Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.06.2025, Az.: 12 MS 30/24
Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz gegen die bevorstehende Errichtung und den Betrieb des aus insgesamt 19 Windenergieanlagen (WEA) bestehenden Windparks
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.06.2025
- Aktenzeichen
- 12 MS 30/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0604.12MS30.24.00
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 2025, 1359-1365
- DÖV 2025, 853
- NordÖR 2025, 594
- ZUR 2025, 565-566
- ZfBR 2025, 498-499
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auf die Einbeziehung eines Bescheides, der die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark ändert findet § 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 BImSchG keine Anwendung.
- 2.
Der Nachtbetrieb noch nicht unabhängig vermessener Windenergieanlagen (WEA) darf insoweit zugelassen werden, als an allen relevanten Immissionspunkten der Beurteilungspegel den maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens (volle) 3,0 dB(A) unterschreitet.
- 3.
Selbst wenn man es für denkbar hielte, dass ein Gericht unter Berufung auf die Gebundenheit einer Zwischenwertbildung entsprechend Nr. 6.7 der TA Lärm eine Genehmigung, die keine Zwischenwertbildung erkennen lässt, mithilfe gerichtlicher Zwischenwertbildung für rechtens erachtete, schiede das doch zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich aus.
- 4.
Die regelgerechte Abrundung von Beurteilungspegeln im Sinne der Nr. 2.10 Satz 2 der TA Lärm ist für den Regelfall zulässig.
- 5.
Soweit es um die Beurteilung des Luftschalls von WEA geht, der über die Außenfassade von Gebäuden einwirkt, sind die Innen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.2 der TA Lärm unanwendbar.
- 6.
Die mit einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergiegewinnung verbundene Ausschlusswirkung ist nicht zugunsten der von einem ausgeschlossenen Vorhaben betroffenen Nachbarschaft drittschützend.
- 7.
Die Anwendung des § 16b Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 oder Abs. 8 BImSchG setzt keine Bestandskraft der geänderten Ursprungsgenehmigung voraus.
- 8.
Ein "Austausch" von Teilen im Sinne des § 16b Abs. 8 Satz 1 BImSchG meint lediglich einen Wechsel im Teilebestand der zur Genehmigung gestellten WEA im Verhältnis zur bereits genehmigten WEA, setzt aber keine realen Montagearbeiten voraus.
- 9.
Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG setzt eine Wirksamkeit des Windenergiegebietes nach § 2 Nr. 1 WindBG voraus.
- 10.
In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Windparks ist grundsätzlich von der Wirksamkeit einer Konzentrationsflächenplanung auszugehen, es sei denn, diese Planung wäre offensichtlich unwirksam. Ist nur die Rechtswirksamkeit der Positivplanung entscheidungserheblich, bleibt selbst die etwaige Offensichtlichkeit der Unwirksamkeit der Ausschlusswirkung (Negativplanung) ohne Bedeutung, sofern eine auf die Ausschlusswirkung beschränkte Teilunwirksamkeit der Planung in Betracht kommt.
Tenor:
Die Anträge der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Anträge der Antragsteller zu 1), zu 4), zu 8) und zu 10) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind zulässig.
Die Verfahren über die hiernach zulässigen Anträge der Antragsteller zu 1), zu 4), zu 8) und zu 10) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgetrennt und unter einem neuen, den Beteiligten durch die Geschäftsstelle des beschließenden Senats mitzuteilenden Aktenzeichen fortgeführt.
Die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) tragen die Kosten des nach der Abtrennung verbliebenen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zu dem Antragsbeitritt der Antragsteller zu 9) und zu 10) auf 80.000,- EUR und für die Folgezeit bis zu der Abtrennung auf 100.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Errichtung und den Betrieb des aus insgesamt 19 Windenergieanlagen - WEA - bestehenden "Windparks C. -U-Stadt" (vgl. die Übersichtskarten, Bl. 217 und 791 der elektronischen Gerichtsakte - eGA -, sowie die Detailkarten, Bl. 792 bis 795 eGA -wobei die Entfernungsangaben auf Bl. 217 eGA umstritten sind - vgl. Bl. 1557 eGA). Dieser Windpark soll überwiegend auf dem Gebiet des E-Stadter Stadtteils C., aber zu geringeren Teilen auch auf Flächen in der Gemeinde U-Stadt (Samtgemeinde AA-Stadt) und im Ortsteil S-Stadt der Gemeinde AA-Stadt (Samtgemeinde AA-Stadt) verwirklicht werden.
Trägerin des Vorhabens war zunächst die Beigeladene zu 1) gewesen, in deren Rechtsstellung dann im Juni bzw. Juli (vgl. Bl. 1072 f. eGA) 2024 (hinsichtlich der WEA 1A bis 7, 9 bis 17 und 19) die Beigeladene zu 2), (bezüglich der WEA 8) die Beigeladene zu 3) sowie (betreffend die WEA 18) die Beigeladene zu 4) eingetreten sind.
Die Antragsteller erstreben sinngemäß (vgl. ihren Sachantrag, Bl. 1369 f.), die aufschiebende Wirkung ihrer unter dem 19. Dezember 2024 erweiterten (vgl. Bl. 1371 f. eGA) Widersprüche (Antragst.-Nr., Datum d. Eingangs beim Antragsgegn., Fundstelle in den Beiakten - BA -: zu 1] 21.7.2023 - Bl. 13205 BA 22; zu 2] 7.7.2023 - Bl. 12992 BA 22; zu 3] 24.7.2023 - Bl. 13268 f. BA 23; zu 4] 24.7.2023 - Bl. 13344 f. BA 23; zu 5] 12.7.2023 - Bl. 13121 BA 22; zu 6] 26.7.2023 - Bl. 13656 BA 23; zu 7] 24.7.2023 - Bl. 13616 BA 23; zu 8] 11.7.2023 - Bl. 13490 BA 23; zu 9] 20.7.2023 - Bl. 14142 BA 26; zu 10] 25.7.2023 - Bl. 14203 BA 26) anzuordnen. Diese Widersprüche richten sich gegen die Genehmigung des Antragsgegners vom 27. Juni 2023 (Bl. 4 ff. eGA) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2024 (Bl. 1347 ff. eGA).
Durch seinen Bescheid vom 27. Juni 2023 (Bl. 4 ff. [4 und 15] eGA) genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1) die Errichtung und den Betrieb von 17 WEA (Nrn. 2 bis 14 und 16 bis 19) des Typs "Vestas V162-5,6 MW" (mit einer Nennleistung von je 5,6 Megawatt, einer Nabenhöhe von je 169 m, einem Rotorradius von je 81,0 m und einer Gesamthöhe von je 250 m) sowie von zwei WEA (Nrn. 1A und 15A = Nrn. 1 und 15 - vgl. S. 762, Tab. 5.1, Spalten 1 und 2, BA 2) des Typs "Vestas V136-4,2 MW" (mit einer Nennleistung von je 4,2 MW, einer Nabenhöhe von je 166 m [+ 3 m Aufstellungshöhe über Gelände = in der Summe 169 m über Gelände], einem Rotorradius von je 68,0 m und einer Gesamthöhe von je 234 m [237 m über Gelände]). Der Bescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen und schreibt unter II.4.3 (Bl. 13 eGA) für diverse Immissionsorte (IO) die Geltung bestimmter Immissionsrichtwerte fest.
Durch seinen Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2024 (Bl. 1347 ff. [1348 f.] eGA) hat der Antragsgegner den Beigeladenen zu 2) bis 4) unter anderem eine Änderung am Anlagentyp der unter dem 27. Juni 2023 genehmigten WEA 2 bis 14 sowie 16 bis 19 hin zu der neuen Anlagenkonfiguration Vestas V162-6.2 MW (mit einer Nennleistung von je 6,2 Megawatt, einer Nabenhöhe von je 169 m, einem Rotorradius von je 81,5 m und einer Gesamthöhe von je 250,5 m) genehmigt. Dieser Bescheid ist den Antragstellern dadurch bekannt geworden (vgl. Bl. 1372 eGA), dass ihn die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, denen er am 10. Dezember 2024 (vgl. Bl. 974 bis 976 der elektronischen BA - eBA - 38) als den Verfahrensbevollmächtigten (vgl. Bl. 45 bis 47 eBA 38) der Beigeladenen zu 2) bis 4) übermittelt worden war, als Anlage "Bgl. 6" (Bl. 1347 ff. eGA) in den vorliegenden Prozess eingeführt haben und ihn das beschließende Gericht daraufhin ihrem, der Antragsteller, Prozessbevollmächtigten am 18. Dezember 2024 (Bl. 1366.A eGA) zugestellt hat. Während diese Version des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2024 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, die unter "VI." lediglich über die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs informiert, enthält die öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2024, die der Antragsgegner in seinem Amtsblatt Nr. 1 vom 2. Januar 2025 vorgenommen hat (Bl. 980 f. [981] eBA 38), eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auch über die Obliegenheiten eines Drittbetroffenen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG belehrt, einen gegen die Änderungsgenehmigung erhobenen Widerspruch binnen eines Monats nach seiner Erhebung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) zu begründen, sowie über eine ausschließliche Möglichkeit eines solchen Drittbetroffenen, einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes binnen Monatsfrist nach Zustellung der Änderungsgenehmigung zu stellen und zu begründen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG).
Die Lärmbetroffenheit der Anwohner des geplanten Windparks wurde im Auftrag der Beigeladenen unter Heranziehung der TA Lärm fachgutachterlich untersucht. Für die in der Ursprungsgenehmigung vom 27. Juni 2023 genehmigte Kombination von Anlagen geschah dies zunächst in dem schalltechnischen Gutachten der D. (im Folgenden: E.) vom 27. Juli 2020 (S. 741 ff. [753, 767 und 777] BA 2), das unter dem 10. Juni 2022 im Auftrag des Antragsgegners einer Plausibilitätsprüfung (S. 12403 ff. BA 21) durch die F. (im Folgenden: G.) unterzogen wurde, und sodann in einer Ergänzung dieses Gutachtens durch die E. vom 15. April 2024 (Bl. 536 ff. [537] eGA = Bl. 194 ff. [195] eBA 35). In diesen beiden Schallgutachten wurden Immissionsrichtwerte (IRW) angegeben und Gesamtbelastungspegel (Lr) prognostiziert. Die Prognosen setzen einen Lauf dieser 19 WEA in denjenigen Betriebsmodi voraus, in denen sie am Tage, d. h. von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr, und zwar werktags (☼w) bzw. sonntags (☼s), sowie (endgültig) zur Nacht (☻e ), d. h. von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr, gefahren werden sollten. Diese Werte sind in der nachfolgenden Tabelle für Immissionsorte am oder nahe beim (vgl. Bl. 792, 794 und 795 eGA) Wohnsitz der jeweiligen Antragsteller aufgeführt, wobei unter den Hauptbeteiligten - richtigerweise - Einigkeit darüber besteht, dass die zutreffende Anschrift des Immissionsortes IO 25 (vgl. Bl. 792 eGA) nicht "M-Straße 12", sondern "O-Straße12" lautet (vgl. Bl. 254 bzw. Bl. 509 eGA). Die Tabelle enthält außerdem (einschließlich der ersten Nachkommastelle angegebene) Gesamtbelastungswerte (Lr), die einer ergänzenden Stellungnahme der E. vom 16. September 2024 (Bl. 759 ff. eGA) entstammen. Diese Werte beziehen sich auf einen (nur) vorläufig verstärkt eingeschränkten nächtlichen (☻v ) Betrieb der WEA 2 bis 19 (in Gestalt der für sie in der Ursprungsgenehmigung vom 27. Juni 2023 vorgesehenen Anlagenkonfigurationen), und zwar in denjenigen Betriebsmodi, die vorgesehen worden sind, um die Gesamtbelastung (Lr) bis zu einer FGW-konformen Typvermessung stets um mindestens volle 3 dB(A) unter dem jeweils für maßgeblich erachteten Immissionsrichtwert (IRW) zu halten. Mit diesem vorläufigen Betriebsregime soll rechtlichen Bedenken gegenüber einer Freigabe des Nachtbetriebs von WEA eines - wie hier - noch nicht unabhängig vermessenen Anlagentyps Rechnung getragen werden, die sich für die Beigeladenen und den Antragsgegner aus einem Hinweis des Berichterstatters vom 12. Juli 2024 (Bl. 615 ff. eGA) ergeben haben.
In der vierten Spalte der nachfolgenden Tabelle sind somit auf der Grundlage der vorgenannten Gutachten der E. dem Wohnsitz jedes Antragstellers insgesamt vier prognostizierte Gesamtbelastungen zugeordnet, und zwar für ein teilweises Laufen der WEA des Windparks im vorläufigen - d. h. bis zu einer FGW-konformen Typvermessung stärker eingeschränkten - Nachtbetrieb nur der WEA 2 bis 19 (☻v ), für einen endgültigen - d. h. durch eine FGW-konforme Typvermessung der Anlagentypen des Windparks aufschiebend bedingten - Nachtbetrieb (☻e ) aller 19 WEA sowie für deren werktäglichen (☼w) und sonntäglichen (☼s) Tagbetrieb.
Allerdings bezieht sich hiernach keiner dieser Prognosewerte auf exakt denjenigen Betrieb des Windparks, der durch den Bescheid vom 27. Juni 2023 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2024 zugelassen ist. Das gilt zum einen für die prognostizierten Gesamtbelastungen (Lr) in den Beurteilungszeiträumen des endgültigen nächtlichen (☻e ) und des tagsüber (☼w und ☼s) vorgesehenen Betriebs. Denn für diese Lärmprognosen wurde ein Betrieb von 17 WEA (Nrn. 2 bis 14 und 16 bis 19) vorausgesetzt, die der Anlagenkonfiguration "Vestas V162-5,6 MW" entsprechen, und damit nicht der - mit dem Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2024 gegen diese getauschten - Anlagenkonfiguration "Vestas V162-6.2 MW". Das gilt zum anderen für die prognostizierten Gesamtbelastungen (Lr) während des vorläufigen nächtlichen (☻v ) Betriebs. Bei diesen Lärmprognosen ist nämlich nicht nur für 17 WEA (2 bis 14 und 16 bis 19) der soeben umrissene Wechsel der Anlagenkonfiguration unberücksichtigt geblieben, sondern sie setzen auch einen Betrieb der WEA 15A (= WEA 15 - vgl. E. v. 20.7.2023, S. 22, Tab. 5.1, Spalten 1 und 2, - S. 762 BA 2) voraus, auf den die Beigeladene zu 2) - (nur) für den vorläufigen Nachtbetrieb - nach Empfehlung der E. unter dem 29. Oktober 2024 verzichtet hat (Bl. 1093 eGA).
Für den Tagbetrieb der in der Änderungsgenehmigung vom 9. Dezember 2024 vorgesehenen Anlagen haben die Beigeladenen allerdings eigene Berechnungen (Bl. 1361 eGA) vorgelegt.
Die Folgen des Austauschs der Anlagenkonfiguration "Vestas V162-5,6 MW" gegen die Anlagenkonfiguration "Vestas V162-6,2 MW" bewertete die E. in einer Stellungnahme vom 17. August 2023 (Bl. 1137 ff. eGA) - mit u. a. einem Anhang 1: Auszug aus den Herstellerangaben für die Vestas V162-6.2 MW - differenziert: Den Herstellerinformationen sei zu entnehmen, dass sich sowohl die Bezeichnungen als auch die Oktavschallleistungspegel in den weiterhin für den [endgültigen] nächtlichen (☻e ) Betrieb vorgesehenen Betriebsmodi SO2 und SO3 der beiden "Anlagentypen" [gemeint sind die Anlagenkonfigurationen] nicht unterschieden. Dementsprechend seien im kritischen Nachtbetrieb beider "Anlagentypen" identische Emissions- und damit auch Immissionseigenschaften zu erwarten. Im [für den Tagbetrieb (☼w und ☼s)] hier vorgesehenen - vgl. E. v. 17.8.2023, S. 2, Tab. 1, letzte Spalte, = Bl. 1138 eGA] offenen Betriebsmodus PO6200 weise der "Anlagentyp" V162-6.2 MW zwar [mit 104,8 dB(A) - vgl. E. v.17.8.2023, Anh. 1, S. 3, Tab. 2, Spalte 2, Zeile 3, LW(P50), - Bl. 1143 eGA] einen um 0,8 dB(A) höheren Summenschallleistungspegel auf als [mit 104,0 dB(A) - vgl. E. v. 27.7.2020, Anh. 5, S. 2, Tab. 2, Spalte 2, Zeile 3, LW(P50), - S. 815 BA 2] der "Anlagentyp" V162-5.6 MW in dem vormals für dessen Tagbetrieb vorgesehenen [vgl. E. v. 27.7.2020, S. 22, Tab. 5.1, letzte Spalte, - S. 762 BA 2) entsprechenden Betriebsmodus 0; der "Anlagentyp" V162-6.2 MW erziele daher im offenen Betriebsmodus auch höhere Oktavschallleistungspegel als der "Anlagentyp" V162-5,6 MW. Es sei aber weiterhin nicht zu erwarten, dass dadurch bedingt hier im Tagbetrieb [☼w und ☼s] die Immissionspegel der Zusatz- bzw. Gesamtbelastung [Lr] den Tagesrichtwert [☼r ] erreichten. Denn die in der Schallimmissionsprognose vom 27. Juli 2020 [S. 741 ff. BA 2] berechneten und dargestellten Immissionspegel der Zusatz- bzw. Gesamtbelastung für den Tagbetrieb [S. 767 f. BA 2] zeigten deutliche Reserven zum jeweiligen Immissionsrichtwert an den Immissionsorten von wenigstens 8,0 dB(A) - an den Immissionsorten IO 33 und IO 34. Diese Einschätzungen der E. hat der G. in einer Plausibilitätsprüfung vom 16. Oktober 2024 (Bl. 1148 eGA) geteilt.
Mit der bereits erwähnten Empfehlung der E. (vgl. Bl. 1093 eGA), bei einem vorläufigen nächtlichen (☻v ) Betrieb des Windparks auch auf den Lauf der WEA 15A zu verzichten, ist offensichtlich die Erwartung der E. verbunden, dass sich die Werte an den Immissionsorten durch diesen Verzicht nicht verschlechtern, sondern seinetwegen an einzelnen Orten sogar mit einer niedrigeren Schallbelastung gerechnet werden kann.
Zwar ist keine spezielle fachgutachterliche Stellungnahme dazu vorhanden, wie sich der Austausch der Anlagenkonfiguration "V162-5,6 MW" gegen die Anlagenkonfiguration "V1626.2 MW" auf die Zusatz- und Gesamtbelastung auswirkt, die der vorläufige nächtlichen (☻v ) Betrieb der WEA 2 bis 14 und 16 bis 19 verursacht, der durch den mit dem Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2024 entsprechend der ergänzenden Stellungnahme der E. vom 16. September 2024 (Bl. 759 ff. eGA) bereits vor einer FGW-konformen Typenprüfung zugelassen wird. Es ist aber festzustellen, dass für die dort vorgesehenen Betriebsweisen der WEA 2 bis 14 und 16 bis 19 in den Betriebsmodi SO4, SO5 und SO6 (vgl. E. v. 16.9.2024, S. 3, Tab. 3, erste und letzte Spalte, - Bl. 762 eGA) das Gleiche gilt, wie von der E. unter dem 17. August 2023 bereits hinsichtlich des endgültigen nächtlichen (☻e ) Betriebs festgestellt wurde: Den Herstellerinformationen ist zu entnehmen, dass sich sowohl die Bezeichnungen als auch die Oktavschallleistungspegel in den weiterhin für den vorläufigen nächtlichen (☻v ) Betrieb vorgesehenen Betriebsmodi SO4, SO5 und SO6 der beiden Anlagenkonfigurationen nicht unterscheiden [vgl. E. v. 27.7.2020, Anh. 5, S. 2, Tab. 2, letzte drei Spalten, Oktavspektrum

, - S. 815 BA 2, und E. v. 17.8.2023, Anh. 1, S. 3, Tab. 2, letzte drei Spalten, Oktavspektrum

, - Bl. 1143 eGA].



Die Antragsteller machen unter anderem geltend, die angefochtene Genehmigung verletze sie in ihren subjektiven Rechten, weil sie infolge des genehmigten Betriebs der WEA einer rechtswidrigen Lärmbelastung, insbesondere durch tieffrequenten Schall, ausgesetzt sein würden, weil bei der Errichtung der Anlage eine nicht zureichend bewältigte Baulärmproblematik auftreten werde, weil ihnen als Verkehrsteilnehmern auf der L 627 durch Eisabwurf, Rotor- oder sonstiges Bauteilversagen unerlaubte Risiken zugemutet würden und weil sie aufgrund unzureichenden Brandschutzes im Brandfall von schädlichen Umwelteinwirkungen betroffen wären. Zudem seien dem Antragsgegner verschieden Verfahrensfehler unterlaufen, die teilweise auch im Widerspruchsverfahren nicht geheilt werden könnten.
Neben dem Antragsgegner beantragen auch die Beigeladenen die Ablehnung der Anträge des Antragstellers (Bl. 1513 eGA).
II.
Der Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Genehmigung des Antragsgegners vom 27. Juni 2023 (Bl. 4 ff. eGA) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2024, über die der beschließende Senat gemäß den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO als erstinstanzliches Gericht der Hauptsache entscheidet, weil die Höhe der WEA an Land, die genehmigt wurden, 50 m überschreitet, sind zulässig (1.), aber bezogen auf die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und 9) unbegründet (2.).
1. Die Zulässigkeit der Eilanträge ist zu bejahen, wobei insoweit über die Eilanträge der Antragsteller zu 1), zu 4), zu 8) und zu 10) in entsprechender Anwendung der §§ 109 und 110 VwGO (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 109 Rn. 2 bzw. § 110 Rn. 1) vorab durch Teilzwischenbeschluss (vgl. zur gleichen Konstellation im Urteilsverfahren: FG B-Stadt, Urt. v. 3.2.1998 - 296091K 2 -, ZfZ 1998, 280 f., hier zitiert nach juris, Rnrn. 35 f.) entschieden wird.
a) Der beschließende Senat folgt nicht den Bedenken, welche die Beigeladenen gegen diese Zulässigkeit unter dem Blickwinkel (vgl. für den dritten Rechtszug: BVerwG, Beschl. v. 13.7.1989 - BVerwG 4 B 140.88 -, NVwZ 1990, 459 f. [BVerwG 13.07.1989 - BVerwG 4 B 140.88], hier zitiert nach juris, Rn. 3) erheben, der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfordere, dass eine Antragsbegründung nicht in Wahrheit wesentlich aus persönlichen Ausführungen eines nicht postulationsfähigen Beteiligten bestehe, die sich der Prozessbevollmächtigte zu eigen gemacht habe, ohne zuvor erkennbar selbst eine hinreichende anwaltliche Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorzunehmen. Denn die hiesigen Antragsbegründungen enthalten zwar - von der Beigeladenen zu 1) in ihrer Antragserwiderung beispielhaft angeführte - Passagen, die sowohl was die sachlichen Bezüge als auch die Verwendung bestimmter Worte anbetrifft, darauf hindeuten, dass es Vorentwürfe und/oder Zuarbeiten juristischer Laien, namentlich zu der Antragsbegründungschrift vom 2. Mai 2024, gegeben hat. Diese Passagen haben aber in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass es gerechtfertigt wäre, der Antragsbegründung deshalb aus inhaltlichen Gründen die anwaltliche Urheberschaft abzusprechen.
b) Auch aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 BImSchG ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Eilanträge.
aa) Zwar haben die Antragsteller den Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2024 in ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 (Bl. 1369 f. eGA) einbezogen, also noch bevor er ihnen durch den Antragsgegner bekanntgegeben worden ist. Denn nach den §§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 i. V. m. § 10 Abs. 8 Satz 8 Halbsatz 1 BImSchG kann die Fiktion der Zustellung dieses Änderungsbescheides nicht vor dem Ablauf der Frist für seine Auslegung bis zum 17. Januar 2025 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im AmtsBl. d. Antragsgegners Nr. 1 v. 2.1.2025, S. 4 f. - Bl. 980 f. eBA 38) eingetreten sein. Wird aber ein Dritter - wie hier die Antragssteller - durch einen zumindest seinen Adressaten - hier den Beigeladenen zu 2) bis 4) - bereits bekanntgemachten Verwaltungsakt in seinen Rechten betroffen, steht ihm der Rechtsweg unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch dann offen, wenn ihm selbst der Verwaltungsakt (noch) nicht bekanntgemacht worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1997 - BVerwG 1 B 190.97 -, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 22, hier zitiert nach juris, Rn. 5).
bb) Die Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2024 in das hiesige gerichtliche Eilverfahren wäre deshalb selbst dann nicht - als verfrüht - unwirksam, wenn man - anders als der beschließende Senat - die Antragsfristen des § 63 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 4 BImSchG für auf diese Einbeziehung anwendbar hielte. Eine solche Anwendbarkeit ist indessen schon deshalb nicht gegeben, weil die Vorschriften ihrem Sinn und Zweck nach (vgl. Gesetzentwurf d. BReg. für ein Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz usw., Begründung, zu Art. 1 Nr. 15, BR-Drucks. 201/23, S. 21 f.) den Projektierenden ermöglichen sollen, in einem angemessenen Zeitraum die erforderliche Risikoabschätzung für ein Klageverfahren vorzunehmen, und sie dadurch Rechtssicherheit schaffen sollen. Dann gilt aber nichts Anderes als für die Klagefristen des Planfeststellungsrechts, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urt. v. 18.3.2009 - BVerwG 9 A 31.07 -, NVwZ 2010, 63 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 22 f.) einen vergleichbaren Zweck erfüllen und auf die Einbeziehung von Änderungsplanfeststellungsbeschlüssen ebenfalls keine Anwendung finden. In diesem Sinne hatte der beschließende Senat bereits in der Vergangenheit für Klage- und Widerspruchsfristen entschieden (vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 11.2.2019 - 12 ME 219/18 -, NordÖR 2019, 201 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 39 i. V. m. Rn. 10). An die ihm dafür vorbildgebende höchstrichterliche Rechtsprechung hat wiederum der Gesetzgeber u. a. in § 6 UmwRG angeknüpft (vgl. Unterrichtung des BT über die Stellgn. d. BR zum Entwurf eines G. zur Änd. d. UmwRG [u. a.] sowie die Gegenäußerung der BReg., BT-Drs. 20/13642, S. 6, Ziff. 9 Buchst. b [zu § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 - neu - UmwRG] und dagegen S. 13, zu Ziffer 9 [Buchst. b]). Diese Judikatur ist auf die Antrags- und Begründungsfristen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu übertragen, sofern es Änderungsbescheide anbetrifft, durch die ein Vorhaben - wie hier - so verändert wird, dass es auf der Grundlage des Ursprungsbescheides in der Fassung der Änderungsgenehmigung nur noch in seiner geänderten Variante verwirklicht werden kann und soll. Letzteres ist hier der Fall. Das ergibt sich unter anderem schon daraus, dass sich das Betriebsregime unter III. 4. des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2024 nicht mehr mit dem Betrieb von Anlagen der Konfiguration "Vestas V162-5,6 MW" befasst und der Änderungsbescheid (unter II.) auch eine Teilrücknahme der Ursprungsgenehmigung enthält. Der Änderungsbescheid gestattet den Beigeladenen zu 2) bis 4) insbesondere keine Wahl zwischen der Verwirklichung zweier Projekte, nämlich entweder eines Windparks nach Maßgabe nur des Ursprungsbescheides vom 27. Juni 2023 oder aber eines Windparks nach Maßgabe des Ursprungsbescheides in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2024, sondern lässt nur noch Letzteres zu.
c) Die Antragsteller berufen sich - wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung - zur Herleitung ihrer jeweiligen Antragsbefugnis (analog § 42 Abs. 2 VwGO) auf eine eigene Lärmbetroffenheit durch in ihre Zusatzbelastung (Nr. 2.4 Satz 2 TA Lärm) eingehenden Hörschall (vgl. unter A. und B. I. 2. der Antragsbegründungsschrift v. 2.5.2024 - Bl. 244 ff. [248 und 267] eGA bzw. unter B. der Antragsbeitrittsschrift v. 1.11.2024 - Bl. 851 ff. [853] eGA). Das rechtfertigt es hier, auch soweit einige der Antragsteller nur den tieffrequenten Anteil an ihrer Hörschallbelastung problematisieren, zur Beantwortung der Frage des Vorliegens ihrer Antragsbefugnis darauf abzuheben, ob sie dergestalt zur Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zählen, dass sich ihre Wohnhäuser in jenem Einwirkungsbereich der WEA des genehmigten Windparks befinden, der seinerseits durch Nr. 2.2 Buchst. a) der TA Lärm definiert ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.3.2019 - 12 ME 105/18 -, BauR 2019, 1136 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 28). Hierbei ist entgegen den Ausführungen (Bl. 2105 f. eGA) der Beigeladenen unter 1. e) des Schriftsatzes vom 4. April 2025 nicht auf die "Einzelbe[i]träge der WEA" zur Lärmbelastung der Antragsteller abzustellen, sondern auf die Belastung, die alle 19 WEA des Windparks C. -U-Stadt gemeinsam an den jeweils "relevanten Immissionsorten" verursachen. Denn wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 2. April 2025 (unter 2.) zutreffend betont, handelt es sich bei den 19 WEA des Windparks C. -U-Stadt auch nach dem Betreiberwechsel weiterhin um eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 9.12.2024 - BVerwG 7 B 17.24 -, juris, Rn. 8). Bei gemeinsamen Anlagen ergibt sich aber das Umweltgefährdungspotential aus der Gesamtanlage und ist die gemeinsame Geräuschbelastung zur Beurteilung der Antragsbefugnis von Anwohnern heranzuziehen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.3.2019 - 12 ME 105/18 -, BauR 2019, 1136 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 28). Etwas davon Abweichendes vermag der Senat der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2025 - BVerwG 7 C 4.24 - (Bl. 2143 ff. [2153 Rn. 22] eGA) nicht zu entnehmen, weil diese Entscheidung statt der erstmaligen Errichtung offenbar die Erweiterung eines vorhandenen Windparks betrifft und aus ihr außerdem nicht hervorgeht, ob die drei hinzutretenden WEA ihrerseits als gemeinsame Anlage zu betrachten waren oder (weshalb) nicht. Hier zählen jedenfalls alle Flächen zum Einwirkungsbereich der WEA des Windparks (als einer gemeinsamen Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV), in der die von diesem Park ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für die jeweilige Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Da die in der obigen Tabelle angegebenen Beurteilungswerte (= Gesamtbelastung Lr auf ganze Zahlen gerundet) keine Vorbelastung (Nr. 2.4 Satz 1 TA Lärm) enthalten (vgl. E. v. 27.7.2020, S. 26, unter 8. - S. 766 BA 2), sodass die jeweilige Gesamtbelastung (Nr. 2.4 Satz 3 TA Lärm) der jeweiligen Zusatzbelastung (Nr. 2.4 Satz 2 TA Lärm) entspricht, sind die dortigen auf (fette) ganze Zahlen gerundeten Gesamtbelastungswerte "Lr" gleich den im Rahmen der Nr. 2.2 Buchst. a) der TA Lärm zu betrachtenden Beurteilungswerten der Zusatzbelastung. Ausweislich der letzten Spalte der Tabelle liegen aber insbesondere bei dem (besonders kritischen) endgültigen nächtlichen (☻e ) Betrieb des Windparks an allen zu betrachtenden Immissionsorten diese Beurteilungswerte der Zusatzbelastung erheblich weniger als 10 dB(A) unter dem nächtlichen (☻r ) Immissionsrichtwert (d. h. es gilt insoweit durchgängig Δ͌ < 10 dB[A]). Selbst auf der Grundlage der von den Antragstellern als noch zu niedrig kritisierten Immissionsprognosen der E. ist daher von einer Belegenheit der Wohnhäuser aller Antragsteller im Einwirkungsbereich des Windparks auszugehen. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ist deshalb zu bejahen.
