Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.10.2025, Az.: 1 ME 37/25
Beschränkung der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung auf das zu errichtende Bauwerk
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.10.2025
- Aktenzeichen
- 1 ME 37/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:1030.1ME37.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 14.03.2025 - AZ: 2 B 2/25
Rechtsgrundlage
- § 34 Abs. 2 BauGB
Fundstelle
- ZfBR 2025, 787
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Dass ein Vorhaben, das sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, zu seiner Legalisierung einer Bauleitplanung bedürfte, in der Nachbarn ihre Interessen einbringen könnten, begründet allein noch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
- 2.
Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung beschränkt sich grundsätzlich auf das zu errichtende Bauwerk als solches (Festhalten an Senatsbeschl. v. 10.10.2022 - 1 ME 49/22 -, BauR 2023, 62 = juris Ls. 2 und Rn. 19). Die Genehmigungsbehörde mag befugt und in Extremfällen auch verpflichtet sein, bei Genehmigungserteilung bereits absehbar drohenden, dem Bauordnungsrecht unterfallenden Gefahren präventiv durch bauaufsichtliche Anordnungen zu begegnen, die dann als Auflagen mit der Baugenehmigung verbunden werden mögen. Ihr Fehlen macht die Baugenehmigung selbst aber nicht rechtswidrig.
- 3.
Damit setzt auch die Schlusspunkttheorie für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht voraus, dass sonstige behördliche Zulassungsakte, die sich ausschließlich auf die Bauarbeiten beziehen, zum Erteilungszeitpunkt bereits vorliegen.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 14. März 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.750 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein großes Wohn- und Pflegeprojekt in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem Wohngrundstück.
Die Antragstellerin ist Erbbauberechtigte des mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße im unbeplanten Innenbereich der Antragsgegnerin. Westlich dieses Grundstücks und ebenfalls im unbeplanten Innenbereich liegt das Vorhabengrundstück der Beigeladenen; dieses war ursprünglich mit einer bis September 2020 betriebenen und 2023 beseitigten Seniorenpflegeeinrichtung mit ca. 53 Pflegeheim-Einzelplätzen auf ca. 1.400 m2 Grundfläche bebaut und wird von Süden und Norden von zwei von der A-Straße ausgehenden Armen der G. -Straße begrenzt und erschlossen. Südlich der südlichen G. -Straße und östlich des Vorhabengrundstücks liegt Wohnbebauung, westlich der Dortmund-Ems-Kanal. Nördlich der nördlichen G. -Straße stehen an der A-Straße und G. -Straße mehrere Mehrfamilienhäuser (G. -Straße XXX und XXX, A-Straße XXX und XXX). Westlich von diesen liegt eine Seniorenwohnanlage (G. -Straße XXX und XXX), das weitläufige Areal der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt (A-Straße XXX), die Hauptgeschäftsstelle A-Stadt des DRK (G. -Straße XXX bis XXX) und ein Bootshaus (G. -Straße XXX). Gegenüber dieser Bebauung liegen östlich der A-Straße ein Gemeindehaus und eine Kindertagesstätte.
Am 16. April 2024 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung zum Neubau einer Tagespflege mit integrativem Café und 64 "betreubaren" Wohnungen sowie einer Tiefgarage. Das Vorhaben soll ein vierflügeliges, um einen Innenhof herum errichtetes Karree mit Seitenlängen von 46,52 bis 55,15 m und einer Grundfläche von ca. 1.800 m2 bilden und drei Vollgeschosse, ein Staffelgeschoss sowie ein die Tiefgarage fassendes Kellergeschoss aufweisen. Die Traufhöhe beträgt 12,05 m, der Mindestabstand zum Grundstück der Antragstellerin ebenfalls etwa 12 m. Die von der südlichen G. -Straße aus anzufahrende Zufahrtsrampe zur Tiefgarage soll an der südlichen Ostseite gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin verlaufen. 41 Stellplätze sollen in der Tiefgarage, sechs weitere nördlich des Gebäudes liegen.
