Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.03.2025, Az.: 5 LB 54/23

Beamtenrechtliches Verfahren im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens einer irreversiblen Dienstunfähigkeit; Klage eines Beamten auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, aktuell und zukünftig an amtsärztlichen Untersuchungen zur Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.03.2025
Aktenzeichen
5 LB 54/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 13692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:0311.5LB54.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 02.09.2022 - AZ: 6 A 3506/21

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Vorliegens einer irreversiblen Dienstunfähigkeit (hier: bejaht)

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 2. September 2022 geändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, aktuell und zukünftig an amtsärztlichen Untersuchungen zur Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im vorliegenden Berufungsverfahren die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, aktuell und zukünftig an amtsärztlichen Untersuchungen zur Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken.

Der am ... 1972 geborene Kläger trat mit Wirkung vom ... 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Rechtspflegeranwärter in die (damalige) Laufbahn des gehobenen Justizdienstes des Landes Niedersachsen (Bl. 23/Beiakte 001). Nach bestandener Laufbahnprüfung (vgl. Bl. 81/Beiakte 001) wurde er mit Wirkung vom ... 1995 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Justizinspektor z. A. (Besoldungsgruppe A 9) ernannt (Bl. 77, 82, 83/Beiakte 001). Während der Zeit vom ... 1996 bis zum ...1997 leistete er Grundwehrdienst (Bl. 118/Beiakte 011). Seine Ernennung zum Justizinspektor erfolgte mit Wirkung vom ... 1998 (Bl. 139/Beiakte 001); am ... 1999 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen (Bl. 166, 168, 169/Beiakte 001). Seit dem ... 1998 war er beim Amtsgericht H. -Stadt eingesetzt (Bl. 148/Beiakte 001).

Im ...2001 heiratete der Kläger (Bl. 178/Beiakte 001); im ... 2001 wurde die gemeinsame Tochter der Eheleute geboren (Bl. 181/Beiakte 001).

Mit Wirkung vom ... 2001 wurde der Kläger bis zum ... 2002 an das Amtsgericht I. -Stadt und anschließend bis zum ... 2002 an das Amtsgericht J. -Stadt abgeordnet. Hiergegen legte er Widerspruch ein.

Seit dem 4. November 2001 kam es fortlaufend zu erheblichen krankheitsbedingen Fehlzeiten des Klägers (vgl. Bl. 182 Rs., 187, 193, 204, 205, 208, 209, 210, 211/Beiakte 001). In dem daraufhin vom Beklagten mit Blick auf die Frage der Dienstfähigkeit des Klägers veranlassten amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt H. -Stadt vom 7. Juni 2002 (Bl. 214/Beiakte 001) führte Medizinaldirektor K. aus, der Kläger habe über zahlreiche gesundheitliche Beschwerden wie Kopfschmerzen, Appetitlosigkeit, Gewichtsabnahme, Schwindelgefühle, Aggressivitätsdurchbrüche, Ein- und Durchschlafstörungen, depressive Stimmungs- und Antriebsschwankungen, allgemeines Schwächeempfinden, Konzentrationsmängel und Rückenschmerzen geklagt. Der körperliche Untersuchungsbefund sei - bis auf die Feststellung einer Skoliose, die die geschilderten Rückenschmerzen durchaus erkläre - weitgehend unauffällig gewesen. In psychischer Hinsicht sei der Kläger zwar in allen Qualitäten orientiert gewesen, habe jedoch einen kaum zu unterbrechenden Redefluss gezeigt und sei während des gesamten Gesprächs nicht in der Lage gewesen, Blickkontakt aufzunehmen. Zur Vervollständigung der Befunde habe der Gutachter daher eine fachpsychologische Persönlichkeitstestung veranlasst, die durch den Psychologen des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes durchgeführt worden sei. Unter Berücksichtigung der eigenen Untersuchung sowie der Testergebnisse des fachpsychologischen Persönlichkeitstests gelangte der Amtsarzt zu der Einschätzung, dass beim Kläger eine schwere Persönlichkeitsstörung narzisstischer Prägung mit extremer Irritabilität, mangelnder Impulskontrolle und fehlender Frustrationstoleranz bestehe, die zur Ausbildung eines ausgeprägten psychosomatischen Krankheitsbildes geführt habe. Die Persönlichkeitsstörung und das aktuelle psychosomatische Krankheitsbild beeinträchtigten seine Leistungsfähigkeit so sehr, dass er nicht in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Auch ein Einsatz auf einem anderweitigen, ggf. auch wesentlich geringere Anforderungen stellenden Arbeitsplatz sei weder zurzeit noch in absehbarer Zeit möglich. Im Hinblick auf eine Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit habe der Kläger einen wichtigen - ihm amtsärztlicherseits bereits im Rahmen der Exploration im Februar 2002 empfohlenen - Schritt umgesetzt, indem er sich in fachpsychiatrische Behandlung begeben habe. Ob und inwieweit sich die Dienstfähigkeit wiederherstellen lasse, sei derzeit jedoch nicht absehbar. Auch bei guter Kooperation und konsequenter Mitarbeit könnten kurzfristige Behandlungserfolge nicht erwartet werden, so dass eine Nachbegutachtung frühestens nach Ablauf von 9 bis 12 Monaten für sinnvoll erachtet werde. Aus amtsärztlicher Sicht handle es sich unter Berücksichtigung des Schweregrades der Persönlichkeitsstörung narzisstischer Prägung um eine krankhaft seelische Störung, welche die Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 des Strafgesetzbuches (StGB) erheblich beeinträchtige.