2. Die Eilanträge der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) sind aber nicht begründet. Insoweit entscheidet der Senat entsprechend § 110 VwGO durch Teilbeschluss (vgl. zur gleichen Konstellation im Urteilsverfahren: FG B-Stadt, Urt. v. 3.2.1998 - 296091K 2 -, a. a. O., juris, Rnrn. 27 ff.), da er diese Eilanträge - im Gegensatz zu den Eilanträgen der anderen Antragsteller - bereits für vollständig entscheidungsreif hält.
Denn auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Widersprüche der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) gegen die Genehmigung des Antragsgegners vom 27. Juni 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2024 voraussichtlich keinen Erfolg haben werden oder zumindest die erheblichen Vollzugsinteressen der Allgemeinheit (§ 2 Satz 1 EEG) und der Beigeladenen die Aufschubinteressen dieser Antragsteller deutlich überwiegen.
Bei einer Anwendbarkeit der Begründungsfristen des § 63 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 4 BImSchG auf die Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2024 in das gerichtliche Eilverfahren wäre das Gericht auf die Prüfung der fristgerecht dargelegten Gründe für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug dieses Bescheides beschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. 4. 2023 - 4 VR 6.22 -, juris, Rn. 10, m. w. N.). Aus den oben unter II. 1. b) bb) genannten Gründen erachtet der beschließende Senat aber auch diese Begründungsfristen für hier unanwendbar. Der Umfang der gerichtlichen Prüfung ist schon daher im Ergebnis hier nicht auf dargelegte Gründe beschränkt.
Im Übrigen hat der Berichterstatter den Antragstellern durch Verfügung vom 8. Januar 2025 (Bl. 1496.A eGA), die am 14. Januar 2025 zugestellt worden ist (Bl. 1496.G.A eGA), zur Begründung ihrer (die Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2024 beinhaltenden) Antragsumstellung und -erweiterung vom 19. Dezember 2024 eine Frist von einem Monat gesetzt, die erst mit dem 14. Februar 2025 abgelaufen ist. Vortrag, der binnen dieser Frist erfolgt ist, hätte eine etwaige erst mit dem 17. Februar 2025 ablaufende Begründungsfrist im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG also ohnehin gewahrt. Ginge man aber davon aus, dass bereits mit dem 18. Dezember 2024 eine Begründungsfrist nach § 63 Abs. 2 Satz 4 BImSchG in Lauf gesetzt worden sei, so wäre den Antragstellern zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) zumindest im Hinblick auf die Kumulation einer - für sie verwirrenden - Abfolge von Belehrungen des Antragsgegners (im Änderungsbescheid und in der öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2024) und einer Fristsetzung des Berichterstatters Wiedereinsetzung in diese Frist (§ 60 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 4 VwGO) hinsichtlich desjenigen Vortrags zu gewähren, der bis zum 14. Februar 2025 erfolgt ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.5.2024 - BVerwG 7 C 1.23 -, NVwZ-RR 2024, 1926 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 24).
a) Die Widersprüche der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) sind zulässig.
aa) Soweit sie sich nach ihrer Erweiterung (auch) gegen den Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2024 richten, scheitern die Rechtsbehelfe nicht bereits daran, dass sie unstatthaft wären, weil die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) den Änderungsbescheid anstatt durch die Einbeziehung in ihre Widersprüche gegen den Ursprungsbescheid vom 27. Juni 2023, durch die Erhebung von Anfechtungsklagen gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VwGO anzugreifen hätten.
Das folgt hier schon daraus, dass der Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2024 im Ergebnis nicht als Abhilfebescheid einzuordnen ist. Zwar ist dieser Bescheid auf Verpflichtungswidersprüche der Beigeladenen zu 2) bis 4) vom 15. August 2024 (Bl. 999 bis 1001 eBA 40) ergangen, die diese gegen ihnen gegenüber unter dem 29. Juli 2024 zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 16b Abs. 9 Satz 1 BImSchG ausgesprochene Versagungen (Bl. 989 ff. eBA 39) der Änderungsgenehmigung erhoben hatten, und gewährt (u. a.) die begehrte Begünstigung. Es besteht aber nach der Erhebung eines Verpflichtungswiderspruchs neben der Möglichkeit, gemäß § 72 VwGO eine Abhilfeentscheidung zu treffen, auch die Option, die Versagungsentscheidung (konkludent) zurückzunehmen, einen gewährenden Zweitbescheid zu erlassen und dadurch eine Erledigung des Widerspruchs herbeizuführen (vgl. Sieweke, Die Kostentragung bei Erledigung des Widerspruchs, NVwZ 2015, 858 ff. [858]). Ob eine Abhilfeentscheidung oder eine Entscheidung außerhalb des Widerspruchsverfahrens vorliegt, ist deshalb nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen für behördliche Willenserklärungen (also entsprechend den §§ 133 und 157 BGB) zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2009 - BVerwG 2 A 8.08 -, NJW 2009, 2968 ff. [BVerwG 28.04.2009 - BVerwG 2 A 8.08] [2969 Rn. 17]). Zwar wäre eine Entscheidung ermessensfehlerhaft, die nur deshalb außerhalb des Widerspruchsverfahrens erginge, um der nach § 72 VwGO und § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) vorgeschriebenen Kostenentscheidung auszuweichen. Selbst ein insoweit ermessensfehlerhaftes Vorgehen führte aber nicht dazu, dass sich deshalb ein Zweitbescheid in eine Abhilfeentscheidung verwandelte (Sieweke, a. a. O., S. 859, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 18.4.1996 - BVerwG 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64 ff. [69]), sondern es hätte lediglich zur Folge, dass die Behörde in Ansehung der Kostentragung so zu stellen wäre, als hätte sie eine Abhilfeentscheidung getroffen. Deshalb kommt es hier nicht auf die Motive des Antragsgegners, sondern nur darauf an, ob der Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2024 als Abhilfebescheid oder außerhalb des Widerspruchsverfahrens erlassen worden ist, um die Erledigung der Widersprüche der Beigeladenen zu 2) bis 4) herbeizuführen. Da der Antragsgegner das letztgenannte Vorgehen bereits im zweiten Absatz auf der Seite 2 der Versagungsbescheide vom 29. Juli 2024 angekündigt hatte, liegt im (Auslegungs-) Ergebnis keine Abhilfeentscheidung vor.
bb) Die Widerspruchsbefugnis (analog § 42 Abs. 2 VwGO) der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) ergibt sich aus der Belegenheit ihrer Wohnhäuser im Einwirkungsbereich (i. S. v. Nr. 2.2 Buchst. a] der TA Lärm) des umstrittenen Windparks. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter II. 1. c) Bezug genommen werden.
b) Die Widersprüche der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) sind aber voraussichtlich unbegründet oder haben aus solchen Gründen eine ungewisse Erfolgsaussicht, die in der Vollzugsfolgenabwägung zu keinem Überwiegen des Suspensivinteresses dieser Antragsteller führen.
aa) Soweit sich die Widersprüche (auch) gegen den Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2024 richten, steht ein Misserfolg dieser Rechtsbehelfe nicht schon deshalb zu erwarten, weil diese - womöglich - nicht binnen der Frist des § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG begründet worden sind und der Antragsgegner deshalb gemäß § 63 Abs. 1 Satz 4 BImSchG gehalten wäre, sie zurückzuweisen. Denn aus den oben unter II. 1. b) bb) genannten Gründen erachtet der beschließende Senat auch § 63 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 BImSchG auf die hier in Rede stehenden Fälle der Einbeziehung eines das Vorhaben modifizierenden Änderungsbescheides in ein bereits laufendes Widerspruchsverfahren schon nicht für anwendbar, sodass ihre (mittelbaren) Folgen für ein gerichtliches Eilverfahren im vorliegenden Falle dahinstehen können.
bb) Die Widersprüche der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) werden sich voraussichtlich nicht deshalb als begründet erweisen, weil die Genehmigung vom 27. Juni 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2024 deshalb gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstößt, da sie in Bezug auf Schallimmissionen nicht hinreichend gewährleistet, dass die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Pflichten der Anlagenbetreiber eingehalten werden.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) werden voraussichtlich keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche der 19 WEA ausgesetzt werden. Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) in der Fassung der Änderung vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017 B5; im Folgenden: TA Lärm). Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als die TA Lärm bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2021 - BVerwG 4 A 14.19 -, BVerwGE 173, 132 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 38).
Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet wird, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen (vgl. zum Folgenden Nds. OVG, Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 86, und eingehend: OVG NRW, Beschl. v. 22.1.2015 - 8 B 1178/14 -, BImSchG-Rspr. § 5 Nr. 144, hier zitiert nach juris, Rnrn. 7 ff., m. z. w. N.) Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Es ist Sache des Anlagenbetreibers, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Der Prognose des maßgeblichen Schallleistungspegels kommt herausragende Bedeutung zu, weil der Schallleistungspegel Grundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene Ausbreitungsrechnung ist, die ihrerseits "auf der sicheren Seite" liegen muss.
Dem Antragsgegner ist im letzten Absatz unter Nr. 3.5.1.2 des niedersächsischen Windenergieerlasses n. F. (= Anhang des Gem. RdErl. d. MU, d. ML, d. MI u. d. MW vom 20.7.2021 - MU-52-29211/1/305 -, Nds. MinBl. 1398 [1406]) - und d. h. durch normauslegende Verwaltungsvorschrift - aufgegeben, im Zuge der Ausbreitungsberechnung und der Unsicherheitsbetrachtung der Schallprognosen und Abnahmemessungen bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von WEA den RdErl. d. MU vom 21.1.2019 - 40500/4.0-1.6 - (zur Einführung der "Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen [WKA]" der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz [LAI] - LAI-Hinweise v. 30.6.2016 -, Nds. MBl. 2019, S. 343, geänd. d. RdErl. d. MU v. 4.11.2024 - Ref34-40500//0/00/30-0008 - (Nds. MBl. Nr. 540) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Der Antragsgegner hat außerdem gemäß Nr. 1.1 des Runderlasses (RdErl. d. MU v. 15.07.2024 - 40502/200-0019 -, Nds. MBl. 2024, Nr. 331) "Einführung der Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zur Auslegung der TA Lärm" [LAI-Hinweise v. 24.2.2023] diese Hinweise vom 24. Februar 2023 auch der eigenen Auslegung der TA Lärm und der Prüfung von Schallgutachten zugrunde zu legen. Das Innenrecht, das hiernach die Heranziehung der sogenannten "LAI-Hinweise" vorschreibt, ist im gerichtlichen Verfahren zwar nicht in gleichem Maße wie die TA Lärm verbindlich, kann aber auch dort als Auslegungs- und Anwendungshilfe berücksichtigt werden.
Aus der "inneren Logik" der LAI-Hinweise vom 30. Juni 2016 (vgl. hierzu den rechtlichen Hinweis d. Berichterstatters v. 12.7.2024 - Bl. 615 ff. eGA) ergibt sich, dass keine der drei Unsicherheiten (der Typvermessung, der Serienstreuung und des Prognosemodells), die sich in der sogenannten "Gesamtunsicherheit" zusammenfassen lassen (vgl. Ziff. 3 Satz 2 und Ziff. 3 Buchst. e] Satz 1 der LAI-Hinweise v. 30.6.2016), derjenigen Unsicherheit Rechnung trägt, die daraus resultiert, dass eine Herstellerangabe (möglicherweise) deshalb unrichtig ist, weil sie vom Hersteller selbst fahrlässig fehlerhaft ermittelt oder gar vorsätzlich "geschönt" wurde. Da die Gesamtunsicherheit die Grundlage der Berechnung des Zuschlags ist, mit dem die obere Vertrauensbereichsgrenze der prognostizierten Immission abgeschätzt wird (vgl. Ziff. 3 Satz 2 und Ziff. 3 Buchst. e] Satz 2 der LAI-Hinweise v. 30.6.2016), hat dieser - auch in den hiesigen Immissionsprognosen berücksichtigte Zuschlag - also nach der "inneren Logik" der LAI-Hinweise mit dem soeben genannten spezifischen Risiko einer Unrichtigkeit der Einsatzgröße "Herstellerangabe" nichts zu tun. Er ist deshalb seiner Funktion nach weder bestimmt noch geeignet, dieses Risiko aufzufangen. Träte das Risiko ein, würde der Zuschlag dadurch allerdings ganz oder teilweise aufgezehrt und könnte seine eigentliche Funktion insoweit nicht mehr erfüllen. Vor diesem Hintergrund wird dem spezifischen Risiko unrichtiger Herstellerangaben nach der "inneren Logik" der LAI-Hinweise (v. 30.6.2016) allein durch die Empfehlung unter Ziff. 4.2 Satz 4 dieser Hinweise Rechnung getragen, wonach der (erfahrungsgemäß besonders kritische) Nachtbetrieb der Anlage erst aufgenommen (bzw. zugelassen) werden soll, wenn durch Vorlage eines Berichtes über eine Typvermessung gezeigt wird, dass der in der Schallimmissionsprognose angenommene Emissionswert nicht überschritten wird. Es erscheint als Banalität, dass dieses Erfordernis entfallen kann, wenn (ausnahmsweise) die (sehr strengen) Voraussetzungen der Ziffer 4.2 Satz 1, letzter Gliedsatz, der LAI-Hinweise (v. 30.6.2016) vorliegen. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 98 ff. [100], - zur Rechtsprechung anderer Obergerichte siehe die Nachweise in dem Beschl. des OVG NRW v. 27.3.2024 - 8 D 173/23. AK -, juris, Rnrn. 20 und 22) kann aber auch, wenn diese Voraussetzungen - wie hier - nicht vorliegen, auf andere Weise als durch eine vorläufig vollständige Unterbindung des Nachtbetriebs dem spezifischen Risiko unrichtiger Herstellerangaben Rechnung getragen werden, ohne dem überragenden öffentlichen Interesse (zu) abträglich zu werden, das am Betrieb von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien besteht (§ 2 Satz 1 EEG). Der Nachtbetrieb darf dann nämlich insoweit zugelassen werden, als an allen relevanten Immissionspunkten der Beurteilungspegel den maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens (volle) 3 dB(A) unterschreitet.
Es ist in der Regel nicht ausreichend, dem Anlagenbetreiber (lediglich) vorzugeben, dass er mit seiner Anlage bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf (vgl. Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, a. a. O., juris, Rn. 86). Eine solche Regelung würde den Nachbarn nämlich unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht selbst überprüfen kann. Aus diesem Grund genügt die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Ist dies nicht der Fall, muss sich grundsätzlich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind, um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht.
Die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die angefochtene Genehmigung vom 27. Juni 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2024 voraussichtlich diesen Anforderungen genügt.
Als Beweis- und Erkenntnismittel für die vorläufige Einschätzung, dass den vorgenannten Anforderungen genügt ist, können hier die Gutachten und Stellungnahmen der E. und des G. dienen. Denn ein Tatsachengericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht sowohl auf Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat, als auch auf ein Gutachten, das von einer beteiligten Behörde oder auf gerichtlichen oder behördlichen Anstoß durch einen Vorhabenträger erst während eines gerichtlichen Verfahrens eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. 3. 1992 - BVerwG 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268 sowie Nds. OVG, Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl. 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 10, und Urt. v. 24.10.2019 - 12 KS 127/17 -, juris, Rn. 151, i. V. m. Rn. 216). Das gilt insbesondere in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem - wie hier - lediglich eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren stattzufinden hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2024 - 12 ME 19/24 -, DVBl. 2024, 1046 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 28). Auch im Eilverfahren ist es allerdings zu berücksichtigen, wenn erkennbar wird, dass die bereits vorhandenen Gutachten und fachlichen Stellungnahmen deshalb ungeeignet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. 12. 2008 - BVerwG 9 B 28.08 -, NVwZ 2009, 320 ff. hier zitiert nach juris, Rn. 4) sind, weil Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen. Ein Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit eines Gutachters besteht allerdings keineswegs schon deshalb, weil ein Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren gearbeitet hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, a. a. O., juris, Rn. 11). Zumal der Antragsgegner die Prognosen und Stellungnahmen der E. teilweise einer (im Ergebnis bestätigenden) Plausibilitätsprüfung durch den G. hat unterziehen lassen, ist daher hier kein hinreichender Anlass zu generellen Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit dieser Gutachter gegeben.
Wie sich aus den oben unter I. wiedergegebenen Inhalten der Immissionsprognosen und ergänzende Stellungnahmen der E. und des G. ergibt, ist nach den fachgutachterlichen Einschätzungen dieser Stellen davon auszugehen, dass die Vorgaben der TA Lärm sowohl im durch den angefochtenen Bescheid geregelten Tagbetrieb als auch im Nachtbetrieb der 19 WEA eingehalten werden und dass die bezüglich des jeweiligen Immissionsorts für einschlägig gehaltenen Immissionsrichtwerte bei dem durch eine entsprechende Nebenbestimmung vorläufig (d. h. bis zu einer FGW-konformen Typvermessung der WEA) verstärkt eingeschränkten Nachtbetrieb sogar stets um mindestens volle 3 dB(A) unterschritten werden.
α) Die Antragsteller zu 5) und zu 9) machen allerdings sinngemäß geltend, die Gutachten der E. gingen von unzutreffenden sachlichen und deshalb auch rechtlichen Voraussetzungen aus.
Sie beanstanden, ihre Wohnhäuser und die für die Beurteilung ihrer dortigen Lärmbelastung herangezogenen Immissionsorte IO 3 (NF 1), Q-Straße, E-Stadt C., bzw. IO 1 (NF 1), Y-Straße, E-Stadt C. (vgl. Bl. 792 und 529 f. [530] eGA sowie Bl. 14195 und Bl. 14198 BA 26) lägen in einem Gebiet, das die Gutachter und ihnen folgend der Antragsgegner (im Ursprungsbescheid - Bl. 40 eGA) nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm in seiner Schutzwürdigkeit entsprechend der Nr. 6.1 der TA Lärm fehlerhaft wie ein allgemeines Wohngebiet (WA) anstatt wie ein reines Wohngebiet (WR) beurteilt hätten (Bl. 296 ff. und Bl. 868 ff. eGA i. V. m. Bl. 14195 ff. BA 26). Soweit - wie hier - für ein Gebiet kein Bebauungsplan vorliege, sei aber maßgeblich, welchem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete das Gebiet seiner sich aus den tatsächlichen Verhältnisse ergebenden Charakteristik nach am ehesten entspreche. Die tatsächlich vorhandene Nutzung des Gebiets entspreche hier derjenigen eines reinen Wohngebietes (§ 3 BauNVO), da dort ausschließlich Wohngebäude vorhanden seien und keine Nutzungen, welche zwar in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, in einem reinen Wohngebiet aber unzulässig wären. Der Umstand, dass für das Baugebiet auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Bebauungsplan bestehe, der ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetze, sei irrelevant. Im Hause "Q-Straße 6" (Bl. 14199 BA 26) finde keine gewerbliche Tätigkeit mehr statt. Vielmehr sei die H., die dort ihren Geschäftssitz gehabt habe, ausweislich eines Auszuges aus dem Handelsregister (Bl. 14201 BA 26) des Amtsgerichts Braunschweig seit dem 30. April 2013 aufgelöst und am 21. Februar 2017 aus dem genannten Register gelöscht worden. Unter der Adresse I. -Straße 59 habe kein "Baubetrieb" seinen Geschäftssitz, sondern es befinde sich dort lediglich eine Wohnung, die von Arbeitnehmern eines polnischen Unternehmens bewohnt werde, die ihre Firmenfahrzeuge, in denen sich Arbeitsgeräte befänden, auf der I. - Straße parkten. Wie weit das Mischgebiet des Ortskerns C. -Stadt, in welchem die Hofstellen J. und K. sowie der KFZ-Handel lägen, auf seine Umgebung einwirke, sei anhand des Flächennutzungsplans zu erkennen (Bl. 2063 ff. [2065] eGA). Es werde darin deutlich, dass lediglich Teile der ersten Reihe der Wohnbebauung auf der I. -Straße in einem möglichen Einwirkungsbereich des Mischgebietes lägen; die mehrstöckigen Mietshäuser jedoch schon nicht mehr. Der übrige unbeplante Innenbereich inklusive der Wohngrundstücke der Antragsteller zu 5) und zu 9) sei mit "W" gekennzeichnet, so dass eine Gebietseinstufung als "M" schon aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig sei. Wenn mithin die Einstufung bereits bauplanungsrechtlich nicht zulässig wäre, dann gelte dies erst recht im Hinblick auf das Kriterium der Schutzbedürftigkeit. Die Nutzungen in Gestalt der Hofstellen K. und J. sowie eines KfZ-Handels (vgl. Bl. 2076 eGA) seien auch nicht nahegelegen; sie lägen in der Luftlinie 270 bis 370 m vom Wohngrundstück des Antragstellers zu 9) und 300 bis 400 m vom Wohngrundstück der Antragstellerin zu 5) entfernt. Sie seien optisch durch die dazwischenliegende Wohnbebauung abgeschirmt und gehörten daher bereits unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zur näheren Umgebung. Im Übrigen werde eine allein bauplanungsrechtliche Betrachtung dem Kriterium der Schutzbedürftigkeit nicht gerecht, sondern verfehle den entscheidenden rechtlichen Ansatz.
Demgegenüber hält der Antragsgegner auf der Grundlage der Ergebnisse einer Ortsbesichtigung am 19. Februar 2024 (vgl. Bl. 529 ff. eGA) an seiner abweichenden Auffassung fest (Bl. 517 ff., Bl. 1379 und Bl. 1994 ff. eGA). Die nähere Umgebung des Grundstücks der Antragsteller zu 5) und zu 9) sei nicht ausschließlich durch Wohnbebauung geprägt. Zum einen befinde sich in dem nördlich des Q-Straße gelegenen Bereich ein Baubetrieb (I. -Straße 59). Zum anderen handele es sich bei dem südlich des Q-Straße gelegenen Gebiet nicht nur um ein planungsrechtlich ausgewiesenes allgemeines Wohngebiet, sondern auch die tatsächliche Nutzung entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Q-Straße". Ein gewerblicher Betrieb, die H., befinde sich - "bzw." habe sich nämlich befunden - auf dem Grundstück "Q-Straße 6" in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Antragstellerin zu 5). Dieser Betrieb wäre in einem reinen Wohngebiet unzulässig. Das Ergebnis, dass die Umgebung nicht einem reinen Wohngebiet entspreche, habe sich auch in einer erneuten zusammen mit der Stadt E-Stadt vorgenommenen Überprüfung bestätigt. Danach entspreche die Umgebung sogar einem faktischen Dorfgebiet. Denn es sei als Umgebung das gesamte auf einem vorgelegten Luftbild (Bl. 2014 eGA) bzw. einer Karte (Bl. 2015 eGA) grün umrandete Gebiet in den Blick zu nehmen. Unmittelbar westlich der I. -Straße befinde sich der aktive landwirtschaftliche Betrieb mit der Adresse L. -Straße 2. Diese Hofstelle sei sowohl vom L. -Straße als auch von der I. -Straße erschlossen. Nördlich von ihr befinde sich auf dem Grundstück M. -Straße 3 ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Hofstelle vom M. -Straße und von der Straße "N. - Straße" zugänglich sei. Beide Zuwegungen mündeten nach Osten in die I. -Straße. Das östlich gelegene Gebäude auf dem Grundstück werde teilweise als Kfz-Handel genutzt, der ebenfalls von der I. -Straße her zugänglich sei. Die westlich und östlich der I. -Straße einander gegenüber gelegenen Nutzungen prägten sich schon aufgrund der geringen Entfernung wechselseitig. Zudem beeinflussten sowohl die landwirtschaftlichen Betriebe als auch der Kfz-Handel aufgrund ihrer Größe auch die weiter südlich entlang der I. -Straße liegenden Grundstücke bis zum Q-Straße. Diese wechselseitige Prägung entfalle nicht durch eine trennende Wirkung der I. -Straße. Denn diese sei eine innerörtliche Erschließungsstraße, die beiderseitige Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke habe. Das gelte u. a. für die betrieblichen Verkehre der landwirtschaftlichen Betriebe, die über ihre Grundstückszufahrten bzw. Verbindungsstraßen die I. -Straße und über diese Straße die von ihnen bewirtschafteten Flächen erreichten. Nach den ihm, dem Antragsgegner, vorliegenden Informationen würden die östlich an die Ortslage angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen durch den Betrieb L. -Straße 2 bewirtschaftet (Flurstücke O. und P. der Flur Q., Gemarkung C. -Stadt) und das Flurstück R. der Flur S., Gemarkung C. -Stadt, durch den landwirtschaftlichen Betrieb M. -Straße 3. Der jeweilige Zufahrtsverkehr werde zum einen über die nach Süden verlaufende I. -Straße und anschließend über den Q-Straße erfolgen, zum anderen über die nach Osten abzweigende (schmale) I. -Straße, die zwischen den Grundstücken Q-Straße und dem Außenbereich verlaufe. Die Grundstücke der Antragsteller zu 5) und zu 9) würden daher nicht nur durch das "Vorhandensein" der landwirtschaftlichen Hofstellen geprägt, sondern seien auch durch den von diesen ausgehenden Zu- und Abgangsverkehr zu den landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen "vorbelastet". Zum anderen prägten auch die unmittelbar südlich angrenzenden bebauten Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Q-Straße" diesen Bereich mit. Die Gebäude seien zur Straße Q-Straße (nach Norden) ausgerichtet und von dort erschlossen. Der Straße Q-Straße komme verbindende und keine trennende Wirkung zu. Unter Berücksichtigung dieser Annahme seien auch die dort ansässigen (und prägenden) Nutzungen in die Betrachtung einzubeziehen.
Die Beigeladenen teilen die Auffassung des Antragsgegners (Bl. 479 ff. eGA). Das Gebiet, in dem das Wohnhaus der Antragstellerin zu 5) liege, befinde sich im Osten von C. -Stadt und ziehe sich von dort Richtung Westen und Norden. In diesem unbeplanten Gebiet befänden sich nördlich des Wohnhauses der Antragstellerin zu 5) unter anderem ein Betrieb für Sanitär- und Heizungstechnik sowie eine größere landwirtschaftliche Hofstelle. Unmittelbar südlich des Grundstücks mit der Adresse "Q-Straße" grenze ein durch Bebauungsplan festgesetztes allgemeines Wohngebiet an. In der Umgebung des Wohnhauses der Antragstellerin zu 5) befänden sich hiernach eine aktive landwirtschaftliche Hofstelle (Betrieb), ein Kfz-Handel, ein Baubetrieb und ein Betrieb für Sanitär- und Heizungstechnik. Insbesondere die landwirtschaftliche Hofstelle schließe die Annahme eines reinen Wohngebietes aus.
Nach Auffassung des Senats ist den Antragstellern zu 5) und zu 9) darin zu folgen, dass es im Rahmen der Anwendung der Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm grundsätzlich darauf ankommt, welchem Baugebietstyp im Sinne der Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm das Gebiet, in dem ihre Wohnhäuser liegen, am ehesten entspricht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2015 - 5 S 2020/13 -, BauR 2016, 656 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 42, m. w. N.; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 9.4.2024 - BVerwG 4 B 10.23 -, juris, Rn. 8). Entscheidend für diese baurechtliche Zuordnung sind die in der näheren Umgebung (im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB) ihrer Wohnhäuser ausgeübten Nutzungen (vgl. VGH Bad. Württ., Beschl. v. 22.11.2017 - 5 S 1475/16 -, BRS 85 Nr. 168 [2017], hier zitiert nach juris, Rn. 74). Dabei hat die Abgrenzung allein anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen, sodass es keine Rolle spielt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2009 - BVerwG 4 B 1.09 -, BauR 2010, 443 f., hier zitiert nach juris, Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.2017 - 5 S 1475/16 -, a. a. O., juris, Rn. 82, jeweils m. w. N.), dass die benachbarte südlich der Straße "Q-Straße" angrenzende Fläche überplant ist und dort als Baugebiet ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde. Einzuräumen ist den Antragstellern zu 5) und zu 9) außerdem, dass die von dem Antragsgegner und den Beigeladenen hier vorgenommenen Ermittlungen der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse jedenfalls zunächst defizitär gewesen sind. Denn dass von der offenbar schon seit 2017 beendeten gewerblichen Tätigkeit der H. im Hause "Q-Straße 6" (Bl. 14199 BA 26) eine den Umgebungscharakter der Wohnhäuser der Antragsteller zu 5) und zu 9) prägende (Nach-) Wirkung ausginge (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 33), ist weder dargelegt noch ersichtlich. Angesichts des substantiierten Bestreitens der Antragsteller zu 5) und zu 9) spricht auch nur wenig für die Richtigkeit der Behauptung der gegnerischen Beteiligten, unter der Anschrift "I. -Straße 59" in E-Stadt-C. werde ein Baugewerbe betrieben.
Der eigene tatsächliche Vortrag der Antragsteller zu 5) und zu 9) ist allerdings ebenfalls nicht überzeugend. Denn es genügt nicht darzulegen, dass "mehrere Grundstücke" zwischen ihren eigenen Hausgrundstücken und dem unter der Anschrift "L. -Straße 2" betriebenen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb lägen oder dass die Bebauung dieser Grundstücke die Hofstelle optisch abschirme, um bereits dadurch auszuschließen, dass namentlich auch dieser Betrieb in die hier rechtlich maßgebliche "nähere Umgebung" ihrer Wohngrundstücke einzubeziehen ist. Bei der Bestimmung dieser "näheren Umgebung" ist nämlich auf diejenige Umgebung abzustellen, die den bodenrechtlichen Charakter der Wohngrundstücke der Antragsteller prägt oder beeinflusst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.2017 - 5 S 1475/16 -, a. a. O., juris, Rn. 76, m. w. N.). Eine solche Beeinflussung kann aber auch von Grundstücken ausgehen, die nicht unmittelbar an dasjenige Grundstück angrenzen, dessen Zuordnung zu einem Baugebietstyp in Rede steht (vgl. BVerwG, Urt. 18.10.1974 - BVerwG IV C 77.73 -, NJW 1975, 460 [BVerwG 18.10.1974 - BVerwG IV C 77.73], hier zitiert nach juris, Rn. 15). Denn ist - wie hier - eine Abgrenzung unter dem Blickwinkel der Art der baulichen Nutzung vorzunehmen, so ist der Umkreis der "näheren Umgebung" so weit zu ziehen, dass die Quellen der auf das zuzuordnende Grundstück einwirkenden Emissionen erfasst werden (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 34). Gemeint ist damit eine Grenzziehung, die im Ansatz derjenigen zur Bestimmung des Einwirkungsgebiets im Sinne der Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 der TA Lärm verwandt ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Bd. 4, B 3.6 [TA Lärm], Nr. 6, Rn. 67 [Stand d. Bearbtg: Juli 2013]). Demgemäß ist hier nicht auszuschließen, dass die Grundstücke der Antragsteller, die beispielsweisen nur rund 360 m bzw. 420 m von dem rundturmartigen technischen Bauwerk entfernt liegen, das zu einem der aktiven landwirtschaftlichen Betriebe gehört, noch von Emissionen beeinflusst werden, die von diesem Betrieb ausgehen und es rechtfertigen, ihn in das Gebiet einzubeziehen, in dem die Wohngrundstücke der Antragsteller zu 5) und zu 9) liegen, und deshalb dieses Gebiet in seiner Schutzbedürftigkeit (nur) einem allgemeinen Wohngebiet gleichzustellen. Dem steht nicht schon entgegen, dass Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe (erst) in Dorfgebieten (§ 5 BauNVO) zulässig sind, aber (noch) nicht in allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO), wo sie auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden können. Denn sind in einer "näheren Umgebung" Elemente verschiedener Gebietstypen vorhanden, ergibt sich daraus eine gebietsübergreifende Deutungsbreite (vgl. BVerwG, Urt. 18.10.1974 - BVerwG IV C 77.73 -, a. a. O., juris, Rn. 23). Viel spricht auch für die Richtigkeit der Argumentation des Antragsgegners, wonach es sich vorliegend sogar um ein faktisches Dorfgebiet handeln soll.