Den Antrag des Rechtsvorgängers der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht gegen die Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, diese verletze voraussichtlich keine nachbarschützenden Vorschriften. Der von konkreten Beeinträchtigungen des Antragstellergrundstücks unabhängige Gebietserhaltungsanspruch sei nicht verletzt. Das Vorhaben diene nach dem keinen Bestimmtheitsbedenken begegnenden Nutzungskonzept überwiegend dem Wohnen i.S.d. BauNVO, das nach § 3 Abs. 4 BauNVO auch die Betreuung und Pflege der Bewohner umfasse, sofern nicht - anders als hier - die selbständige Haushaltsführung und Lebensgestaltung aufgrund der Pflegebedürftigkeit in den Hintergrund trete oder sogar aufgegeben werde. Die geplante Tagespflegeeinrichtung mit integrativem Café sei eine Einrichtung zu sozialen und gesundheitlichen Zwecken. Die nähere Umgebung umfasse nicht nur die südlich und östlich des Bauvorhabens befindlichen Wohngebäude, sondern auch das sich unmittelbar nördlich anschließende Straßenkarree; auch das Gemeindehaus mit Kindergarten dürfte ihr noch angehören und der Vorgängerbau des Vorhabens nachprägende Wirkung für die Frage des Einfügens entfalten. Diese Umgebung habe den Charakter eines allgemeinen oder besonderen Wohngebiets (§§ 4, 4a BauNVO), in dem das Vorhaben zulässig sei; jedenfalls liege kein faktisches reines Wohngebiet i.S.d. § 3 BauNVO vor. Der nachbarschützende Anspruch auf Gebietsverträglichkeit des Vorhabens sei ebenfalls nicht verletzt, da ein Vorhaben der zur Genehmigung gestellten Art mit seiner typischen Nutzungsweise, auch seinen verkehrlichen Auswirkungen, in ein (faktisches) allgemeines oder besonderes Wohngebiet passe. Der aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abgeleitete Anspruch auf Aufrechterhaltung der (konkreten) gebietstypischen Prägung sei ebenfalls nicht verletzt. Die nähere Umgebung sei auch durch größere Anlagen und nachwirkend durch den Vorgängerbau des Vorhabens geprägt. Anforderungen an das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche hätten im unbeplanten Innenbereich keine nachbarschützende Funktion; allerdings sei anzumerken, dass es objektiv an einem Vorbild für das Vorhaben fehlen dürfte, so dass es der Aufstellung eines Bebauungsplans bedurft hätte. Ein solches Planerfordernis vermittle jedoch keinen Abwehranspruch eines Dritten, wie § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB zeige. Auf eine nicht gesicherte Erschließung des Baugrundstücks könne sich der Rechtsvorgänger der Antragstellerin ebenfalls nicht berufen. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens sei nicht erkennbar. Dagegen spreche schon die Einhaltung des Grenzabstands. Ein Ausnahmefall, in dem das Grundstück trotz Einhaltung des Grenzabstands regelrecht abgeriegelt werde und nur noch als Annex des Vorhabens wirke, liege nicht vor. Auch die Anzahl der vorgesehenen Stellplätze und der vorhabenbedingte Zu- und Abfahrtsverkehr begründeten keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Die Anzahl der Stellplätze lasse keinen durch Parkplatzmangel bedingten übermäßigen Suchverkehr auf umliegenden Straßen erwarten. Der nördliche und südliche Arm der G. -Straße seien zwar relativ schmal, die Stellplätze seien jedoch auf beide Arme verteilt. Die Zufahrt zur Tiefgarage könne zudem auch durch einen noch weiter südlich verlaufenden dritten Arm der G. -Straße genommen werden. Die Lage der Tiefgaragenzufahrt sei nicht rücksichtslos; das Antragstellergrundstück sei ein Eckgrundstück, seine (von der A-Straße aus gesehen) Rückseite daher nur eingeschränkt schutzwürdig. Ein ausschließlich von Wohnruhe geprägter Blockinnenbereich liege nicht vor. Zudem befinde sich zwischen der Tiefgaragenzufahrt und der Grundstücksgrenze ein schützender Baumbestand. Dass das Vorhaben im Hochwasserrisikogebiet liege und Retentionsraum verloren gehe, lasse keine Verletzung nachbarschützender Rechte erkennen; entsprechende nachbarschützende Bauverbote gälten nur für festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Soweit sich der Rechtsvorgänger der Antragstellerin gegen die Art und Weise der Durchführung der Bauarbeiten wende, könnten solche Einwendungen nicht gegen die Baugenehmigung vorgebracht werden, sondern seien allenfalls Anlass für bauaufsichtliches Einschreiten. Unabhängig davon müsse der Rechtsvorgänger der Antragstellerin bestimmte mit Bauarbeiten verbundene Immissionen hinnehmen. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass es zu darüber hinausgehenden Immissionen kommen könnte, seien nicht erkennbar.