Unter Begzugnahme auf dieses amtsärztliche Gutachten versetzte der Beklagte den- seinerzeit 29-jährigen - Kläger mit Ablauf des ... 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand (Bl. 220 bis 231/Beiakte 001). Die Zurruhesetzungsverfügung ließ der Kläger bestandskräftig werden.

Im Mai 2003 veranlasste der Beklagte eine erneute amtsärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Frage, ob der Kläger wieder dienstfähig bzw. teildienstfähig sei (vgl. Bl. 235/Beiakte 001). In dem hierauf erstellten weiteren amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt H. -Stadt vom 20. Juni 2003 (Bl. 237/Beiakte 001) führte Medizinaldirektor K. aus, der Kläger habe - mit dem bereits bekannten, kaum zu unterbrechenden Rededrang - berichtet, die im vergangenen Jahr begonnene fachpsychiatrische Behandlung noch im Sommer abgebrochen zu haben, ebenso wie die psychiatrischerseits verordnete medikamentöse Therapie. Die Entlastung durch die Versetzung in den Ruhestand habe zu einer Minderung der körperlichen Symptome geführt, sodass der Kläger eine Fortführung der Behandlung nicht mehr für notwendig gehalten habe. Aus amtsärztlicher Sicht bestehe die im vergangenen Jahr diagnostizierte schwere Persönlichkeitsstörung narzisstischer Prägung mit Irritabilität, mangelnder Impulskontrolle und fehlender Frustrationstoleranz unverändert fort. So schildere der Kläger Situationen im Alltagsleben, z. B. beim Einkaufen, in denen er sich schnell und spontan aufrege und von anderen Menschen "angemacht" fühle. Die Aufforderung zur erneuten amtsärztlichen Untersuchung hätte intensives Grübeln, Schlaf- und Befindlichkeitsstörungen sowie erhebliche Angstgefühle, wieder in den Dienst zurückkehren zu müssen, ausgelöst. Eine geeignete psycho- oder verhaltenstherapeutische Behandlung, um die Auswirkungen der unverändert fortbestehenden Persönlichkeitsstörung auf eine berufliche Tätigkeit abzuschwächen, sei - so der Amtsarzt weiter - nicht fortgesetzt bzw. bisher nicht begonnen worden. Spannungssituationen und Konflikte sowohl zu Arbeitskollegen und Vorgesetzten wie auch intrapsychisch seien für den Fall der Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit wie auch beim Einsatz auf einem anderweitigen, ggf. auch wesentlich geringere Anforderungen stellenden Arbeitsplatz vorprogrammiert. Zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit wäre nach amtsärztlicher Einschätzung eine konsequente fachpsychiatrische Behandlung notwendig. Diese habe der Kläger jedoch zwischenzeitlich nicht fortgeführt. Auch für die Zukunft sei die Wiederaufnahme einer fachpsychiatrischen Behandlung und ggf. ergänzend dazu die Durchführung einer psycho- bzw. verhaltenstherapeutischen Behandlung als Voraussetzung für eine eventuelle Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit anzusehen.

Unter Bezugnahme auf die amtsärztliche Feststellung, dass zu einer eventuellen Wiederherstellung der klägerischen Dienstfähigkeit eine konsequente fachpsychiatrische Behandlung notwendig sei, erklärte der Beklagte am 4. August 2003 (Bl. 238/Beiakte 001) gegenüber dem Amtsarzt, es sei beabsichtigt, dem Kläger die Wiederaufnahme der im letzten Jahr angefangenen Therapie aufzugeben. Hierzu bedürfe es für Ruhestandsbeamte einer positiven Prognose dahin gehend, dass durch diese Maßnahme eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach auch erreicht werde; ergänzend werde zudem um amtsärztliche Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten einer psychiatrischen Behandlung bzw. Therapie bei dem vorliegenden Krankheitsbild gebeten. Außerdem werde um Mitteilung gebeten, welche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Therapie erforderlich seien und von welcher Behandlungsdauer ausgegangen werden müsse, um Therapieerfolge verzeichnen zu können.

Hierauf antwortete Medizinaldirektor K. mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 8. September 2003 dahin gehend (Bl. 239/Beiakte 001, Bd. I), dass der Kläger - wie in den amtsärztlichen Vorgutachten vom 7. Juni 2002 sowie vom 20. Juni 2003 ausgeführt worden sei - an einer Persönlichkeitsstörung leide. Grundsätzlich seien Persönlichkeitsstörungen als solche nur schwer therapeutisch beeinflussbar. Durch die vorgeschlagene fachpsychiatrische Betreuung und psycho- bzw. vorzugsweise verhaltenstherapeutische Behandlung könnten jedoch die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung im Verhalten und Umgang gegenüber Mitarbeitern, Kollegen, Vorgesetzten und Klienten abgeschwächt werden, so dass für den Kläger eine spätere Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit nicht von vornherein und nicht auf Dauer ausgeschlossen werden müsse. Eine konkrete Aussage über die Wahrscheinlichkeit, mit der durch fachpsychiatrische und verhaltenstherapeutische Behandlung die Dienstfähigkeit wiederhergestellt werden könne, sei nicht möglich. Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie wäre jedoch zunächst ein gewisses Maß an Krankheitseinsicht, das aus amtsärztlicher Sicht über die Einleitung einer entsprechenden Behandlung vermittelt werden könne.

