Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 30.01.2026, Az.: 10 W 81/25
Aufhebung der sofortigen Beschwerde und Verweisung des PKH-Verfahrens zur erneuten Behandlung und Entscheidung an sachlich und örtlich zuständiges Amtsgericht ; Unzuständigkeit des Landgerichts für beabsichtigte Erhebung einer isolierten Auskunftsklage des Antragstellers nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 30.01.2026
- Aktenzeichen
- 10 W 81/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2026:0130.10W81.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 19.11.2025 - AZ: 8 O 165/25
Rechtsgrundlagen
- § 127 Abs. 2 s. 2 ZPO
- § 567 ZPO
- § 281 ZPO
- § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO
- § 23 Nr. 1 GVG
- § 71 GVG
- § 44 GKG
- § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB
- § 1371 BGB
- § 1924 BGB
- § 39 S. 1 ZPO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Erwartung, dass sich der Antragsgegner rügelos einlassen werde (§ 39 S. 1 ZPO), kann im Prozesskostenhilfe-Verfahren nicht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen.
- 2.
Dem im Prozesskostenhilfe-Verfahren gestellten Antrag auf Verweisung an das sachlich zuständige Amtsgericht kann auch in der Beschwerdeinstanz nachgekommen werden (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2009 - I-11 W 55/09 -, Rn. 7, juris).
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.11.2025 werden der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 19.11.2025 und der Nichtabhilfebeschluss vom 26.11.2025 aufgehoben.
Auf den Verweisungsantrag des Antragstellers wird das Prozesskostenhilfe-Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht W. verwiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vor dem Landgericht Braunschweig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Auskunftsklage zwecks Geltendmachung seines Pflichtteils gegenüber dem testamentarisch als Alleinerben eingesetzten Ehemann seiner verstorbenen Mutter.
In seinem Prozesskostenhilfeantrag hat er als Entwurf den Klageantrag angekündigt, dass der Antragsgegner zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses seiner verstorbenen Mutter verurteilt werden möge. Weitere Anträge "im Wege der Auskunftsstufe bzw. in der Betragsstufe" behalte er sich ausdrücklich vor. Den Streitwert hat der Kläger vorläufig mit 6.000,00 Euro angegeben. Dies begründet er damit, dass in der gegenständlichen testamentarischen Verfügung der Erblasserin selbst der Wert ihres Vermögens auf seinerzeit 40.000,00 Euro geschätzt worden sei, sodass nach Abzug fiktiver Nachlassverbindlichkeiten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine weiteren Abkömmlinge vorhanden seien, der Streitwert mit 6.000,00 Euro als Untergrenze angegeben werden könne. Für den Fall, dass das Gericht diesbezüglich eine andere Auffassung vertreten sollte, hat der Antragsteller bereits in der Antragsschrift vorsorglich und hilfsweise die "Abgabe" an das zuständige Amtsgericht beantragt.
Mit Beschluss vom 19.11.2025 hat das Landgericht Braunschweig den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Antragsteller durch die Erblasserin wirksam der Pflichtteil entzogen worden sei, sodass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspreche.
Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 24.11.2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 26.11.2025 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 25.11.2025 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 BGB nicht vorlägen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss der Einzelrichterin vom 26.11.2025 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 15.01.2026 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, auf die sofortige Beschwerde die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das sachlich zuständige Amtsgericht W. zu verweisen.
Der Antragsgegner hat dem nichts entgegengehalten. Der Antragsteller hat auf den Hinweis ausdrücklich Verweisung an das Amtsgericht W. beantragt.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, §§ 567 ff. ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.
Auf den Antrag des Antragstellers ist das Prozesskostenhilfe-Verfahren gemäß § 281 ZPO in entsprechender Anwendung an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht W. zu verweisen.
Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, weil das Landgericht Braunschweig für den Erlass der Entscheidung im Prozesskostenhilfe-Verfahren sachlich nicht zuständig war.
Gemäß § 117 Abs. 1 Satz ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem Prozessgericht zu stellen.