Am 11. April 2025 erteilte die Antragsgegnerin eine Änderungsgenehmigung zur streitgegenständlichen Baugenehmigung; diese sieht eine Reduktion der Zahl der Wohneinheiten auf 61 und eine geänderte Führung der Tiefgaragenzufahrt (im unterirdischen Bereich, unterhalb einer Betonabdeckung) vor.
II.
Die von der Antragstellerin als Alleinerbin des ursprünglichen Antragstellers weiterverfolgte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, auf deren fristgerecht vorgetragene Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, hat keinen Erfolg.
1.
Dies gilt zunächst, soweit das Verwaltungsgericht einen Gebiets- und Gebietsprägungserhaltungsanspruch verneint hat.
Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die nähere Umgebung nach Norden hin fehlerhaft abgegrenzt, ist unbegründet. Die Antragstellerin meint, die Grenze der näheren Umgebung nach Norden sei entlang der nördlichen G. -Straße zu ziehen, da dort zwei Gebiete mit völlig unterschiedlichem Charakter aufeinanderträfen. Das überzeugt nicht. Dass die nördliche G. -Straße selbst trennende Wirkung hätte, behauptet auch die Antragstellerin nicht. Zwar kann auch in Ermangelung eines für sich genommen trennenden Elements eine bloße Grundstücksgrenze ausnahmsweise und abweichend von dem Grundsatz, dass die nähere Umgebung schon für das Maß der baulichen Nutzung regelmäßig über die unmittelbaren Nachbargrundstücke hinausreicht und hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nochmals weiter zu ziehen ist, die Grenze zwischen zwei faktischen Baugebieten bilden. Das setzt aber voraus, dass dort - auch äußerlich erkennbar - zwei in sich homogene, aber voneinander in der Nutzungsstruktur klar abgegrenzte Bebauungszusammenhänge aufeinandertreffen (vgl. Senatsurt. v. 17.4.2024 - 1 LB 41/23 -, GewArch 2024, 244 = juris Rn. 14). Das ist hier eindeutig nicht der Fall. Zum einen ist die "klassische" Wohnbebauung nicht auf den Bereich südlich der Straße beschränkt: Namentlich die Gebäude G. -Straße XXX und XXX sowie A-Straße XXX und XXX schließen mehr oder weniger nahtlos an vergleichbare Gebäude südlich der Straße an. Zum anderen entspricht der nachwirkend gebietsprägende Vorgängerbau des Vorhabens in seiner Nutzungsweise eher der unmittelbar nördlich auf den Grundstücken G. -Straße XXX und XXX gelegenen Seniorenwohnanlage als der südlich und östlichen "klassischen" Wohnbebauung.
Die weitere, offenbar hilfsweise für den Fall, dass eine Zäsur entlang der G. -Straße nicht besteht, angeführte Argumentation, die Feuerwehr, das Bootshaus und die DRK-Geschäftsstelle seien unabhängig von der räumlichen Weite des Betrachtungsrahmens als Fremdkörper aus diesem auszuschließen, überzeugt ebenfalls nicht. Die Argumentation der Antragstellerin, die Feuerwehr stelle als kerngebietstypische Nutzung "einen Fremdkörper im homogenen reinen Wohngebiet des Bögengebiets" dar, basiert auf der Prämisse, dass sich in der näheren Umgebung im Übrigen nur Bebauung findet, die in einem reinen Wohngebiet zulässig wäre. Das lässt außer Acht, dass auch Bootshaus und DRK-Geschäftsstelle - wie ausgeführt - Teil der näheren Umgebung sind. Die Vorgehensweise der Antragstellerin, jeder dieser Anlagen für sich einen Widerspruch zur Eigenart eines reinen Wohngebietes zuzuschreiben und sie dann "sukzessive" aus der Betrachtung auszuscheiden, verkennt, dass i.R.d. § 34 BauGB eine Gesamtbetrachtung der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen anzustellen ist. Im Rahmen dieser Betrachtung schließt schon die Zahl und Gesamtgröße der darin nicht zulässigen Nutzungen die Annahme eines faktischen reinen Wohngebiets aus. Ob nicht bereits Umfang und Bedeutung der Feuerwehrzentrale allein, die die Antragstellerin selbst hervorhebt, es ausschließen, ihr eine gebietsprägende Funktion abzusprechen, kann angesichts dessen dahinstehen.