Auf die unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob zu dem Ergebnis, dass der Schutzanspruch der Antragsteller zu 5) und zu 9) zutreffend durch einen nächtlichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) konkretisiert sei, hilfsweise auf der Grundlage der Bildung eines sogenannten Zwischenwertes zu gelangen wäre, weil die Grundstücke der Antragsteller zu 5) und zu 9) an den Außenbereich angrenzten bzw. an dessen Rand lägen, ist dagegen im hiesigen gerichtlichen Eilverfahren nicht abzuheben. Dabei mag dahinstehen, ob eine eventuelle Zwischenwertbildung wegen einer sogenannten unechten Gemengelage (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., B 3.6, Nr. 6, Rnrn. 58a und 70b ff. [Stand d. Bearbtg: Juli 2013]) jedenfalls im Rahmen der Anwendung der Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm ausschiede (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2015 - 5 S 2020/13 -, a. a. O., juris, Rn. 67). Denn dann könnte sie gleichwohl als ein dieser Anwendung nachfolgender Schritt in entsprechender Anwendung der Nr. 6.7 der TA Lärm in Betracht kommen. Dabei ist allerdings fraglich, ob eine solche Analogie sich auch dann rechtfertigen lässt, wenn das zu prüfende Vorhaben nicht nur Konflikte aufbrechen lässt, die bereits im vorhandenen Bestand der räumlichen und baulichen Nutzungen angelegt gewesen sind, sondern der Nutzungskonflikt erst aufgrund einer mehr oder minder freien Standortwahl für ein - sei es auch privilegiertes - Neuvorhaben "auf der grünen Wiese" entsteht. Offenbleiben mag ferner, ob die Zwischenwertbildung eine behördliche Ermessensentscheidung darstellt (so: LAI Hinweise v. 24.2.2023, S. 34, zu Nr. 6.7, Satz 3, und VG München, Urt. v. 5.11.2019 - M 1 K 17.5713 -, juris, Rn. 56), diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum besteht (Feldhaus/Tegeder, a. a. O., B 3.6, Nr. 6, Rn. 63 [Stand d. Bearbtg: Juli 2013]) oder es sich um eine - etwa der sogenannten "nachvollziehenden Abwägung" verwandte - gebundene Entscheidung handelt. Selbst wenn man es nämlich für denkbar hielte, dass ein Gericht unter Berufung auf die Gebundenheit einer Zwischenwertbildung eine Genehmigung, die - wie hier - keine Zwischenwertbildung erkennen lässt (sondern der Sache nach nur auf Nr. 6.6 der TA Lärm gestützt wird), mithilfe gerichtlicher Zwischenwertbildung für rechtens erachtete, schiede das doch zumindest im hiesigen Eilverfahren aus. Denn die Festlegung von Zwischenwerten erfordert eine eingehende und eigenständige Prüfung unter Aufweitung der räumlichen und zeitlichen Anwendungsperspektive über das Rechtsverhältnis der Beteiligten hinaus (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., B 3.6, Nr. 6, Rn. 62 [Stand d. Bearbtg: Juli 2013]; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstd.: Sep. 2024, TA Lärm 6 Rn. 26; Nr. 1.2.2 d. RdErl. d. MU v. 15.07.2024 - 40502/200-0019 -, Nds. MinBl. 2024, Nr. 331). Dafür ist das gerichtliche Eilverfahren nicht der Ort, auch nicht, wenn die Beteiligten es an die Stelle des Hauptsacheverfahrens setzen möchten.
Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass die Umgebung der Wohnhäuser der Antragsteller zu 5) und zu 9) jedenfalls keinem reinen Wohngebiet entspricht. Selbst wenn man dies jedoch als nicht hinreichend evident betrachtet, wirkt sich dies vorliegend nicht zugunsten der Antragsteller aus. Denn dann wäre die Frage, ob der Nachtbetrieb einzelner WEA schon deshalb zu unterbinden ist, weil den Antragstellern zu 5) und zu 9) möglicherweise doch das höhere Schutzniveau eines reinen Wohngebietes gegenüber nächtlicher Lärmbelastung gebührt, auf der Grundlage einer Vollzugsfolgenabwägung zu treffen. Diese Abwägung fällt gemäß § 80c Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 VwGO i. V. m. § 2 Satz 1 EEG zulasten der Antragsteller zu 5) und zu 9) aus. Denn da das diesen Antragstellern bereits in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung zugestandene nächtliche Schutzniveau nicht die Grenzen der Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 der TA Lärm ausschöpft, liegt es bereits erheblich über demjenigen Schutzniveau, das mit dem Ruhebedürfnis von Wohnbevölkerung (noch) vereinbar ist. Durch einen während des Hauptsacheverfahrens vorläufigen Betrieb der WEA in diesem Rahmen drohen den Antragstellern zu 5) und 9) auch keine irreversiblen Nachteile. Demgegenüber besteht ein überragendes öffentliches Interesse nicht nur an der Errichtung, sondern auch an dem Betrieb der 19 WEA.
β) Die Antragsteller machen sinngemäß geltend (Bl. 2062 f., Bl. 2184 ff. eGA), namentlich die Stellungnahme der E. vom 17. August 2023 (Bl. 1137 ff. eGA), in der die Folgen des Austauschs der Anlagenkonfiguration "Vestas V162-5,6 MW" gegen die Anlagenkonfiguration "Vestas V162-6,2 MW" bewertet würden, gehe insoweit von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen aus, als dort [auf der Grundlage des Herstellerdokuments 0079-9518.V09 v. 3.12.2021 - vgl. Bl. 1141 ff. eGA], angenommen werde, dass diejenigen Oktavspektren in den gleich benannten schallreduzierten Modi "SO", welche ursprünglich für eine Nominalleistung von 5.6 MW gegolten hätten, gleich denjenigen der nun unter dem 9. Dezember 2024 genehmigten stärkeren WEA mit 6.2 MW Leistung seien. Bei dieser vermeintlichen Gleichheit handle es sich um "bloße Erwartungen" des Herstellers mit unklarer Basis und von innerer Widersprüchlichkeit, die nicht plausibel seien (Bl. 1193 ff. eGA). Es sei nicht glaubhaft, dass bis auf den Generator die Anlagen mit der erhöhten Nennleistung baugleich seien. Vielmehr werde im Schreiben des Herstellers Vestas vom 12. Dezember 2024 (Bl. 1360 eGA) von "internen Komponenten" gesprochen, die simultan zur Leistungssteigerung angepasst worden seien. Es sei physikalisch einleuchtend, dass bei einer erhöhten Umwandlungsleistung von Windenergie in elektrische Energie der mechanische Triebstrang (Getriebe), der Generator (Umwandlung mechanische in elektrische Energie) sowie der Inverter (Umwandlung Gleich- in Wechselstrom) und endlich der Transformator (Spannungsumformung) größer ausgelegt werden müssten - und daher sämtlich auch ein verändertes Schallabstrahlvermögen hätten. Anders als es das Vertriebstochterunternehmen des Herstellers verkürzend in seinem Schreiben vom 2. April 2025 (Bl. 2141 eGA) darstelle, gebe es ausweislich eines Auszugs (Bl. 2193 eGA) aus dem in diesem Schreiben genannten Maschinengutachten zahlreiche Getriebebauarten des Herstellers ZF mit der Typ-Bezeichnung "ZF EF 1205B" [die sich teilweise nur für WEA mit bis zu 5.6 MW-Leistung eignen, teilweise aber auch für bis zu 6.2 MW ausgelegt sind (Anm. d. Senats)]. Es entspreche daher nicht den Tatsachen, dass angeblich nur ein singuläres Getriebe zum Einsatz komme. Dies sei jedoch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genehmigungsrelevant, weil sich die jeweiligen Getriebebauarten in ihren Lärmemissionen und -immissionen unterschieden. Ein größer ausgelegtes, immissionsreicheres, aber abwärtskompatibles Getriebe [als dasjenige, das ehedem in jenen Anlagen der Bauart V1625,6 MW verbaut worden sei, auf die sich die Herstellerangaben über Emissionen in dem Hersteller-Dokument Nr. 0079-9518.V04 (S. 814 ff. BA 2) bezogen haben, die dem Schalltechnischen Gutachten der E. vom 27.7.2020 zugrunde gelegen haben (Anm. d. Senats)] werde in jedem Fall zu Einsatz kommen, wenn - wie die Beigeladenen behaupteten - die von ihnen bestellten Anlagen sowohl mit einer Maximalleistung von 6.2 MW als auch von 5.6 MW betrieben werden könnten. Entsprechendes gelte natürlich auch für die in den WEA des Anlagentyps V162 verwendbaren und jeweils abwärtskompatiblen Generatortypen (Typ V14-7 oder V14-14 laut Maschinengutachten) und Invertertypen (Cube Power 4415 oder 4416). Durch den Einsatz dieser Bauteile verändere sich offenkundig das Emissionsspektrum, weil jede Komponente ein unterschiedliches Emissionsspektrum habe. Allerdings sei dies auch der Fall, wenn die Leistung aus Gründen der Geräuschreduzierung zurückgenommen werde. Eine neue gutachterliche Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Änderungsgenehmigung wäre daher notwendig gewesen. Die mit einer Leistungssteigerung verbundene Veränderung der Emissionen werde durch den von den Beigeladenen vorgelegten Vermessungsbericht (Nr. DNV 10435259-A-14-A v. 20.11.2024 - Bl. 2108 ff. eGA) bestätigt. Zu Unrecht habe (nur) das Vertriebstochterunternehmen des Herstellers bestätigt (vgl. das Schreiben v. 2.4.2025 - Bl. 2141 eGA - am Ende), dass der Bericht der DNV für die Nominalleistungen 5.6 MW, 6.0 MW und 6.2 MW "anwendbar" (nicht "gültig" - was nämlich im technischen Sprachgebrauch eine Hersteller-Bescheinigung beinhaltet hätte) sei, obwohl die letztgenannte Bauart gar nicht vermessen wurde. Der Bericht enthalte zudem einen methodischen Fehler. Denn es werde dort ein Mittelwert von Messungen an zwei unterschiedlichen "Anlagentypen" [gemeint sind die Anlagenkonfigurationen V162-5.6 MW bzw. V162-6.0 MW] gebildet, mit dem gerade nicht bewiesen werden könne, dass die Ergebnisse für beide "Anlagentypen" gleich seien und somit für alle "Anlagentypen" [V162-5.6 MW, V162-6.0 MW und V162-6.0 MW] zuträfen. Tatsächlich liege mit dem Bericht der DNV für den "Anlagentyp" mit 6.0 MW Leistung eine Einfachvermessung und für denjenigen mit 5.6 MW eine Zweifachvermessung vor. Sie, die Antragsteller, hätten die in dem Bericht mitgeteilten Messergebnisse daher selbst nach "Anlagentypen" getrennt ausgewertet (Anlage AS25 "Auswertung Anlage Bgl.11" - Bl. 2209 ff. eGA). Dabei habe sich u. a. ergeben (vgl. Bl. 2188 eGA), dass die Oktavspektren der schallreduzierten Moden SO der WEA "V162-5.6 MW" bereits mit denjenigen der stärkeren WEA "V162-6.0 MW" nicht identisch seien. Vielmehr wichen die entsprechenden Ergebnisse um bis zu 1,6 dB voneinander ab. Noch gravierender sei allerdings die Abweichung der Messergebnisse für die WEA "V162-6.0 MW" von den Herstellerunterlage 0079-9518.V10 (Auszug: Bl. 2191 eGA), die angeblich für alle drei Bauarten der V162 gleichermaßen gelten solle. Es komme dort im Bereich des tieffrequenten Schalls (Oktave 63Hz) zu Abweichungen um bis zu 7,0 dB, obwohl die Bandbreite der in dem Hersteller-Dokument 0079-9518.V10 angegebenen Oktavschallpegel in den Moden SO nicht größer als +/-0,5 dB sein solle, da der Oktavschallpegel sonst in den benachbarten Modus fallen würde. Die Schlussfolgerung sei zwingend, dass eine derartige Abweichung erst recht bei den mit dem Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2024 genehmigten WEA "V162-6.2 MW" der Fall sei, für die noch höhere Abweichungen zu erwarten seien. Da die maximale Rotordrehzahl bei den stärkeren Anlagen mit 6.2 MW nur minimal erhöht werde, müsse nämlich bei einer nominalen Leistungserhöhung um 10,7% (also von 5.6 MW auf 6.2 MW) das Drehmoment erhöht werden, was nur über einen kleineren Anstellwinkel der ansonsten identischen Rotorblätter gelinge. Da die Anström- und Abrissturbulenz an den Vorder- bzw. Hinterkanten der Rotorblätter dadurch stärker werde und die Wirbelablösung wiederum für einen wesentlichen Teil der tieffrequenten Emissionen verantwortlich sei, wirke sich die höhere Nominalleistung bei ansonsten gleichen baulichen Abmessungen besonders im Bereich des tieffrequenten Schalls und des niederfrequenten Hörschalls (125 und 160Hz) durch höhere Emissionen aus - was [für WEA der Konfiguration "V162-6.0 MW" (Anm. des Senats)] ihre, der Antragsteller, vorgenommene Auswertung des Vermessungsberichts belege.
Demgegenüber hält der Antragsgegner die Herstellerangaben für belastbar (Bl. 2093 f. eGA). Überdies weist er darauf hin, dass gemäß der Nebenbestimmung unter III. 4.7.3 der Änderungsgenehmigung vom 9. Dezember 2024 die WEA 1A bis 19 vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung für den (regulären) Nachtbetrieb vorläufig nachts nur in einem reduzierten Modus betrieben werden dürften. [Anm. d. Senats: die WEA 1A und 15A dürfen nachts allerdings vorläufig gar nicht betrieben werden - vgl. Bl. 1353 f. (1354 eGA), unter III. Nr. 4.7.3 - am Ende)]. Der dadurch eingehaltene Abstand von 3 dB(A) zum Richtwert stelle sicher, dass bei eventuellen Abweichungen der tatsächlichen Emissionen von den Herstellerangaben subjektive Rechte der Nachbarn nicht beeinträchtigt würden.
Die Beigeladenen (Bl. 2101 ff. eGA) verweisen darauf, dass der Hersteller für die Anlagen V162 mit den Leistungen 5,6 MW, 6,0 MW und 6,2 MW bestätigt habe, dass die schalltechnischen Hauptkomponenten dieser drei "Windenergieanlagentypen" identisch seien (vgl. Bl. 2141 eGA). Alle Anlagen würden mit dem gleichen Generator-, Rotorblatt- und Getriebetyp ausgeliefert. Im Ergebnis seien daher auch die Schallwirkungen die gleichen. Das ergebe sich auch aus einer "Ergebniszusammenfassung aus mehreren Einzelmessungen" vom 20. November 2024 (Berichtsnummer 10435259-A-14-A). Es lägen inzwischen drei Einzelvermessungen von WEA des Typs der V162 (und damit eine Mehrfachvermessung) im Mode SO5 vor, deren Ergebnisse für die Anlagen V162 mit den Leistungen 5,6 MW, 6,0 MW und 6,2 MW gälten.
Nach Auffassung des Senats ist die Kritik der Antragsteller an den Herstellerangaben (vgl. Bl. 1143 eGA) über das Oktavspektrum u. a. der Anlagenkonfiguration "Vestas V162-6,2 MW" teilweise bereits nicht überzeugend und teilweise zumindest mit Blick auf die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) unerheblich. Gegen die Heranziehung von Herstellerangaben als Basis von Immissionsprognosen über die Lärmbelastung durch WEA eines noch nicht unabhängig vermessenen Typs bestehen im Grundsatz keine Bedenken. Diese Heranziehung wird dem Antragsgegner zudem mittelbar durch Nr. 3.5.1.2 des niedersächsischen Windenergieerlasses n. F. aufgegeben, da sie in den "Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen [WKA]" der LAI [Stand: 30.6.2016]) vorgesehen ist, die der Antragsgegner nach dem Erlass anzuwenden hat. Es ist nicht näher dargelegt, dass die Angaben über das "Oktavspektrum

" für die Anlagenkonfiguration "Vestas V162-6,2 MW" vom Hersteller anders und weniger seriös ermittelt worden seien als die entsprechenden Angaben bezüglich des Oktavspektrums der Anlagenkonfiguration "Vestas V162-5,6 MW". Die Behauptung der Antragsteller, es handle sich um "bloße Erwartungen" des Herstellers, ist in Blaue hinein aufgestellt. Gegen ihre Richtigkeit spricht bereits der Wortlaut des von den Antragstellern selbst zitierten (Bl. 2191 eGA) Herstellerdokuments 0079-9518.V10, in dem es ausdrücklich heißt: "Vestas garantiert den maximal zulässigen Emissionspegel Lemax (P90) gemäß nachfolgender Formel:" Zwar wenden die Antragsteller ergänzend ein, aufgrund eines stärkeren Generators und des veränderten Getriebes seien gleiche Oktavspektren nicht plausibel, und sehen sie sich darin durch ihre Auswertung des von den Beigeladenen vorgelegten Vermessungsberichts (Bl. 2108 ff. eGA) bestätigt. Abgesehen davon, dass solche eigenen Auswertungen nur von geringem Beweiswert sind, wenn und weil sie nicht von einem staatlich anerkannten Sachverständigen (oder dgl.) stammen, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller aber nicht, dass es unmöglich ist, dass Vestas entsprechend den eigenen Angaben (Bl. 2141 eGA) bei den Windenergieanlagenkonfigurationen "V162-5.6/6.0/6.2 MW" jeweils denselben Generatortyp "Vestas Wind Systems A/S, GENERATOR V14-14", und den gleichen mechanischen Triebstrang verbaut, sei es auch in einer abwärtskompatiblen Untervariante. Die Behauptungen der Antragsteller, bereits diese Untervarianten hätten ein unterschiedliches Emissionsspektrum und/oder vormals seien in einer V162-5.6 MW keine aufwärtskompatiblen Generatoren und Triebstränge verbaut worden, sind nicht glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund ist von einer generell verminderten Validität der Herstellerangaben über das Oktavspektrum einer Vestas V162-6,2 MW im vorliegenden Verfahren derzeit nicht auszugehen. Der generellen Unsicherheit solcher Herstellerangaben ist indessen dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Betrieb der WEA des Windparks durch Nebenbestimmungen so gesteuert ist, dass selbst im Nachtbetrieb vorläufig ein Abstand von vollen 3 dB(A) zu dem für maßgeblich erachteten Immissionsrichtwert eingehalten wird. Auch räumen die Antragsteller selber ein (Bl. 2214 eGA), dass in der Summenbildung bei der Berechnung des A-bewerteten Hörschalls (LwA) - in Herstellerdokumenten als Lw (P50) (dBA) bezeichnet - gerade die stärksten von ihnen ermittelten Abweichungen, nämlich diejenigen beim tieffrequenten Schall (Oktave 63Hz), kaum Auswirkungen haben. Im Falle eines um 5 dB auf 86,1 dB(A) erhöhten Oktavpegels von 63Hz läge der Summenpegel bei 101,1dB(A), falle also nur um 0,1 dB höher aus. Letztlich sind es aber Summenpegel aus dem Hörschall diverser Frequenzen, auf die sich auch die Richtwerte der Nr. 6.1 der TA Lärm beziehen und die von den Beurteilungswerten an den maßgeblichen Immissionsorten einzuhalten sind. Die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) legen aber nicht ausreichend dar, dass und weshalb sich aus ihrer Auswertung des Vermessungsberichts auf Überschreitungen der Richtwerte der Nr. 6.1 der TA Lärm an den für sie maßgeblichen Immissionsorten schließen lässt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die für den vorläufigen Nachtbetrieb (auch der WEA V162-6.2 MW) prognostizierten Beurteilungswerte die Richtwerte um mindestens 3,2 dB(A) und diejenigen Beurteilungswerte, die für den Tagbetrieb (der WEA V162-5.6 MW) prognostiziert sind, die Richtwerte um mindestens 8,7 dB(A) unterschreiten (vgl. die Werte für Δ sowie die unteren Werte für Δ in der äußersten rechten Spalte in der Tabelle unter I.). Außerdem beinhalten die jeweiligen Prognosewerte ihrerseits noch einen "Zuschlag" für die Gesamtunsicherheit von insgesamt 2,1 dB(A). Es ist weder ausreichend dargelegt noch gar glaubhaft gemacht, dass die von den Antragstellern aus der Auswertung des Vermessungsberichts abgeleiteten Abweichungen nun darauf schließen ließen, dass die zu erwartenden Beurteilungswerte im Sinne der Nr. 2.10 Satz 2 der TA Lärm beim Betrieb von WEA der Anlagenkonfiguration V162-6.2 MW so hoch sind, dass beide vorgenannten Sicherheitsmargen von zusammen mindestens 5,3 dB(A) kumulativ aufgezehrt würden. Deshalb kommt insoweit eine Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zugunsten der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) nicht in Betracht. Dies ist auch nicht mit Blick darauf zu rechtfertigen, dass die Sicherheitsmarge bei einem endgültigen Nachtbetrieb deutlich geringer ausfiele. Denn sollten sich tatsächlich größere Abweichungen zwischen den Herstellerangaben und den Vermessungen von Anlagen der Konfiguration V162-6.2 MW ergeben, wird die diesen endgültigen Nachtbetrieb ermöglichende aufschiebende Bedingung nicht eintreten.
γ) Die Antragstellerin zu 6) rügt der Sache nach unrichtige sachliche Voraussetzungen u. a. der Immissionsprognose der E. vom 27. Juli 2020 im Zusammenhang mit einer von ihr geltend gemachten Vorbelastung (Bl. 250 f., 1559 ff. eGA). Sie wendet sich gegen die in der Prognose (Bl. 766 BA 2) enthaltene Feststellung, (auch) ihr Wohnhaus in AA-Stadt-S-Stadt (vgl. Bl. 795 eGA, IO 4 [NF 2]) unterliege deshalb keiner berücksichtigungsbedürftigen Vorbelastung, weil es außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlagen liege, die als Verursacher einer Vorbelastung (Nr. 2.4 Satz 1 TA Lärm) in Betracht kämen. In Wahrheit bestehe nämlich eine Vorbelastung von 39,6 dB(A), und zwar hauptsächlich durch den gewerblichen Lärm eines Inverters (Wechselrichters) einer einspeisenden Photovoltaikanlage am östlichen Nachbarhaus (vgl. Bl. 10452 BA 17), zu der die geplante Zusatzbelastung durch das Vorhaben von nachts 37,9 dB(A) [energetisch] addiert werden müsse, sodass sich als Gesamtbelastung ein unzulässiger Beurteilungspegel von (gerundet) 42 dB(A) ergebe. Zum Beleg dieser Vorbelastung bezieht sich die Antragstellerin zu 6) insbesondere auf einen Schalltechnischen Messbericht der T. GmbH vom 28. November 2020 (Bl. 10514 ff. BA 17) und dessen korrigierende Ergänzung vom 25. Oktober 2023 (Bl. 13719 f. BA 23). Aus den Berichten ergibt sich für die lauteste Nachtstunde ein LAeq von 38,7 dB (Bl. 10523, unten, BA17) und in der Korrektur von 41,7 dB(A) (Bl. 13720 BA 23). Zu der behaupteten Vorbelastung von 39,6 dB(A) gelangt die Antragstellerin allerdings, indem sie den Messbericht einer eigenen "weiteren Auswertung" (vgl. Bl. 10452 BA 17 i. V. m. Bl. 10577 BA 17) unterzieht: Zu der Lärmbelastung durch einen Einzelton in der 160 Hz-Terz, den sie mit der Zündfrequenz eines V12-Biogasmotors (U. -Stadt oder V. -Stadt) in Verbindung bringt und mit 28,6 dB(A) bewertet, addiert sie arithmetisch einen Einzeltonzuschlag von 3 dB(A) und erhält so einen ersten "Beurteilungspegel" von 31,6 dB(A). Dies sei allerdings nicht der "Hauptbeitrag" zur Vorbelastung, der nicht vom Blockheizwerk einer Biogasanlage stamme, sondern von dem Inverter auf dem Nachbargrundstück mit einem Pegel von 38,9 dB(A). Diesen zweiten "Beurteilungspegel" von 38,9 dB(A) bildet die Antragstellerin durch die Bewertung eines Dauertons in der 1000 Hz-Frequenz, die der Umrichter im Nachbarhaus verursache. Durch (wohl) energetische Addition dieser beiden "Beurteilungspegel" errechnet sie eine "Vorbelastung" durch "gewerblichen Lärm" von 39,6 dB(A). Die Vergabe eines Einzeltonzuschlages sei fachlich belegt und durch Ziffer A.2.5.2 der TA Lärm gedeckt ("hervortreten"). Die Prominenz des Einzeltons sei auf Seite 9 des schalltechnischen Messberichtes im Schmalbandspektrum offensichtlich. Die Vergabe eines Einzeltonzuschlages von 3 dB genüge auch den Anforderungen der DIN 45645-1, Nr. 4.2.2, vollständig ("auffälliger Ton"). Es wäre nach Nr. A 2.5.2 der TA Lärm anstelle von 3 dB fachlich sogar ein Zuschlag von 6 dB gerechtfertigt gewesen ("besonders auffällig"); denn der Ton sei vom Messpersonal auch gehört worden, und zwar spätestens beim erneuten Abhören des "soundfiles" bei der Erstellung der nachträglichen Auswertung. Es handele sich bei Geräuschen eines Inverters um ein verbreitetes Lärmproblem, welches in messenden Fachkreisen bekannt sei. Es sei daher erstaunlich, wenn Fachgutachter wie der G. darum nicht wüssten. Der Antragsgegner habe zwar eine ergänzende Einschätzung des G. eingeholt. Dazu sei jedoch zu sagen, dass die vorgebrachte Vorbelastung von der Antragstellerin zu 6) selbst anhand der Messwerte (Schmalbandspektrum) berechnet und Einzeltonzuschlägen nach der TA Lärm und der DIN 45645-1 vergeben worden seien. Die möglichen Schwächen im Beurteilungsteil des schalltechnischen Berichtes T. -SJ-2299 könnten daher dahingestellt bleiben.
Auf der Seite 47 (Bl. 50 eGA) des Genehmigungsbescheides vom 27. Juni 2023, der die Einwendungen der Antragstellerin zu 6) zurückweist, heißt es unter "Zu J", dass sich bei einer Vorbelastung in Höhe von 38,7 dB(A) für das "Wohngrundstück B" eine Gesamtbelastung in Höhe von 41,33 dB(A) errechne. Nach mathematischer Rundung ergebe sich somit ein Wert von 41 dB(A) und "dadurch die Einhaltung des nächtlichen Immissionsrichtwertes, der gemäß TA Lärm mit einem Zuschlag von 1 dB(A) genehmigungsfähig ist". Diese Erwägungen entsprechen dem Inhalt einer ergänzenden Stellungnahme der E. vom 16. August 2022 (Bl. 577 f. eGA).
Der Antragsgegner (Bl. 507 f. eGA) verwahrt sich dagegen, in ihnen, den Erwägungen, ein Anerkenntnis der Messungen der T. zu sehen, deren Richtigkeit er vielmehr bestreite. Die Einwendung der Antragstellerin zu 6) sei ausweislich des Wortprotokoll (Bl. 12578 [12676 ff.] BA 21) in dem Erörterungstermin vom 13. Juli 2022 eingehend erörtert worden. Auch die Frage, ob es sich bei der Photovoltaikanlage um eine gewerbliche Anlage handele, habe er, der Antragsgegner, im Folgenden aber nicht abschließend beurteilt. Es habe sich bei seinen Ausführungen in der Begründung des Genehmigungsbescheides lediglich um eine hypothetische und vorsorgliche "selbst-wenn-Betrachtung" gehandelt. Aus dem bestrittenen Messbericht gehe nicht hervor, dass die gemessenen Nachtpegel, insbesondere die höheren Pegel vor 23:00 Uhr und nach 5:00 Uhr, auf den Wechselrichter einer gewerblichen Photovoltaikanlage auf dem Nachbargrundstück zurückzuführen seien. Des Weiteren sei die Vergabe eines Einzeltonzuschlages fachlich nicht belegt. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel, dass ein Inverter einer haustechnischen Photovoltaikanlage überhaupt eine relevante Schallvorbelastung hervorrufe, jedenfalls nicht, wenn er dem Stand der Technik entsprechend betrieben werde. Insoweit beziehe er sich auf eine ergänzende Stellungnahme des G. vom 5. Juli 2024 (Bl. 581 eGA ff.). Abgesehen davon läge die "vorsorgliche Berechnung" unter Berücksichtigung der von der T. gemessenen Vorbelastung auch deshalb "auf der sicheren Seite", weil das Grundstück der Antragstellerin zu 6) unmittelbar an der Grenze zum Außenbereich gelegen sei. Deshalb dürfte es nämlich gerechtfertigt sein, der Antragstellerin zu 6) höhere Lärmimmissionen als in einem allgemeinen Wohngebiet zuzumuten, mindestens 42,5 dB(A), ggf. bis 45 dB(A). Auf die Anwendung der Regelung der Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm komme es deshalb nicht an.
Die Beigeladenen (Bl. 465 f.; 467 f. eGA) teilen die Auffassung des Antragsgegners, dass dieser keine Vorbelastung "anerkannt" habe. Nach der Stellungnahme der T. vom 25. Oktober 2023 solle ein "Inverter auf dem Nachbargrundstück" vorgeblich eine Tonhaltigkeit aufweisen (Bl. 13720 BA 23). Es sei aber bisher in keiner Weise nachvollziehbar gemacht, dass die geltend gemachten Geräusche tatsächlich von diesem Gerät stammten und es ordnungsgemäß betrieben werde. Auch spreche der Gutachter in seinem Beitrag ("vgl. VV Bl. 10669") vom 18. Dezember 2020 [gemeint ist mit diesem "Beitrag" wohl der Schalltechnische Bericht (Bl. 10653 ff. <10659> BA 17) für die Antragstellerin zu 8); einschlägig ist hingegen S. 7 des Messberichts der T. vom 28.11.2020 (Bl. 10520 BA 17)] von Fahrzeuggeräuschen. Damit dürften auch die von ihm ermittelten Schallquellen, die als für die Vorbelastung ursächlich angesprochen würden, identifiziert sein. Nur die Geräusche von Anlagen, die auch rechtmäßig betrieben würden, stellten überhaupt eine relevante Zusatzbelastung dar; sonst sei es an dem Antragsgegner, hiergegen einzuschreiten.
