieser Bescheid jedoch nicht an die seinerzeitige Privatanschrift des Klägers (vgl. Kommandierung, Beiakte 001), sondern an seine dienstliche Adresse adressiert war, der Kläger sich aber am 18. Mai 2018 (Freitag) noch im Dienst in K. - Stadt befunden und im Anschluss hieran durchgehend bis einschließlich zum Lehrgangsende (Freitag, ... 2018) wegen des Wochenendes, des Feiertages am 21. Mai 2018 (Pfingstmontag) und des Abbaus von Mehrarbeit (Dienstag, 22. Mai 2018 bis einschließlich Freitag, ... 2018) dienstfrei gehabt hat, kann ihm dieser Bescheid vor Lehrgangsende nicht mehr zugegangen sein. Eine verbindliche "Gegenanordnung" von Hauptmann L. noch zeitlich vor Lehrgangsende dem Kläger gegenüber ist somit nicht erfolgt.
c) Soweit das Verwaltungsgericht eine Anordnung von Mehrarbeit mit der Begründung abgelehnt hat, diese hätte doch - wie andere angeordnete Mehrarbeit - in den Wochendienstplänen aufgeführt sein müssen -, unterliegt es einem Zirkelschluss. Das streitgegenständliche Verfahren würde nicht geführt werden, wenn die Beklagte die Vorgaben von Ziffer 7. der "Belehrung" in den Wochendienstplänen (arbeitszeitmindernd) berücksichtigt, also die diesbezügliche Mehrarbeit anerkannt hätte. Die Beteiligten streiten hier gerade um die Frage, ob - obwohl die Beklagte bislang keine Mehrarbeit in Bezug auf die zusätzlichen Vorgaben aus Ziffer 7. der Belehrung anerkannt hat - der Sache nach eine ausgleichspflichtige Mehrarbeit vorliegt. Insbesondere kann in der bloßen Zeichnung der Wochendienstpläne durch Hauptmann L. angesichts des Umstands, dass mit Ziffer 7. der Belehrung eine schriftliche Anordnung von Mehrarbeit existiert, keine verbindliche "Gegenanordnung" erblickt werden. Das diesbezügliche "Untätigbleiben" von Hauptmann L. im Sinne eines Nicht-Angleichens der Wochendienstpläne korrespondiert mit ihrem "Untätigbleiben" in der Herbeiführung einer verbindlichen Klärung.
d) Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Ausgleich von Mehrarbeit scheitere daran, dass diesbezüglich keine Einzelnachweise des Klägers vorlägen, ist dies ohne Belang, soweit er - wie vorliegend - lediglich Mehrarbeit in Höhe des in Ziffer 7. der "Belehrung" angeordneten Mindestumfangs geltend macht.
Nach Ziffer 7. der "Belehrung" ist der Diensthund an dienstfreien Tagen mindestens 2 Stunden auszuführen. Da unstreitig lediglich 1 Stunde Zeitgutschrift erfolgt ist, kommt im Grundsatz Mehrarbeit im Umfang von mindestens 1 Stunde (oder mehr) in Betracht. Dafür, dass der Kläger den Diensthund an dienstfreien Tagen täglich mehr als 2 Stunden ausgeführt hätte, existieren zwar in der Tat keine Einzelnachweise; auf eine über 2 Stunden pro dienstfreien Tag hinausgehende Ausführzeit hat sich der Kläger aber nicht berufen, sondern geltend gemacht, ihn "nur" entsprechend der Mindestvorgaben gepflegt zu haben. Damit macht er (lediglich) 1 weitere Stunde Diensthundepflege pro dienstfreien Tag geltend.