Zutreffend dürfte die Einschätzung der Antragstellerin sein, dass jedenfalls die Feuerwehrzentrale und die DRK-Hauptgeschäftsstelle aufgrund ihres Umfangs in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig wären. Dies hat aber keine für sie günstigen Auswirkungen. Verbunden mit der von ihr ebenfalls zutreffend erkannten Tatsache, dass das vom Verwaltungsgericht erwogene besondere Wohngebiet nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als faktischer Gebietstypus i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.1992 - 4 B 209.92 -, NVwZ 1993, 1100 = juris Rn. 3; Urt. v. 20.5.2025 - 4 C 2.24 -, juris Rn. 15), ergibt sich, dass die nähere Umgebung des Vorhabens sich als Gemengelage aus insbesondere Wohnen und Anlagen für Verwaltung bzw. soziale Zwecke darstellt, in der die Frage des Einfügens nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Damit scheidet ein Gebiets- und Gebietsprägungserhaltungsanspruch der Antragstellerin jedoch von vornherein aus; § 34 Abs. 1 BauGB ist, anders als § 34 Abs. 2 BauGB, nachbarschützend nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 13).
2.
Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, aus der auch vom Verwaltungsgericht angenommenen objektiven Rechtswidrigkeit des Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung keine Verletzung von Nachbarrechten abzuleiten, führe zu einem Leerlauf des öffentlichen Nachbarschutzes, da insoweit das zwingende Verfahren zur Aufstellung eines Bauleitplans umgangen werden könne. Sie setzt sich insoweit nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Gesetzgeber subjektive Rechte gegenüber einem planerischen Untätigbleiben trotz Planerfordernisses in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB ausdrücklich ausgeschlossen habe. Einen allgemeinen Grundsatz, dass ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich stets das Gebot der Rücksichtnahme verletze, wenn es zu seiner Legalisierung einer Bauleitplanung bedarf, gibt es nicht; er lässt sich auch der von der Antragstellerin dafür angeführten Kommentierung (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 34 Rn. 35) nicht entnehmen. Überschreitet ein Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (oder der Bauweise bzw. der überbaubaren Grundstücksfläche) den Umgebungsrahmen und begründet es bodenrechtliche Spannungen, so folgt daraus denklogisch, dass seine Baurechtmäßigkeit nur über ein Planaufstellungsverfahren herbeigeführt werden kann. Ein solcher Sachverhalt kann mit einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme einhergehen. Ob - und gegenüber welchen Nachbargrundstücken - das der Fall ist, ist jedoch nach allgemeinen Kriterien zu ermitteln und ergibt sich nicht seinerseits aus dem Planungsbedürfnis.
Vor diesem Hintergrund geht auch das Beschwerdevorbringen, das auf eine Darlegung der objektiven Vorbildlosigkeit des Vorhabens in der näheren Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche abzielt (S. 28-31 der Beschwerdebegründung), ins Leere.
3.