Nach Auffassung des beschließenden Senates gilt hier Folgendes: Die Antragstellerin zu 6) legt nicht dar, dass und weshalb sie über eine eigene Qualifikation als fachakustische Sachverständige in Fragen der Lärmmessung oder Bewertung verfüge. Ihrer eigenen Auswertung, namentlich des Schalltechnischen Messberichts der T. vom 28. November 2020 (Bl. 10514 ff. BA 17) und seiner korrigierenden Ergänzung vom 25. Oktober 2023 (Bl. 13719 f. BA 23), kann schon deshalb kein maßgeblicher Beweiswert zukommen. Außerdem ist diese Auswertung nicht mit einer lückenlosen Darstellung der Einsatzgrößen, der angewendeten Formeln und ihres Ursprungs sowie der rechnerischen Zwischenergebnisse verbunden, die es dem Gericht und/oder einem Sachverständigen erst ermöglichen würden, den Gedanken- und Rechengang der Antragstellerin zu 6) im Detail nachzuvollziehen und auf etwaige sachliche, fachliche oder rechnerische Fehler zu prüfen. Wie bereits ausgeführt, konkretisiert die TA Lärm nämlich u. a. auch das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen abschließend und verbindlich. Bei der Ermittlung der Vorbelastung sind insbesondere die Vorgaben unter Nr. A.3 des Anhangs der TA Lärm zu beachten. Werden Geräuschmessungen von einem staatlich anerkannten Sachverständigen (oder dgl.) vorgenommen und ausgewertet, darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ihm diese Vorgaben bekannt sind und zumindest auch der Wille besteht, sie zu beachten. Das gilt aber nicht in gleicher Weise für entsprechende eigene Aktivitäten einer Naturalpartei. Die Anforderungen an die Substantiierung eines Vortrags, der sich auf eine nicht dergestalt anerkannt sachverständig vorgenommene Auswertung von Messergebnissen stützt, sind daher - jedenfalls unter dem Blickwinkel ihres Beweiswertes - erheblich höher als diejenigen Anforderungen, die an die Darstellung der Vorgehensweise eines staatlich anerkannten Sachverständigen zu stellen wären. Die gemessen an diesen Anforderungen rudimentäre Darstellung der Antragstellerin zu 6) dazu, wie sie im Einzelnen die von ihr geltend gemachten Vorbelastung von 39,6 dB(A) ermittelt hat, genügt diesen erhöhten Anforderungen nicht. Der Senat misst dieser Darstellung daher keinen maßgeblichen Beweiswert zu. Größere Bedeutung besitzen dagegen der Messbericht der T. vom 28. November 2020 (Bl. 10514 ff. BA 17) und seine korrigierende Ergänzung vom 25. Oktober 2023 (Bl. 13719 f. BA 23). Dieser korrigierte Messbericht sieht sich aber den fachlich begründeten Einwänden ausgesetzt, die sich im Einzelnen aus der Stellungnahme des G. vom 5. Juli 2024 ergeben (Bl. 581 ff. eGA), auf die der Senat verweist und die von der Antragstellerin zu 6) nicht überzeugend entkräftet worden sind. In vorläufiger Beurteilung für das Eilverfahren erscheinen vielmehr die Einwände unter Nrn. 1 bis 4 dieser Stellungnahme als begründet und lässt sich deshalb zumindest nicht die Überzeugung gewinnen, dass zu Recht ein Zuschlag von 3 dB(A) gemäß Nr. A.3.3.5 des Anhangs der TA Lärm berücksichtigt worden ist. Zwar ergeben sich aus der Stellungnahme des G. vom 5. Juli 2024 auch im Übrigen Anhaltspunkte dafür, dass bereits der Mittelungspegel von 38,7 dB(A), den die T. in ihrem Messbericht vom 28. November 2020 ermittelte, unrichtig sein könnte. So könnten namentlich Verkehrsgeräusche des Straßenverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen zu Unrecht in die als Vorbelastung ermittelte Lärmbelastung eingegangen sein, weil bzw. wenn diese weder von einer Anlage stammten, für welche die TA Lärm gilt (vgl. Nr. 2.4 Satz 1 der TA Lärm), noch nach Nr. 7 Abs. 1 Satz 3 der TA Lärm zu berücksichtigen waren. Es ist aber gleichwohl auch die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass sich die von der Antragstellerin zu 6) geltend gemachte Vorbelastung zumindest in Höhe von 38,7 dB(A) als zutreffend ermittelt erweisen wird.
Unerheblich wäre dabei, ob die behauptete Lärmbelastung durch den benachbarten Inverter von einer als gewerblich oder als privat einzuordnenden Photovoltaikanlage stammt. Die Anwendbarkeit der TA Lärm ist nämlich nicht auf gewerbliche Anlagen beschränkt (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG; LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm, Stand: 24.2.2023, S. 7, zu 1.). Sollte für die Photovoltaikanlage eine deren zulässige Geräuschemissionen oder - immissionen konkret festlegende (Bau-) Genehmigung erteilt worden sein, wären von der Anlage verursachte Geräusche zwar nur im danach höchstzulässigen Ausmaß als Vorbelastung zu berücksichtigen (vgl. LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm, Stand: 24.2.2023, S. 13, zu 2.4); denn einen darüber hinausgehenden - bereits formell rechtswidrigen - Betrieb der Anlage hätte die zuständige Behörde in aller Regel umgehend zu unterbinden. Dagegen könnte eine Lärmbelastung durch eine ohne solche Auflagen genehmigte oder nicht genehmigungsbedürftige (vgl. Nr. 2.3 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO) Photovoltaikanlage - entgegen wohl der Rechtsmeinung der Beigeladenen - nicht einfach insoweit unberücksichtigt bleiben, als sie etwa auf einem (mittlerweile) entgegen den Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden Betrieb beruhte. Denn ein Einschreiten der Behörde, das dann zu einem diesen Anforderungen künftig vollständig genügenden Betrieb führte, darf nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, da es durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt sein könnte (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 22 Rnrn. 48 und 50 sowie § 24 Rn. 15). Das Risiko, dass kein effektives behördliches Einschreiten gegen eine Vorbelastungsquelle erfolgen wird, trägt aber nach dem Prioritätsgrundsatz nicht etwa die Nachbarschaft, sondern der Vorhabenträger. Mit der Möglichkeit einer Zwischenwertbildung von mindestens 42,5 dB(A) argumentiert der Antragsgegner schon deshalb nicht überzeugend, weil im angefochtenen Ursprungsbescheid vom 27. Juni 2023, um dessen Vollziehbarkeit mit seinem nach § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) maßgeblichen Inhalt hier gestritten wird, für den Immissionsort IO 4 ein nächtlicher Richtwert von 40 dB(A) als maßgeblich festgelegt wird und diese Festlegung mit der angedachten Zwischenwertbildung nicht zu vereinbaren wäre. Im Übrigen gelten hier die obigen Ausführungen unter II. 2. b) bb) α) entsprechend, wonach die etwaige Möglichkeit einer - behördlich nicht vorgenommenen Zwischenwertbildung - im hiesigen gerichtlichen Eilverfahren von dem Senat nicht argumentativ herangezogen wird. Mit einer Anwendbarkeit der Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm argumentierte der Antragsgegner im angefochtenen Ursprungsbescheid vom 27. Juni 2023 voraussichtlich ebenfalls zu Unrecht. Das ergibt sich schon daraus, dass nicht dargetan oder ersichtlich ist, auf welche Weise hier dauerhaft sichergestellt sein soll, dass eine Überschreitung des einschlägigen Immissionsrichtwertes nicht mehr als 1 dB(A) betrüge.
Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob der Nachtbetrieb einzelner WEA schon deshalb vorläufig zu unterbinden ist, weil der Antragstellerin zu 6) möglicherweise eine Gesamtbelastung von (ungerundet) 41,33 dB(A) zugemutet wird, die den Richtwert von 40 dB(A) überschreitet, erneut auf der Grundlage einer Vollzugsfolgenabwägung zu treffen. Diese Abwägung fällt gemäß § 80c Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 VwGO i. V. m. § 2 Satz 1 EEG zulasten der Antragstellerin zu 6) aus. Denn die etwaige vorläufige Gesamtbelastung mit 41,33 dB(A) liegt noch um mehr als volle 3 dB(A) - und damit sogar erheblich - unter dem Schutzniveau von 45 dB(A), das mit dem Ruhebedürfnis von Wohnbevölkerung generell (noch) vereinbar ist. Durch einen während des Hauptsacheverfahrens vorläufigen Betrieb der WEA in diesem Rahmen drohen der Antragstellerin zu 6) auch keine irreversiblen Nachteile. Demgegenüber besteht ein überragendes öffentliches Interesse nicht nur an der Errichtung, sondern auch an dem Betrieb der 19 WEA.
δ) Die Prognosen und Stellungnahmen der E. weisen nicht deshalb grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche auf, weil die Vorgehensweise der Gutachter in der grundlegenden Immissionsprognose vom 27. Juli 2020 von derjenigen abweicht, welche die LAI-Hinweise vom 30. Juni 2016 vorsehen, wenn weder eine Mehrfachvermessung im Sinne der Ziff. 1.2 Buchst. c) noch eine Einfachvermessung (= Typvermessung) im Sinne der Ziff. 1.2 Buchst. b) und zugleich der Ziff. 4.2 Satz 4 der LAI-Hinweise v. 30.6.2016 vorliegt (vgl. im Einzelnen den rechtlichen Hinweis d. Berichterstatters v. 12.7.2024 - Bl. 615 ff. eGA). Denn das abweichende Vorgehen der E. stimmt nicht nur mit einer (zumindest) in Nordrhein-Westfalen anerkannten behördlichen Praxis überein, die darin besteht, dass (keine Unsicherheiten berücksichtigende) Herstellerangaben verwendet und wie die Ergebnisse einer Einfachvermessung (= Typvermessung) behandelt werden (vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausgabe 2023, S. 135). Sondern es ist auch rechnerisch nicht zu erkennen, dass dies den Antragstellern nachteilig geworden wäre (vgl. im Einzelnen den rechtlichen Hinweis d. Berichterstatters v. 12.7.2024 - Bl. 615 ff. eGA).
ε) Die Antragsteller machen geltend (Bl. 258 ff. eGA), ein weiterer Mangel der Prognosen und Stellungnahmen der E., der dazu führe, dass Überschreitungen der Immissionswerte namentlich auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 6) verkannt werden, liege darin, dass die in der TA Lärm geforderte Qualität der Prognose nicht richtig errechnet worden sei und die E. somit die Eingangsgrößen "LwA inkl. OVB" der Schallprognose zu gering berechnet habe. Anstelle die Prognoseunsicherheit "σProg" mit nur 1,0 dB anzusetzen, hätte diese mit 1,19 dB errechnet werden müssen. Denn gemäß Nr. A 2.3.1. der TA Lärm sei die Anwendung der DIN 9613-2 verbindlich vorgeschrieben, aus der sich das ergebe. Es sei nicht fachlich falsch, die DIN ISO 9613-2 auf die Prognoserechnung nach dem Interimsverfahren zu übertragen. Laut der LAI-Hinweise vom 30. Juni 2016 [unter Ziff. 3 Buchst. d] werde die Prognoseunsicherheit "mit einem Wert von 1 dB berücksichtigt" (dabei "1" und nicht 1,0). Die LAI-Hinweise enthielten damit aber keine strikte Festlegung auf einen festen Wert. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass mit dieser Formulierung einerseits eine Vereinfachung der Verwaltungsvorgänge angestrebt werde und andererseits, da der berechnete Wert um 1 herum schwanken könne, eine unzutreffend genaue Vorgabe vermieden werden sollte. Daher sei der berechnete Wert von 1,19 dB vollkommen konform mit den LAI-Hinweisen, zumal er abgerundet 1 dB ergebe. Außerdem tragen die Antragsteller vor, dass die Berechnung von σges - und daher auch diejenige des Sicherheitszuschlages der oberen Vertrauensgrenze laut Schallgutachten - insofern fehlerhaft sei, als man die große Zahl der WEA nicht berücksichtigt habe.
Der Antragsgegner (Bl. 511 eGA) verweist demgegenüber auf eine ergänzende Stellungnahme des G. vom 24. April 2024 (Bl. 573 ff. eGA).
Die Beigeladenen halten den Antragstellern vor (Bl. 476 eGA), diese übersähen, dass die Prognoseunsicherheit eine unmittelbare Vorgabe für das Berechnungsverfahren nach dem sogenannten Interimsverfahren sei. Dass dieses insoweit einer Modifikation bedürfe, sei rechtlich nicht herzuleiten. Im grundlegenden Schallgutachten der E. sei mit einer angesetzten Prognoseunsicherheit (σProg) von 1,0 dB(A) eine Gesamtunsicherheit bzw. Gesamtstandardabweichung von 1,6 dB(A) (σges) errechnet worden, aus der dann der Sicherheitszuschlag in Höhe von 2,1 dB(A) ermittelt worden sei. Die Antragsteller unterlägen dem Fehlverständnis, dass die Aussagen zur Qualität der Prognose unmittelbar auf die Ergebnisse durchschlügen; das sei nicht der Fall.
Der Senat folgt für das hiesige Eilverfahren den überzeugenden Ausführungen des G. in dessen Stellungnahme vom 24. April 2024 (Bl. 573 ff. eGA). Danach ist bedeutsam, dass bei dem hier für die Schallprognose verwendeten Interimsverfahren die Bodendämpfung "normativ" zu Agr = - 3 dB werde, d. h. es werde keine pegelmindernde Bodendämpfung angesetzt. Der Übergang in der Methodik der Schallausbreitungsberechnung von dem in der TA Lärm eigentlich vorgegebenen und in der Vergangenheit praktizierten sogenannten "alternativen Verfahren" gemäß der DIN ISO 9613-2 [vgl. dazu auch: OVG, NRW, Beschl. v. 29.11.2017 - 8 B 663/17 -, BauR 2018, 651 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 55 ff.] zu dem heute angewendeten Interimsverfahren bedürfe daher auch einer Anpassung der Unsicherheitsbetrachtung. Die Übertragung der Unsicherheitsangabe der DIN ISO 9613-2 auf ein anderes Berechnungsverfahren (hier das Interimsverfahren) zur Bestimmung des oberen Vertrauensbereiches sei damit aus fachlicher Sicht falsch. Sie werde nach Kenntnis des G. zudem durch Immissionsmessungen an Windparks widerlegt. Die Antragsteller zeigen nicht auf, dass der von dem W. hergestellte Zusammenhang zwischen der Nichtberücksichtigung einer pegelmindernden Bodendämpfung im Interimsverfahren und der - nach Auffassung auch des G. - damit verbundenen "Festschreibung" der Prognoseunsicherheit "(σProg)" auf "1,0 dB" nicht bestehe. Vielmehr spricht viel dafür, dass die Antragsteller versuchen, Versatzstücke verschiedener in sich jeweils stimmiger methodischer Herangehensweisen aus (nur vermeintlichen) Rechtsgründen, aber im Ergebnis sachwidrig so miteinander zu kombinieren, dass es zu dem für sie rechnerisch günstigsten Ergebnis führt. Dabei vermag ihnen der Senat aber nicht zu folgen. Der Einwand (Bl. 1579, erster Abs., Mitte, eGA), dass die Berechnung von "σges" und daher des "Sicherheitszuschlages OVG (obere Vertrauensgrenze laut Schallgutachten)" die große Anzahl der Anlagen nicht berücksichtige und deshalb fehlerhaft sei, ist für den beschließenden Senat nicht nachvollziehbar. In den LAI-Hinweisen vom 30. Juni 2016 ist die Formel für "σges" unter Ziff. 3 Buchst. e) vorgegeben. In welchen Summanden der Summe, aus der danach im Rechengang die Quadratwurzel zu ziehen ist, nach Auffassung der Antragsteller die "große Anzahl der Anlagen" wie und weshalb hätte eingehen müssen, tragen die Antragsteller nicht vor.
ζ) Namentlich die Antragstellerin zu 6) bringt vor (Bl. 256 ff. eGA), die Prognosen der E. wiesen insoweit einen offen erkennbaren Mangel auf, als sie zur Einhaltung von Immissionsrichtwerten lediglich durch Abrundung der Beurteilungswerte gelangten, auf die sich namentlich die Beurteilungswerte der Nr. 6 der TA Lärm bezögen. Die TA Lärm sei als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Wortlaut anzuwenden. Sie enthalte keinen Hinweis darauf, dass Rundungsvorschriften anzuwenden seien, insbesondere nicht, um aus dem Immissionspegel einen ganzzahligen Beurteilungspegel zu erhalten. Die LAI-Hinweise seien nur für den Antragsgegner verbindlich und im Übrigen am 24. Februar 2024 dahin geändert worden, dass ein Runden nur noch als Empfehlung mit unverbindlichem Charakter angeregt werde. Es finde sich dort nämlich nur der Passus: "Der Beurteilungspegel sollte in vollen dB angegeben werden." Die von ihnen, den Antragstellern, geforderte Nicht-Abrundung von Beurteilungspegeln entspreche dem allgemeinen Fachverständnis der Bedeutung von ganzzahligen Angaben - nämlich als "Komma-Null"-Angaben - was wiederum der von Normgebern verwendeten Genauigkeit von einer Nachkommastelle in akustischen Angaben entspreche. Der Antragsgegner hätte daher feststellen müssen, dass die LAI-Hinweise von 2016 überholt seien und angesichts ihrer mangelnden Rechtsbeständigkeit die Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 40,0 dB(A) verlangen müssen.
Dagegen ist der Antragsgegner (Bl. 510 eGA) der Auffassung, die Rundung auf volle Dezibel sei vorliegend zutreffend und entspreche den LAI-Hinweisen vom 24. Februar 2023 sowie der von diesen in Bezug genommenen DIN 1333. Nach den LAI-Hinweisen solle die Angabe in vollen Dezibel erfolgen, damit keine Genauigkeit vorgetäuscht werde, die nicht vorhanden sei. Vorliegend gebe es keinen Grund, von der Sollvorschrift abzuweichen. Die Rundung entspreche den maßgeblichen Regelungen. Der Immissionspegel sei auf 40 Dezibel abzurunden. Damit werde für das Grundstück der Antragstellerin zu 6) maßgebliche Immissionsrichtwert von 40 dB(A) eingehalten, sodass keine Verletzung in eigenen Rechten vorliege. Ergänzend sei unabhängig von den Rundungsregelungen zu beachten, dass der Rechenwert der Zusatzbelastung den oberen Vertrauensbereich der Schallimmissionsprognose beschreibe und einen Sicherheitszuschlag von 2,1 dB entsprechend dem Standardansatz der LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA) enthalte. Schallimmissionsmessungen in der Nachbarschaft von Windparks bestätigten, dass das Interims-Berechnungsverfahren mit diesem pauschalen Sicherheitszuschlag die Schallimmissionen eines gesamten Windparks tendenziell überschätze. Dies führe auch der G. in seiner Stellungnahme vom 17. April 2024 zur möglichen Richtwertüberschreitung durch Abrundung am IO 25 (Bl. 570 f. eGA) an.
Die Beigeladenen (Bl. 473 ff. eGA) verweisen darauf, dass an dem - ihres Erachtens -dem Wohnhaus der Antragstellerin zu 6) nächstgelegenen Immissionsort IO 7 ein Beurteilungspegel von 38,5 dB(A) prognostiziert worden sei, der damit 1,5 dB(A) unter dem Richtwert liege. Dazu sei festzustellen, dass die vorgenommene Rundung als Bestandteil des sogenannten Interimsverfahrens zulässig sei. Die ältere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, auf die sich die Antragsteller bezögen, habe sich damit praktisch erledigt. Das genannte Oberverwaltungsgericht sei (in ohnehin fragwürdiger Weise, da die TA Lärm unter Nr. A.2 abschließende eigene Anforderungen an die Prognose stelle) davon ausgegangen, dass eine Prognose "auf der sicheren Seite" liegen müsse, was eine Abrundung der ermittelten Beurteilungspegel ausschlösse. Jedenfalls unter Beachtung der Vorgaben des hier angewendeten Interimsverfahrens seien die prognostizierten Werte aber nicht nur hinreichend konservativ, sondern überschätzten regelmäßig sogar die Immissionen der WEA. Das ergebe sich fachlich abgeleitet auch aus der Stellungnahme des G. vom 17. April 2024 (Bl. 570 f. eGA). Die Rundung sei aktuell obergerichtlich anerkannt.
Der beschließende Senat lässt weiterhin offen, ob Rundungen von Beurteilungswerten in dB(A) auf ganze Zahlen auch dann rechtlich unbedenklich sind, wenn sie im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ausnahmen (namentlich Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 der TA Lärm) erfolgen sollen, deren Zumutbarkeit mit der wissenschaftlichen Erkenntnis in Zusammenhang steht, dass Änderungen eines Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) vom menschlichen Gehör im Allgemeinen subjektiv nicht wahrgenommen werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31.3.2010 - 12 LA 157/08 -, juris, Rn. 7; OVG Hbg, Beschl. v. 30.10.2018 - 1 Bs 163/18 -, NordÖR 2019, 85 f. [OVG Hamburg 30.10.2018 - 1 Bs 163/18], hier zitiert nach juris, Rnrn. 13 ff.; Feldhaus/Tegeder, a. a. O., B 3.6 Nr. 3, Rnrn. 26 und 34 [Stand d. Bearbtg: Sep. 2016]). Denn in derartigen Ausnahmefällen könnte eine Rundung zur Zulassung von solchen faktischen Richtwertüberschreitungen in der Spanne von 1 dB(A) bis 1,49 dB(A) führen, die im Allgemeinen wahrgenommen werden und deren Gestattung deshalb im Widerspruch zur naturwissenschaftlichen Rechtfertigung für die in Anspruch genommene Ausnahmeregelung stehen. Die Zulässigkeit einer Rundung von Beurteilungswerten im Sinne der Nr. 2.10 Satz 2 der TA Lärm, die solchen speziellen Bedenken nicht ausgesetzt ist, konnte der Senat in der Vergangenheit zwar ebenfalls dahinstehen lassen (vgl. Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff, hier zitiert nach juris, Rn. 89). Er geht aber nunmehr - auch für die Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes - davon aus, dass die (Ab-) Rundung zumindest in solchen Regelfällen rechtlich zulässig ist und im Einklang mit der TA Lärm steht. Denn grundsätzlich überzeugend ist das Argument, dass die TA Lärm nur ganzzahlige Werte (namentlich Richtwerte ohne Angabe einer zusätzlichen Null als erster Dezimalstelle) kennt und deshalb auch keine höhere Genauigkeit der Beurteilungspegel von ihr gefordert wird (vgl. LAI-Hinweise v. 24.2.23, S. 49, Anhang allgemein, sowie Agatz, Windenergie Handbuch, 19. Ausgabe 2023, S. 138 f.). Demgegenüber führen die Antragsteller den Wortlaut der TA Lärm zu Unrecht ins Feld. Denn ebenso wenig, wie dieser Rundungen ausdrücklich vorsieht, verbietet er sie. Im Übrigen handelt es sich bei der TA Lärm um eine Technische Anleitung, deren Verfassern der praktische Umgang mit logarithmischen Rechenwerken (und dabei unvermeidlichen Rundungen) womöglich derart selbstverständlich gewesen ist, dass insoweit kein Bedarf für eine Anleitung erkannt wurde.
η) Der Antragsteller zu 9) beanstandet (Bl. 1627 ff. eGA), in der ergänzenden Stellungnahme der E. vom 15. April 2024 (Bl. 536 ff. eGA) sei der nächtliche Beurteilungswert [☻e ] für den ihn betreffenden Immissionsort IO 1(NF) von 39,7 dB(A) deshalb unrichtig ermittelt worden, weil sich 25 m westlich von diesem Immissionsort entfernt ein zweieinhalbstöckiges Wohngebäude (Q-Straße 1) befinde, an dem der aus östlicher Richtung einfallende Schall der Zusatzbelastung reflektiert werde. In der Stellungnahme der E. vom 15. April 2024 sei aber nicht geprüft worden, ob Reflektionen zu berücksichtigen seien - was nur im Rahmen eines erneuten Ortstermins möglich gewesen wäre. Zudem sei von dem G. bereits in dessen Plausibilitätsprüfung vom 10. Juni 2022 (S. 12403 ff. [12413, Mitte] BA 21), die sich auf das Schalltechnische Gutachten der E. vom 27. Juli 2020 (Bl. 741 ff. BA 2) bezogen habe, bemängelt worden, dass der Schallgutachter nicht dargelegt habe, wie er ausgeschlossen habe, dass Reflektionen zu berücksichtigen seien. Deshalb sei in die Berechnung der Zusatzbelastung "Spiegelschall" mit einem Pegel von LW,im = 38,73 dB(A) einzubeziehen, was dann im Ergebnis zu einem Beurteilungspegel am IO 1(NF) von 42,3 dB(A) führe. Sollte der Antragsgegner dieser Betrachtung nicht Rechnung tragen wollen, müsste ein nach der DIN ISO 9613-2 oktavengenau berechneter Wert für alle 19 WEA vorgelegt werden.
Nach Auffassung des beschließenden Senats verschafft auch dieser Vortrag dem Widerspruch des Antragstellers zu 9) keine Erfolgsaussicht. Denn aus dem Schalltechnischen Gutachten der E. vom 27. Juli 2020 (S. 741 ff. [756, zweiter Absatz] BA 2) geht gerade hervor, dass sich der Fachgutachter der E. der Möglichkeit von Pegelerhöhungen durch Reflexionen bewusst gewesen ist, dass er die Immissionsorte daraufhin einer Betrachtung unterzogen, dass er unter ihnen eine Vorauswahl anhand der baulichen Gegebenheiten vorgenommen und dass er die dabei ausgewählten Immissionsorte schließlich einer besonderen Überprüfung unterzogen hat. Allein der Umstand, dass er sodann die Art dieser Überprüfung nicht näher darlegte, rechtfertigt weder die Annahme eines Mangels seiner Begutachtung noch diejenige, dass im Rahmen der späteren ergänzenden Stellungnahme der E. vom 15. April 2024 eine entsprechende Betrachtung unterblieben wäre. Der Antragsteller zu 9) hat weder seine Behauptung sachverständig belegt, dass solche Betrachtungen stets einen "Ortstermin" voraussetzten, noch glaubhaft gemacht, dass der Fachgutachter der E. vor Abgabe der Stellungnahme vom 15. April 2024 nicht ohnehin dafür hinreichend vor Ort gewesen sei. Im Übrigen kann bereits anhand im Internet (google earth) verfügbarer Luftaufnahmen unschwer festgestellt werden, dass die beiden Immissionsorte IO 18 und IO 35, die im Schalltechnischen Gutachten der E. vom 27. Juli 2020 einer Überprüfung unterzogen wurden, aufgrund verwinkelter baulicher Anlagen spezielle bauliche Gegebenheiten aufweisen, die an dem Immissionsort IO 1(NF) nicht in vergleichbarer Weise gegeben sind. Die von dem Antragsteller zu 9) ohnehin nur ungenau vorgenommene Beschreibung des im Verhältnis zu seinem Wohnhaus nicht westlich, sondern südwestlich gelegenen Bauwerks (Q-Straße 1) lässt vielmehr keine baulichen Gegebenheiten erkennen, die Reflexionen besonders vermuten lassen. Gegenteiliges legt der Antragsteller weder ausreichend substantiiert dar, geschweige denn, dass er es sachverständig belegte. Das Vorgehen des G. in der Plausibilitätsprüfung vom 10. Juni 2022, nämlich eine Verdoppelung der Immissionen durch Schallreflexion zu unterstellen, um daran eine Unerheblichkeit einer etwaigen örtlichen Reflexionsproblematik festzumachen, entspricht keinem rechtlichen Erfordernis im Umgang mit den Fachgutachten der E.. Die Annahme des Antragstellers zu 9), ohne lückenlose Rechtfertigung jeder fachgutachterlichen Vorgehensweise könnten "ins Blaue hinein" aufgestellte Vermutungen eines Laien die rechtliche Notwendigkeit von Berechnungen auf der Grundlage von "worst case"-Szenarien entstehen lassen, geht folglich fehl.
θ) Die Antragsteller haben geltend gemacht (Bl. 267 eGA), dass in den LAI-Hinweisen vom 30. Juni 2016 unter 4.2 empfohlen sei, den vorgesehenen Nachtbetrieb erst dann zu gestatten, wenn Typvermessungen gezeigt hätten, dass die prognostizierten Emissionswerte in den entsprechenden Betriebsmodi eingehalten würden, und haben bereits im Verwaltungsverfahren eine entsprechende Nebenbestimmung gefordert. Sie tragen als Reaktion auf den Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2024 ergänzend vor (Bl. 1193 ff. eGA), das Dokument 0079-9518.V09 vom 12. März 2021 (Bl. 1141 ff. eGA) enthalte zwar die Oktavspektren der Anlagen Vestas V162 mit den Leistungsmoden 5.6, 6.0 und 6.2 MW. Es handele sich dabei aber um Herstellerangaben mit unklarer Basis und von innerer Widersprüchlichkeit, sodass nicht glaubhaft sei, dass bis auf den Generator die Anlagen mit der erhöhten Nennleistung baugleich seien. Es müssten jedenfalls bis zu einer Anlagenvermessung (Abnahmemessung nach FGW TR1 Rev. 19) für den Tagbetrieb die gleichen Vorbehalte und die gleichen Auflagen gelten, welche die LAI für erforderlich gehalten habe, sofern noch keine Anlagenvermessung (Abnahmemessung nach FGW TR1 Rev. 19) stattgefunden habe.
Der Senat sieht demgegenüber keinen ausreichenden Anlass, die Herstellerangaben aus dem Dokument 0079-9518.V09 vom 12. März 2021 kritischer zu betrachten als sonstige Herstellerangaben. Soweit die Antragsteller über die Widersprüchlichkeit dieser Angaben spekulieren und dabei Angaben der Beigeladenen über die Reichweite der Baugleichheit der Anlagenkonfigurationen V162-6.2 MW und V156-5,6 MW bestreiten, betrachtet er dieses Bestreiten vielmehr als teilweise nicht überzeugend und teilweise als jedenfalls in Ansehung der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) unerheblich (vgl. oben unter II. 2. b] bb] β). Die von der E. in deren Stellungnahme vom 17. August 2023 (Bl. 1137 ff. eGA) gezogenen Schlussfolgerungen stehen dagegen im Einklang mit der Plausibilitätsprüfung des G. vom 16. Oktober 2024 (Bl. 1148 eGA), sind überzeugend und auf andere Betriebsmodi übertragbar. Die Forderung nach Einschränkungen des Anlagenbetriebs im Hinblick auf eine Schallprognose anhand von Herstellerangaben ist daher auch nach dem Übergang zu der Anlagenkonfiguration V162-6.2 MW gemäß der bereits oben unter II. 2. b) bb) vor α) zitierten und erläuterten Senatsrechtsprechung zu beurteilen und danach nur teilweise berechtigt, nämlich insoweit, als bis zum Nachweis einer unabhängigen Typvermessung lediglich ein nächtlicher Anlagenbetrieb zugelassen werden darf, der an den maßgeblichen Immissionsorten zu Beurteilungspegeln führt, die die jeweils einschlägigen Immissionsrichtwerte um volle 3,0 dB(A) unterschreiten. Dieser Anforderung ist der Antragsgegner - soweit für den Senat ersichtlich - durch die Einfügungen der aufschiebenden Bedingung unter III. 4.7.2 der Änderungsgenehmigung vom 9. Dezember 2024 (Bl. 1347 ff. [1351 ff.] eGA) und der bis dahin geltenden Betriebsbeschränkung unter III. 4.7.3 dieser Änderungsgenehmigung ausreichend nachgekommen. Dies hat bis dahin berechtigte Anteile der Begehren der Antragsteller inhaltlich erledigt. Soweit diese gleichwohl mit ihren Widersprüchen entweder die Unterbindung oder eine noch weitere Einschränkung des Betriebs des Windparks bis zu einer Typvermessung fordern, sind ihre Rechtsbehelfe indessen voraussichtlich unbegründet. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass - wie die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) meinen (Bl. 1581 eGA) - in der Genehmigung ihretwegen festgelegt werden müsste, wie vorzugehen sei, wenn Abweichungen zwischen einem Vermessungsergebnis und den Herstellerangaben auftreten sollten. Ein Genehmigungsbescheid muss keineswegs alle Eventualitäten im Detail vorab regeln und die Anwohner vorsorglich gegen deren Eintritt absichern. Im Übrigen gilt die Betriebsbeschränkung unter III. 4.7.3 der Änderungsgenehmigung vom 9. Dezember 2024 schlicht fort, solange die aufschiebende Bedingung der Nr. III. 4.7.2 dieser Genehmigung nicht eintritt.