Unter dem 28. September 2005 veranlasste der Beklagte eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Klägers im Hinblick auf die Frage, ob dieser wieder dienstfähig bzw. teildienstfähig sei (vgl. Bl. 240/Beiakte 001). In dem daraufhin gefertigten weiteren amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt H. -Stadt vom 15. November 2005 (Bl. 242/Beiakte 001) gelangte Medizinaldirektor K. nach erneuter Vorstellung des Klägers bei ihm zu der Feststellung, dass sich dessen Gesundheitszustand zwischenzeitlich nicht verändert habe. Im Mittelpunkt stehe nach wie vor seine schwere narzisstisch geprägte Persönlichkeitsstörung mit mangelnder Impulskontrolle, fehlender Frustrationstoleranz und gesteigerter Irritabilität. Auch in der aktuellen Untersuchungssituation habe der Kläger erneut keinerlei Krankheitseinsicht gezeigt und sehe für aktuelle Konflikte im mitmenschlichen Umgang des Alltagslebens die Probleme ausschließlich bei Dritten bzw. in den allgemeinen Lebensumständen. Wie bereits im Vorgutachten ausgeführt, sei die therapeutische Beeinflussbarkeit bei einer solch ausgeprägten Persönlichkeitsstörung kaum gegeben. Durch eine intensive verhaltenstherapeutische Behandlung könnten allenfalls Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung im Verhalten und im Umgang gegenüber anderen Menschen gemindert werden. Grundvoraussetzung für einen erfolgreichen Behandlungsversuch wäre jedoch ein gewisses Maß an Krankheitseinsicht, über das der Kläger nach wie vor nicht verfüge. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Kläger aus amtsärztlicher Sicht weiterhin und auch dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, den Anforderungen an seine frühere berufliche Tätigkeit als Justizinspektor gerecht zu werden.

Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten informierte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. November 2005 (Bl. 243/Beiakte 001) darüber, dass er ihn weiterhin für dienstunfähig halte, die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Wiederverwendung aus dem Ruhestand unter Berufung in das Beamtenverhältnis also zurzeit nicht vorlägen. Es sei beabsichtigt, seine Wiederverwendung aus dem Ruhestand nach Ablauf von drei Jahren erneut zu prüfen.

Nach Ablauf von etwas mehr als drei Jahren - am 3. Dezember 2008 - veranlasste der Beklagte eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Klägers im Hinblick auf die Frage, ob dieser wiederzuverwenden sei (Bl. 246/Beiakte 001); da der Kläger zwischenzeitlich in den Bereich des Landkreises L. -Stadt verzogen war (vgl. Bl. 245/Beiakte 001), wurde der Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt L. -Stadt mit der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens beauftragt. In dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsdienstes für Landkreis und Stadt L. -Stadt vom 23. März 2009 (Bl. 249/Beiakte 001) führte die Amtsärztin Dr. M. aus, ihr habe die Akte des amtsärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes der Stadt H. -Stadt vorgelegen und sie habe den Kläger Anfang März 2009 amtsärztlich untersucht. Diagnostisch liege bei diesem eine Persönlichkeitsstörung vor. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Auswirkungen dieser Persönlichkeitsstörung bereits im Jahre 2002 zu der dienstunfähigen Erkrankung und der Versetzung in den Ruhestand geführt hätten. Es handle sich bei der Persönlichkeitsstörung um eine schwere chronisch-seelische Erkrankung. Der Kläger leide zwar unter den Auswirkungen dieser Erkrankung, klage über Antriebslosigkeit, leichte Reizbarkeit, soziale Isolierung und psychosomatische Beschwerden. Andererseits sei keine Krankheitseinsicht insoweit vorhanden, dass er therapeutische Hilfen - psychologische oder psychiatrische - in Anspruch nehme. Er berichte, an sich in allen Bereichen seines Lebens Ärger zu haben. Er scheine eigentlich mit allen Menschen, mit denen er in Kontakt komme, in Konflikte zu geraten. Er hätte Ärger mit Handwerkern, die eigentlich nie richtig arbeiten würden. Ärger hätte er mit dem Kindergarten, wo seine Kinder seien, und den Betreuern dort. Sein Hausarzt hätte auch keine richtige Ahnung. Bereits die Ankündigung der amtsärztlichen Untersuchung hätte bei ihm Schlafstörungen, Übelkeit, Kopfschmerzen und Unruhe ausgelöst. Er fühle sich von seinem ehemaligen Dienstherrn, überhaupt allen Ämtern und den Gerichten ungerecht behandelt; er habe gegenüber der Amtsärztin erklärt, man habe ihn schikaniert, als er noch diensttätig gewesen sei. Bei der Untersuchung habe er - so die Amtsärztin weiter - ihr als der untersuchenden Ärztin weder zur Begrüßung noch zur Verabschiedung die Hand gegeben. Insgesamt wirke der Kläger nach amtsärztlicher Einschätzung in der Untersuchungssituation unsicher und unruhig auf der einen Seite, latent aggressiv und reizbar auf der anderen. Er antworte zum Teil sehr weitschweifig und nicht zielgerichtet auf die gestellten Fragen. Wie bereits der Vorgeschichte zu entnehmen sei, seien auch bei der jetzigen Untersuchung mangelnde Impulskontrolle und gesteigerte Irritabilität aufgefallen. Aus der Anamnese sei eine fehlende Frustrationstoleranz zu entnehmen. Das Verhalten des Klägers aufgrund seiner seelischen Erkrankung, das bereits in der Vergangenheit zu Dienstunfähigkeit und ausgeprägten Konflikten bei seiner Diensttätigkeit geführt habe, setze sich jetzt im Alltagsleben fort. Eine Besserung des Gesundheitszustandes und der seelischen Belastbarkeit sei - so die Amtsärztin weiter - in den letzten Jahren sicherlich nicht eingetreten. Man müsse leider eher von einem stetig sich verschlechternden Leistungsvermögen ausgehen, solange der Kläger sich nicht therapieren lasse. Es sei andererseits ein Symptom der Erkrankung, den eigenen seelischen Zustand nicht realistisch einschätzen zu können und therapeutischen Maßnahmen nicht zu trauen. Der Kläger sei mit Sicherheit auch weiterhin wegen der Schwere der seelischen Erkrankung nicht in der Lage, den Anforderungen der früheren Tätigkeit als Justizinspektor gerecht zu werden. Da aufgrund der bisherigen Entwicklung nicht mit einer Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei, müsse man zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Dienstunfähigkeit dauerhaft bestehe.

Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten informierte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 2. April 2009 (Bl. 250/Beiakte 001) darüber, dass er ihn weiterhin für dienstunfähig halte, die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Wiederverwendung aus dem Ruhestand unter Berufung in das Beamtenverhältnis lägen danach zurzeit nicht vor. Es sei beabsichtigt, seine Wiederverwendung aus dem Ruhestand nach Ablauf von drei Jahren erneut zu prüfen.

Nach Ablauf von etwas mehr als drei Jahren - unter dem 17. April 2012 - veranlasste der Beklagte eine erneute amtsärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Frage, ob der Kläger wieder dienstfähig bzw. teildienstfähig geworden und damit verpflichtet sei, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten (Bl. 251/Beiakte 001). In dem daraufhin gefertigten weiteren amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsdienstes für Landkreis und Stadt L. -Stadt vom 20. Juli 2012 (Bl. 254/Beiakte 001) führte die Amtsärztin Dr. M. nach erneuter Vorstellung des Klägers aus, sie sei in ihrem letzten Gutachten vom 23. März 2009 von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen. Zusätzliche ärztliche Unterlagen außer der Akte des amtsärztlichen Dienstes könnten nicht berücksichtigt werden, weil sich der Kläger nicht in ärztlicher oder medizinischer Behandlung befinde. Wie bei der Voruntersuchung auch falle auf, dass er leicht reizbar und unterschwellig aggressiv sei, andererseits unsicher, ängstlich und unruhig wirke. Fragen würden sehr umständlich, teils weitschweifig und nicht zielgerichtet beantwortet. Zur Untersuchung sei der Kläger fast eine Stunde zu spät gekommen und habe hierzu erklärt, unter solchen Schlafstörungen zu leiden, dass er morgens nicht aus dem Bett komme und erschöpft und müde sei. Insgesamt seien - so die Amtsärztin weiter - das Verhalten des Klägers und der seelische Befund unverändert zur Voruntersuchung. Es bestünden keine Zweifel daran, dass er auch weiterhin nicht ausreichend belastbar sei, um seine Tätigkeit als "Rechtshelfer" mit voller oder begrenzter Stundenzahl wiederaufzunehmen. Es liege eine Persönlichkeitsstörung vor. Obwohl er einen gewissen Leidensdruck habe, weil er sozial isoliert, im Kontakt auf seine Ehefrau und die Kinder beschränkt sei, in ständigem Ärger mit allen Mitmenschen lebe und unter ständiger Anspannung, verbunden mit häufigen Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Übelkeit leide, sei er nicht krankheitseinsichtig und dadurch auch nicht motiviert für eine Therapie. Würde er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wiederaufnehmen, würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder ausgeprägte Konflikte entstehen, die eine Zusammenarbeit mit ihm unmöglich machten. Da das Leistungsvermögen unverändert deutlich reduziert sei, werde von einer Wiederverwendung aus dem Ruhestand aus amtsärztlicher Sicht abgeraten. Mit einer positiven Veränderung der Belastbarkeit sei zukünftig nicht zu rechnen.

Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten informierte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 1. August 2012 (Bl. 255/Beiakte 001) darüber, dass er ihn weiterhin als dienstunfähig ansehe, die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Wiederverwendung aus dem Ruhestand unter Berufung in das Beamtenverhältnis also zurzeit nicht vorlägen. Es sei beabsichtigt, seine Wiederverwendung aus dem Ruhestand nach Ablauf von drei Jahren erneut zu prüfen.

Nach weiteren drei Jahren - am 18. August 2015 (Bl. 258/Beiakte 001) - veranlasste der Beklagte eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Klägers im Hinblick auf die Frage, ob dieser wiederzuverwenden sei; da der Kläger zwischenzeitlich nach N. -Stadt verzogen war (vgl. Bl. 257/Beiakte 001), wurde das Gesundheitsamt der Hansestadt N. -Stadt mit der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens beauftragt. In dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Hansestadt N. -Stadt vom 14. März 2016 (Bl. 264/Beiakte 001) führte die Amtsärztin Dr. O. nach eigener Untersuchung des Klägers und Einsichtnahme in die Vorgutachten aus, bezüglich des Krankheitsbildes des Klägers werde auf die vorliegenden Vorgutachten verwiesen; das dort ausführlich beschriebene Krankheitsbild habe sich seit der letzten Begutachtung im Jahre 2012 nicht verändert. Die in den Vorgutachten beschriebenen Leistungseinschränkungen des Klägers bestünden in unveränderter Ausprägung weiter; der Kläger gebe selber an, sich nicht mehr leistungsfähig zu sehen. Die neu aufgetretene beklagte Sehminderung sei bisher augenärztlich nicht abgeklärt worden. Der Kläger befinde sich nicht in Therapie oder ärztlicher Betreuung und lehne eine solche ab. Aufgrund des Krankheitsbildes liege keine gesundheitliche Eignung für eine anderweitige Tätigkeit vor. Mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit sei nicht zu rechnen. Eine stufenweise Wiedereingliederung sei aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll. Aus medizinischer Sicht bestehe keine begrenzte Dienstfähigkeit. Aufgrund der Chronifizierung des Krankheitsbildes sei aus medizinischer Sicht weiterhin von Dienstunfähigkeit auszugehen. Eine Nachuntersuchung werde nicht für zweckmäßig gehalten.

Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten informierte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22. April 2016 (Bl. 265/Beiakte 001) darüber, dass er ihn weiterhin für dienstunfähig halte, die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Wiederverwendung aus dem Ruhestand unter Berufung in das Beamtenverhältnis also zurzeit nicht vorlägen. Es sei nunmehr beabsichtigt, seine Wiederverwendung aus dem Ruhestand nach Ablauf von vier Jahren erneut zu prüfen.

Knapp vier Jahre später - unter dem 6. Februar 2020 (Bl. 1/Beiakte 002) - veranlasste der Beklagte eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Klägers im Hinblick auf die Frage, ob dieser wiederzuverwenden sei; da der Beklagte - nachdem der aktuelle Wohnort des Klägers zunächst unbekannt war - zwischenzeitlich ermittelt hatte, dass der Kläger nach P. -Stadt verzogen war (vgl. Bl. 2/Beiakte 002), wurde das Gesundheitsamt des Landkreises P. -Stadt mit der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens beauftragt. In dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des Landkreises P. -Stadt vom 21. Juli 2020 (Bl. 5/Beiakte 002), gelangte die Amtsärztin - Fachärztin für Neurologie und für Radiologische Diagnostik sowie Sachgebietsleiterin des amtsärztlichen Dienstes Dr. Q. - nach Untersuchung des Klägers zu der - im Rahmen eines Formularvordrucks getroffenen, kurz begründeten - Einschätzung, bei dem Kläger liege eine schwere psychisch-psychiatrische Erkrankung vor. Diese schwerwiegende komplexe psychisch-psychiatrische Störung von erheblichem Krankheitswert führe zu einer gravierenden Einschränkung und Minderung des Gesamtleistungsvermögens. Die psychosoziale Belastbarkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeit, Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie soziale und emotionale Kompetenz seien deutlich reduziert. Der Kläger sei dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Es bestehe keine Aussicht, dass er innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll dienstfähig werde. Es gebe keine geeigneten Maßnahmen, die Dienstfähigkeit wiederherzustellen, da eine jahrelange Chronifizierung der Erkrankung vorliege. Für eine andere Verwendung sei der Kläger nicht geeignet. Er sei auch nicht geeignet, unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen (begrenzte Dienstfähigkeit). Nach erfolgter Versetzung in den Ruhestand sei eine Nachuntersuchung nicht angezeigt, weil auf Grund der Chronifizierung der langjährigen Erkrankung keine Besserung und damit prognostisch auch keine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu erwarten sei.

Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten informierte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 7. September 2020 (Bl. 6/Beiakte 002) darüber, dass er ihn weiterhin für dienstunfähig halte, die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Wiederverwendung aus dem Ruhestand unter Berufung in das Beamtenverhältnis also zurzeit nicht vorlägen. Es sei beabsichtigt, seine Wiederverwendung aus dem Ruhestand nach Ablauf von vier Jahren erneut zu prüfen.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 (Bl. 8 f./Beiakte 002) wandte sich der Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten an den Beklagten und bat mit Blick auf die angekündigte erneute Überprüfung der Wiederverwendung nach Ablauf von vier Jahren, die Notwendigkeit künftiger Untersuchungsanordnungen zu überprüfen. Zwar sei der Dienstherr nach § 29 Abs. 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) berechtigt, regelmäßige Untersuchungen zur Klärung der Dienstfähigkeit anzuordnen. Unter der Voraussetzung des Vorliegens einer ärztlichen Bescheinigung, wonach eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheine und eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht komme, könne jedoch eine Untersuchung verweigert werden. Es werde die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen eine Untersuchungsanordnung zu unterbleiben habe. Ausweislich des letzten amtsärztlichen Gutachtens vom 21. Juli 2020 sei mit einer Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen. Die Konfrontation mit den Untersuchungsanordnungen sowie die Untersuchungen selbst belasteten ihn sehr und beeinträchtigten seinen Gesundheitszustand zusätzlich. Aufgrund dieser medizinischen Sachlage und weil das aktuelle amtsärztliche Gutachten bestätige, dass mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei, werde daher darum gebeten, künftig von erneuen Untersuchungsanordnungen abzusehen und dies schriftlich zu bestätigen.

Der Beklagte antwortete unter dem 24. März 2021 (Bl. 12 f./Beiakte 002) dahin gehend, aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 21. Juli 2020 erscheine eine Wiederverwendung des Klägers zwar unwahrscheinlich, jedoch könne dies nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Ob der Kläger dauernd dienstunfähig bleibe, könne der Beklagte nicht abschließend beurteilen, so dass er von einer regelmäßigen Prüfung der Dienstfähigkeit nicht absehen könne. Vor allem im Hinblick auf die gesetzliche Altersgrenze, die der Kläger erst im November 2039 erreiche, erscheine eine Prüfung der Dienstfähigkeit in einem zeitlichen Abstand von zumindest vier Jahren zweckmäßig und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Klägers auch vertretbar.

Nach Einsicht in die Personalakte beantragte der Kläger durch seinen damaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 10. Juni 2021 (Bl. 21 f./Beiakte 002) die Abgabe eine Zusicherung des Beklagten, dass künftige Untersuchungsanordnungen zum Zwecke der Wiederverwendungsprüfung unterblieben. Zur Begründung machte er geltend, nach den übereinstimmenden Aussagen in den ärztlichen Gutachten - spätestens seit der Stellungnahme des Gesundheitsdienstes für Landkreis und Stadt L. -Stadt vom 23. März 2009 - bestehe keine Aussicht auf eine Besserung seines Gesundheitszustandes, so dass von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Dieses Ergebnis sei vom Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt L. -Stadt in dessen Gutachten vom 20. Juli 2012 bestätigt worden. Das Gesundheitsamt der Hansestadt N. -Stadt habe sich dieser Beurteilung in seinem Gutachten vom 14. März 2016 angeschlossen. Das aktuelle amtsärztliche Gutachten - das des Gesundheitsamtes des Landkreises P. -Stadt vom 21. Juli 2020 - stelle ausdrücklich fest, dass aufgrund einer jahrelangen Chronifizierung der Erkrankung keine Maßnahmen geeignet seien, die Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Eine Nachuntersuchung sei nicht angezeigt, weil aufgrund der Chronifizierung der langjährigen Erkrankung keine Besserung und damit prognostisch auch keine Herstellung der Dienstfähigkeit zu erwarten sei. Bei dieser Sachlage seien weitere Untersuchungsanordnungen, die ihn erheblich belasteten, nicht angezeigt.

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 21. Juni 2021 unter Verweis darauf, dass eine dauernde Dienstfähigkeit des Klägers nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, an seiner ablehnenden Position festgehalten (Bl. 23/Beiakte 001) und auf ein weiteres Schreiben der damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 14. September 2021 (Bl. 25 f./Beiakte 002) nicht reagiert hatte, hat der Kläger am 18. Oktober 2021 durch seinen vormaligen Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht Dresden Klage erhoben (vgl. Beiakte 003, Bl. 25/Gerichtsakte - GA -), welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. November 2021 (Bl. 1 bis 3/Gerichtsakte - GA -) zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Oldenburg verwiesen hat.