Auch das Beschwerdevorbringen, das Vorhaben verletze (unabhängig von der Argumentation, bereits das Planungsbedürfnis begründe die Rücksichtslosigkeit) das Gebot der Rücksichtnahme, überzeugt nicht.
a)
Das gilt zunächst hinsichtlich der Rüge, das Vorhaben umfasse keine hinreichende Stellplatzzahl für den zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr und werde daher die umliegenden Straßen mit unzumutbarem Parksuchverkehr belasten. Die Anzahl der für Café und Tagespflegeeinrichtung vorgesehenen Stellplätze (2,5 für 20 Sitzplätze bzw. 3,75 für 15 Pflegeplätze) entspricht dem Stellplatzerlass (1 Stellplatz je 8-12 Sitzplätze bzw. je 4-6 Betten/Plätze), der Besucherplätze mitberücksichtigt. Die der Ermittlung der nötigen Stellplatzzahl für die Wohnungen zugrundeliegende Prognose der Antragsgegnerin, der Großteil der Bewohner der Anlage werde nicht über ein Kfz verfügen, ist angesichts der zu erwartenden Altersstruktur der Bewohnerschaft nicht zu beanstanden. Angesichts dessen ist die Annahme, die nach Abzug der notwendigen Stellplätze für Tagespflege und Café verbleibenden gut 40 Stellplätze für 64 bzw. jetzt nur noch 61 Wohneinheiten seien ausreichend, auch unter Berücksichtigung des für die Wohnungen zu erwartenden Besucherverkehrs plausibel. Selbst wenn dies anders wäre, wäre kein Mangel an Einstellplätzen in einem Umfang zu erwarten, der zu einer unzumutbaren Nutzungssituation für das Grundstück der Antragstellerin führte. Das über den von der Antragstellerin als Anlage K 6 übersandten Link abrufbare Video zeigt im Bereich der A-Straße, der H. -Straße, der I. - Straße und der G. -Straße eine äußerst geringe Auslastung des öffentlichen Straßen- und Parkraums. Ob dies, worauf die Ausführungen auf Seite 2 der Beschwerdebegründung hindeuten, darauf zurückzuführen ist, dass die nähere Umgebung des Vorhabens Bewohnerparkzone ist, kann dahinstehen; aus diesem Umstand würde sich kein höherer, sondern allenfalls - nämlich soweit Besucher des Heims die Zone respektieren und von vornherein außerhalb parken - ein niedrigerer Parksuchverkehr in der näheren Umgebung ergeben.
Aus den gleichen Gründen ist auch das Beschwerdevorbringen, das Vorhaben verletze eine nachbarschützende Dimension des bauplanungsrechtlichen Erfordernisses gesicherter Erschließung, unbegründet.
b)
Auch eine Rücksichtslosigkeit infolge der von der Tiefgaragenzufahrt auf das Antragstellergrundstück einwirkenden Verkehrslärmbeeinträchtigungen ist nicht zu erwarten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Zufahrt nicht in einem gegenüber Zu- und Abfahrtsverkehr verstärkt schutzbedürftigen rückwärtigen, sondern allenfalls in einem seitlichen Grundstücksbereich liegt. Oberirdischer bzw. halboberirdischer Verkehr findet nur im straßennahen Bereich zur G. -Straße hin statt. Zudem liegt die Zufahrt im straßennahen Bereich rd. 7 m, im rückwärtigen Bereich gut doppelt so weit von der Grenze zum Antragstellergrundstück entfernt. Angesichts dessen durfte die Antragsgegnerin auch ohne Einholung eines Gutachtens davon ausgehen, dass die zu- und abfahrtsbedingten Lärmauswirkungen das in jedem Wohngebiet - und erst recht in einer Gemengelage - hinzunehmende Maß nicht übersteigen werden. Dass sie sich gegenüber dem status quo deutlich erhöhen werden, da die Antragstellerin in der Vergangenheit von der Erschließung des Vorgängerbaus von Norden her profitiert hat, begründet allein noch keine Rücksichtslosigkeit.
c)
Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen zum Einfügen des Vorhabens geltend macht, dieses sei völlig überdimensioniert und übe auf ihr Wohnhaus eine erdrückende Wirkung aus, fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu, die, anders als das Beschwerdevorbringen, neben der Größe des Vorhabens auch dessen insoweit entscheidenden Abstand zum Grundstück der Antragstellerin, die Größe von deren eigenem Haus und den zwischen beiden Gebäuden vorhandenen Baumbestand würdigen.
4.
Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin sinngemäß, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass § 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG Vorgaben auch für Bauvorhaben vorsehe, die - wie das Vorhaben - in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten lägen. Nach § 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG sollen bauliche Anlagen in einem nicht überplanten Hochwasserrisikogebiet nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist. Welche technisch möglichen Modifikationen der Bauweise Vorhabens danach zur Reduktion ihres Hochwasserrisikos erforderlich, aber unterblieben sein sollen, legt die Antragstellerin nicht dar. Ein Verzicht auf das Vorhaben mit dem Ziel, den Verlust von Retentionsraum zu vermeiden, oder die Schaffung von Ersatzretentionsraum, die der Antragstellerin vorschweben mögen, sind jedenfalls keine von § 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG geforderten Errichtungsmodifikationen. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass Nachbarn in Hochwasserrisikogebieten den gleichen Schutz müssten beanspruchen können wie Nachbarn in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten, da sich Gefährdungslage und Auswirkungen auf ihr Grundstück im Falle eines Hochwassers nicht unterschieden, verkennt sie, dass der Schutz in bloßen Risikogebieten mit Blick auf die deutlich geringere Eintrittswahrscheinlichkeit (200-jähriges gegenüber 100-jährigem Hochwasserereignis, vgl. §§ 74 Abs. 2, 76 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 WHG) bewusst schwächer ausgestaltet ist als in Überschwemmungsgebieten.
5.
Erfolglos bleibt auch die Rüge der Antragstellerin, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (Beschl. v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 -, BauR 2022, 631 = juris Rn. 15) ihre Nachbarrechte, da die zur Herstellung der Baugrube erforderliche vorübergehende Grundwasserentnahme - auch in ihrem Interesse - einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedurft habe, die, anders als nach der "Schlusspunkttheorie" erforderlich, im Erteilungszeitpunkt der Baugenehmigung noch nicht vorgelegen habe und auch in der Folgezeit mangels Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht rechtmäßig erteilt worden sei. Für diese auf die Bauphase bezogene Rüge gilt die - im Übrigen mit Beschwerdegründen nicht in Frage gestellte - Aussage des Verwaltungsgerichts, dass Einwendungen gegen die Art und Weise der Durchführung der Bauarbeiten nicht gegen die Baugenehmigung vorgebracht, sondern als Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 79 NBauO geltend zu machen sind. Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung beschränkt sich grundsätzlich auf das zu errichtende Bauwerk als solches (Senatsbeschl. v. 10.10.2022 - 1 ME 49/22 -, BauR 2023, 62 = juris Ls. 2 und Rn. 19). Das "Wie" der Bauarbeiten ist davon regelmäßig nicht erfasst; vielmehr liegt es in der Verantwortung des Bauherrn, das ihm genehmigte Bauwerk auf rechtmäßige Art und Weise herzustellen. Die Genehmigungsbehörde mag befugt und in Extremfällen auch verpflichtet sein, bei Genehmigungserteilung bereits absehbar drohenden, dem Bauordnungsrecht unterfallenden Gefahren präventiv durch bauaufsichtliche Anordnungen zu begegnen, die dann als Auflagen mit der Baugenehmigung verbunden werden mögen. Ihr Fehlen macht die Baugenehmigung selbst aber nicht rechtswidrig. Damit ist die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung aber auch nicht nach der Schlusspunkttheorie davon abhängig, dass sonstige behördliche Zulassungsakte, die sich ausschließlich auf die Bauarbeiten beziehen, zum Erteilungszeitpunkt bereits vorlagen. Eine andere Sichtweise würde dem Bauherrn Detailkenntnisse des künftigen Bauverlaufs abverlangen, die vielfach in der Genehmigungsphase noch gar nicht vorliegen, sondern erst im Laufe des Vergabeverfahrens oder gar während der Bauarbeiten gewonnen werden. Das betrifft etwa die Kenntnis an welchen Stellen und für welche Zeiträume straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse für die Baustelleneinrichtung erforderlich werden, die hier in Rede stehende wasserrechtliche Erlaubnis für eine vorübergehende Grundwasserabsenkung oder etwaige abfallrechtliche Genehmigungen für die Entsorgung von bei den Bauarbeiten anfallendem Abraum.
6.
Schließlich führt auch die wiederholte Rüge der Antragstellerin, die Beigeladene weiche bei der tatsächlichen Bauausführung erheblich von der Baugenehmigung ab, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Verfahrensgegenstand ist die Baugenehmigung, nicht die Bauausführung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).