ι) Die Antragsteller halten die grundlegende Schallimmissionsprognose der E. vom 27. Juli 2020 u. a. deshalb für mangelhaft, weil sie (vgl. S. 765, unter 7., BA 2) von der ihres Erachtens unrichtigen (vgl. auch: X., Expertise 2023, S. 13449 ff. BA 23) Annahme ausgehe, die von den geplanten WEA verursachten tieffrequenten Geräusche bedürften keiner näheren Betrachtung, weil die WEA so weit von den maßgeblichen Immissionsorten entfernt errichtet würden, dass von ihnen verursachte tieffrequente Geräusche nicht weit genug trügen, um an diesen Immissionsorten noch als schädliche Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) wahrnehmbar zu sein. Der Genehmigungsbescheid gewährleiste insbesondere nicht:
die Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 45680:1997-03 mit Beiblatt 1 sowie diejenigen der E DIN 45680:2020-06
deren Aufnahme in die Nebenbestimmungen der Genehmigung
Abnahmemessungen im jeweils betroffenen Haus
Berücksichtigung der festgestellten tieffrequenten Vorbelastung
eine sinngemäße Anwendung der Verwaltungshinweise des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Bezug auf die Ermittlung von Beurteilungswerten, um über gestaffelte Aktionen seitens der Behörde die Anhaltswerte nach beiden Versionen der DIN 45680 sicherzustellen
Namentlich die Antragsteller zu 1), zu 4), zu 6) und zu 8) und zu 10) machen geltend (Bl. 267 ff. bzw. 864, 1585 ff. und 2195 ff. eGA), im Falle der Verwirklichung des Vorhabens (bereits in der Gestalt der Ursprungsgenehmigung vom 27. Juni 2023) seien sie sehr wohl schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt tieffrequenter Schallimmissionen ausgesetzt. Dies habe der Antragsgegner verkannt und dementsprechend in der erteilten Genehmigung nicht durch Nebenbestimmungen unterbunden. Die tieffrequenten Schallimmissionen der 19 WEA des Windparks führten jeweils zu einer Zusatzbelastung in schutzwürdigen Innenräumen, die zusammen mit der dort gemessenen Vorbelastung, die von Biogasanlagen mit Blockheizkraftwerken ausgehe, oder beim Antragsteller zu 2) sogar allein aufgrund der Zusatzbelastung eine unzulässige Gesamtbelastung verursache. Das habe nach ihrer Einschätzung bereits für den Anlagenbetrieb gegolten, der Gegenstand der Ursprungsgenehmigung vom 27. Juni 2023 gewesen sei, weil kurzfristige Geräuschspitzen zu erwarten gewesen seien, deren jeweilige Pegel "LAFmax, Okt(63-4000Hz)" (vgl. dazu S. 14281 f. BA 26, dort unter 7., sowie 270 ff., Bl. 860 ff. [864] eGA) entgegen Nr. 6.2 Satz 2 der TA Lärm den Nacht-Richtwert der Nr. 6.2 Satz 1 der TA Lärm von 25 dB(A) um mehr als 10 dB(A) überschritten, sich damit der Aufwachschwelle von 40 dB(A) und deshalb auch der Grenze zur Gesundheitsgefahr näherten. Der Immissionsrichtwert von [25 dB(A) + 10 dB(A) =] 35 dB(A) für LAFmax innen nachts werde fachlich bereits seit Langem von Normgebern bei unterschiedlichen Lärmarten vorgegeben. Dazu gehören beispielsweise die 18. BImSchV (§ 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5) sowie die Ausführungsvorschriften zum Landesimmissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln, Ziff. 3). Gemäß Letzteren seien auch auf die Luftschallübertragung von Außenlärm ins Gebäudeinnere die Immissionsrichtwerte der Ziffer 6.2 der TA Lärm anzuwenden.
Durch die Änderung der Bauart von der Vestas V162-5.6 MW zur Vestas V162-6.2 MW werde diese Problematik verschärft (Bl. 1201 ff. eGA). Die Gutachterliche Stellungnahme der E. v. 17. August 2023 zu dieser Änderung (Bl. 1137 ff. eGA) und die Einschätzung des G. dazu vom 16. Oktober 2024 (Bl. 1148 eGA) befassten sich lediglich mit den zeitlichen Mittelwerten des A-bewerteten Hörschalls (genaue Bezeichnung: LAeq(63-8000Hz), Nr 6.1 der TA Lärm) auf ihre, der Antragsteller, Wohngrundstücke, jedoch weder mit tieffrequentem Schall noch mit den Maximalpegeln. Fachlich falsch sei die Aussage, dass es im Tagbetrieb zu keinen spektralen Auffälligkeiten bei einzelnen Oktaven käme, die zu nennenswerten Erhöhungen führten. Diese Aussage könne höchstens für das Zeitmittel des A-bewerteten Hörschalls gelten. Sie gelte nicht für die Bewertung tieffrequenten Schalls und nicht für die Maximalpegel innen nach Nr. 6.2 TA Lärm. Für den Tagbetrieb seien bereits auf Grundlage der bis zur Vorlage des Vermessungsberichts (Nr. DNV 10435259-A-14-A v. 20.11.2024 - Bl. 2108 ff. eGA) vorhandenen Erkenntnisse für die Antragsteller zu 1), zu 4) und zu 10) Beurteilungspegel LAFmax, Okt(63-125Hz)" von über 40 dB(A) zu erwarten gewesen (Bl. 1201 ff. eGA). Denn die durch den Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2024 zugelassenen WEA "V162-6.2 MW" hätten hiernach während des Tagbetriebs im Betriebsmodus PO6200 in der 63Hz-Oktave einen gegenüber den Anlagen "V162-5.6 MW" um 1,3 dB und in der 125Hz-Oktave um 1,1 dB erhöhten Emissionspegel aufgewiesen. Diese beiden Oktaven bildeten die Grundlage für die Berechnung von LAFmax. Da die Zusatzbelastung gegenüber der Vorbelastung dominiere, sei eine Abschätzung durch Addition hier zulässig. Danach habe der tagsüber beim Betrieb der Anlagen "V162-6.2 MW" zu erwartende Innenpegel LAFmax um den Betrag von (2,5 dB + [1,3 dB + 1,1 dB]: 2) = 3,7 dB höher als beim Betrieb der Anlagen "V162-5.6 MW" gelegen. Gemäß ihren - durch den seitens der Beigeladenen vorgelegten Vermessungsbericht (Nr. DNV 10435259-A-14-A v. 20.11.2024 - Bl. 2108 ff. eGA) angestoßenen - aktuellen Nachberechnungen (Schallprognose der X. v. 22.4.2025 - Bl. 2215 ff. eGA) seien bei einem Betrieb der WEA Vestas V162-6.2 MW nun jedenfalls folgende Überschreitungen des Immissionsrichtwertes der Nr. 6.2 Satz 2 der TA Lärm von 35 dB(A) für LAFmax nachts innen durch folgende zu prognostizierende Beurteilungspegel LAFmax, Okt(63-125Hz)" zu erwarten (Bl. 2199 eGA): 35,8 dB(A) (Antragst. zu 1), 36,3 dB(A) (Antragst. zu 2), 42,0 dB(A) (Antragst. zu 4), 40,5 dB(A) (Antragst. zu 8) und 42,6 dB(A) (Antragst. zu 10).
Von schädlichen Umwelteinwirkungen sei in den Fällen der Antragsteller zu 1), zu 4), zu 8) und zu 10) zum anderen auszugehen, weil die Zusatzbelastung durch die 19 WEA in Anbetracht der vorhandenen Vorbelastung eine nächtliche Gesamtbelastung verursache, die gemäß den Nrn. 7.3 und A.1.5 der TA Lärm i. V. m. der DIN 45680, Ausgabe März 1997, als unzulässig zu beurteilen sei. Die Anwendung dieser Regelungen (vgl. Bl. 10974 ff. BA 18) führe hier nämlich dazu, dass beim Betrieb von Anlagen (auch) der Bauart "Vestas V162-6.2 MW" nunmehr den insoweit einschlägigen Anhaltswert von 25 dB(A) überschreitende Beurteilungspegel (bereits der Zusatzbelastung) "Lr" von 27,1 dB(A) (Antragst. zu 4), 25,4 dB(A) (Antragst. zu 8) bzw. 27,5 dB(A) (Antragst. zu 10) zu erwarten seien. Auch der weitere maßgebliche Anhaltswert von 35 dB(A) werde mit Beurteilungspegeln (bereits der Zusatzbelastung) "LTerzAFmax" von 37,2 dB(A) (Antragst. zu 4), 35,6 dB(A) (Antragst. zu 8) bzw. 37,8 dB(A) voraussichtlich nicht eingehalten. Die Unterlage "AG 4 G. vom 18.04.2024" [gemeint ist damit offenbar die Stellungnahme des G. v. 16.4.2024 - Anlage AG 4 zur Antragserwiderung des Antragsgegners vom 5. Juli 2024] betreffe demgegenüber schon nicht den letzten Stand der Auseinandersetzung unter den Beteiligten. Denn sie, die Antragsteller, hätten sich im Widerspruchsverfahren bereits mit dieser Unterlage auseinandergesetzt und ihre Prognosen für die Zeitmittelpegel und die Maximalpegel entsprechend dieser Auseinandersetzung begründet angepasst [wohl in Anspruchsbegründungen der Antragsteller zu 1) bis 8) v. 2.5.2024 - erwähnt auf Bl. 1587 eGA]. Auf ihre Auseinandersetzung mit der Unterlage werde "zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen" (Schriftsatz v. 17.1.2025 - Bl. 1555 ff. [1585] eGA). Sie hätten nunmehr eine nochmals aktualisierte Tieffrequenzprognose (Schallprognose der X. v. 22.4.2025 - Bl. 2215 ff. eGA) vorgelegt. In dieser seien für das Dämmmaß Rw (oder Dw) der jeweiligen Gebäude der Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 6) jetzt die vom Landesamt für Umwelt des Landes Sachsen (LfULG) experimentell ermittelten Werte anwendet worden, da diese Gebäude in Bezug auf ihre Bauweise und Fensterausstattung eher dem Gebäudetyp entsprächen, an welchen das LfULG diese Werte für Dw ermittelt habe. Es ergäben sich daher im Unterschied zu den Beurteilungswerte aus der Antragsbegründung geringere Werte. Bei den Antragstellern zu 4), zu 8) und zu 10) würden dagegen unverändert die Werte von Thorssen angewendet, was durch die offene Bauweise (Antragsteller zu 8] und 10]) bzw. die Leichtbau-Gebäudesubstanz (Antragsteller zu 4]) gerechtfertigt sei und in der Schallprognose der X. (v. 22.4.2025) detailliert begründet werde. Die prognostizierten Überschreitungen der Anhaltswerte seien so groß, dass selbst unter maximaler Berücksichtigung aller noch denkbaren Prognoseunsicherheiten die Überschreitungen trotzdem gegeben seien.
Die Stellungnahme des G. [v. 16.4.2024] sei zudem nicht geeignet, ihre Argumentation zu entkräften, weil sie keine Prognose des "LAFmax, Okt(63-4000Hz)" enthalte. Im Übrigen bestünden weitere fachliche Bedenken (Bl. 1587 f., Bl. 2195 ff. eGA) gegen das Vorgehen des G. in dieser Stellungnahme: Der G. verwende bei der Prognose der Zusatzbelastung nicht den Zuschlag der obere Vertrauensgrenze von 2,1 dB aus dem ursprünglichen Schallgutachten.
Er verwende Schalldämmmaße (Zahlenangaben in Zeile 11, der Tabelle 4), die den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen (Einfamilienhäuser) nicht entsprächen: Der dort verwendete Wert könnte höchstens für die Wohngebäude der Antragsteller zu 1) und zu 6) zutreffen. Das für Einfamilienhäuser zutreffende Schalldämmmaß vom Thorsson verwende er dagegen gar nicht (Zeile 11 Tabelle 4), obwohl es auf die Wohngebäude aller Antragsteller passe, besonders aber auf diejenigen der Antragsteller zu 4) (Leichtbau in Holzständerbauweise, Leichtbaudecke zum Kaltdach) sowie zu 8) und zu 10) (großflächige Verglasung nach Westen in Richtung der tieffrequenten Emissionsquellen).
Es sei nicht plausibel, bei der Berechnung der Maximalpegel anstelle der antragstellerseitig gemessenen Werte (windgeschwindigkeits- und frequenzabhängigen Werte aus der Anspruchsbegründung) einen Wert von 10 dB für die tieffrequenten Impulszuschläge zu verwenden.
Bei der Berechnung der Maximalpegel berücksichtige der G. nicht, dass nach der DIN 4580:1997-03 mit Beiblatt bei deren Bewertung weder eine energetische Addition vorzunehmen sei noch die Hörschwelle eine diskriminierende Wirkung habe (im Gegensatz zum Zeitmittelwert Lr).
Die bisherige Prognose der tieffrequenten Immissionen durch die ursprünglich genehmigten Anlagen V162-5.6 MW in den Wohnungen seien seitens E. ("Tieffrequenzanalyse") und des G. (Stellungnahme vom 16. April 2024 - Bl. 552 ff. eGA) auf Basis der Emissionspegel aus der Herstellerangabe 0095-3732 01 "Third Octave Noise Emissions" erstellt worden. Diese Herstellerunterlage gelte nur für WEA mit einer Nominalleistung von 6.0 MW und nicht von 6.2 MW. Dies bedeute, dass beim Betrieb der Letzteren nochmals höhere Abweichungen zu erwarten seien, als sie sich ausweislich der vorgelegten Vermessung einer WEA der Bauart Vestas V162-6.0 MW bereits für diese WEA herausgestellt hätten. Es sei folglich davon auszugehen, dass bei einer WEA "V162-6.2 MW" im Vergleich zu einer WEA "V1626.0 MW" die tieffrequenten Pegel um nochmals 0,5 dB höher ausfielen - was bereits aus dem Oktavspektrum 63 und 125Hz in der Herstellerangabe 0079-9518 für PO6200 im Vergleich zu PO6000 in den Oktaven 63 und 125Hz hervorgehe (vgl. auch Bl. 2191 eGA). Diese Differenz pflanze sich in die enthaltenen Terzen fort. Deshalb müssten Tieffrequenzprognosen neu erstellt werden, und zwar für beide "Anlagentypen".
Die drei erstgenannten Punkte führten im Vergleich zu ihren, der Antragsteller, eigenen neuen Prognosen zu einer Unterberechnung der Zeitmittel- und der Maximalpegel innen von mindestens 10 dB. Das sogenannte "worst case"- Szenario des G. sei in Wahrheit ein "best case"-Szenario für den Antragsgegner. Dies liege daran, dass in dem G-Gutachten die relevanten Eingangsdaten der Prognose systematisch zu ihren, der Antragsteller, Ungunsten ausgewählt worden seien. Dass wegen der angeblichen deutlichen Unterschreitung der Anhaltswerte durch die Zusatzbelastung eine Betrachtung der Vorbelastung gar nicht erforderlich sei, sei nach Maßgabe der TA Lärm nicht haltbar, da hiernach über die Zulässigkeit eines Vorhabens anhand der Gesamt- und nicht allein der Zusatzbelastung zu entscheiden sei. Für Hörschall existierten Irrelevanz- und Ausnahmeregelungen (3.2.1 TA Lärm), nicht jedoch für tieffrequenten Schall, da hier bereits eine geringfügige Überschreitung der Hörschwelle und der Anhaltswerte (innen) zu starker und unzumutbarer Belästigung führe und sich die Betroffenen - anders als bei Hörschall - durch schalldämmende Maßnahmen nicht schützen könnten.
Dem hält der Antragsgegner im Wesentlichen Folgendes (Bl. 513 ff., 1379 eGA) entgegen: Zum einen seien die Auswirkungen der WEA auf die mehr als 1 km entfernten Wohnhäuser so minimal (deutliche Unterschreitung der Anhaltswerte), dass es auf eine eventuelle Vorbelastung im Ergebnis nicht ankomme. Zum anderen gebe es keine rechtlich relevante Vorbelastung, die zu berücksichtigen wäre. Ersteres ergebe sich u. a. aus der Stellungnahme des G. vom 16. April 2024 zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Schallimmissionen (Bl. 552 ff. eGA), die anderslautenden Behauptungen der Antragsteller nicht bestätigt habe. In seiner Plausibilitätsprüfung vom 10. Juni 2022 (S. 12403 ff. [12409, unter 3.2 am Ende] BA 21) der grundlegenden Schallimmissionsprognose der E. vom 27. Juli 2020 habe der G. zwar noch für den tieffrequenten Schallbereich oberhalb von 20 Hz, der nicht zum Infraschall zähle, eine tiefergehende Betrachtung empfohlen, um eventuelle schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche auszuschließen. Weitere Empfehlungen hierzu habe die E-Mail des G. vom 29. Juni 2022 (Bl. 12447 BA 21) enthalten. Im Vorfeld des Erörterungstermins seien deshalb am 11. Juli 2022 (Bl. 12445 BA 21) Berechnungen der E. zur Tieffrequenzanalyse übermittelt worden, zu denen sich der G. zunächst nur in einer E-Mail vom 12. Juli 2022 (Bl. 12443 BA 21) geäußert habe. Die durch die E. unkommentierten und nicht weiter erläuterten Tabellen mit den Berechnungen tieffrequenter Schallimmissionen der beantragten WEA habe der G. dann aber in der Stellungnahme vom 16. April 2024 geprüft und ergänzenden Betrachtungen und Bewertungen unterzogen. Er sei darin - wie schon in der E-Mail vom 12. Juli 2022 - zur Plausibilität der außen vor den Gebäuden für die acht Immissionsorte "IO O." [Antragst. zu 4], IO 25 [u. a. auch Antragst. zu 4], IO 31.1, IO 33.1, IO 33, IO 34, IO 35 [Antragst. zu 10] und IO 36 prognostizierten tieffrequenten Terz-Schallimmissionspegel gelangt und habe nach exemplarischer Beurteilung der Immissionen an dem für den Antragsteller zu 4) maßgeblichen Immissionsort festgestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen innerhalb des Gebäudes durch tieffrequente Schallimmissionen der WEA im Sinne der Bewertungsmaßstäbe der DIN 45680, 1997-03, Beiblatt 1, nicht zu erwarten seien. Bei der hier festgestellten deutlichen Unterschreitung der Anhaltswerte sei eine Betrachtung der Vorbelastung nicht erforderlich. Abgesehen davon bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller zu 1), zu 4), zu 6) und zu 8) von einer rechtlich relevanten Vorbelastung durch Biogasanlagen betroffen seien, da deren Wohnhäuser zwischen ca. 2,4 km und ca. 6.3 km von den Biogasanlagen entfernt lägen (vgl. die Skizze Bl. 585 eGA). Im Hinblick auf den [einer Biogasanlage nächstgelegenen] Immissionsort "S-Straße" in S-Stadt (Antragst. zu 6) habe die E. am 16. August 2022 eine ergänzende Betrachtung vorgenommen (Bl. 577 ff. eGA). Hiernach werde der Anhaltswert deutlich unterschritten, sodass schädliche Umwelteinwirkungen innerhalb des Gebäudes durch tieffrequente Geräusche der WEA nicht zu erwarten seien. Der Antragsteller zu 10) trage nicht ansatzweise substantiiert vor, dass es durch die Kühlkammer auf seinem Grundstück zu einer rechtlich relevanten "Fremdbeschallung" komme. Schließlich sei auch nach derjenigen Rechtsprechung, die zwischen Infraschall und tieffrequentem Schall differenziere, nicht mit nachweisbaren gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Infraschall oder tieffrequentem Schall durch WEA auszugehen.
Die Beigeladenen sind der Auffassung (Bl. 484 ff. eGA), auf der Grundlage der TA Lärm gefertigte Schallimmissionsprognosen für WEA - wie hier diejenige der E. vom 27. Juli 2020 - müssten keine Aussagen über zu erwartende tieffrequente Geräusche enthalten. Auf die Vorbelastung der Antragsteller komme es schon deshalb nicht an, da eine tieffrequente Zusatzbelastung durch die umstrittenen WEA auszuschließen sei. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei geklärt, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch WEA im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liege und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führe. Die insoweit allein bestehende hypothetische Gefährdung löse keine staatliche Vorsorgepflicht aus. Es gebe weder (verlässliche) wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, dass tieffrequenter Lärm durch WEA eine gesundheitsschädliche Wirkung habe, noch diesbezügliche behördliche oder gesetzliche Vorgaben. Auch der Biogasleitfaden für Mecklenburg-Vorpommern finde auf die hiesige Genehmigung von WEA keine Anwendung. Entsprechende Untersuchungen seien daher im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich gewesen. Zwar verweise Nr. A.1.5 der TA Lärm auf die DIN 45680, Ausgabe März 1997, die Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthalte. Danach seien schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten würden. Die DIN 45680 sei aber erst dann anwendbar, wenn eine Anlage bereits errichtet sei und im bestimmungsgemäßen Betrieb laufe. Ein Prognoseverfahren zur Berechnung tieffrequenter Geräuschanteile in Anlehnung an die DIN 45680 gebe es dagegen nicht. Im Übrigen habe die Beigeladene zu 1) vor dem Erörterungstermin eine gutachterliche Betrachtung der tieffrequenten Schallimmissionen oberhalb 20 Hz (Tieffrequenzanalyse) in das Genehmigungsverfahren eingeführt. Diese Analyse sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass bereits aufgrund der erheblichen Abstände der Wohnorte der Nachbarn und der hiesigen Antragsteller zu den nächstgelegenen Immissionsorten durchgängig keine Überschreitung der Anhaltswerte gemäß DIN 45680 festzustellen sei. Allein aufgrund der ca. 1.100 m (oder mehr) Entfernung sei eine Beeinträchtigung durch tieffrequenten Lärm der WEA auszuschließen. Entsprechende Schallwirkungen verschwänden bereits in weniger als 300 Metern Abstand im "Grundrauschen" des Umgebungslärms. Ab einer Entfernung von 500 m sei auch keine Differenzierung von Infraschall und tieffrequentem Lärm mehr möglich. Auswirkungen auf die doppelt so weit, nämlich mehr als 1.000 m, entfernt wohnenden Antragsteller seien auszuschließen. Entsprechendes gelte für sogenannten Körperschall. Spätere Abnahmemessungen an den Häusern der Antragsteller seien im Genehmigungsbescheid ebenfalls nicht als Auflage zu verfügen gewesen.
Nach Ansicht des beschließenden Senats werden die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) auch mit den auf eine angeblich unzulässige Gesamtbelastung durch tieffrequente Geräusche gestützten Einwendungen in ihren Widerspruchverfahren wahrscheinlich keinen Erfolg haben.
αα) Dabei mag dahinstehen, ob und wie im Einzelnen die Antragsteller diese Einwendungen in Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des G. vom 16. April 2024 während des Widerspruchsverfahrens angepasst hatten. Denn ihre "vollumfängliche Bezugnahme" (Schriftsatz v. 17.1.2025 - Bl. 1555 ff. [1585] eGA) auf diese Auseinandersetzung ist unbeachtlich, weil sie ihre damit etwa in Bezug genommenen Schriftsätze aus den Widerspruchsverfahren im gerichtlichen Eilverfahren nicht vorgelegt haben, obwohl ihnen nicht nur aufgrund der (erhaltenen vgl. Bl. 381 eGA) gerichtlichen Mitteilung (Bl. 240 eGA) vom 3. Mai 2024 (der das Übersendungsschreiben des Antragsgegners vom 26.4.2024 zur Kenntnisnahme beigefügt war), sondern auch infolge der Ihnen gewährten Akteneinsicht (in die BA 24 - vgl. Bl. 432 eGA) bekannt gewesen ist, dass dem Senat die sie betreffenden Widerspruchsvorgänge lediglich auf dem Stand vom 25. April 2024 (vgl. das Übersendungsschreiben vom 26.4.2024 - Bl. 230 eGA) vorliegen; eine fortlaufende Beiziehung der seither entstandenen (weiteren) Widerspruchsvorgänge durften sie nicht voraussetzen. Der Senat hat zwar erwogen, den betroffenen Antragstellern - überobligatorisch - einen Hinweis auf die Unstatthaftigkeit ihrer Bezugnahme in dem Schriftsatz vom 25. Januar 2025 zu geben. Er hat dies aber nicht für angezeigt gehalten. Denn zum einen liegt ihm das Schreiben des Antragstellers zu 10) vom 21. Mai 2024 (Bl 14273 ff. BA 26) vor, aus der sich die Argumentation der Antragsteller, mit der sie ihre oben angeführten grundlegenden Kritikpunkte an der Stellungnahme des G. vom 16. April 2024 vertiefen, hinreichend ergibt, und zum anderen haben die Antragsteller mit ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2025 nochmals aktualisierte und mit einer Begründung versehene Neuberechnungen ihrer tieffrequenten Zusatzbelastung vorgelegt.
Dies vorausgeschickt, lässt sich im vorliegenden Eilverfahren nicht feststellen, dass den Antragstellern zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) aufgrund des genehmigten Betriebs der 19 WEA eine rechtlich unzulässige Belastung mit tieffrequenten Geräuschen, d. h. mit hörbaren (zwischen etwa 16 und 20000 Hz) Einwirkungen durch Schallwellen (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 Rn. 7) droht, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (vgl. LAI-Hinweise v. 24.2.2023, zu Nr.7.3, Einstiegskriterium).
ββ) Auszugehen ist bei der Betrachtung einer Lärmproblematik, die - wie hier - Anlagen zugeschrieben wird, für welche die TA Lärm gilt, dass bereits die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm bei durchschnittlicher spektraler Zusammensetzung der Geräusche in der Regel einen ausreichenden Schutz der Wohnnutzungen sicherstellt (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., B 3.6, Nr. 7, Rn. 30 [Stand d. Bearbtg: Sep. 2021]; LAI-Hinweise v. 24.2.2023, S. 38, zu Nr. 7.3, Einstiegskriterium). Soweit es - wie hier - um die Beurteilung des Luftschalls von WEA geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind dabei nur die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 der TA Lärm anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - BVerwG 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff., hier zitiert nach juris Rn. 20; Feldhaus/Tegeder, a. a. O., B 3.6, Nr. 6, Rn. 29 [Stand d. Bearbtg: Sep. 2021]), nicht aber die Innen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.2 der TA Lärm. Die letztgenannte Vorschrift greift nämlich nur ein, wenn sich entweder die Geräuschquelle im selben Gebäude befindet oder der Sonderfall einer Körperschallübertragung vorliegt (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., B 3.6, Nr. 6, Rn. 29 [Stand d. Bearbtg: Sep. 2021]. Sie kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf Innen-Immissionswerte abzustellen sei (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - BVerwG 4 C 8.11 - , a. a. O.). Das gilt nach Auffassung des beschließenden Senats auch insoweit, als etwa - was die Antragsteller geltend machen (vgl. S. 14282, letzter Absatz, BA 26) - durch den von außen einwirkenden Luftschall die Fensterverglasung (bei geschlossenen Fenstern) und die Gebäudehülle angeregt werden, "sekundären Luftschall" ins Innere des betroffenen Gebäudes abzustrahlen. Aus diesem Grunde hält der Senat die Einwendungen der Antragsteller, wonach aufgrund der tieffrequenten Zusatzbelastung durch die 19 WEA die an einen Richtwert nach Nr. 6.2 Satz 1 der TA Lärm anknüpfenden Anforderungen gemäß Nr. 6.2 Satz 2 der TA Lärm ausweislich eines Beurteilungspegel "LAFmax, Okt(63-4000Hz)" nicht eingehalten würden, für rechtlich unerheblich. Bezeichnenderweise hat sich auch der sachkundige G. dieses Ansatzes und Maßstabs in seiner eigenen Beurteilung vom 16. April 2024 nicht bedient, sondern ist allein nach Nr. 7.3 der TA Lärm verfahren, der insoweit die Nr. 6.1 der TA Lärm ergänzende und allein maßgebliche Spezialvorschrift darstellt.
γγ) Was nun die Heranziehung der Nr. 7.3 der TA Lärm anbetrifft, so gelangen selbst die Antragsteller in ihren mit Schriftsatz vom 20. Mai 2025 korrigierten Berechnungsergebnissen (Bl. 2199 eGA) aus der Antragsbegründungsschrift vom 2. Mai 2024 (Bl. 270 eGA) nur in den Fällen der Antragsteller zu 1), zu 4), zu 8) und zu 10) zu einer Überschreitung der entsprechenden Anhaltswerte von 25 dB(A) durch Beurteilungspegel "Lr" und/oder von 35 dB(A) bzw. durch Beurteilungspegel "LTerzAFmax (DIN 45680)" infolge allein der Zusatz- oder zumindest der Gesamtbelastung. Hingegen wird für die übrigen Antragsteller eine erhebliche tieffrequente Zusatzbelastung nicht substantiiert geltend gemacht oder liegt diese - wie bei den Antragstellern zu 1), zu 2) und zu 6) noch immer erheblich, nämlich jeweils um mehr als 3 dB(A) unter beiden Anhaltswerten. Da der Antragsteller zu 2) eine tieffrequente Vorbelastung nicht geltend macht (vgl. Bl. 272 eGA) und die Antragstellerin zu 6) selbst nicht substantiiert vorträgt, dass ihre tieffrequente Gesamtbelastung, die sie in ihrer Antragsbegründungsschrift (vgl. Bl. 270 eGA) noch mit LTerzAFmax (DIN 45680) = 32,4(63Hz) dB(A) und Lr (DIN 45680) = 22,6 dB(A) prognostiziert hatte, wegen der nun um 2 dB(A) bzw. um 0,3 dB(A) höher erwarteten tieffrequenten Zusatzbelastung (vgl. Bl. 2199 eGA) einen der beiden Anhaltswerte wahrscheinlich übersteigen wird, vermag auch der beschließende Senat von einer derartigen Überschreitung der Anhaltswerte durch ihre Gesamtbelastung nicht auszugehen. Dementsprechend ist im Hinblick auf eine drohende Belastung mit tieffrequenten Geräuschen - neben den Antragstellern zu 3), zu 5), zu 7) und zu 9) - auch den Antragstellern zu 2) und zu 6) kein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Deshalb erachtet der Senat die Sache dieser sechs Antragsteller für entscheidungsreif, ohne eine Stellungnahme des Antragsgegners und der Beigeladenen zu den jüngsten fachlichen Einwänden aus dem Schriftsatz vom 20. Mai 2025 abzuwarten.
δδ) Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, neben der DIN 45680 (1997-03) sei zusätzlich auf die Entwurfsfassung der "E DIN 45680:2020-06" abzustellen, ist ihnen nicht zu folgen. Denn die normkonkretisierende Verweisung der Nr. A.1.5 der TA Lärm auf die erstgenannte Fassung der DIN entfaltet auch im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich Bindungswirkung. Zwar kann eine solche Bindungswirkung entfallen, wenn Regelungen der TA Lärm aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht mehr entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.2025 - BVerwG 7 C 4.24 -, Rn. 18, m. w. N., Bl. 2143 ff. [2152] eGA). Dies vermag der Senat im vorliegenden Eilverfahren aber nicht festzustellen. Es käme frühestens in Betracht, wenn die DIN 45680 in ihrer Fassung "Ausgabe März 1997" als "überholt" anzusehen wäre, weil der Entwurf einer Neufassung die Phase fachlicher und wissenschaftlicher Prüfungen und der Beteiligung aller relevanten Stellen bereits hinter sich gelassen hätte und als gesicherter Stand der Wissenschaft anzusehen wäre (vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 15.2.2022 - 11 S 45/21 -, BImSch-Rspr. § 17 Nr. 60, hier zitiert nach juris, Rn. 27). Hiervon kann jedoch noch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Zwar wird die Veröffentlichung einer Neufassung der DIN 45680 für das erste Halbjahr 2025 erwartet. Laut einer Mitteilung des DIN/VDI-Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) im Internet vom 15. Januar 2025 über den Sachstand des Entwurfs verzögert sich dessen Veröffentlichung jedoch und ist ihr genauer Termin nicht bekannt. Angaben über die Ursachen der Verzögerung enthält die Mitteilung ebenfalls nicht. Im Übrigen tragen die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht nachvollziehbar vor, dass und weshalb eine Berechnung anhand der Neufassung der DIN zu einer ihnen signifikant günstigeren Beurteilung der Zusatzbelastung durch die 19 WEA führen müsste und nicht etwa aus denselben Gründen unerheblich wäre, aus denen ihre Eigenberechnungen auf der Grundlage der DIN 45680 in der Fassung Ausgabe März 1997 deutlich hinter den Berechnungen des G. zurückbleiben. Dafür könnte nämlich insbesondere ein Rechnen der Antragsteller mit einem zu hohen Wert für die Prognoseunsicherheit "σProg" (vgl. Stellungnahme des G. v. 24.4.2024 - Bl. 574 eGA) und zu geringen Werten für die Dämmungswirkung von Gebäuden ursächlich sein (vgl. Stellungnahme des G. vom 16.4.2024, S. 7, zweites Aufzählungszeichen - Bl. 558 eGA).