Den im Abschnitt 3 am Ende der Verwaltungsvorgänge befindlichen Dienstzeitnachweisen für die Monate August 2017 bis Mai 2018 lässt sich zudem genau entnehmen, an welchen einzelnen Tagen der Kläger seinen Hund in häuslicher Gemeinschaft gehalten hat. Nach § 30c Abs. 2 Satz 2 SG a. F. - dessen Wortlaut im Übrigen in der aktuellen Fassung unverändert ist - ist dem Soldaten, wenn er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, "für diese Mehrarbeit" innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Diese Formulierung unterscheidet sich zwar im Wortlaut von der in der beamtenrechtlichen Parallelvorschrift verwendeten Formulierung, wonach bei einer Inanspruchnahme von 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienstbefreiung zu leisten ist "für die Mehrarbeit, die [Beamte] über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten" (vgl. § 88 Satz 2 BBG a. F./n. F.). Während also der Vorschrift des § 88 Satz 2 BBG eindeutig zu entnehmen ist, dass eine Mehrarbeit bis zu 5 Stunden nicht ausgleichsfähig ist, bei darüberhinausgehender Mehrarbeit aber die gesamte über der regelmäßigen Arbeitszeit liegende Mehrarbeit ausgeglichen wird (also nicht nur diejenige Mehrarbeit, die über 5 Stunden hinausgeht), ist die Formulierung in § 30c Abs. 2 Satz 2 SG a.F./n.F. - "diese Mehrarbeit" - insoweit jedenfalls nicht eindeutig. Angesichts des Umstandes, dass die Vorschrift des § 30c SG erkennbar an die des § 88 BBG angelehnt ist, ist § 30c Abs. 2 Satz 2 SG jedoch in der Weise auszulegen, dass auch hier bei Überschreiten der 5-Stunden-Grenze die gesamte Mehrarbeit auszugleichen ist (ebenso Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Auflage 2021, § 30c SG Rn. 11). Dies zugrunde gelegt, ist im Streitfall ausgleichpflichtige Mehrarbeit wie folgt angefallen:
Den Dienstzeitnachweisen ist zu entnehmen, dass der Kläger seinen Diensthund im ...2017 sowie bis zum ... 2017 nicht in häuslicher Gemeinschaft gehalten hat. Insoweit ist also keine ausgleichpflichtige Mehrarbeit angefallen.
Im .. 2017 hat er seinen Diensthund an 9 Tagen in häuslicher Gemeinschaft gehalten, und zwar am ... 2017 (Freitag), ... 2017 (Samstag), ... 2017 (Sonntag), ... 2017 (Freitag), ... 2017 (Samstag), ... 2017 (Sonntag), ... 2017 (Donnerstag), ... 2017 (Freitag) und ... 2017 (Samstag). Damit ist ausgleichpflichtige Mehrarbeit für ...r 2017 im Umfang von weiteren 9Stunden angefallen.
Im ... 2017 hat er seinen Diensthund an 17 Tagen in häuslicher Gemeinschaft gehalten, und zwar am ... 2017 (Montag), ... 2017 (Dienstag), ...2017 (Freitag), ... 2017 (Samstag), ... 2017 (Sonntag), ... 2017 (Freitag), ... 2017 (Samstag), ... 2017 (Sonntag), ... 2017 (Freitag), ... 2017 (Samstag), ... 2017 (Sonntag), ... 2017 (Donnerstag), ... 2017 (Freitag), ... 2017 (Samstag), ... 2017 (Sonntag), ... 2017 (Montag) und am ... 2017 (Dienstag). Damit ist ausgleichpflichtige Mehrarbeit für ... 2017 im Umfang von weiteren 17 Stunden angefallen.
Im... 2017 hat er seinen Diensthund an 16 Tagen in häuslicher Gemeinschaft gehalten, und zwar am ... 2017 (Mittwoch), ... 2017 (Donnerstag), ... 2017 (Freitag), ... 2017 (Samstag), ... 2017 (Sonntag), ... 2017 (Freitag), ... 2017 (Samstag), ... 2017 (Sonntag), ... 2017 (Freitag), ... 2017 (Samstag), ... 2017 (Sonntag), ... 2017 (Donnerstag), ... 2017 (Freitag), ... 2017 (Samstag), ... 2017 (Sonntag) und am ... 2017 (Donnerstag). Damit ist ausgleichpflichtige Mehrarbeit für ... 2017 im Umfang von weiteren 16 Stunden angefallen.
