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§ 1 Nds. Commercial-Court-VO - Commercial Court

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Commercial Court und die Commercial Chambers (Nds. Commercial-Court-VO)
Amtliche Abkürzung
Nds. Commercial-Court-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100

(1) 1Bei dem Oberlandesgericht Celle werden zwei Senate als Commercial Court eingerichtet. 2Der Commercial Court ist für die Bezirke aller Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug für die in § 119b Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) genannten Streitigkeiten zuständig. 3Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Sachgebiete, in denen eine ausschließliche Zuständigkeit eines Landgerichts oder ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen ist.

(2) Der Commercial Court ist auch für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der Commercial Chamber beim Landgericht Hannover (§ 2 Satz 1 Nr. 2) zuständig.