εε) Aufgrund der - nach dem gerichtlichen Erkenntnistand des gerichtlichen Eilverfahrens - anzunehmenden Einhaltung der maßgeblichen Anhaltswerte durch die zu erwartende tieffrequenten Gesamtbelastung der Antragsteller zu 2) und zu 6) erscheint auch deren Forderung, dieser Belastung durch zusätzliche Nebenbestimmungen Rechnung zu tragen, die entsprechende Geräusche begrenzten oder eine Prüfung ihres Auftretens beim Betrieb des Windparks vorsähen, nicht als gerechtfertigt. Die Unterlassung einer "Anwendung" des Innenrechts anderer Bundesländer (etwa des Biogasleitfadens "Mecklenburg-Vorpommern") bedurfte ohnehin keiner juristischen Rechtfertigung durch den Antragsgegner; allenfalls die Heranziehung darin enthaltener Fachkenntnis könnte in Betracht kommen.
κ) Die Antragsteller berufen sich zwar (vgl. Bl. 260 ff. eGA) auf die Verletzung von (angeblichen) Pflichten des Antragsgegners zu einer ihnen günstigen immissionsschutzrechtlichen Vorsorge (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Daran anknüpfend beanstanden sie, dass die "1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2008 für den Großraum Braunschweig - Weiterentwicklung Windenergie - (RROP 2008 - 1. Änd.)" zu falschen Schlussfolgerungen in Bezug auf Vorsorgeabstände insbesondere zu reinen Wohngebieten gelangt sei und diese Abstände ohne die von ihnen gerügten planerischen Fehlvorstellungen und -bewertungen größer hätte ausfallen müssen (Bl. 261 ff., Bl. 1579 f. eGA). In diesem Zusammenhang sei dann auch der sogenannte "Windparkeffekt" bedeutsam, der eine Größe sei, welche für die Kumulationswirkung der geometrischen Konstellation mehrerer WEA beschreibend sei (Bl. 1617 eGA). Der Senat teilt aber bereits nicht die Rechtsaufassung der Antragsteller, dass ihnen Vorsorgepflichten hier einen Drittschutz vermittelten - und sie (womöglich deshalb) im Genehmigungsverfahren so gestellt werden müssten, als wäre die ihres Erachtens zu verzeichnenden Fehler bei der Bewertung von Abständen zwischen WEA und Wohnbebauung im Zuge der Aufstellung des "RROP 2008 - 1. Änd." unterblieben. Vielmehr ist seit Langem geklärt, dass die von den Antragstellern - in verschiedenen Zusammenhängen des vorliegenden Verfahrens - angeführten Vorsorgepflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG grundsätzlich nicht drittschützend sind, sodass ein Nachbar regelmäßig - und so auch im hiesigen Zusammenhang - keinen Anspruch auf die Einhaltung der in dieser Vorschrift normierten Vorsorgeanforderungen hat (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.5.2024 - 22 D 77/23.AK -, BImSchGRspr § 5 Nr. 171, hier zitiert nach juris, Rn. 97 f., m. w. N.). Erst recht besteht kein Anspruch der Antragsteller auf die Einhaltung von - in ihrem Sinne korrigierten - "Vorsorgeabständen", die - nur als Stufe der planerischen Abwägung - bei der Bemessung weicher Tabuzonen im Zuge einer Konzentrationsflächenplanung für die Windenergiegewinnung eines Regionalen Raumordnungsprogramms von Bedeutung gewesen sind. Ob Mindestabstände im Sinne des § 249 Abs. 9 BauGB als Konkretisierung einer Vorsorge im § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG betrachtet werden könnten, bedarf hier keiner Klärung, da der niedersächsische Landesgesetzgeber über solche Abstände keine Bestimmung getroffen hat.
λ) Abgesehen davon, dass der Antragsgegner unter dem 11. Februar 2025 ausdrücklich zugesagt hat, die Bezeichnung des IO 25 im Widerspruchsbescheid von "M-Straße 12" in "O-Straße 12" zu berichtigen, vermag der Senat kein berechtigtes Interesse der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) an dieser Berichtigung zu erkennen.
μ) Die Antragsteller zu 2), zu 3) und zu 5) beanstanden, die Genehmigung lasse zu ihren Lasten eine in der Errichtungsphase des Windparks bestehende Baulärmproblematik entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unbewältigt (Bl. 305 ff. eGA). Der Antragsteller zu 3) wohne nämlich in unmittelbaren Nähe der Südanfahrt zum geplanten Windpark, das Schlafzimmer des Antragstellers zu 2) liege auf einer dem Windpark zugewandten Gebäudeseite und dieser Antragsteller würde zudem von Lärm auf der nördlichen Zufahrt zum Windpark betroffen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hätte ohne eine - hier aber fehlende - Prognose, welche zeige, dass die Immissionsrichtwerte für "Baulärm" bei der Errichtung des Windparks nicht überschritten würden, die Errichtung der 19 WEA nicht genehmigt werden dürfen. Sämtliche Aspekte des "Baulärms" wären vor der Erteilung einer Genehmigung sachlich und rechtlich auf Zulässigkeit zu prüfen gewesen - wobei das Konzept der Baustellenorganisation und der Logistik als Eingangsgröße für die "Baulärmprognose" hätte dienen müssen. Nach Nr. 3.1.1. Buchst. e) der AVV Baulärm seien für Gebiete, in welchen ausschließlich Wohnungen untergebracht seien, Richtwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts maßgeblich. Diese Werte hätten im Genehmigungsbescheid als auf ihren, der Antragsteller zu 2), zu 3) und zu 5) Grundstücken einzuhaltende Richtwerte aufgeführt werden müssen. Zu Unrecht werde in dem angefochtenen Ursprungsbescheid lediglich der Transport der Anlagenteile der WEA angesprochen, nicht hingegen würden dort sonstige Fahrzeugbewegungen wie Transporte des Aushubes, des Betons und der auf der Baustelle Beschäftigten erwähnt. Die Zahl der täglichen LKW-Vorbeifahrten bei Betonierarbeiten sei als besonders kritisch anzusehen. Da in dem Genehmigungsbescheid die beantragten Sondernutzungserlaubnisse für Straßenverbindungen nicht erteilt worden seien, bleibe auch die Lage der Sondernutzungen unklar, sodass die gesamte verkehrstechnische "Erschließung" des Windparks womöglich südlich der L 627 über die K ... erfolgen müsse. Diese Situation wäre in einer Baulärmprognose zu berücksichtigen gewesen. Gleiches gelte für den Umstand, dass zur Baugrundverbesserung Rüttelstopfbuchsen vorgesehen seien, deren Anlegung Körperschall verursache, welcher über den Baugrund in die Wohnungen eindringe. Welche Bodendämpfung und welche Emissionspegel/Schwingungsstärke hier anzunehmen sei, sei mit den zur Verfügung stehenden Daten nicht prognostizierbar. Daher sei die Aussage, dass bei 1000 m Entfernung zur nächsten Baustelle/nächsten WEA "eine Beeinträchtigung durch Körperschall nicht zu besorgen" und "von einer Körperschall-Übertragung nicht auszugehen" sei, nicht glaubhaft.
Der Antragsgegner entgegnet (Bl. 520 f. eGA), die Problematik des Baulärms sei im Genehmigungsverfahren im erforderlichen Umfang behandelt und geregelt worden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27. Juni 2023 enthalte nämlich unter Ziff. 4.1 (Bl. 13 eGA) die Bedingung, dass spätestens 6 Wochen vor Baubeginn eine prüffähige Baulärmprognose vorzulegen sei. Darüber hinaus enthalte sie unter den Ziff. 4.14 und 4.14.1 diverse Hinweise (Bl. 17 f. eGA). Die getroffenen Regelungen seien zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung ausreichend. Zwar würden von den Schutzpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich auch die schädlichen Umwelteinwirkungen erfasst, die durch den Errichtungsvorgang der genehmigungsbedürftigen Anlage ausgelöst würden. Gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG sei für Lärmimmissionen während der Errichtungsphase durch Bauarbeiten aber die AVV Baulärm maßgeblich, die den Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen für Geräuschimmissionen von Baustellen konkretisiere und das Schutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter und nach Tages- und Nachtzeiten durch die Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte (Nr. 3.1.1 AVV Baulärm) bestimme. Bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte sehe sie in erster Linie Maßnahmen zur Minderung der Geräusche vor, als äußerstes Mittel auch die Stilllegung von Baumaschinen. Unter Berücksichtigung der Lage der geplanten Windenergieanlagen und des Umstandes, dass die Bauarbeiten für die Errichtung der Windenergieanlagen voraussichtlich tagsüber stattfinden würden, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden könnten, ggf. unter Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Mit der Bedingung, spätestens sechs Wochen vor Baubeginn eine prüffähige Baulärmprognose vorzulegen, werde sichergestellt, dass ggf. erforderliche Maßnahmen für Minderungen des Baulärms rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten getroffen werden könnten.
Die Beigeladenen (Bl. 487 f. eGA) verweisen darauf, dass die eigentlichen Bauarbeiten sämtlich an Standorten stattfänden, die ca. 1.100 m (oder mehr) von den Wohnhäusern der Antragsteller entfernt lägen. Die zu erstellende Baulärmprognose werde auch etwaige Arbeiten zu Baugrundverbesserungen berücksichtigen. Aufgrund der großen Entfernungen der Vorhabenstandorte von den Wohnhäusern der Antragsteller erscheine es ausgeschlossen, dass es zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm an den Wohnorten der Antragsteller komme, aufgrund derer der Antragsgegner einschreiten müsste. Etwaigen Verstößen könnte zudem im Rahmen der behördlichen Überwachung begegnet werden. Für die Anlieferung der Anlagenteile sei die vorhandene L 627 vorgesehen, die nördlich von C. -Stadt verlaufe; die Zufahrt über die K ... und die Wirtschaftswege stelle nur eine Alternative für den Fall dar, dass die Erreichbarkeit der Standorte über die L 627 nicht gegeben sein sollte.
Der beschließende Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsteller zu 2), zu 3) und zu 5), dass sämtliche Aspekte einer temporären Lärmbelastung der Anwohner während der Errichtung der WEA in der hier umstrittenen Genehmigung abschließend zu prüfen und zu regeln seien - wobei das Konzept der Baustellenorganisation und der "Logistik" als Eingangsgröße für eine "Baulärm"-Prognose" hätte dienen müssen. Den Antragstellern ist nicht in der These zu folgen, die Bewältigung einer etwaigen Lärmproblematik während der Errichtung des Windparks durch einen dann verstärkten Verkehr von Transporten auf öffentlichen Straßen von und zur Baustelle (d. h. nicht auf der Baustelle selbst - vgl. § 66 Abs. 2 BImSchG i. V. m. Nr. 2.2 der AVV Baulärm) sei im Rahmen der hier angefochtenen Genehmigung zu bewältigen. Baustelle (im Sinne des § 66 Abs. 2 BImSchG) des Vorhabens ist nämlich nur der Bereich, in dem Baumaschinen zur Durchführung von Bauarbeiten Verwendung finden, einschließlich der Plätze, auf denen Baumaschinen zur Herstellung von Bauteilen und zur Aufbereitung von Baumaterial für bestimmte Bauvorhaben betrieben werden (vgl. Nr. 2.1 der AVV Baulärm). Das schließt keineswegs den gesamten Transportverkehr ein. Namentlich die "Logistik" von Sondernutzungen öffentlicher Straßen und Wege für Transporte zur Baustelle ist kein Teil des hier genehmigungsbedürftigen Vorhabens und wird daher von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung im Sinne des § 13 BImSchG nicht erfasst. Auch im Zusammenhang des § 35 Abs. 1 BauGB (i. V. m. § 6 Nr. 2 BauGB) kommt es nämlich nicht darauf an, ob und mit welchen Maßgaben ein vorgesehener Erschließungsweg den Anforderungen an eine Baustraße genügt, welche die Erreichbarkeit des Grundstücks (namentlich für den Schwerlastverkehr) während der Bauphase gewährleistet (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.2024 - BVerwG 7 C 1.23 -, BVerwGE 182, 303 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 55; Bay. VGH, Beschl. v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 -, juris, Rn. 29, m. w. N.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: Mai 2023, § 35 BauGB, Rn. 58n).
Einzelheiten der Organisation der Baustelle (im Sinne des § 66 Abs. 2 BImSchG i. V. m. Nr. 2.1 der AVV Baulärm) muss eine immissionsschutzrechtliche Errichtungsgenehmigung ebenfalls nicht immer frühzeitig abschließend festschreiben oder für alle denkbaren Eventualitäten im Voraus regeln. Vielmehr kann insoweit - je nach den Umständen des Falles - bereits die begründete Prognose ausreichen, dass die in diesem Zusammenhang (etwa) auftretenden Probleme unschwer zu bewältigen sein werden, und darf sich eine Genehmigung dann mit dem (deklaratorischen) Hinweis auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der AVV Baulärm (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - BVerwG 4 A 11.21 -, juris, Rn. 48) und der - hier durch die aufschiebende Bedingung der Vorlage einer Baulärmprognose effektuierten - Überwachung der Bauausführung begnügen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - aufgrund der großen Entfernung der Immissions- zu den Errichtungsorten der WEA von rund 1,1 km die jeweils mit dem Errichtungsvorgang verbundenen Geräusche eindeutig als beherrschbar erscheinen. Denn eine Genehmigung kann und muss (selbstverständlich) das bei der Verwirklichung des Vorhabens einzuhaltende materielle Recht weder erschöpfend wiedergeben - geschweige denn bis ins Detail konkretisieren. Vielmehr hängt die Regelungsbedürftigkeit auch mit der Beherrschbarkeit der jeweiligen Problematik zusammen. Für diese Beherrschbarkeit ist dabei die fachlich-objektive Perspektive maßstäblich, nicht aber das Bedürfnis benachbarter Anwohner, in laienhaft begründeten Befürchtungen über eventuell auftretende außergewöhnliche Belastungssituationen erschöpfend beruhigt zu werden. Die Antragsteller zeigen aber nicht ausreichend auf, dass es hier objektive "Zwangspunkte" in der Baustellenorganisation oder für die Schallausbreitung maßgebliche Besonderheiten in der Bodenbeschaffenheit gäbe, die jeweils bereits aktuell auf eine Unlösbarkeit der Probleme auftretenden Baustellenlärms schließen ließen. Die von ihrer Seite geltend gemachten Ansprüche an die angefochtene Genehmigung erscheinen daher insoweit als Begehren nach vorbeugender Übersicherung eigener Interessen, dem - zumal im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht entsprochen werden muss. Das bedeutet also nicht etwa, dass generell die Bauausführung eines immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhabens von der näheren Regelung in der Genehmigung selbst ausgenommen werden dürfte und jede diesbezügliche Problembewältigung stattdessen einer (unzulässigen) genehmigungsvertretenden (Nach-)Steuerung während der immissionsschutzrechtlichen Überwachung der Bauphase überlassen bleiben könnte. Vielmehr sind durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen auch die Bauausführung derart regelungsbedürftig ist, dass eine Problembewältigung in der Genehmigung notwendig erscheint und sie nur in der Weise "aufgeschoben" werden könnte, dass keine Vollgenehmigung erteilt, sondern stattdessen von den rechtlichen Möglichkeiten eines Vorbescheids oder aufeinanderfolgender Teilgenehmigungen Gebrauch gemacht wird. Der Senat vermag lediglich nicht zu erkennen, dass dies auch auf den vorliegenden Fall zutrifft.
cc) Die Antragsteller tragen vor (Bl. 311 ff., 1634 ff. eGA), sie nähmen im Bereich eines durch die WEA erhöhten Risikos von Verkehrsunfällen (namentlich infolge eines Eisabwurfs oder Bauteilversagens, wie Rotorblattabwurf, Turmversagen etc.) regelmäßig am Straßenverkehr der Landesstraße L 627 teil. So fahre etwa der Antragsteller zu 7) jährlich 220 Arbeitstage (440 Durchfahrten) pro Jahr auf dieser Straße. Alle anderen Antragsteller führen ebenfalls regelmäßig mehrfach in der Woche auf dieser Strecke. Es sei bereits das kollektive Risiko nicht zureichend ermittelt und bewertet worden, da keine Verkehrszählung für die L 627 vorliege. Es liegt aber erst recht keine Berechnung des Individualrisikos (Straßenverkehr) durch die Behörde vor. Die Vermeidung eines gesteigerten Individualrisikos sei eine drittschützende Pflicht. "Nachbar" sei jeder, der in einem über den normalen Risikobereich hinausgehenden Bereich einem Risiko ausgesetzt werde. Normativer Bezug sei die "sonstige Gefahr" [im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG]. Bei der Kalkulation dieses Individualrisikos sei entweder die ihr zugrundeliegende Nutzung der L 627 offenzulegen oder ein Risiko pro Passage anzugeben, damit es auf individuelle Situationen umgerechnet werden könne, um festzustellen, ob das Recht auf ein akzeptables zusätzliches Individualrisiko gewahrt bleibe. Nach ihren eigenen Erkenntnissen seien die gültigen Risikogrenzwerte für die Gefährdung des Straßenverkehrs überschritten, so dass das ihnen zumutbare Individualrisiko in erheblicher Weise überschritten werde. [Wird umfänglich ausgeführt.]
Der Antragsgegner hält dem entgegen (Bl. 521 ff. eGA), dass sich die Antragsteller auf potenzielle Gefahren beriefen, die nicht aufgrund der Nachbarschaft zur Anlage, sondern aus einer Verkehrsteilnahme auf einer öffentlichen Straße resultierten. Insoweit seien sie jedoch nicht stärker schutzwürdig als Verkehrsteilnehmer, die nicht auf Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage wohnten oder arbeiteten. Verkehrsteilnehmer würden allgemein unter Vorsorgegesichtspunkten geschützt. Die Antragsteller könnten sich daher nicht als Nachbarn auf eine eventuelle Nichteinhaltung der "gültigen Risikogrenzwerte" für die Gefährdung des Straßenverkehrs berufen. Abgesehen davon werde ihr allgemeines Lebensrisiko bei der Teilnahme am Straßenverkehr nicht unzumutbar erhöht. [Wird ausgeführt.]
Die Beigeladenen (Bl. 489 eGA) verweisen darauf, dass die Antragsteller als Verkehrsteilnehmer keine Nachbarn seien. Zum Nachbarbegriff des Immissionsschutzrechts gehöre es, dass eine spezifische Betroffenheit vorliegen müsse. Insoweit sei es erforderlich, dass der Betroffene den Wirkungen der Anlagen dauerhaft und nicht nur im Einzelfall und sporadisch ausgesetzt sei. Zwar gebe es im Hinblick auf die wahrscheinlich regelmäßige Nutzung der Verkehrswege eine gewisse Konstanz, der Aufenthalt im Gefährdungsbereich der Anlagen dauere aber jeweils nur wenige Sekunden an.
Der beschließende Senat teilt die Sichtweise des Antragsgegners und der Beigeladenen, wonach sich die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) nicht erfolgreich auf eine während ihrer Verkehrsteilnahme eintretende Risikoerhöhung berufen können. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs natürlicher Personen sowie ihres daran anknüpfenden Begehrens nach (vorläufigem) gerichtlichen Rechtsschutz hängen grundsätzlich davon ab, ob der jeweilige Widerspruchsführer in eigenen Rechten verletzt ist. Ob eine Norm dem Widerspruchsführer ein eigenes Recht auf ihre Beachtung durch den Widerspruchsgegner verleiht, sie also zugunsten dieses Widerspruchsführers drittschützend ist, richtet sich danach, ob sie neben dem Schutz der Allgemeinheit gerade auch den Individualinteressen eines von dieser Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist, zu dem der jeweilige Widerspruchsführer zählt. Drittschützend ist dementsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) nur im Hinblick auf die dort genannte "Nachbarschaft". Wird geltend gemacht, dass durch die Errichtung und/oder den Betrieb einer Anlage (hier des umstrittenen Windparks) unerlaubterweise schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können, kommt es daher genau darauf an, ob der einzelne Widerspruchsführer von den jeweils von ihm behaupteten unerlaubten Folgen (etwa des Anlagenbetriebs) als Teil der "Nachbarschaft" oder aber nur als Teil der "Allgemeinheit" betroffen werden würde. Dies kann je nach der Folge unterschiedlich sein, so dass, wer unter dem Blickwinkel schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen zur "Nachbarschaft" zählt, nicht auch notwendig unter dem Blickwinkel schädlicher Umwelteinwirkungen durch z. B. Geruchsimmissionen oder unter dem Aspekt der "sonstigen Gefahren" (etwa durch Eis- oder Rotorblattabwurf, Turmversagen etc.) des Anlagenbetriebs ebenfalls noch "Nachbarschaft" wäre. Das jeweilige Nachbarschaftsverhältnis in diesem Sinne setzt vielmehr eine engere räumliche und zeitliche Beziehung zum (hier betriebsfolgenspezifischen) Einwirkungsbereich der jeweiligen Anlage voraus, die den Einzelnen aus der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geschützten Allgemeinheit heraushebt. Zur "Nachbarschaft" gehören damit nur solche Personen, die nach ihren Lebensumständen den jeweils in Rede stehenden Folgen der Anlage in einer vergleichbaren Weise ausgesetzt sind, wie dies ein Wohnsitz vermitteln würde (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.2.2025 - 12 MS 2/25 -, S. 4 f., m. w. N.). Selbst mehrfache tägliche Vorbeifahrten, die auf einer Straße an den Standorten von WEA entlangführen, setzen einen Anwohner aber - selbstverständlich - nicht in gleicher Weise, als wenn er seinen Wohnsitz innerhalb der Fall- oder Wurfweite entsprechender (Ab-) Bruchteile der WEA hätte, den "sonstigen Gefahren" durch Eis-, Rotorblattabwurf, Turmversagen etc. aus. Was hierzu genügen könnte, ist also keineswegs bereits die stärkere Betroffenheit des örtlichen Ziel-, Quell- oder Pendlerverkehrs in Abgrenzung von der Betroffenheit des Fern- oder Durchgangsverkehrs.
Gemessen an diesem Maßstab ist die von den Antragstellern gerügte Erhöhung des Risikos ihrer Verkehrsteilnahme - schon mangels Betroffenheit in diesbezüglich drittschützenden Normen - voraussichtlich nicht erfolgreich rügefähig.
dd) Die Antragsteller rügen (Bl. 337 ff. und 1646 ff. eGA), es sei unter Verstoß gegen u. a. die §§ 3 Abs. 1 und 14 NBauO (i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) versäumt worden, in der Genehmigung zu beauflagen, dass alle 19 genehmigten WEA in der Gondel mit vom Hersteller (zumindest für die in der Ursprungsgenehmigung vorgesehenen WEA) optional erhältlichen automatischen Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet würden, um dadurch die Wahrscheinlichkeit von Bränden zu reduzieren. Denn im Brandfall werde es sonst unvermeidlich zu Emissionen lungengängiger karzinogener Carbon-Kurzfasern ("WHO-Fasern") kommen. Rotorblätter würden nämlich aufgrund des Kunststoffharzes auch ohne zusätzlichen Brandbeschleuniger brennen, wobei das enthaltene Balsaholz eine besondere Brandlast darstelle (Bl. 1647 eGA). Dann aber wären die TRGS 905 [Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe], Abschnitt 2.3, und der Grenzwert der TA Luft für Carbon-Kurzfasern ("WHO-Fasern") in der Nachbarschaft einzuhalten. Wenn ein Brand der Gondel oder des Rotors mangels automatischer Feuerlöscheinrichtungen nicht gelöscht werden könne, seien die Wahrscheinlichkeiten eines Übergreifens von Gondelbränden auf die Rotoren und damit von Brandereignissen, die Carbon-Kurzfasern freisetzten, auf ein nicht akzeptables Maß erhöht. Brände von Epoxidharzen, wie sie in Windenergieanlagen im Verbund mit Glas- und/oder Carbonfasern als Strukturwerkstoff enthalten seien, setzten zudem beim Verbrennen (und Erhitzen ab 415 C°) erhebliche Mengen des zur Herstellung des Epoxidharzes verwendeten Monomers Bisphenol-A (CAS Nr. 80-05-7) frei. Der entsprechende Grenzwert betrage laut TA Luft im Massenstrom an der Emissionsquelle 2,5 Gramm/Stunde. Dieser Grenzwert lasse sich im Fall des Brandes einer WEA nicht einhalten, da innerhalb einer Stunde mehrere Tonnen Epoxid verbrennen und verschwelen würden und nicht zu löschen seien. Bei einem hoch liegenden Brandherd sei z. B. in 1.050 m Entfernung bereits mit einer Sedimentation von partikulären Brandprodukten und deren "fallout" zu rechnen, da sich die auftriebsgebenden Verbrennungsgase hier bereits abgekühlt hätten.
Dem entgegnet der Antragsgegner (Bl. 523 eGA), es sei bereits zweifelhaft, inwieweit der Vorschrift des § 14 NBauO im Hinblick auf die Entfernung der Grundstücke der Antragsteller zum Standort der WEA überhaupt Nachbarschutz zukomme. Ein Nachbar könne nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr. Angesichts der Entfernungen seien hier weder ein Brandüberschlag noch eine Ausbreitung von Schadstoffen, die Grenzwerte überschritten, zu befürchten.
Die Beigeladenen erwidern den Antragstellern (Bl. 493 f. eGA), Carbonfasern und Epoxitharze seien als Baustoff allgemein und damit auch für WEA ohne Einschränkung zugelassen. Für den Nachbarschutz sei hinreichend, wenn die allgemeinen Anforderungen an den Brandschutz eingehalten würden. Die hier umstrittenen WEA hielten die Vorgaben nach § 14 NBauO ein. Danach müssten bauliche Anlagen so errichtet, geändert und instandgehalten werden und so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt werde und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich seien. Hierzu habe die Beigeladene zu 1) ein generisches Brandschutzkonzept vorgelegt, dass den sicheren Betrieb und den Schutz vor bzw. bei einem Brand sicherstelle. Die darin genannten Anforderungen (Konzept für die Feuerwehr, Funktionsfähigkeit des Löschwasserbrunnens und der Löschwasserversorgung) seien gemäß den Nebenbestimmungen Nrn. II.3.1 ff. der Ursprungsgenehmigung zum vorbeugenden Brandschutz im Betrieb einzuhalten. Der Nachweis, dass dies auch tatsächlich der Fall sei, müsse in der Schlussabnahme erbracht werden (Nebenbestimmung Nr. II.2.13). Gemäß des Niedersächsischen Windenergieerlasses sei eine automatische Löschanlage nur dann gefordert, wenn eine besondere Brandgefahr bestehe, d. h. das Vorhaben im Wald errichtet werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, das Vorhaben liege noch nicht einmal in einem der im Erlass genannten Risikogebiete.
Der beschließende Senat vermag nicht zu erkennen, dass die angefochtene Genehmigung den nach § 14 Satz 1 NBauO (i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG einzuhaltenden Anforderungen des Brandschutzes nicht genügend Rechnung trägt. Die erstgenannte Regelung konkretisiert die allgemeinen Anforderungen des § 3 NBauO mit Blick auf die Vermeidung von Brandgefahren (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.3.2025 - 1 LA 154/24 -, juris, Rn. 12). Die letztgenannte stellte keine inhaltlich weiter gehenden Anforderungen auf (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27.7.2023 - 22 D 100/22.AK -, juris, Rn. 62, zur vergleichbaren Rechtslage in NRW). Es mag dahinstehen, ob die Vorschrift des § 14 NBauO nachbarschützenden Charakter hat (vgl. Burzynska/Fontana, in: Große/Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 68 Rn. 94) und ob sich bejahendenfalls ihre drittschützenden Vorgaben dann nicht etwa ohnehin nur darauf beschränken, das Übergreifen von Feuer auf ein Nachbargrundstück zu verhindern (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27.7.2023 - 22 D 100/22.AK -, juris, Rn. 64; Hüwelmeier, in: BeckOK BauOR NRW, § 14 Rn. 34 [Stand d. Bearbtg: 1.2.2025]). Denn unabhängig davon fordert ihr etwaiger Drittschutz nicht, in WEA generell automatische Löscheinrichtungen zu installieren, um für den Brandfall etwaige schädliche Umwelteinwirkungen auf über einen Kilometer entfernten Wohngrundstücken auszuschließen. Einschlägig könnte insoweit nur das Gebot sein, bauliche Anlagen so zu errichten, dass der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird. Es bedarf aber keiner weiteren Ausführungen, dass auch dieses Gebot im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist, sodass weder die zuständige Behörde noch ein Nachbar für den Brandfall einen optimalen technischen Schutz vor allen denkbaren schädlichen Umwelteinwirkungen einfordern können. Nur in besonderen Fällen muss deshalb der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch durch den Einbau selbsttätiger Löschvorrichtungen begegnet werden (vgl. Kammeyer/Dorn, in: Große/Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 14 Rn. 7). Ein solcher Sonderfall ist nicht bereits dann gegeben, wenn technische Bauwerke, die in offener Landschaft aus zulässigen Baustoffen und über einem Kilometer entfernt von Wohnhäusern im Außenbereich errichtet wurden, im Brandfall nicht gelöscht werden können, sondern stattdessen vorgesehen ist, sie kontrolliert abbrennen zu lassen. Denn Maßstab ist insoweit u. a. die Üblichkeit im Umgang mit vergleichbaren technischen Anlagen. Für diverse nicht löschbare Industrieanlagen wird aber durch den Deutschen Feuerwehrverband ebenfalls empfohlen, sie ggf. kontrolliert abbrennen zu lassen (vgl. Agatz, Windenergie Handbuch, 19. Ausgabe, März 2023, S. 231), wenn das Risiko einer Brandausbreitung auf schutzwürdige Objekte - wie hier - gering ist. Es mag dahinstehen, ob und welche Bedeutung Grenzwerten, die etwa für einen bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb aufgestellt sind, im Brandfall überhaupt zukommt. Jedenfalls die Voraussetzungen für eine Freisetzung von Carbon-Kurzfasern an Bauteilen von Windenergieanlagen wären hier nämlich aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin nicht gegeben. Denn eine solche Freisetzung erfordert eine "hohe Brandtemperatur", die "typischerweise nur durch eine zusätzliche Brandlast, z. B. in Form eines Treibstoffbrandes, erreicht wird" (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.5.2024 - 22 D 68/23.AK -, juris, Rnrn. 152 ff., m. w. N.). Es erscheint aber unzutreffend, dass das Material eines Rotorblattes oder der Gondel eine solche zusätzliche Brandlast darstellt. Zwar behaupten die Antragsteller Gegenteiliges für das darin "enthaltene Balsaholz". Da der Anteil von 1 bis 3 % am Endgewicht eines Rotorblatts, den Balsaholz im Falle seiner Verwendung ausmacht (https://www.windindustrie-in-deutschland.de/publikationen/bwefachinformationen/faktencheck-balsaholz-in-rotorblaettern-von-windenergieanlagen), nicht ins Gewicht fällt, ist das aber nicht überzeugend. Für das Eilverfahren ist vielmehr davon auszugehen, dass das von den Antragstellern befürchtete Szenario einer Freisetzung von Carbon-Kurzfasern von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig wäre, die im Falle eines Brandes an einer WEA in der Regel nicht vorliegen. Schließlich wäre hier zudem zu berücksichtigen, dass die Wohnsitze der meisten Antragsteller im Westen der geplanten WEA liegen und am Standort des geplanten Windparks westliche Winde deutlich vorherrschend sind (vgl. E., Gutachten zur Standorteignung v. 21.8.2020, Seite 15, Tab. 3.1., Spalte "p", - Bl. 4501, BA 6). Allein eine theoretisch denkbare, aber - auch deshalb - sehr unwahrscheinliche Gefahr der Verdriftung von Brandfolgeprodukten ist jedoch als Teil des allgemeinen Lebensrisikos zumutbar - und demnach hinzunehmen.
ee) Die Antragsteller kritisieren (Bl. 352 ff. eGA), der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der 19 WEA des Windparks C. -Stadt-U-Stadt stehe gemäß § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. die Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie entgegen, die das [von der Verbandsversammlung des Zweckverbands Großraum Braunschweig am 20. Dezember 2007 beschlossene] Regionale Raumordnungsprogramm 2008 für den Großraum Braunschweig (RROP 2008) in seiner [am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen] ursprünglichen Fassung enthalte. Denn diese Ursprungsfassung (RROP 2008 a. F.) des RROP 2008 lege im Bereich der Standorte der umstrittenen 19 WEA kein Vorranggebiet für Windenergienutzung fest. Das RROP 2008 a. F. und seine Ausschlusswirkung seien auch weiterhin rechtlich maßgeblich, da der angerufene Senat durch sein rechtskräftiges Urteil vom 14. Dezember 2022 - 12 KN 101/20 - (BauR 2023, 561 ff., hier zitiert nach juris) die Unwirksamkeit der späteren Satzung vom 14. März 2019 über eine "1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2008 für den Großraum Braunschweig - Weiterentwicklung Windenergie - (RROP 2008 - 1. Änd.)" festgestellt habe. Dies habe zu einem Wiederaufleben des RROP 2008 a. F. geführt. Zwar habe es einen Versuch zur Heilung der "RROP 2008 - 1. Änd." in einem ergänzenden Verfahren gegeben, die zu einem erneuten [der Rechtsänderung nun Rückwirkung auf den 2.5.2020 beilegenden] Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung vom 11. Januar 2024 geführt habe [und mit einem am 8.5.2024 bekanntgemachten Bescheid d. ArL Braunschweig v. 13.3.2024 auch teilweise genehmigt worden ist]. Dieses Vorgehen sei aber nicht rechtens gewesen, weil die "RROP 2008 - 1. Änd." nicht mehr - wie es indessen gemäß § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich gewesen wäre - bereits bis zum 1. Februar 2024 habe wirksam werden können.