Im ...2017 hat er seinen Diensthund an 4 Tagen in häuslicher Gemeinschaft gehalten, und zwar am ... 2017 (Freitag), ... 2017 (Samstag), ... 2017 (Sonntag) und am ... 2017 (Freitag). Damit ist der Kläger in diesem Monat lediglich im Umfang von weiteren 4 Stunden zur Mehrarbeit herangezogen worden, so dass insoweit ein Ausgleich ausscheidet.
Im ... 2018 hat er seinen Diensthund an 6 Tagen in häuslicher Gemeinschaft gehalten, und zwar am ... 2018 (Freitag), ... 2018 (Samstag), ... 2018 (Sonntag), ... 2018 (Freitag), ... 2018 (Samstag) und am ... 2018 (Sonntag). Damit ist ausgleichpflichtige Mehrarbeit für ... 2018 im Umfang von weiteren 6 Stunden angefallen.
Im ... 2018 hat er seinen Diensthund an 15 Tagen in häuslicher Gemeinschaft gehalten, und zwar am ... 2018 (Freitag), ... 2018 (Samstag), ... 2018 (Sonntag), ... 2018 (Donnerstag), ... 2018 (Freitag), ... 2018 (Samstag), ... 2018 (Sonntag), ... 2018 (Montag), ... 2018 (Dienstag), ... 2018 (Freitag), ... 2018 (Samstag), ... 2018 (Sonntag), ... 2018 (Freitag), ... 2018 (Samstag) und am ... 2018 (Sonntag). Damit ist ausgleichpflichtige Mehrarbeit für ...2018 im Umfang von weiteren 15 Stunden angefallen.
Im ... 2018 hat er seinen Diensthund an 20 Tagen in häuslicher Gemeinschaft gehalten, und zwar am ... 2018 (Donnerstag), ... 2018 (Freitag), ... 2018 (Samstag), ... 2018 (Sonntag), ... 2018 (Freitag), ... 2018 (Samstag), ... 2018 (Sonntag), ... 2018 (Montag), ... 2018 (Dienstag), ... 2018 (Mittwoch), ... 2018 (Donnerstag), ... 2018 (Freitag), ...2018 (Samstag), ... 2018 (Sonntag), ... 2018 (Freitag), ... 2018 (Samstag), ... 2018 (Sonntag), ... 2018 (Donnerstag), ... 2018 (Freitag) und am ... 2018 (Samstag). Damit ist ausgleichpflichtige Mehrarbeit für . 2018 im Umfang von weiteren 20 Stunden angefallen.
Im ... 2018 hat er seinen Diensthund an 19 Tagen in häuslicher Gemeinschaft gehalten, und zwar am ... 2018 (Sonntag), ... 2018 (Montag), ... 2018 (Freitag), ... 2018 (Samstag), ... 2018 (Sonntag), ... 2018 (Freitag), ... 2018 (Samstag), ... 2018 (Sonntag), ...2018 (Montag), ... 2018 (Dienstag), ... 2018 (Mittwoch), ... 2018 (Donnerstag), ... 2018 (Freitag), ... 2018 (Samstag), ... 2018 (Sonntag), ... 2018 (Freitag), ... 2018 (Samstag), ... 2018 (Sonntag) und am ... 2018 (Montag). Damit ist ausgleichpflichtige Mehrarbeit für ... 2018 im Umfang von weiteren 19 Stunden angefallen.
Im ...2018 schließlich hat er seinen Diensthund an 16 Tagen in häuslicher Gemeinschaft gehalten, und zwar am ... 2018 (Dienstag), ... 2018 (Freitag), ... 2018 (Samstag), ... 2018 (Sonntag), ... 2018 (Donnerstag), ... 2018 (Freitag), ... 2018 (Samstag), ... 2018 (Sonntag), ... 2018 (Freitag), ... 2018 (Samstag), ... 2018 (Sonntag), ... 2018 (Montag), ... 2018 (Dienstag), ... 2018 (Mittwoch), ... 2018 (Donnerstag) und am ... 2018 (Freitag). Da davon auszugehen ist, dass dem Kläger der ablehnende Bescheid vom 17. Mai 2018 nicht vor Lehrgangsende zugegangen ist, ist somit ausgleichpflichtige Mehrarbeit für 18 im Umfang von weiteren 16 Stunden angefallen.