Vorliegend beabsichtigt der Antragsteller nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erhebung einer isolierten Auskunftsklage, für die dem Landgericht gemäß § 23 Nr. 1, § 71 GVG in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung die sachliche Zuständigkeit fehlt.
Der Wert der hier in Aussicht genommenen isolierten Auskunftsklage unterschreitet den Zuständigkeitsstreitwert.
Zwar hat der Antragsteller den Streitwert im Entwurf der Klageschrift mit 6.000,00 Euro angegeben.
Damit hat er aber ganz offenbar den Streitwert einer Stufenklage zugrunde gelegt - deren Erhebung er jedoch nach seinem Klageentwurf nicht beabsichtigt. Denn darin ist kein unbezifferter Zahlungsantrag nach Maßgabe der erteilten Auskunft angekündigt, sondern die Stellung weiterer Anträge nach erfolgter Auskunft vielmehr nur vorbehalten.
Der Wert der Stufenklage bemisst sich gemäß § 44 GKG nach dem Wert des höchsten Anspruchs. Beabsichtigte der Antragsteller die Erhebung einer solchen unbezifferten Leistungsklage, wären dies die angegebenen 6.000,00 Euro.
Nach den Informationen des Antragstellers beläuft sich der Nachlasswert gemäß Testament auf 40.000,00 Euro. Dem Antragsgegner als im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratetem Ehegatten der Erblasserin steht gemäß § 1931 Abs. 1 Satz 1, § 1371 BGB ein gesetzlicher Erbteil von 1/2 zu, dem Antragsteller als einzigem Abkömmling gemäß § 1924 BGB die andere Hälfte. Der Pflichtteil des Antragstellers beläuft sich gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, hier also auf ca. 10.000 Euro. Davon bringt der Antragsteller geschätzte Nachlassverbindlichkeiten in Abzug und gelangt so zu einem Wert von 6.000,00 Euro.
Hingegen bestimmt sich der Wert der isolierten Auskunftsklage nur nach einem Bruchteil des von dem Antragsteller verfolgten wirtschaftlichen Interesses. Die Rechtsprechung nimmt hier Anteile von 1/10 bis 1/4 an (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 28/14 -, Rn. 8, juris).
Die von dem Antragsteller in Aussicht genommene Auskunftsklage hat demnach höchstens einen Wert von 1.500,00 Euro.
Die Erwartung, dass sich der Antragsgegner rügelos einlassen werde (§ 39 S. 1 ZPO), kann im Prozesskostenhilfe-Verfahren nicht die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen (MüKoZPO/Wache, 7. Aufl. 2025, ZPO § 114 Rn. 54).
Zwar gehört nach wohl herrschender Auffassung zur Prüfung der Erfolgsaussichten im Verfahren der Prozesskostenhilfe auch die Prüfung der Zulässigkeit und damit auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (vgl. nur Musielak/Voit/Fischer, 22. Aufl. 2025, ZPO § 114 Rn. 25; a.A.: MüKoZPO/Wache, 7. Aufl. 2025, ZPO § 114 Rn. 54), was hier zur Folge hätte, dass der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Landgerichts im Ergebnis zutreffend wäre.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch stets zu prüfen, ob der Antragsteller in Anbetracht der Rechtsauffassung des Gerichts eine Verweisung des Prozesskostenhilfe-Verfahrens entsprechend § 281 ZPO an das zuständige Gericht beantragen will (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - VI ZB 12/04 -, Rn. 8, juris). Erst dann, wenn eine Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht nicht beantragt oder nicht möglich ist, ist die Prozesskostenhilfe insgesamt zu verweigern (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - VI ZB 12/04 -, Rn. 9, juris).
Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit nicht problematisiert, der Antragsteller jedoch hilfsweise einen Verweisungsantrag an das zuständige Amtsgericht gestellt, den er in der Beschwerdeinstanz wiederholt hat.
Diesem Antrag kann auch in der Beschwerdeinstanz nachgekommen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2009 - I-11 W 55/09 -, Rn. 7, juris).
Sachlich und örtlich zuständig ist das Amtsgericht W.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Bei einer erfolgreichen Beschwerde fallen gemäß Nr. 1812 KV GKG keine Gerichtsgebühren an. Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.