Demgegenüber vertritt der Antragsgegner den Standpunkt (Bl. 528 eGA), dass gemäß § 245e Abs. 1 Satz 4 BauGB auch nach dem 1. Februar 2024 die Änderung und Ergänzung von Raumordnungsplänen zulässig sei und dass das umstrittene Vorhaben daher in dem durch die "RROP 2008 - 1. Änd." inzwischen wirksam festgelegten Vorranggebiet [E-Stadt, C. -Stadt 01] zulässig sei. Unabhängig davon würden die Antragsteller selbst bei Geltung des RROP 2008 a. F. nicht in eigenen Rechten verletzt. Ein Dritter könne sich nämlich nicht auf das Fehlen der Voraussetzungen für eine von der Behörde angenommene bauplanungsrechtliche Privilegierung berufen, sodass es hier an der Verletzung einer drittschützenden Norm fehle.
Die Beigeladenen sind ebenfalls der Auffassung (Bl. 494 f. eGA), mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung der "RROP 2008 - 1. Änd." am 8. Mai 2024 sei diese Änderung rückwirkend zum 2. Mai 2020 rechtswirksam in Kraft getreten. Im Übrigen entfiele im Falle ihrer Unwirksamkeit auch nur die Steuerungswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB [a. F.] und das Vorhaben wäre als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig zu beurteilen.
Der beschließende Senat lässt offen, ob und welche - von den Beteiligten ohnehin nur zum Teil angeführte - Gründe es als zweifelhaft erscheinen lassen, dass die "RROP 2008 - 1. Änd." als Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens tatsächlich rückwirkend zum 2. Mai 2020 und mit allen Rechtswirkungen, die mit ihrer (partiellen) Genehmigung unter dem 8. Mai 2024 herbeigeführt werden sollten, Wirksamkeit erlangt hat. Denn auch wenn das insgesamt nicht der Fall wäre und dies zum Wiederaufleben der auf die Windenergie bezogenen Festlegungen des RROP 2008 a. F. geführt hätte, könnten sich die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) darauf in ihren Widerspruchsverfahren nicht erfolgreich berufen, weil die mit einer Konzentrationsflächenplanung verbundene Ausschlusswirkung nicht zu ihren Gunsten drittschützend ist (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 11.3.2019 - 12 ME 105/18 -, BauR 2019, 1136 ff., hier zitiert nach juris Rn. 77 und Beschl. v. 25.2.2014 - 12 LA 105/13 -, juris, Rn. 12; OVG B-Stadt, Urt. v. 28.9.2023 - 1 D 72/22 -, BRS 91 Nr. 55 [2023] hier zitiert nach juris, Rn. 49; OVG Meck.-Vorp., Beschl. v. 12.4.2023 - 5 KM 559/22 OVG -, juris, Rn. 50; OVG NRW, Urt. v. 3.2.2023 - 7 D 298/21.AK -, RdE 2024, 90 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 93, und Beschl. v. 4.5.2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 ff. hier zitiert nach juris Rn. 63). Auszugehen ist nämlich davon, dass sich die Ausschlusswirkung einer Konzentrationsflächenplanung unmittelbar aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. (i. V. m. 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB) ergibt (Nds. OVG, Beschl. v. 21.5.2024 - 12 LA 156/22 -, BauR 2024, 1612 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 33, m. w. N.), also weder aus der Satzung, als die in Niedersachsen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 NROG ein RROP zu erlassen ist, noch aus den durch diese Satzung festgestellten einzelnen Festlegungen von Zielen der Raumordnung i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB. Für die Satzung ist dies daraus zu schließen, dass Regionalpläne bundesrechtlich gerade nicht zwingend als Rechtsnormen erlassen werden müssen, um eine Konzentrationsflächenplanung zu ermöglichen, und für ein denkbares Wirken einzelner Festlegungen über § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gilt es, da in Ansehung einer Ausschlusswirkung im Verhältnis zu dieser Norm § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F. die speziellere Vorschrift ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 12.4.2021 - 12 KN 159/18 -, BauR 2021, 1061 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 109). Deshalb stellen sich hier weder die Fragen, ob die Satzung über das RROP 2008 a. F. eine "Schutznorm" zugunsten der Einwohnerschaft in der Ausschlusszone für die Windenergienutzung ist, noch, inwieweit der Festlegung kombinierter Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergie in dem RROP 2008 a. F. Abwägungen zugrunde lagen, in denen sich "drittschützende" Erwägungen zugunsten der Nachbarschaft gegen das Interesse gegen die Ausweisung bestimmter Flächen für die Windenergienutzung durchsetzten. Denn auch solche Bewertungen des Abwägungsmaterials sind lediglich Elemente des Abwägungsvorgangs, die den Betroffenen keine Rechtsposition verschaffen. Maßgeblich ist nach alledem nur, ob die Norm des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB a. F., welche die als Ausschlusswirkung bekannte Rechtsfolgenanordnung trifft, ihrerseits einen drittschützenden Charakter hat. Das ist indessen zu verneinen, weil diese Vorschrift gerade nicht dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises vor der Nachbarschaft privilegierter Außenbereichsvorhaben dient(e), sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Planungshoheit der Gemeinden und ihres Außenbereichs vor dortiger ungesteuerter Ansiedlung (diverser Arten) privilegierter Vorhaben.
ff) Weiter tragen die Antragsteller vor (Bl. 2071 f. eGA), Ziffer 4.12.1, Satz 1 der Ursprungsgenehmigung vom 27. Juni 2023 beauflage, dass alle 19 WEA an eine gemeinsame Schattenwurf-Abschalteinrichtung anzuschließen seien, welche sie steuere, um dadurch die Immissionsrichtwerte einzuhalten. Nach dem Erlass des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2024 bleibe unklar, ob weiterhin alle 19 WEA durch das Modul gesteuert werden würden, welcher der jetzt drei Betreiber diese Steuerung vornehmen solle und die Gesamtverantwortung gegenüber den Nachbarn und der Immissionsschutzbehörde für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte in Bezug auf den Schattenwurf an den Immissionsorten trage. Auf Seite 32 des Genehmigungsbescheides vom 27. Juni 2023 werde zudem festgesetzt, dass sowohl bei einem Wechsel des Betreibers der WEA als auch bei einer Aufteilung der Gesamtheit der WEA auf verschiedene Betreiber zu prüfen sei, ob die zur Sicherstellung des genehmigungskonformen Betriebes vorgesehene gemeinsame Steuerung der Anlagen noch gegeben sei. Die Änderungsgenehmigung vom 9. Dezember 2025 trage dem nicht Rechnung.
Dem hält der Antragsgegner entgegen (Bl. 2094 eGA), die Änderungsgenehmigung vom 9. Dezember 2024 enthalte keine die Schattenwurf-Abschalteinrichtung betreffende Regelung, weil insoweit ausschließlich die Ursprungsgenehmigung vom 27. Juni 2023 gelte. Die Änderungsgenehmigung stehe dabei auch im Einklang mit den Hinweisen unter Ziff. II. 14.8 auf Seite 32 des Genehmigungsbescheides vom 27. Juni 2023. Die neuen Betreiberinnen (d. h. die Beigeladenen zu 2] bis 4]) hätten nämlich am 30. Juli 2024 eine Vereinbarung (Bl. 1088 ff. eGA) zur Anlagensteuerung und gemeinschaftlichen Erfüllung der Auflagen und Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 27. Juni 2023 geschlossen. Aus dieser Vereinbarung ergebe sich, dass diese Betreiberinnen alle WEA des Windparks zusammen als eine Windpark-Anlage gemeinsam betrieben. Insbesondere würden die Betreiberinnen gemäß Nr. 5.3 der Vereinbarung eine gemeinsame Steuerung der Tages- und Nachtkennzeichnung der WEA sowie des Schattenwurfmoduls auf Windparkebene gewährleisten und die insofern erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen und umsetzen.
Auch die Beigeladenen zu 2) bis 4) beziehen sich (Bl. 2107 eGA) auf diese Vereinbarung. Die Einhaltung der Abschaltauflage obliege ihnen als Gesamtschuldnern. Der Betreiberwechsel habe nicht zu einer Trennung der gemeinsamen Betriebseinrichtungen und Anlagenteile geführt, sondern alle 19 WEA würden - auch in Bezug auf Schattenwurf - gemeinsam über einen Master SCADA PC angesteuert. Die Einhaltung der Auflagen zum Schattenwurf werde damit fortlautend während des gesamten Betriebs für alle Anlagen und unabhängig vom jeweiligen Betreiber sichergestellt. Die Einhaltung der subjektiven Rechte der Antragsteller in Bezug auf den Schattenwurf der Anlagen seien auf diese Weise ebenfalls sichergestellt.
Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen, dass die Vereinbarung der Beigeladenen zu 2) bis 4) vom 30. Juli 2024 insoweit hinreichende rechtliche Klarheit geschaffen hat und weitere Regelungen in dem Bescheid vom 9. Dezember 2024 erübrigt.
gg) Die von den Antragstellern geltend gemachten (Bl. 346 ff. und 1651 f. eGA) Verletzungen von Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, das der Erteilung der Ursprungsgenehmigung vom 27. Juni 2023 vorausgegangen ist, vermögen voraussichtlich ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Widersprüche der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) zu führen.
Die Antragsteller beanstanden insoweit insbesondere:
Es seien laut Seite 81 des Genehmigungsbescheides (v. 27.6.2023) alle 5 Seiten des Genehmigungsantrages am 22. Juni 2022 (Seiten 1 bis 4) bzw. am 12. Dezember 2022, also nach der Öffentlichkeitsbeteiligung, ausgetauscht worden. Dem Antragsteller zu 1) sei dann Einsicht in den geänderten Genehmigungsantrag verweigert worden. Damit sei ihnen, den Antragstellern, jede Möglichkeit genommen worden, den Genehmigungsbescheid mit dem Inhalt des zugrundeliegenden Genehmigungsantrages abzugleichen und festzustellen, ob nach dem Austausch des gesamten Genehmigungsantrages eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig gewesen sei.
Die Tieffrequenz-Analyse der E. vom 11. Juli 2022 sei zwar noch vor dem Erörterungstermin bei der Genehmigungsbehörde eingegangen, aber vor diesem Termin nicht offengelegt und an keiner Stelle thematisiert worden (Bl. 280). Unabhängig davon sei es als Fehler der Öffentlichkeitsbeteiligung zu rügen, dass dieses "Gutachten" nicht bereits von vornherein im Rahmen der Antragstellung vorgelegt oder umgehend nachgefordert worden sei; denn es hätte ein Teil der offenzulegenden Unterlagen sein müssen. Die insoweit versäumte Offenlage sei im Widerspruchsverfahren nicht nachholbar, die Öffentlichkeitsbeteiligung allerdings ohnehin zu wiederholen.
Die im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung offengelegten Unterlagen seien in großen Teilen auch insofern unvollständig gewesen, als sie laut dort gegebener Hinweise angeblich "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" enthalten hätten. Dies habe unter anderem die Immissionsarten Schall (Dokument 05.01.01 Schalloptimierung, Nachweisführung), Schattenwurf (Dokument 05.01.02 Schattenwurfabschaltmodul), Brandschutz (Dokument 16.01.03.01) und Eisabwurf (Dokument 16.01.03.02) betroffen. In einer für die Öffentlichkeitsbeteiligung gekürzten Fassung sei das Individualrisiko beleuchtet worden (Dokument 04.07.02 "Risikogutachten und Standortbesichtigung"). Im "zweiten und dritten Fall" der vorstehenden Aufzählung von Dokumenten habe das entsprechende Papier in den Unterlagen anderer Beteiligungsverfahren gefunden werden können. Es habe keinerlei Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten. Die unvollständigen oder unbekannten Dokumente zu den Themen Schall, Eisabwurf und Individualrisiko hätten es der Öffentlichkeit nicht ermöglicht, zweifelsfrei festzustellen, ob ihre Schutzrechte betroffen oder gewahrt seien, da sie dies ohne die fehlenden bzw. ungekürzten Dokumente nicht habe nachvollziehen können.
Die grafischen Darstellungen, beispielsweise im Schallgutachten, seien derart grobmaßstäblich, dass eine Verortung der Lage der Wohngebäude für Betroffene nicht möglich sei. Noch nicht einmal Straßenzüge seien erkennbar. Vorsätzlich fehlten auch noch die 40 dB(A) und die 45 dB(A) Isodezibel-Linien, die den Immissionsrichtwert für Allgemeine Wohngebiete bzw. Mischgebiete darstellten. Diese beiden Immissionsrichtwerte seien aber gerade diejenigen, die am häufigsten relevant würden. Der Zweck einer Öffentlichkeitsbeteiligung, nämlich es der Öffentlichkeit zu ermöglichen festzustellen, ob sie möglicherweise betroffen sei (Anstoßfunktion), sei verfehlt worden. Die wenigen durch diese Art der Beteiligung "Angestoßenen" seien darauf angewiesen gewesen, sich die nicht offengelegten Dokumente anderweitig zu beschaffen, soweit diese öffentlich zugänglich waren.
Der Antragsgegner (524 ff. eGA) erwidert den Antragstellern, dass sie im Rahmen der Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren Einsicht in die vollständigen Verfahrensunterlagen (einschließlich der zunächst geschwärzten Teile) erhalten und anschließend umfangreiche Stellungnahmen abgegeben hätten. Es sei zulässig und üblich, dass Unterlagen nach der öffentlichen Auslegung ergänzt oder geändert würden. Die Anpassung oder der Austausch von Antragsunterlagen dienten gerade dazu, Einwendungen oder Kritik an behördlichen Stellungnahmen abzuhelfen. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bestehe keine Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, der Genehmigung ausschließlich solche Unterlagen zugrunde zu legen, zu denen sich potenziell Betroffene hätten äußern können. Gegenstand der Auslegung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG und § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV seien zwar grundsätzlich alle das Vorhaben betreffenden Unterlagen, nicht aber diejenigen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthielten. Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein könnten und der zuständigen Behörde erst nach dem Beginn der Auslegung vorlägen, seien gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG der Öffentlichkeit (nur noch) nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Erhalte die Genehmigungsbehörde weitere oder geänderte Unterlagen, seien nach dem Gesetzeswortlaut auch weder die öffentliche Auslegung noch der Erörterungstermin zu wiederholen. Selbst wenn es sich bei einigen der im Rahmen der öffentlichen Auslegung geschwärzten Unterlagen nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehandelt haben sollte, führe dies nicht zu einem Verfahrensfehler, der die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach sich ziehe. Ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG liege nicht vor. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden. Ebenso habe die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden. Die von den Antragstellern behaupteten Verfahrensfehler wären aber selbst dann, wenn sie vorlägen, nach ihrer Art und Schwere nicht mit diesen beiden Fällen vergleichbar. Insbesondere wäre der betroffenen Öffentlichkeit durch sie nicht die Möglichkeiten zur gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden. Soweit sich ein Gutachten nach Auffassung der Antragsteller nicht vollständig oder zutreffend mit fachlichen Fragen auseinandergesetzt habe, liege darin kein Verfahrensfehler.
Die Beigeladenen treten den Antragstellern ebenfalls entgegen (Bl. 495 ff. eGA). Sie tragen vor, dass lediglich einzelne und wenige Angaben zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geschwärzt gewesen seien. Die sogenannte Tieffrequenzanalyse habe zu jenen Unterlagen gezählt, die erst nach der Offenlage zusätzlich erstellt und durch den Vorhabenträger eingereicht worden seien. Sie habe daher nicht ausgelegt werden können, sondern sei der Öffentlichkeit nur nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen gewesen. Auch die übrigen Unterlagen hätten nicht, soweit sie möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens erforderlich seien, sämtlich ausgelegt werden müssen, sondern nur insoweit, als sie - aus der Sicht der potenziell Betroffenen - notwendig gewesen seien, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (Anstoßwirkung). Hier hätten alle dazu erforderlichen Gutachten während der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegen. Selbst wenn man aber diesbezüglich einen relativen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG unterstellte, käme es letztlich darauf an, ob er Einfluss auf die Sachentscheidung gehabt habe. Hier sei es der Öffentlichkeit schon auf der Basis des UVP-Berichts möglich gewesen, sich ausreichend über die verschiedenen Aspekte des Vorhabens und eine etwaige Betroffenheit zu informieren und zu allen Punkten zu äußern. Die ausgelegten Unterlagen erfüllten daher auch so ihren Zweck in der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dies verdeutlichten die zahlreichen Einwendungen, die während der Öffentlichkeitsbeteiligung erhoben worden seien. Es sei sehr klar, dass die gerügten Fehler keine Auswirkung auf die Sachentscheidung gehabt hätten.
Der beschließende Senat vermag nicht zu erkennen, dass hier Verfahrensfehler des der Erteilung der Ursprungsgenehmigung vom 27. Juni 2023 vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens vorliegen, die eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfordern. α) Die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) machen nicht geltend, dass ihnen die nach der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgetauschten Seiten des Genehmigungsantrages bis zum heutigen Tage weder im Widerspruchsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zugänglich gewesen wären. Sie tragen auch nicht vor, inwiefern gerade der Austausch der Seiten des Genehmigungsantrags hier eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig gemacht hätte. Ihre Annahme, eine - angebliche, aber im gerichtlichen Verfahren weder genau datierte noch glaubhaft gemachte - Verweigerung der Einsichtnahme des Antragstellers zu 1) in die ausgetauschten Seiten rechtfertige es seitdem, ihren Widersprüchen stattzugeben, da sie seither über eine Notwendigkeit, wegen des Austauschs der Seiten die Öffentlichkeitsbeteiligung zu wiederholen, spekulieren müssten (aber auch dürften), wird von dem beschließenden Senat nicht geteilt; ein Versuch, zumindest während des Gerichtsverfahrens Akteneinsicht zu nehmen und hernach substantiierter vorzutragen, ist den Antragstellern zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) vielmehr zumutbar gewesen. Weshalb die im Anhang (Verzeichnis der Antragsunterlagen) des Ursprungsbescheids vom 27. Juni 2023 (unter 1.1.) aufgeführte Nachreichung von Seiten - etwa aufgrund einer damit einhergehenden Inhaltsänderung des Antrags - die Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfordern würde, ist gleichwohl nicht vorgetragen worden und - mangels anderweitiger Anhaltspunkte für diese Notwendigkeit - von Amts wegen weder weiter zu erforschen noch zu erkennen.
β) Darin, dass die sogenannte "Tieffrequenz-Analyse" der E. vom 11. Juli 2022 weder bereits als Bestandteil der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen der Öffentlichkeit und den Einwendern zugänglich gemacht wurde noch unmittelbar nach ihrem Eingang beim Antragsgegner auf andere Weise, vermag der Senat ebenfalls keinen Verfahrensfehler zu erkennen. Zur Frage einer Betroffenheit der Nachbarschaft von relevanter Zusatzbelastung durch tieffrequente Geräusche enthielt die Schallimmissionsprognose der E. vom 27. Juli 2020, unter 7., (S. 741 ff. [765] BA 2) eine durch Quellenzitate belegte Positionierung, die geeignet war, ihre Kritik und etwaige Ablehnung durch die Nachbarschaft anzustoßen, sofern diese - z. B. aufgrund anderweitiger neuere Erkenntnisse - meinte, sehr wohl eine relevante, tieffrequente Zusatz- und/oder Gesamtbelastung befürchten zu müssen. Weder die inhaltliche Richtigkeit noch eine Eindringtiefe in die Problematik tieffrequenter Zusatzbelastung auf dem Niveau einer "Tieffrequenz-Analyse" zählen dagegen zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der auszulegenden Unterlagen. Denn unter den - im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten - Begriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (vgl. § 9 VwVfG). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - BVerwG 7 A 17.12 -, BVerwGE 161, 17 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 29 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20 -, RdL 2021, 27 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 64). Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind daher die Anforderungen an deren inhaltliche Ausgestaltung, die von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt werden, für deren Prüfung die UVP durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet (BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - BVerwG 7 A 17.12 -, a. a. O., juris Rn. 32). Angesichts dieser Regelungssystematik betrifft die von Antragstellern sinngemäß erhobene Rüge, dass die Schallimmissionsprognose der E. vom 27. Juli 2020 nicht mehr den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand gerecht geworden sei und daher zur sachgerechten Beurteilung der Problematik (u. a.) deren Ergänzung um die erst mit der "Tieffrequenz-Analyse" der E. vom 11. Juli 2022 vorgelegte Datenbasis erforderlich gewesen wäre, nicht den Verfahrensgang als solchen. Sie führt deshalb auf keinen Verfahrensfehler. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass auch gewisse materielle Mindeststandards verfahrensrechtlich gewährleistet seien (vgl. Kment, in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, § 4 UmwRG, Rn. 25). Dies kommt aber allenfalls dann in Betracht, wenn ein potentielles Problemfeld faktisch vollständig übergangen worden ist, und nicht, wenn es - wie hier sinngemäß geltend gemacht wird - zwar gesehen, aber (vermeintlich) unzulänglich analysiert und bewertet wurde (vgl. in diesem Sinne bereits: Nds. OVG, Beschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20 -, a. a. O.). Es bestand auch keine verfahrensrechtliche Notwendigkeit, die "Tieffrequenz-Analyse" der E. vom 11. Juli 2022 unverzüglich nach deren Eingang der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Denn wie u. a. aus der Stellungnahme des G. v. 16. April 2024 (Bl. 552 eGA) hervorgeht, handelte es sich hierbei um "unkommentierte und nicht weiter erläuterte Tabellen mit Berechnungen tieffrequenter Schallimmissionen der beantragten WEA". Derartige für den Laien unverständliche Unterlagen eignen sich nicht zur Information der Öffentlichkeit, sondern bedürfen zunächst einer sachverständigen Aufarbeitung, wie sie durch den G. erst unter dem 16. April 2024 unternommen worden ist. Insbesondere war die "Tieffrequenz-Analyse" der E. vom 11. Juli 2022 nicht etwa deshalb umgehend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, um die darin enthaltenen Angaben über tieffrequenten Emissionen der geplanten WEA einer interessierten Nachbarschaft für deren "Eigenberechnungen" zur Verfügung zu stellen. Denn insoweit dürfte es sich um Informationen handeln, deren allgemeinverständliche Auswertung - ähnlich wie diejenige von "Rohdaten" (vgl. dazu: Nds. OVG, Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, BauR 2019, 651 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 218) - dem Fachgutachter obliegt, und die grundsätzlich nicht ohne eine solche Auswertung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen.
γ) Eine Verletzung des § 23 Abs. 2 UVPG rügen die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) schon deshalb erfolglos, weil die Verfahrensvorschriften der 9. BImSchV grundsätzlich abschließende Regelungen über die in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 UVPG kommt daher ein ergänzender Rückgriff auf die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerwG. Urt. v. 28.9.2016 - BVerwG 7 C 1.15 -, NVwZ-RR 2017, 229 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 14). Soweit die genannten Antragsteller sinngemäß beanstanden, dass Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu Unrecht nach § 10 Abs. 3 der 9. BImSchV von einer uneingeschränkten Auslegung ausgenommen worden seien, weil der Antragsgegner zu Unrecht akzeptiert habe, dass sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthielten, können die Einzelheiten dieser Behauptung anhand der im gerichtlichen Verfahren unsubstantiierten Darstellung der Antragsteller - insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der (angeblich) jeweils zu Unrecht ausgenommenen Unterlagen oder Passagen - nicht umfassend nachvollzogen werden. Es ist zwar zutreffend, dass Unterlagen unter Berufung auf darin enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht oder nicht vollständig ausgelegt worden sind (vgl. etwa S. 7922 ff. BA 12) Unrichtig ist aber, dass - wie die Antragsteller offenbar meinen - bereits ein anderweitiger (im Übrigen wo genau?) der Öffentlichkeit gegebener Zugang zu einer Unterlage den Nachweis dafür erbrächte, dass dieselbe Unterlage seit jeher (oder nur fortan?) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht enthalte; denn gerade die anderweitige Zugänglichkeit könnte ja rechtsfehlerhaft geschaffen und noch nicht so umfassend genutzt worden sein, dass der Geheimnischarakter des Offenbarten nicht bereits verlorenging. Davon abgesehen ist hier Folgendes zu berücksichtigen: Zwar kann ausweislich des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst c) Halbsatz 2 (i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) UmwRG ein sogenannter absoluter Verfahrensfehler auch darin liegen, dass der Öffentlichkeit der Zugang zu Unterlagen genommen wurde, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Die Qualifizierung eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 3 der 9. BImSchV als ein absoluter Verfahrensfehler würde aber nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst b) - i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - UmwRG eine Schwere voraussetzen, die den drei Fällen unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung, unterbliebener Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit oder unterbliebener Öffentlichkeitsbeteiligung gleichzusetzen ist. Dies käme nur in Betracht, wenn die fehlerhafte Anwendung des § 10 Abs. 3 der 9. BImSchV im Einzelfall zu einer mangelnden Anstoßwirkung der Auslegung geführt hätte. Dagegen spricht bereits, dass der Normgeber in den Fällen, in denen Unterlagen im Hinblick auf zu schützende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht vollständig offenbart werden, in § 10 Abs. 3 Satz 2 der 9. BImSchV ein Vorgehen vorgesehen hat, das er immerhin für (noch) geeignet hält, eine zureichende Anstoßwirkung herbeizuführen. Ein zu Unrecht (nur) in Teilen bejahter Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zieht schon vor diesem Hintergrund regelmäßig keinen absoluten Verfahrensfehler nach sich. Abweichendes lässt sich auch im hiesigen Eilverfahren nicht feststellen, zumal es im Ergebnis zu diversen Einwendungen gerade auf den Feldern gekommen ist, auf denen (jedenfalls zunächst) keine vollständige Offenbarung aller Unterlagen stattgefunden haben soll.
Es besteht allerdings für den Fall eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 3 der 9. BImSchV die weitere (und hier realistischere) Möglichkeit eines relativen Verfahrensfehlers im Sinne des § 4 Abs. 1a) UmwRG. Auch ein solcher Fehler ist allerdings für die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) nicht unabhängig von einer damit in Zusammenhang stehenden Verletzung in eigenen materiellen Rechten erfolgreich rügefähig (vgl. OVG Schl.-Hol., Urt. v. 23.2.2023 - 4 LB 5/21 -, juris, Rn. 91). Denn die in § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG angeordnete "entsprechende" Anwendung von § 46 VwVfG ist nicht lediglich als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen, sondern dahingehend, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 VwVfG in Bezug genommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.9.2021 - 10 S 1956/20 -, NuR 2022, 201 ff. [VGH Baden-Württemberg 30.09.2021 - 10 S 1956/20], hier zitiert nach juris, Rn. 89; R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 42 Rn. 220). Indem § 46 VwVfG aber tatbestandlich fordert, dass die Verletzung der Form- oder Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, setzt er für den gegenteiligen Fall der Beeinflussung die konkrete Möglichkeit einer Auswirkung des Verfahrensfehlers auf gerade die materielle Rechtsposition des Betroffenen voraus (vgl. Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz [Hrsg.], VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 46 Rn. 87 i. V. m. Fn. 205, m. w. N.). Es muss also zumindest die konkrete Möglichkeit bestanden haben, dass ohne den behaupteten Verfahrensfehler die Entscheidung nicht nur "irgendwie" anders, sondern in einer materiell-rechtliche Rechtspositionen der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) begünstigenden Weise anders ausgefallen wäre. Soweit sie kritisieren, dass ihnen betreffend den Schattenwurf Teile der auszulegenden Unterlagen zu Unrecht als Geschäft- oder Betriebsgeheimnis vorenthalten worden seien, stellen sie einen entsprechenden Beeinflussungszusammenhang aber weder selbst her noch ist er erkennbar. In Bezug auf Schallimmissionen und Brandschutz geht der Senat für das Eilverfahren davon aus, dass ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 der 9. BImSchV die Entscheidung in der Sache schon deshalb nicht beeinflusst hat, weil die Sachentscheidung des Antragsgegners insoweit als eine gebundene Entscheidung erging und hinsichtlich der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) den an sie zu stellenden materiell-rechtlichen Anforderungen genügte, soweit eine konkrete Beeinflussung durch vorenthaltene Geschäft- oder Betriebsgeheimnisse allenfalls in Betracht zu ziehen sein könnte. In Bezug auf den Eisabwurf und die von den Antragstellern zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) angegriffenen Gegenstände der Risikobewertung scheidet eine konkrete Beeinflussung der Entscheidung in der Sache schon deshalb aus, weil die Wohnhäuser dieser Antragsteller zu weit von den Standorten der WEA entfernt liegen bzw. die Verkehrsteilnahme auf der L 627 den Antragsteller keine individuellen Rechtspositionen als Nachbarschaft verleiht. Den Antragstellern zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) hilft in diesem Zusammenhang auch die Vermutung des § 4 Abs. 1a) Satz 2 UmwRG nicht weiter. Denn diese Vermutung bezieht sich nur auf die Beeinflussung und nicht auf das Vorhandensein beeinflussbarer eigener Rechtspositionen.
δ) Die Kritik der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9), die grafischen Darstellungen (beispielsweise) im Schallgutachten seien von derart grobem Maßstab, dass eine Verortung der Lage der Wohngebäude für Betroffene nicht möglich sei, und vorsätzlich fehlten auch noch die 40 dB(A) und die 45 dB(A) Isodezibel-Linien, die den Immissionsrichtwert für Allgemeine Wohngebiete bzw. Mischgebiete darstellten, führt ebenfalls voraussichtlich nicht zum Erfolg der Widersprüche. Denn der These, dass die Anstoßfunktion der Auslegung erst dann erfüllt sei, wenn jeder einzelne Anwohner den ausgelegten Unterlagen bereits einen Prognosewert für die Lärmbelastung seines Wohnhauses unmittelbar entnehmen oder ihn sich zumindest unschwer erschließen könne, ist nicht zu folgen. Sie überspannt die insoweit einzuhaltenden Anforderungen an die Eignung, eine Einwendung anzustoßen, und übergeht, dass nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm ohnehin nur maßgebliche Immissionsorte (Nr. 2.3) zu untersuchen sind. Unabhängig davon ist die weitere Behauptung der Antragsteller, vorsätzlich hätten in den ausgelegten Unterlagen "auch noch die 40 dB(A) und die 45 dB(A) Isodezibel-Linien gefehlt", für den Senat weder nachvollziehbar noch hinreichend glaubhaft gemacht. Zu der Schallimmissionsprognose der E. vom 27. Juli 2020 zählt nämlich als Anhang 4, S. 73, (S. 813 BA 2) auch eine "Isophonenkarte: Zusatz- bzw. Gesamtbelastung" mit solchen Linien. Es ist unglaubhaft, dass diese Karte (etwa als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis?) von der Auslegung der Antragsunterlagen gezielt ausgenommen worden sein sollte, obwohl sie das Exemplar der Antragsunterlagen enthält (Bl. 8436 BA 12), das dem beschließenden Senat als Auslegungsexemplar vorgelegt worden ist. Im Übrigen argumentieren die Antragsteller sogar selbst (Bl. 350 eGA) mit dem Vorhandensein solcher Linien auf dieser Karte.
ε) Der Antragsteller zu 7) beanstandet (Bl. 351 eGA) besonders, seine in dem Genehmigungsbescheid vom 27. Juni 2023 zurückgewiesene (vgl. Bl. 54 f. eGA, unter "zu p") Einwendung (dass seine Solaranlage, insbesondere deren Inverter, vor Beschädigungen durch Überlastung ihrer Nachregelung bei durchlaufendem Rotorblattschatten geschützt werden müsse und ihr Anlagenstandort im Schattengutachten als Immissionsort zu berücksichtigen gewesen wäre) hätte auch in die UVP-Prüfung einbezogen werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen, obwohl gemäß § 2 Abs. 1 UVPG auch "kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter" zu den Schutzgütern der UVP zählten. Damit liege ein Verstoß gegen Art. 8 der RL 2011/92(EU) vor.
Eine Verletzung des § 2 Abs. 1 UVPG rügt dieser Antragsteller bereits deshalb erfolglos, weil gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 UVPG ein ergänzender Rückgriff auf die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG. Urt. v. 28.9.2016 - BVerwG 7 C 1.15 -, NVwZ-RR 2017, 229 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 14). Auf Art. 8 der RL 2011/92(EU) können sich die Antragsteller, und somit auch der Antragsteller zu 7), schon deshalb nicht erfolgreich berufen, weil EU-Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2020 - VIII ZR 80/18 -, BGHZ 224, 302 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 23 f. m. w. N.). Soweit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - ausnahmsweise - etwas Anderes in den Fällen gilt, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, aber der Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat, fehlt es vorliegend bereits an einer substantiierten Darlegung - hier des Antragstellers zu 7) -, inwiefern eine unzulängliche Umsetzung der Richtlinie hier gegeben sein sollte; ein hier relevanter Umsetzungsmangel ist auch nicht zu erkennen. Im Übrigen besteht kein Anspruch darauf, dass sich eine UVP mit jeder einzelnen Behauptung einer nachteiligen Auswirkung auf eines der Schutzgüter der UVP durch einen Einwender ausdrücklich auseinandersetzt. Das gilt insbesondere dann, wenn diese Behauptung weder hinreichend quantifiziert noch belegt ist. Der Hinweis auf eine fremdsprachige Internetseite (vgl. S. 13630 BA 23) ersetzt beides nicht.
ζ) Die von den Antragstellern im Zusammenhang mit der ohne Eintragung von Baulasten - angeblich - drohenden Inanspruchnahme von Grundstücken des Antragstellers zu 10) gerügten Verfahrensmängel (Bl. 1322 ff. eGA) vermögen den Widersprüchen wahrscheinlich ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar räumt der Antragsgegner ein (Bl. 1420 eGA), als grün gestempelte Genehmigungsunterlagen seien der Ursprungsgenehmigung vom 27. Juni 2023 versehentlich ein alter Lageplan mit (aufgrund der mit Wirkung vom 1.1.2022 erfolgten Reduzierung des Grenzabstandes auf 0,25 H) rechtlich überholten Abstandsflächen und eine mit diesem Plan korrespondierende Eigentümer- und Flurstücksliste beigefügt worden, die nun im Rahmen des ausstehenden Widerspruchsbescheides gegen die Ende 2021 nachgereichten aktualisierten Unterlagen ausgetauscht werden sollten. Weder darin noch im eigenen Vortrag der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) vermag der Senat aber einen absoluten Verfahrensmangel (im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG) zu erkennen, noch sieht er die konkrete Möglichkeit einer Auswirkung eines in diesem Zusammenhang vorliegenden relativen Verfahrensfehlers auf gerade die materielle Rechtsposition eines der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9).
hh) Für verfahrensfehlerhaft halten die Antragsteller (Bl. 1187 ff. und Bl. 1661 ff. eGA) ferner das Verfahren zur Erteilung des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2024 (Bl. 1347 ff. eGA). Da der Genehmigungsantrag der Beigeladenen dem Antragsgegner bereits am 13. Mai 2024 zugegangen sei, sei er gemäß § 67 Abs. 4 BImSchG nicht nach § 16b BImSchG in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225), sondern auf der Grundlage der Altfassung dieser Norm zu bescheiden gewesen, die in § 16b Abs. 1 Satz 4 BImSchG a. F. dem Vorhabenträger keine Wahl zwischen einem Verfahren nach § 19 BImSchG oder nach § 10 BImSchG eröffnet habe. Deshalb hätte das Verfahren zur Erteilung der Änderungsgenehmigung zwingend nach § 10 BImSchG anstatt nach § 19 BImSchG durchgeführt werden müssen. Der Niedersächsische Windenergieerlass von 2021 bestimme unter Nr. 3.3.4 für den Antragsgegner bindend dasselbe. Die Beigeladene zu 1) habe sich hinsichtlich der Verfahrensart zudem durch ihren Antrag auf Durchführung einer UVP im Verfahren zur Erteilung der Ursprungsgenehmigung rechtlich gebunden. Dies wirke auch für das Änderungsverfahren fort, das deshalb ebenfalls als förmliches Verfahren hätte geführt werden müssen. Durch den Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2024 sei zudem eine "im Sinne des BImSchG" wesentliche Änderung (unzulässig) genehmigt worden, da die Beurteilungspegel tagsüber an den Wohngebäuden der Antragsteller zu 5) und zu 9) sowie an anderen Immissionsorten um weniger als 10 dB unter dem Immissionsrichtwert lägen. Das Änderungsvorhaben sei nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG vorprüfungspflichtig, aber keine Vorprüfung vorgenommen worden. Der erläuternde Leitfaden der Servicestelle für Erneuerbare Energien des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz des Landes Niedersachsen bestätige indessen die Notwendigkeit. Aus alldem folge, dass die am 9. Dezember 2024 erteilte Änderungsgenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen, aufgehoben gehöre und neu beantragt werden müsste, um dann allenfalls in einem förmlichen Verfahren mit UVP-Prüfung erteilt zu werden.
Demgegenüber hält es der Antragsgegner (Bl. 1408 ff. eGA) für unzutreffend, dass das am 13. Mai 2024 von der Beigeladenen zu 1) eingeleitete Änderungsverfahren nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu Ende zu führen sei. Nach § 67 Abs. 4 BImSchG seien bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen. Damit seien gerade die jeweils neu in Kraft getretenen Vorschriften gemeint. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle das neue Recht überall dort wirksam werden, wo dies im Hinblick auf den Verfahrensstand noch möglich sei. Da das Änderungsgenehmigungsverfahren beim Inkrafttreten der Neufassung des § 16b BImSchG am 9. Juli 2024 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, habe man es nach den neuen Regelungen fortführen müssen. Auf die Ausführungen der Antragsteller zum alten Recht komme es somit nicht an, sodass darauf nicht eingegangen werde. Das Änderungsgenehmigungsverfahren habe nicht als förmliches Verfahren durchgeführt werden müssen. Soweit auch nach der aktuellen Fassung des § 16b Abs. 6 Satz 2 BImSchG die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst c) der 4. BImSchV unberührt bleibe, führe dies zu keiner anderen Bewertung, weil für die beantragte Leistungserhöhung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen sei. Die Beigeladenen hätten dies für das Änderungsgenehmigungsverfahren nicht beantragt. Ein entsprechender Antrag gelte immer nur für das jeweilige Verfahren, sodass der im (und nur für das) Ursprungsgenehmigungsverfahren gestellte Antrag nicht für spätere (Änderungs-) Genehmigungsverfahren "fortwirke".
Nach Ansicht der Beigeladenen ist die Genehmigung der Änderung der Nennleistung von 17 der insgesamt 19 WEA nach § 16b BImSchG rechtmäßig (Bl. 1156 ff., 1331 ff. und 1516 ff. eGA). Der Änderungs- und Teilrücknahmebescheid vom 9. Dezember 2024 sei gegenüber den Beigeladenen zu 2) bis 4) als den drei neuen Betreibern ergangen. Diese wollten das Vorhaben nun für die WEA 2 bis 14 und 16 bis 19 mit Nennleistungen von jeweils 6.2 MW umsetzen. Bei der Umstellung der Nennleistung handele es sich nicht um eine Änderung des Anlagentyps, da sie ohne bauliche Änderungen und ohne Austausch von Teilen oder eine Änderung der genehmigten Betriebszeiten auskomme. Es werde praktisch dieselbe Anlage errichtet werden - ohne jedwede Änderung der Abmessungen oder der Auswirkungen auf die Genehmigungsvoraussetzungen. Es habe keine fehlerhafte Gliederung des Genehmigungsverfahrens stattgefunden. Die Änderung sei weder von vornherein geplant gewesen, noch stelle sie sich als eine der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG zuwiderlaufende Ausgliederung einer Entscheidung aus dem immissionsschutzrechtlichen Rechtsregime dar. Vielmehr sei ein Änderungsgenehmigungsverfahren gemäß den §§ 16b Abs. 8 und Abs. 6 i. V. m. § 19 Abs. 3 Satz 2 BImSchG durchgeführt worden, als dessen Ergebnis eine einheitlich immissionsschutzrechtliche Genehmigungsentscheidung entstanden sei. Der § 67 Abs. 4 BImSchG stütze die Ansicht der Antragsteller nicht, dass § 16b BImSchG n. F. - aufgrund der Einführung [der aktuellen Fassung] der Norm erst nach der Stellung des hiesigen Antrags auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung - nicht anwendbar sei. Vielmehr hätten gerade § 16b Abs. 7 und Abs. 8 BImSchG als speziellere Normen geregelt, wie der Antragsgegner bei Beantragung einer Leistungserhöhung hier vorzugehen gehabt habe. Diese Normen forderten nur eine zu ändernde und daher bereits erlassene Genehmigungsentscheidung, nicht aber deren Bestandskraft. Der § 16b Abs. 8 BImSchG sei deshalb bereits vor der Bestandskraft des ursprünglichen Genehmigungsbescheides als Rechtsgrundlage anwendbar gewesen. So sehe dies auch die Kommentarliteratur, nach welcher die Neuregelung vor allem den praktisch häufigen Fall im Blick habe, in dem - etwa wegen langwieriger Gerichtsverfahren - der Vorhabenträger von der Genehmigung zunächst keinen Gebrauch gemacht habe, sodass er dann infolge Zeitablaufs auf einen anderen "Anlagentyp" ausweichen müsse. Der hiesige Fall liege vergleichbar - nur mit dem Unterschied, dass das ursprüngliche Vorhaben noch umsetzbar wäre, aber die Beigeladenen zu 2) bis 4) aufgrund der durch die Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Verzögerungen nunmehr das Ziel einer Leistungssteigerung aus wirtschaftlichen Gründen verfolgten. Ließe man die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 und/oder Abs. 8 BImSchG nur auf der Basis einer bereits bestandskräftigen (zugrundeliegenden) Genehmigungsentscheidung zu, stünde ein Anlagenbetreiber vor dem Problem, dass er im Falle eines langdauernden Rechtsstreits um die Zulassungsentscheidung alle Änderungen derselben im ursprünglichen Genehmigungsverfahren "abzuarbeiten" hätte. Die Erteilung der hiesigen Änderungsgenehmigung im Zuge des Verfahrens nach § 16b Abs. 8 BImSchG stelle sich für die Antragsteller auch nicht als Verkomplizierung ihres Rechtsschutzbegehrens dar. Zum einen müssten Nachbarn eines Vorhabens jederzeit mit einer Änderung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens rechnen. Zum anderen sei die Änderungsgenehmigung im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden und in es einzubeziehen gewesen. Der § 16b Abs. 8 BImSchG sehe vor, dass dann, wenn die Leistung oder der Ertrag einer Windenergieanlage an Land ohne bauliche Veränderungen oder ohne den Austausch von Teilen und ohne eine Änderung der genehmigten Betriebszeiten erhöht werde, ausschließlich die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen seien. Um eine Leistungserhöhung ohne solche weiteren Änderungen handele es sich vorliegend. Die mit der Änderungsgenehmigung zugelassenen Anlagen seien exakt die gleichen, die bereits Gegenstand der ursprünglichen Zulassungsentscheidung gewesen seien. Einziger Unterschied sei, dass sich über den Austausch eines Transformators die Anlagen nun mit 6,2 MW statt mit 5,6 MW betreiben ließen. Die Absätze 5 und 6 des § 16b BImSchG seien dann gemäß § 16b Abs. 8 Satz 2 BImSchG entsprechend anzuwenden.
Der beschließende Senat vermag hiernach auch keine Fehler im Verfahren zur Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 9. Dezember 2024 zu erkennen, auf die sich die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) mit ihren Widersprüchen voraussichtlich erfolgreich stützen können.
α) Die Annahme der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9), es ergebe sich aus § 67 Abs. 4 BImSchG, dass § 16b BImSchG in der Fassung des "Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht" vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) auf den Änderungsantrag der Beigeladenen deshalb keine Anwendung habe finden können, weil dieser Antrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 9. Juli 2024 gestellt worden sei, liegt neben der Sache. Vielmehr ist aus den vom Antragsgegner zutreffend genannten Gründen das Gegenteil der Fall (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Auflage 2024, § 67 Rn. 32).
β) Der beschließende Senat ist auch der Ansicht, dass der Anwendung der Norm zugunsten der Beigeladenen nicht die fehlende Bestandskraft der Ursprungsgenehmigung vom 27. Juni 2023 entgegensteht. Denn ob den Trägern eines Vorhabens die mit § 16b BImSchG bezweckten Verfahrenserleichterungen im Streben nach der Genehmigung einer Änderung ihres Vorhabens zugutekommen, kann grundsätzlich nicht davon abhängen, ob ein Dritter die Genehmigung angefochten hat, deren Änderung erstrebt wird. Im vorliegenden Falle wird zudem weder die immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) umgangen, noch deutet der zeitliche Ablauf des Geschehens darauf hin, dass die Beigeladenen den Wechsel der Anlagenkonfiguration von 17 der 19 WEA hier deshalb erstreben, um die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) durch eine Notwendigkeit zu zermürben, immer weitere, potentiell kostenträchtige Rechtsbehelfe zu ergreifen und sodann unabhängig voneinander weiterzuverfolgen. Diese Notwendigkeit besteht schon deshalb nicht, weil der hiesige Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2024, der zugleich rechtlichen Bedenken Rechnung trägt, denen der Ursprungsbescheid vom 27. Juni 2023 ausgesetzt gewesen ist, sowohl in die Widersprüche der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) hat einbezogen werden können, welche diese Antragsteller gegen den letztgenannten Bescheid bereits erhoben hatten, als auch in ihr hiesiges Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 71, m. w. N.).
γ) Bedenken begegnet zwar die Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen, es sei hier ein Fall der Anwendbarkeit des § 16b Abs. 8 BImSchG gegeben, obwohl nach den Angaben des Herstellers "Vestas" vom 5. April 2023 (Bl. 1523 eGA) in den Anlagen "Vestas V162-6.2 MW" jedenfalls andere Transformatoren verbaut sind als in den Anlagen "Vestas V162-5.6 MW". Denn § 16b Abs. 8 Satz 1 BImSchG kann nach dem Gesetzeswortlaut keine Anwendung finden, wenn die Leistungserhöhung einen "Austausch von Teilen" voraussetzt. Ein solcher Austausch lässt sich nicht etwa schon mit dem Argument verneinen, an ihm fehle es, wenn die ursprünglich vorgesehenen WEA nicht errichtet worden seien, da dann nichts auszutauschen sei. Denn im Gesetzgebungsverfahren ist der Anwendungsbereich des 16b Abs. 8 Satz 1 BImSchG zwar auf bereits genehmigte, aber noch nicht errichtete WEA ausgeweitet worden (vgl. Dietlein/Fabi, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstd: Sep. 2024, § 16b BImSchG, Rn. 130). Dies lässt aber nicht das Ziel erkennen, der Norm - (nur) im Bereich dieser Ausweitung, nicht aber bei bereits errichteten WEA - mittels der engen Auslegung des in Rede stehenden Merkmals - zugleich eine weitere Extension angedeihen zu lassen. "Austausch" von Teilen meint daher lediglich einen Wechsel im Teilebestand der als Änderung zur Genehmigung gestellten WEA im Verhältnis zum Teilebestand der bereits genehmigten WEA, setzt aber keine realen Montagearbeiten zum Ab- und Anbau von Bauteilen an einer bereits errichteten WEA voraus. Auch auf die vermeintliche "Geringfügigkeit" des "Austauschs von Teilen" kommt es in diesem Zusammenhang voraussichtlich nicht an. Denn das Gesetz nennt das Merkmal der "Geringfügigkeit" nicht und gibt für eine in diesem Sinne einschränkende Normauslegung auch keine griffigen Kriterien vor.
Ebenso wenig ist § 16b Abs. 8 Satz 1 BImSchG hier gemäß § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG oder auf der Grundlage eines aus dieser Norm zu ziehenden "Erst-Recht-Schlusses" anzuwenden. Denn damit würden die Einschränkungen des § 16b Abs. 8 Satz 1 BImSchG ebenfalls vielfach sachwidrig umgangen. Wird der Standort einer WEA um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, besagt das nämlich keineswegs, dass schon aufgrund der relativen oder absoluten Beibehaltung (nur) dieser Variablen alle denkbaren sonstigen Änderungen einer WEA (etwa an Rotor, Generator oder Turm) so unbedeutend wären, dass allein deshalb die Rechtsfolgenanordnung des § 16b Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG generell gerechtfertigt wäre. Daher dürfte § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG eng auszulegen sein, und zwar nur als eine Spezialvorschrift zu (unterschiedlichen) Teilmengen sowohl der in § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG als auch der in § 16b Abs. 8 Satz 1 BImSchG geregelten Fallkonstellationen. (Die Regelungsbereiche der beiden letztgenannten Normen überschneiden sich allerdings ebenfalls, wobei dann § 16b Abs. 8 Satz 1 BImSchG dem § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG in der Anwendung vorgeht.) Aufgrund dieser komplexen Verflochtenheit und der ohnehin misslungenen Formulierung des § 16b BImSchG (sprachlich schief ist etwa die Kombination von "nur dann" mit "soweit" in Abs. 7 Satz 1) darf auch die systematische Stellung des Absatzes 7 Satz 3 dieser Vorschrift nicht überbewertet werden. Im Verhältnis zu § 16b Abs. 8 Satz 1 BImSchG kann ihrem Absatz 7 Satz 3 deshalb voraussichtlich lediglich Folgendes entnommen werden: Sind in dem durch § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG umrissenen Rahmen (nur) Änderungen von Standort, Gesamthöhe und Rotordurchlauf beantragt, hindern die allein durch diese Veränderungen bedingten baulichen Veränderungen oder Austausche von Teilen den Eintritt der Rechtsfolgen des § 16b Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG nicht. Auch das führt im vorliegenden Falle aber nicht zu einer Anwendbarkeit des § 16b Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG, weil der Austausch des Transformators nicht mit lediglich beantragten Änderungen des Standorts, der Gesamthöhe und/oder des Rotordurchlaufs der betroffenen 17 WEA in Zusammenhang steht.
δ) Selbst wenn nach alledem nicht § 16b Abs. 8 BImSchG, sondern stattdessen § 16b Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 BImSchG richtigerweise den Ablauf des hiesigen Verwaltungsverfahrens über den Änderungsantrag der Beigeladenen zu bestimmen gehabt hätten, stünde damit aber nicht fest, dass die nach § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG erforderlichen Prüfungen im Ergebnis über eine Prüfung der Standsicherheit, der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und der nachteiligen Auswirkungen durch Turbulenzen hätten hinausgehen müssen. Denn das wäre nur insoweit der Fall gewesen, als durch die Änderung am oder des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese dann für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. Außerdem könnten sich die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) auf eine nach diesem Maßstab etwa zu Unrecht verkürzte Prüfung nur insofern erfolgreich berufen, als das Prüfungsprogramm nach § 6 in denjenigen Teilen verkürzt worden wäre, in denen es zu ihren Gunsten drittschützend ist. Der beschließende Senat vermag aber bereits nicht zu erkennen, inwiefern die hiesige Änderung in Gestalt des Austauschs eines Transformators für die Antragsteller nachteilige Auswirkungen befürchten lässt, die für die Prüfung nach § 6 erheblich sein könnten und über den Rahmen des hier für anwendbar gehaltenen Prüfprogramms nach § 16b Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG hinausgehen.
ε) Voraussichtlich ohne Erfolg rügen die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) ferner, dass das Verwaltungsverfahren über den Änderungsantrag der Beigeladenen ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und ohne Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit durchgeführt wurde - und machen damit zwei sogenannte absolute Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 1 b) UmwRG geltend.
αα) Die Annahme der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9), bereits durch die Beantragung einer UVP im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Ursprungsgenehmigung vom 27. Juni 2023 habe die Beigeladene zu 1) auch für das Verfahren zur Erteilung der Änderungsgenehmigung festgelegt, dass dieses nur nach § 10 BImSchG und mit Öffentlichkeitsbeteiligung habe durchgeführt werden dürfen, ist unrichtig. Sie entbehrt bereits der nachvollziehbaren Begründung im Vortrag der Antragsteller. Denn weder wird eine Rechtsnorm mit einer entsprechenden Rechtsfolgenanordnung zitiert noch eine Erklärung der Beigeladenen zu 1) mit einem entsprechendem Erklärungsgehalt. Verfahrensrechtliche Erklärungen wirken aber grundsätzlich nur für dasjenige Verfahren, in dem und für das sie abgegeben werden. Ihr Hineinwirken in ein anderes Verfahren wäre daher eine Ausnahme, die einer besonderen, hier fehlenden Rechtfertigung bedürfte. Eine solche wird durch das Aufstellen einer Rechtsbehauptung nicht ersetzt.
ββ) Selbst wenn man - wie der beschließende Senat - im vorliegenden Falle nicht § 16b Abs. 8 BImSchG für einschlägig hält, sondern stattdessen § 16b Abs. 7 Satz 1 und 2 BImSchG, ändert das nichts an der Anwendbarkeit des § 16b Abs. 6 BImSchG (nämlich gemäß § 16b Abs. 7 Satz 2 BImSchG anstatt nach § 16b Abs. 8 Satz 2 BImSchG). Nach § 16b Abs. 6 Satz 1 BImSchG findet § 19 BImSchG (und d. h. die Regelung über das vereinfachte Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) auf Änderungsgenehmigungsverfahren im Sinne von § 16b Abs. 1 BImSchG von - wie hier - bis zu 19 WEA grundsätzlich Anwendung. Zwar steht diese Rechtsfolgenanordnung ihrerseits unter dem Vorbehalt des § 16b Abs. 6 Satz 2 BImSchG, wonach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) unberührt bleibt, und bedeutet dies, dass das Verfahren nach § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) durchzuführen ist, wenn - wie hier gemäß Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV - eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein kann und wenn außerdem eine - hier durch die §§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 UVPG geregelte - Vorprüfung ergibt, dass die Änderung der WEA zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann (vgl. Dietlein/Fabi, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstd: Sep. 2024, § 16b BImSchG, Rn. 106).
γγ) Dem § 16b Abs. 6 Satz 2 BImSchG geht allerdings für solche Genehmigungsverfahren, in denen - wie hier - der Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt wurde (§ 6 Abs. 2 Satz 1 WindBG) wiederum § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 WindBG vor (vgl. Jarass, BImSchG 15. Aufl. 2024, § 16b, Rn. 18). Nach dieser Vorschrift gilt (u. a.) Folgendes: Wird die Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs einer WEA in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG beantragt, ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen, wenn bei der Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach § 8 ROG durchgeführt wurde und das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt. Windenergiegebiete sind gemäß § 2 Nr. 1 Buchst. a) WindBG u. a. auch Vorranggebiete (als Flächen für die Windenergie an Land) in Raumordnungsplänen.
Deshalb war hier gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 WindBG auch eine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit wahrscheinlich entbehrlich. Denn die von dem Änderungsantrag der Beigeladenen zu 2) bis 4) betroffenen WEA des Windparks C. -Stadt-U-Stadt sollen in einem zum Zeitpunkt der Erteilung des Änderungsbescheides vom 9. Dezember 2024 ausgewiesenen Vorranggebiet für Windenergie errichtet werden, bei dessen Ausweisung eine Umweltprüfung nach § 8 ROG durchgeführt wurde und das nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt.
Die geplanten WEA des Windparks C. -Stadt-U-Stadt werden nämlich in dem Voranggebiet Windenergienutzung "E-Stadt C. -Stadt 01" der RROP 2008 - 1. Änd. in der Fassung ihrer Genehmigung durch das ArL Braunschweig vom 13. März 2024 (vgl. S. 47 ff. BA 1) stehen. Im Rahmen der Ausweisung dieses Vorranggebietes wurde eine Umweltprüfung nach § 8 ROG durchgeführt (vgl. Regionales Raumordnungsprogramm für den Großraum Braunschweig 2008 - 1. Änderung -, "Weiterentwicklung der Windenergienutzung", Ergänzendes Verfahren gem. § 11 Abs. 6 ROG, Umweltbericht). Das Vorranggebiet liegt auch nicht in einem Natura 2000-Gebiet, in einem Naturschutzgebiet oder in einem Nationalpark. Deshalb sind im vorliegenden Falle eine Umweltverträglichkeitsprüfung - und damit auch eine ihr vorhergehende Vorprüfung - grundsätzlich nicht erforderlich gewesen.
δδ) Zwar machen die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) u. a. geltend, die RROP 2008 - 1. Änd. sei in der Fassung ihrer Genehmigung durch das ArL Braunschweig vom 13. März 2024 nicht wirksam geworden, und ist dieser Einwand im vorliegenden Zusammenhang nicht von vornherein unbeachtlich oder gänzlich von der Hand zu weisen; denn die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG setzt eine Wirksamkeit des Windenergiegebietes nach § 2 Nr. 1 WindBG voraus, in dem die betroffenen WEA liegen (vgl. Gatz/Tyczewski, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Werkstand: Febr. 2024, Z V. WEA, Rn. 37). Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens kann jedoch keine inzidente Normenkontrolle des RROP 2008 - 1. Änd. i. d. F. der Genehmigung vom 13. März 2024 stattfinden. Vielmehr ist in den Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Genehmigung grundsätzlich - und so auch hier - von der Wirksamkeit einer Konzentrationsflächenplanung auszugehen, es sei denn, diese Planung wäre offensichtlich unwirksam (vgl. OVG, NRW, Beschl. v. 28.6.2022 - 7 B 304/22.AK -, BauR 2022, 1325 ff, hier zitiert nach juris, Rn. 24; Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2021 - 12 MS 97/21 -, BauR 2022, 475 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 35). Bei der Beurteilung einer solchen Offensichtlichkeit ist im hiesigen Zusammenhang außerdem Folgendes von Bedeutung: Gemäß der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 13.12.2018 - BVerwG 4 CN 3/18 -, BVerwGE 164, 74 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 31) zieht die Unwirksamkeit einer mit der Planung beabsichtigten Ausschlusswirkung (hier genauer gesagt einer - etwaigen - Unwirksamkeit der in der beschreibenden Darstellung des RROP 2008 - 1. Änd. getroffenen Festlegung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 ROG, dass die "Vorranggebiete Windenergienutzung" zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben) nicht notwendig die Unwirksamkeit auch der Positivplanung (hier also der Festlegung der "Vorranggebiete Windenergienutzung") nach sich. Im Grundsatz in dieselbe Richtung weist zudem § 11 Abs. 3 Satz 3 ROG, wonach der Raumordnungsplan im Übrigen wirksam bleibt, wenn in ihm einzelne Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung oder Teile dieser Gebiete fehlerhaft festgelegt werden, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und der vorrangigen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft wird. Deshalb könnte selbst dann, wenn die Auffassung der Antragsteller offensichtlich zuträfe, dass gemäß § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB die RROP 2008 - 1. Änd. i. d. F. ihrer Genehmigung durch das ArL Braunschweig vom 13. März 2024 keine Rechtswirkungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB (in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung) zeitigen könne, weil sie nicht mehr bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden sei (vgl. in diesem Sinne auch: OVG NRW, Urt. v. 27.9.2024 - 22 D 48/24.NE -, BauR 2025, 561 ff, hier zitiert nach juris, Rnrn. 98 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1.2025 - 14 S 376/24 -, juris, Rn. 128), daraus nicht ohne Weiteres auf die offensichtliche Unwirksamkeit auch der Festlegung des Vorranggebietes "E-Stadt C. -Stadt 01" geschlossen werden. Die Beanstandungen der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9), dass man in der Abwägung, die der RROP 2008 - 1. Änd. zugrunde liege, zu falschen Schlussfolgerungen in Bezug auf Vorsorgeabstände, insbesondere zu reinen Wohngebieten, gelangt sei und diese Abstände ohne die von ihnen gerügten planerischen Fehlvorstellungen und -bewertungen größer hätte ausfallen müssen (Bl. 261 ff., Bl. 1579 f. eGA), rechtfertigen ebenfalls kein negatives Offensichtlichkeitsurteil über die Wirksamkeit der Festlegung des Vorranggebietes "E-Stadt C. -Stadt 01". Nach alledem ist daher für das vorliegende Eilverfahren ungeachtet auch dieses Vortrages weiter von der Wirksamkeit der Festlegung dieses Vorranggebietes auszugehen.
Somit ist in diesem gerichtlichen Eilverfahren auch fernerhin zugrunde zu legen, dass es im Verfahren über den nach § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG zu beurteilenden Änderungsantrag der Beigeladenen keiner Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit bedurfte und das Verwaltungsverfahren gemäß § 16b Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 19 BImschG durchzuführen war.
Im Übrigen würden selbst gewichtige Zweifel an der Wirksamkeit der Festlegung gerade des Vorranggebietes für die Windenergienutzung "E-Stadt C. -Stadt 01" lediglich zu dazu führen, dass hier auf der Grundlage einer Vollzugsfolgenabwägung zu entscheiden wäre. Diese Abwägung fiele dann aber gemäß § 80c Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 VwGO i. V. m. § 2 Satz 1 EEG wiederum zulasten der Antragsteller aus.
3. Die Abtrennung des Verfahrens über die Anträge der Antragsteller zu 1), zu 4), zu 8) und zu 10) erfolgt gemäß § 93 VwGO.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 5), zu 6), zu 7) und zu 9) auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese durch ihre eigene Antragstellung ebenfalls ein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangen sind.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Streitwertannahmen unter Nr. 17 Buchst. b) i. V. m. Nr. 7 Buchst. a) der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des beschließenden Gerichts (NdsVBl. 2021, 247 ff.).
III.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).