Insgesamt ist daher ausgleichpflichtige Mehrarbeit für den Zeitraum vom ... 2017 bis zum ... 2018 an 118 Tagen im Umfang von 118 Stunden angefallen.
e) Aufgrund der Beendigung des Soldatenverhältnisses des Klägers mit Ablauf des 2. März 2023 kann die von ihm geleistete, ausgleichpflichtige Mehrarbeit nicht mehr in Form der Dienstbefreiung ausgeglichen werden; vielmehr ist dem Kläger gemäß § 30c Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. d) SG a. F., § 15 Abs. 3 Satz 2 SAZV a. F., § 50 Satz 1 BBesG a. F. in Verbindung mit den jeweils maßgeblichen Sätzen der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung - hier: für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 - ein finanzieller Ausgleich zu gewähren. Dies zugrunde gelegt, ergeben sich die folgenden Teilbeträge:
für den Zeitraum vom ... 2017 bis zum ... 2018 bei einem Satz von 14,81 EUR je Zeitstunde ein Teilbetrag in Höhe von 932,96 EUR, der sich wie folgt aufschlüsselt:
... 2017 9 Stunden x 14,81 EUR/Stunde = 133,29 EUR ... 2017 17 Stunden x 14,81 EUR/Stunde = 251,77 EUR ... 2017 16 Stunden x 14,81 EUR/Stunde = 236,96 EUR ... 2017 ------ ... 2018 6 Stunden x 14,81 EUR/Stunde = 88,86 EUR ... 2018 15 Stunden x 14,81 EUR/Stunde = 222,15 EUR Teilbetrag: 933,03 EUR für den Zeitraum vom ... 2018 bis zum ... 2018 bei einem Satz von 15,25 EUR je Zeitstunde ein Teilbetrag in Höhe von 1.028,75 EUR, der sich wie folgt aufschlüsselt:
... 2018 20 Stunden x 15,25 EUR/Stunde = 305,00 EUR ...2018 19 Stunde x 15,25 EUR/Stunde = 289,75 EUR ... 2018 16 Stunden x 15,25 EUR/Stunde = 244,00 EUR Teilbetrag: 838,75 EUR
Dementsprechend kann der Kläger insgesamt eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 1.771,78 EUR (933,03 EUR + 838,75 EUR) beanspruchen.
f) Der Kläger kann schließlich auch die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen verlangen.
Einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2011 - BVerwG 2 C 40.10 -, juris Rn. 11; Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 46; Nds. OVG, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 123). Sofern das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält, können allerdings nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften des § 291 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Unerheblich ist insoweit, ob der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht worden war (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.1990 - VIII ZR 296/88 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 - , juris Rn. 47; Nds. OVG, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 -, juris Rn. 123). Die Geldschuld muss im öffentlichen Recht in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbetrag zu beziffern. Insofern tritt bereits durch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung deren Rechtshängigkeit ein, wenn die Forderung nur dem Grunde nach streitig ist (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 47 m. w. Nw.).
Der Kläger hat ab dem 1. April 2023 beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedenfalls fällig, so dass dem Kläger Prozesszinsen ab dem beantragten Zeitpunkt zuzuerkennen waren(§ 88, 1. Halbsatz VwGO).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3VwGO, wobei die Rücknahme der Klage in geringfügigem Umfang einem Unterliegen zu einem geringen Teil gleichzustellen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung - ZPO -; die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) liegen nicht vor. Die Frage, ob Mehrarbeit dienstlich angeordnet worden ist, hängt von der Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls ab und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzogen.