Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.03.2025, Az.: 2 ME 29/25

Antrag eines Studenten der Medizin auf Anerkennung von im Ausland erworbenen Leistungsnachweisen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.03.2025
Aktenzeichen
2 ME 29/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0327.2ME29.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 24.03.2025 - AZ: 12 B 2107/25

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Beurteilung, ob Das Wartenmüssen auf eine Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist, ist auch vorangegangenes Verhalten des Antragstellers selbst einzubeziehen. Beruhen die Dringlichkeit und die zu befürchtenden Nachteile auf eigenem vorwerfbarem Verhalten des Antragstellers, kann es ihm zuzumuten sein, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.

  2. 2.

    Zur Anerkennung von Studienleistungen/Leistungsnachweisen, die in einem Medizinstudium an einer ausländischen Universität erworben wurden, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 24. März 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die im Beschwerdeverfahren von dem Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hat, den Antragsgegner (1.) zu verpflichten, die durch ihn, den Antragsteller, während des Studiums der Humanmedizin an der Medizinischen Universität in C. (D.) erbrachten Studienleistungen in den Fächern

  • Arbeitsmedizin, Sozialmedizin (§ 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Approbationsordnung für Ärzte [ÄApprO]),

  • Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen (§ 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 ÄApprO) sowie

  • Klinische Umweltmedizin (§ 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 ÄApprO)

anzuerkennen und (2.) ihm, dem Antragsteller, gleichzeitig ein weiteres klinisches Semester anzurechnen.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der jeweilige Antragsteller sowohl glaubhaft machen kann, einen entsprechenden materiellen Anspruch zu haben (Anordnungsanspruch), als auch, dass mit Erfüllung dieses Anspruchs nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (Anordnungsgrund). Eine solche Glaubhaftmachung liegt dann vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist (Senatsbeschl. v. 20.2.2025 - 2 ME 185/24 -, juris Rn. 9 u. v. 10.7.2008 - 2 ME 309/08 -, juris Rn. 2). Grundsätzlich unzulässig ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4; NdsOVG, Beschl. v. 19.1.2022 - 14 ME 58/22 -, juris Rn. 14; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 14; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 909). Eine solche Regelung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.7.1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 16 und v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17f.; BVerwG, Beschl. v. 13.8.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24f.; Senatsbeschl. v. 20.2.2025 - 2 ME 185/24 -, juris Rn. 9 ff. u. v. 10.7.2008 - 2 ME 309/08 -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 18.4.2024 - 14 ME 66/24 -, juris Rn. 8, VGH BW, Beschl. v. 22.7.2020 - 9 S 1667/20 -, juris Rn. 2; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 909).

Der Antragsteller begehrt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, die Vorwegnahme der Hauptsache. Wörtlich beantragt der Antragsteller sogar die endgültige Anerkennung von Studienleistungen bzw. die endgültige Anrechnung eines weiteren klinischen Semesters. Selbst wenn sein Antrag - bei sachgerechter Auslegung - so zu verstehen sein dürfte, dass er diese Anerkennung bzw. Anrechnung lediglich bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache begehrt, würde diese damit in zeitlicher Hinsicht vorweggenommen.

2. Der Antragsteller stellt mit den im Beschwerdeverfahren angeführten Gründen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er den für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, nicht durchgreifend in Frage.

a) Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) bzw. § 12 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO - ausgeführt:

"Der Antragsgegner hat mit Bescheiden vom 12. August 2022 und vom 12. September 2023 bereits diverse Leistungen und Studienzeiten aus dem vom Antragsteller in D. absolvierten Studium der Humanmedizin anerkannt bzw. angerechnet. Ob dem Antragsteller darüber hinaus weitere Studienleistungen anzuerkennen und ein weiteres klinisches Semester anzurechnen ist, ist derzeit Gegenstand der Prüfung durch den Antragsgegner. Dieser hat in diesem Zusammenhang die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) mit der (Nach-)Begutachtung der vom Antragsteller vorgelegten Studiennachweise beauftragt, da er selbst nicht über die erforderliche besondere Fachkompetenz für die Prüfung der Gleichwertigkeit der hier streitgegenständlichen Studienleistungen des Antragstellers verfügt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zur Beurteilung der Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes die Hilfe der sachverständigen ZAB, die gerade für die Bewertung ausländischer Qualifikationen geschaffen worden ist, in Anspruch nimmt. Auch das Gericht, das ebenfalls nicht über die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung der Frage der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Antragstellers verfügt, würde sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach der Hilfe eines Sachverständigen bedienen.

Der Antragsteller hat die Gleichwertigkeit der Studienleistungen, deren Anerkennung bzw. Anrechnung er begehrt, nicht glaubhaft gemacht. Sein Vortag hierzu erschöpft sich in der Vorlage mehrerer Unterlagen in englischer Sprache ("Transcripts of academic record" für die Jahre 2020/2021, 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024 sowie ein "Certificate of student status" vom 3. Januar 2025) und der Behauptung, die Gleichwertigkeit ergebe sich aus den - ebenfalls nur in englischer Sprache - vorgelegten Syllabi der Kurse. Das Gericht ist mangels eigener Sachkunde, die es sich in dem lediglich auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren auch nicht rechtzeitig beschaffen kann, nicht in der Lage, die Gleichwertigkeit der Studienleistungen des Antragstellers und mithin einen Anordnungsanspruch festzustellen."

Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde zunächst geltend, die "Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen" (im Folgenden: ZAB) sei eine Untergliederung der Kultusministerkonferenz. Sie besitze damit - ebenso wie die Kultusministerkonferenz - keine Rechtspersönlichkeit. Ihre Aufgaben seien gesetzlich nicht geregelt. Auf sie werde auch in den einschlägigen Gesetzen kein Bezug genommen. Sie sei weder privat- noch öffentlich-rechtlich körperschaftlich organisiert oder durch formelles Gesetz legitimiert. Soweit der Antragsteller damit erneut beanstanden will, dass der Antragsgegner sich bei der von ihm zu treffenden Einschätzung der ZAB bedient, ist diese Vorgehensweise des Antragsgegners auch aus Sicht des Senats in keiner Weise zu beanstanden. Die ZAB ist anerkanntermaßen eine sachverständige Stelle (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.12.2023 - 7 CE 23.1714 -, juris Rn. 20 m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 14.3.2024 - 9 S 1099/23 -, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschl. v. 2.3.2021 - 4 M 26/21 -, juris Rn. 11), die von dem Antragsgegner wie auch den Gerichten herangezogen werden kann, wenn - wie hier - die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 ÄApprO aus eigener Sachkunde nicht möglich ist. Dass die zulässigerweise als sachverständige Stelle in Anspruch genommene ZAB, wie der Antragsteller geltend macht, ihrerseits keine Behörde ist und ihr die Aufgabe der Begutachtung nicht gesetzlich zugewiesen ist, ist daher ohne Belang.

Soweit der Antragsteller auf den Seiten 7 bis 11 der Beschwerdebegründung erneut in der Sache Stellung zur Frage der Gleichwertigkeit der von ihm absolvierten Studienleistungen/Leistungsnachweise nimmt und u.a. Vergleiche zu dem "Kompetenzfeld 30" der Technischen Universität E. zieht, versetzt auch das den Senat nicht in die Lage, sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens binnen - wie gefordert - kürzester Zeit auch nur im Überblick einen Eindruck davon zu verschaffen, ob die Auffassung des Antragstellers zutrifft und die Anerkennung in Betracht kommt. Das gilt auch dann, wenn die in erster Instanz vorgelegten, in englischer Sprache verfassten Unterlagen berücksichtigt werden; vor diesem Hintergrund hat sich der Senat mit der Frage, inwieweit im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch Nachweise zu berücksichtigen sind, die in englischer Sprache verfasst sind, nicht näher zu befassen (vgl. den Vortrag des Antragstellers auf Seite 12 der Beschwerdebegründung). Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der hier vorzunehmenden Betrachtung für das Gericht an der erforderlichen eigenen Sachkunde (gänzlich) fehlt und es auch nicht möglich ist, sich diese Sachkunde - durch zweifellos erforderliche sachverständige Stellungnahmen - binnen der zur Verfügung stehenden Zeit zu verschaffen.

Gegen die Auffassung des Antragstellers, die Studienleistungen/Leistungsnachweise seien wie beantragt anzuerkennen, spricht im Übrigen, dass diese nach seinem eigenen Vortrag schon einmal dem Antragsgegner im Rahmen jedenfalls eines Anerkennungsantrags vorgelegen haben, eine Anerkennung aber nicht erfolgte. Offenbar hatten dieselben Studienleistungen/Leistungsnachweise damals auch schon der ZAB vorgelegen (vgl. E-Mail des Antragsgegners vom 11. November 2024: "wurde zur erneuten Begutachtung an die ZAB übergeben"), die sich insoweit offenbar aber nicht in einem für den Antragssteller positiven Sinne ausgesprochen hatte. Bei dem nunmehrigen Antrag handelt es sich mithin lediglich um einen erneuten Versuch, die Anerkennung zu erhalten, wobei die Wortwahl des Antragstellers bei Antragstellung nicht von der festen Überzeugung zeugt, dass die Anerkennung zwingend geboten sei ("Würde mich daher freuen ob darauf nochmal ein Blick darauf geworfen werden könnte."). Da der Antragsgegner bereitwillig eine neue Überprüfung eingeleitet hat, musste sich der Senat auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob ggf. eine bestandskräftige Ablehnung der Anerkennung im Raum steht.

b) Soweit das Verwaltungsgericht den Ausführungen des Antragstellers zu den Regelungen des sog. Lissabon-Übereinkommens (vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007, BGBl II 2007, Nr. 15, S. 712-732) nicht gefolgt ist, mag es zwar zutreffen, dass die dortige Regelung des Art. V.1. im vorliegenden Anerkennungsverfahren Wirkung entfaltet. Danach erkennt jede Vertragspartei Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden. Diese Anerkennung schließt solche Studienzeiten ein, die in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, zum Abschluss eines Hochschulprogramms führen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den in einer anderen Vertragspartei vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms nachgewiesen werden kann, den sie in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, ersetzen würden. Inwiefern die von dem Antragsteller ebenfalls zitierten Regelungen des Abschnitts III des Übereinkommens auf sein Begehren anwendbar sein sollten, ist dagegen schon im Ansatz nicht ersichtlich. Abschnitt III regelt ausweislich seiner Überschrift "Wesentliche Grundsätze in Bezug auf die Bewertung von Qualifikationen". Qualifikationen sind nach Art. I ("Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:") jedoch offensichtlich nicht bloße Studienleistungen oder Leistungsnachweise. Denn dort ist geregelt:

"Qualifikation

A. Hochschulqualifikation

Jeder von einer zuständigen Behörde ausgestellte Grad sowie jedes derartige Diplom oder andere Zeugnis, die den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulprogramms bescheinigen.

B. Qualifikation, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglicht

Jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Diplom oder andere Zeugnis, das den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsprogramms bescheinigt und den Inhaber der Qualifikation berechtigt, hin sichtlich der Zulassung zur Hochschulbildung in Betracht gezogen zu werden (...)."

Die Anwendbarkeit von Art. V.1. des Lissabon-Übereinkommens unterstellt, folgt daraus aber für das vorliegende Eilverfahren nicht, dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch besteht. Die dortige Regelung entfaltet ihre Bedeutung lediglich im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, indem sie dem Antragsgegner die Beweislast dafür auferlegt, dass ein "wesentlicher Unterschied zwischen den in einer anderen Vertragspartei vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms nachgewiesen werden kann, den sie in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, ersetzen würden". Die Regelung dient aber nicht dazu, bei Vorliegen eines - wie hier - noch nicht abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens und allein aus diesem Grund noch offenen Erfolgsaussichten eines Anerkennungsantrags im Rahmen eines Eilverfahrens einen Anordnungsanspruch gleichsam zu fingieren. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung, den Studierenden bis zu einer Entscheidung der zuständigen Behörde so zu stellen, als seien die von ihm erbrachten Studienleistungen/Leistungsnachweise gleichwertig. Der Studierende hat vielmehr das von der nationalen Rechtsordnung vorgesehene Anerkennungsverfahren durchzuführen und das Ergebnis abzuwarten. Allein für in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung können aus Art. V.1. des Lissabon-Übereinkommens (die Anwendbarkeit hier unterstellt) Rechtsfolgen hergeleitet werden, indem der zuständigen Behörde die Beweislast auferlegt wird. Im vorliegenden Eilverfahren obliegt es hingegen allein dem Antragsteller, den Anspruch auf eine vorläufige Regelung glaubhaft zu machen. Dafür hat er - wie unter 1. ausgeführt - darzulegen, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Daran fehlt es.

c) Aus der Dauer des Verfahrens kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner eine Entscheidung nicht verweigert, sondern die ZAB als sachverständige Stelle mit der (erneuten) Begutachtung der von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen beauftragt hat (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG). Auf die Stellungnahme der ZAB ist der Antragsgegner angewiesen, weil er nicht aus eigenem Sachverstand eine Entscheidung zu treffen vermag. Dies ist - wie oben bereits ausgeführt - auch nicht zu beanstanden. Des Weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller selbst seinem Anliegen zunächst kein besonderes Eilbedürfnis beigemessen hat; zumindest ergibt sich Gegenteiliges weder aus seinem Vorbringen noch aus den vorliegenden Akten. In seinem Antrag vom 7. November 2024 hat er jedenfalls nicht auf ein Eilbedürfnis hingewiesen. Es ist auch nicht substantiiert vorgetragen, dass er in den vergangenen Monaten - bis er die Zusage für einen Studienplatz Ende Februar 2025 erhalten hat - bei dem Antragsgegner nach dem Sachstand gefragt hätte oder diesen - etwa wegen der erfolgten Bewerbung um einen Studienplatz - um eine zügige Entscheidung gebeten hätte. Die Verfahrensdauer belief sich bis zur Stellung des Eilantrages bei dem Verwaltungsgericht im Übrigen auf gut vier Monate. § 75 Satz 2 VwGO sieht als kürzeste Frist für eine Untätigkeitsklage drei Monate vor, Satz 3 dieser Regelung verdeutlicht aber, dass auch nach dieser Zeitspanne noch zureichende Gründe dafür vorliegen können, dass über einen Antrag nicht entschieden ist. Derartige zureichende Gründe können sich daraus ergeben, dass durch den Entscheidungsträger - wie hier - eine sachverständige Stellungnahme zum Antragsgegenstand eingeholt werden muss und sich das Verfahren deshalb verzögert.

3. Unbeschadet der Ausführungen unter 2. vermag der Senat auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers ohnehin nicht zu erkennen, dass ihm der im Zentrum seines Begehrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stehende Anspruch auf Anrechnung eines weiteren klinischen Semesters (Antrag zu 2.) zusteht.

Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die kumulativ gestellten Anträge auf Anerkennung von Studienleistungen/Leistungsnachweisen einerseits und auf Anrechnung eines weiteren klinischen Semesters andererseits in dieser Gestalt zielführend und zulässig sind. Angesichts des Umstandes, dass die Technische Universität E. lediglich die Anrechnung von insgesamt sieben Fachsemestern verlangt und das Eilbedürfnis allein daraus erwächst, hätte es ggf. nähergelegen, den Eilantrag auf dieses Begehren zu konzentrieren. Die Frage, ob die im Antrag zu 1. genannten Studienleistungen/Leistungsnachweise anzuerkennen sind, wäre sodann - sofern die Relevanz dargelegt worden wäre - im Rahmen dieses Begehrens zu prüfen gewesen.

Es ist aus Sicht des Senats weder dargelegt noch ersichtlich, dass aus der Anerkennung der im Antrag zu 1. genannten drei Leistungsnachweise zugleich die Anrechnung eines weiteren klinischen Semesters folgen müsste. Das Gegenteil ist der Fall. Der Antragsteller geht in seiner E-Mail vom 25. März 2025 bereits selbst nicht davon aus, dass dieser Automatismus zwangsläufig besteht, wenn er ausführt: "Diese würden vielleicht zur Anrechnung eines weiteren klinischen Semesters beitragen". Dementsprechend hatte er eine solche Anrechnung auch in seiner E-Mail vom 7. November 2024 nicht beantragt. In der Sache trägt er zu dieser Frage auch im gerichtlichen Verfahren nichts Grundlegendes vor. Er führt lediglich aus (Seite 6 der Beschwerdebegründung): "Hierbei ist nicht nur die Anrechnung einzelner Leistungsnachweise, sondern auch die daraus resultierende Anrechnung klinischer Semester (je sieben Leistungsnachweise ein weiteres klinisches Semester) zu beachten." Woraus sich die danach erforderlichen sieben Leistungsnachweise ergeben sollen, legt er nicht dar. Es hätte hier etwa des substantiierten Vortrags und der Glaubhaftmachung bedurft, über welche Studienleistungen/Leistungsnachweise er verfügt, die zwar bereits anerkannt, aber noch nicht bei der bisherigen Anrechnung der klinischen Semester berücksichtigt worden sind. Auch der E-Mail des Antragstellers vom 25. März 2025 an die Technische Universität E. lässt sich dafür nichts Substantiiertes entnehmen. Dort trägt der Antragsteller vielmehr vor, dass die Anerkennung weiterer Leistungsnachweise noch ausstehe.

Besteht danach der von dem Antragsteller suggerierte Zusammenhang zwischen dem Antrag zu 1. und dem Antrag zu 2. nicht, ist aber zugleich hinsichtlich des Antrags zu 1. nicht dargelegt oder ersichtlich, warum eine Entscheidung über die Anerkennung der Studienleistungen/Leistungsnachweise im Eilverfahren überhaupt geboten sein sollte.

4. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund, dessen Vorliegen das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn ohne die begehrte Eilentscheidung - vgl. unter 1. - schwere und unzumutbare Nachteile träfen. Ob das Wartenmüssen auf die Hauptsacheentscheidung für einen Antragsteller unzumutbar ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Ermittelt wird der Anordnungsgrund jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Interessen des Antragstellers, der ohne die einstweilige Anordnung für ihn eintretenden Folgen und schutzwürdiger Interessen Dritter. Dabei ist auch vorangegangenes Verhalten des Antragstellers selbst einzubeziehen. Beruhen die Dringlichkeit und die zu befürchtenden Nachteile auf eigenem vorwerfbarem Verhalten des Antragstellers, kann es ihm zuzumuten sein, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 84; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 123 Rn. 201; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 132, sämtl. m.w.N.). In diesem Zusammenhang kann von mangelnder Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder von einem Verstoß gegen Obliegenheiten gesprochen werden (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 123 Rn. 87a).

So liegt der Fall hier. Denn der Antragsteller hat die durchaus missliche Situation, in der er sich nun befindet - er ist im Besitz einer Zusage für einen Studienplatz im achten Semester, verfügt aber bislang nachweislich nur über die Anrechnung von sechs Semestern - nach Aktenlage bewusst und gewollt geschaffen. Er hat sich offensichtlich - ansonsten ist die Zusage der Technischen Universität E. nicht zu erklären - auf einen Studienplatz im achten (und nicht im siebten) Semester beworben, ohne über den erforderlichen Anrechnungsnachweis über sieben Semester (d.h. drei klinische Semester) zu verfügen oder diesen Anrechnungsnachweis zum Zeitpunkt der Bewerbung auch nur beantragt zu haben. Denn die nunmehr für die Immatrikulation (auch nach seinem eigenen Vorbringen, vgl. E-Mail vom 5. März 2025 an den Antragsgegner: "Alles was ich bis dahin vorlegen muss ist die Anrechnung eines weiteren klinischen Semesters, nicht von weiteren Leistungsnachweisen") allein erforderliche Anrechnung eines weiteren klinischen Fachsemesters hat der Antragsteller nach Aktenlage im Rahmen des laufenden Verwaltungsverfahrens - wie bereits erwähnt - erstmals am 5. März 2025 bei dem Antragsgegner beantragt, während er sich am 7. November 2024 lediglich mit dem Ansinnen an den Antragsgegner gewandt hatte, die im Antrag zu 1. genannten Studienleistungen anerkannt zu bekommen ("Ich konnte mir bereits einige Studienleistungen anrechnen lassen, jedoch fiel mir auf das ich keine Anrechnungen für das Fach Nr. 3 Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und von den Querschnittsbereichen die Fächer Nr. 3 Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen, und Nr. 6 Klinische Umweltmedizin erhalten habe. Würde mich daher freuen ob darauf nochmal ein Blick geworfen werden könnte.").

Erst mit E-Mail vom 5. März 2025 hat der Antragsteller sich wie folgt an den Antragsgegner gewandt:

"Ich melde mich bei Ihnen weil ich ihre Hilfe benötige. Ich habe ein Zusage der TU E. für das 8. Fachsemester Humanmedizin bekommen und würde diese sehr gerne annehmen. Nun habe ich einen Anruf aus E. erhalten, dass mein Antrag auf Immatrikulation nicht durch gehen kann da mir die Anrechnung eines weiteren klinischen Semesters fehlt. Ich habe mir bereits die Studienjahre 3. und 4. anrechnen lassen mit dem letzten Anrechnungsbescheid aus Oktober 2024 jedoch für diese insgesamt vier Semester nur zwei klinische Semester angerechnet bekommen. Ließe sich daraus ggf ein weiteres Semester anrechnen, dass ich insgesamt auf drei klinische Semester komme? Des Weiteren habe ich im vergangen November die erneute Begutachtung dreier Leistungsnachweise erbeten die ich eigentlich bereits in den ersten zwei Studienjahre erbracht habe jedoch nicht angerechnet wurden. Diese würden vielleicht zur Anrechnung eines weiteren klinischen Semesters beitragen. Auch habe ich bereits das 9. Semester hier in D. abgeschlossen und warte momentan auf das Zeugnis, um es zur Anrechnung vorzulegen. Jedoch wurde mir nun vom Immatrikulationsamt der TU E.

eine Frist bis zum 31. März gesetzt. Alles was ich bis dahin vorlegen muss ist die Anrechnung eines weiteren klinischen Semesters, nicht von weiteren Leistungsnachweisen. Ich befürchte, dasss mir die Bearbeitungszeit der ZAB in die Quere kommt. Ich hoffe, dass sich dort eine Lösung finden lässt und ich den lange erhoffenden Studienplatz in Deutschland antreten kann."

Da der Antragsteller sich mithin offenbar sehenden Auges auf einen Studienplatz beworben hat, ohne sich sicher sein zu können, die Anforderungen dafür zu erfüllen und dies nachweisen zu können, ist es nicht angezeigt, diesem gleichsam selbst geschaffenen Eilbedürfnis durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung Rechnung zu tragen. Die Zwangslage, in die der Antragsteller geraten ist, beruht letztlich auf eigenen Versäumnissen, und er hat bewusst auf eigenes Risiko gehandelt (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 132). Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Eilentscheidung erstrebt, um die knappe Ressource eines medizinischen Studienplatzes in Anspruch zu nehmen, und er damit ggf. einem anderen Kandidaten, der die Voraussetzungen erfüllt, die Möglichkeit nimmt, diesen Studienplatz in Anspruch zu nehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Der Senat wertet die beiden Anträge im Rahmen der Wertfestsetzung als einheitlichen Antrag auf Anrechnung bzw. Anerkennung von Leistungen, weil sie denselben Gegenstand betreffen und hält hierfür insgesamt den Auffangwert für angemessen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache wird der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben (Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NordÖR 2014, 11]).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).