Zur Klagebegründung hat der Kläger seine vorprozessualen Ausführungen wiederholt und vertieft. Er stütze seinen Anspruch auf Unterlassen künftiger Begutachtungen letztlich auf die Fürsorgepflicht. Die Reaktivierungsuntersuchungen stünden im Ermessen des Dienstherrn, bei dessen Ausübung auch die Fürsorgepflicht zu beachten sei. Dienstliche Anordnungen dürften den Beamten nicht übermäßig belasten und insbesondere ohne sachliche Notwendigkeit nicht schematisch und routinemäßig wiederholt werden. Eine solche Anordnung ohne sachliche Notwendigkeit liege hier jedoch vor. Spätestens seit dem amtsärztlichen Gutachten vom 23. März 2009 werde durchgehend festgestellt, dass die Erkrankung chronifiziert sei, mit einer Besserung nicht gerechnet werden könne und deshalb eine Reaktivierung ausgeschlossen sei. Die amtsärztlichen Untersuchungen belasteten ihn sehr und führten zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, wobei insbesondere in Rechnung zu stellen sei, dass er krankheitsbedingt ein konfliktträchtiges Verhalten zeige. Die medizinischen Fachgutachter hätten bestätigt, dass weitere Untersuchungen nicht angezeigt seien. Es liege nicht in der Beurteilungskompetenz der Personalverwaltung des Beklagten, sich über diese Feststellungen hinwegzusetzen. Sofern die Richtigkeit der Ergebnisse hinterfragt werden solle, wäre insoweit eine Vorlage an einen Zweitgutachter geboten gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, ihn anzuweisen, sich zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seine Absicht, den Kläger weiterhin alle vier Jahre amtsärztlich untersuchen zu lassen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG könne die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; landesrechtliche Regelungen zu der näheren Ausgestaltung der ärztlichen Untersuchung fänden sich in §§ 44, 45 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG). Landesrechtliche Vorgaben zum Turnus, in welchem eine Überprüfung der Dienstfähigkeit eines Ruhestandsbeamten erfolgen solle, gebe es nicht, ebenso wenig Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen von einer Überprüfung der Dienstfähigkeit abgesehen werden könne. Zwar gebiete die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, bei irreversibler Dienstunfähigkeit eine erneute amtsärztliche Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit zu unterlassen. Allerdings liege hier - auch unter Berücksichtigung der langjährigen und chronischen Erkrankung des Klägers - die erforderliche Sicherheit hinsichtlich einer Irreversibilität der Dienstunfähigkeit nicht vor. Wenn es in dem amtsärztlichen Gutachten vom 21. Juli 2020 heiße, "auf Grund der Chronifizierung der langjährigen Erkrankung [sei] keine Besserung und damit prognostisch auch eine Herstellung der Dienstfähigkeit nicht zu erwarten", sei damit eine Herstellung der Dienstfähigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen worden. Es bestehe ein Unterschied zwischen der "Erwartung", dass die Dienstfähigkeit nicht mehr eintrete, und der sicheren Feststellung, dass eine irreversible Dienstunfähigkeit vorliege. Eine solche Feststellung habe die Amtsärztin in ihrem Gutachten nicht getroffen.

Die Entscheidung, an gelegentlichen - ca. alle vier Jahre durchzuführenden - amtsärztlichen Untersuchungen festzuhalten, beruhe darauf, dass der Kläger erst 49 Jahre alt sei und sein regulärer Eintritt in den Ruhestand erst im Jahr 2039 anstehe. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit psychischer Erkrankungen sei nicht auszuschließen, dass in den nächsten Jahren doch eine positive Entwicklung seines gesundheitlichen Zustandes eintrete. Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass eine irreversible Dienstunfähigkeit durch die Amtsärzte nicht festgestellt worden sei. Eine Untersuchung etwa alle vier Jahre werde für zumutbar gehalten. Anders als durch gelegentliche Untersuchungen könnten Erkenntnisse über eine etwaige (positive) Veränderung des Zustandes des Klägers nicht gewonnen werden. Der Zeitraum von vier Jahren sei bereits großzügig gewählt; so sehe etwa § 43 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein, welcher im Gegensatz zum Niedersächsischen Landesbeamtengesetz Regelungen zum Untersuchungsturnus enthalte, eine Überprüfung alle zwei Jahre vor. Schließlich sei er in Fällen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand durch den Niedersächsischen R. zu einer regelmäßigen Überprüfung des Gesundheitszustandes der betreffenden Beamten angehalten. Auch deswegen könne nur dann von einer Begutachtung abgesehen werden, wenn die Dienstfähigkeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier indes - wie ausgeführt - nicht der Fall; insbesondere aus dem letzten amtsärztlichen Gutachten vom 21. Juli 2020 könne dies nicht geschlossen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. September 2022 abgewiesen. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten, von weiteren Nachuntersuchungen abzusehen. Es liege im Ermessen der zuständigen Behörde, ob und in welchen zeitlichen Abständen sie die Möglichkeit einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis prüfe. Als Ermessensentscheidung unterliege die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Verwaltungsgerichte hätten lediglich zu prüfen, ob die zuständige Behörde der ihr obliegenden Verpflichtung ausreichend Rechnung getragen hätten, ihr Ermessen zweckgerecht und unter Wahrung der bestehenden Grenzen auszuüben. Dabei gebiete die Fürsorgepflicht, dass der Dienstherr auf die Belange des Beamten hinreichend Rücksicht nehme. Hierzu gehöre, dass er bei irreversibler Dienstunfähigkeit von einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung absehe.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze sei der Beklagte nicht zu verurteilen gewesen, in Zukunft keine weiteren Nachuntersuchungen des Klägers zur Klärung seiner Dienstfähigkeit mehr anzuordnen. Angesichts der amtsärztlichen Feststellungen, die durchweg eine psychische Erkrankung des Klägers und zuletzt auch eine Chronifizierung diagnostiziert hätten, erscheine zwar auch aus Sicht des Gerichts eine zeitnahe Verbesserung des klägerischen Gesundheitszustandes wenig wahrscheinlich. Allerdings sei dem Beklagten zuzugeben, dass keiner der mit der Begutachtung des Klägers beauftragten Amtsärzte eine irreversible Dienstunfähigkeit mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt habe. In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger aktuell erst 49 Jahre alt sei und altersbedingt erst im Jahr 2039 in den Ruhestand treten werde. Aus den vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen lasse sich nicht ableiten, dass in den noch verbleibenden 17 Jahren eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, zumal nach § 29 Abs. 3 BeamtStG auch eine Wiederverwendung bei begrenzter Dienstfähigkeit grundsätzlich zulässig sei. Weder ergebe sich aus den amtsärztlichen Gutachten noch sei sonst ersichtlich, dass nicht in näherer oder in ferner Zukunft neue Behandlungsmethoden gefunden werden könnten, die trotz der Chronifizierung der psychischen Erkrankung des Klägers eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen und eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit möglich machen könnten. Ferner sei nicht auszuschließen, dass die bisher fehlende Krankheitseinsicht des Klägers schwinde, er sich einer Behandlung unterziehe und sich sein Gesundheitszustand sodann signifikant verbessern könnte. Gelegentliche Untersuchungen seien auch deshalb angezeigt, weil der Beklagte nur auf diesem Weg tragfähige Erkenntnisse über etwaige Veränderungen des klägerischen Gesundheitszustandes gewinnen könne. Gegen eine Verletzung der Fürsorgepflicht spreche zudem, dass der Beklagte aktuell lediglich eine Begutachtung im Vier-Jahres-Rhythmus vorsehe und die amtsärztlichen Begutachtungen objektiv keinen gravierenden Eingriff darstellten. Bei dieser Sachlage sei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte auch in Zukunft in regelmäßigen Abständen den Gesundheitszustand des Klägers amtsärztlich begutachten lasse.

Der erkennende Senat hat auf den Antrag des Klägers vom 29. September 2022 mit Beschluss vom 22. Juni 2023 (B. 162 bis 172/GA) wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berufung zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung, die der Kläger zunächst mit dem erstinstanzlichen Klageantrag geführt hat und nunmehr aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erfolgten Klageänderung mit Einverständnis des Beklagten mit einem Feststellungsbegehren weiterführt, macht der Kläger geltend, bereits aufgrund der bis dato vorliegenden amtsärztlichen Gutachten sei von seiner irreversiblen Dienstunfähigkeit auszugehen. Alle vorliegenden amtsärztlichen Gutachten, insbesondere aber das letzte vom 21. Juli 2020, ließen nur den Schluss zu, dass er aufgrund einer chronifizierten psychischen Erkrankung nicht mehr dienstfähig sei und auch zukünftig weder dienst- noch teildienstfähig mehr werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - - vom 2. September 2022 zu ändern und festzustellen, dass er aktuell und auch künftig nicht verpflichtet ist, zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit an einer amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und nimmt im Übrigen auf seine bisherigen Ausführungen Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten verwiesen, welcher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Seine - in zulässiger Weise geänderte (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO) - Feststellungsklage ist zulässig und begründet.

Der Kläger ist nicht verpflichtet, aktuell und zukünftig an amtsärztlichen Untersuchungen zur Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Aufgrund der vorliegenden amtsärztlichen Gutachten steht für den erkennenden Senat mit dem für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Grad an Gewissheit fest, dass der Kläger wegen seiner psychischen Erkrankung (schwere Persönlichkeitsstörung narzisstischer Prägung) aktuell zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und dass dieser Zustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft - und zwar bis zum Erreichen der für ihn maßgeblichen Regelaltersgrenze im November 2039 - unverändert bleiben wird.

I. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG können Beamte, die - wie der Kläger - wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllte werden. Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen einer begrenzten Dienstfähigkeit möglich (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG).

Damit der Dienstherr klären kann, ob bzw. inwieweit der Gesundheitszustand des Beamten eine Reaktivierung zulässt, sieht das Gesetz eine ärztliche Untersuchung vor. Nach § 29 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtStG kann die Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; der Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz). Für niedersächsische Beamte wird diese ärztliche Untersuchung zum Zweck der Klärung der medizinischen Grundlagen für eine mögliche Reaktivierung grundsätzlich durch Amtsärzte bzw. beamtete Ärzte, ausnahmsweise nach entsprechender Bestimmung durch sonstige Ärzte, durchgeführt (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 NBG). Kommt der Ruhestandsbeamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz BeamtStG, sich auf Weisung (amts-)ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nach, so kann er als dienstfähig angesehen werden (§ 44 Abs. 2, 1. Halbsatz NBG).

Die behördliche Weisung an den Ruhestandsbeamten, sich (amts-)ärztlich untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz BeamtStG) - auch (verkürzend) als Untersuchungsanordnung bezeichnet - stellt eine Ermessensentscheidung dar, die als solche nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2017 - 5 ME 93/17 -, juris Rn. 20 [zu § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG]; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.6.2000 - BVerwG 1 DB 13.00 -, juris Rn. 18 [zur bunderechtlichen Parallelvorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG a. F.]). Sie ist lediglich dahin zu überprüfen, ob die Behörde der ihr obliegenden Verpflichtung ausreichend Rechnung getragen hat, ihr Ermessen zweckgerecht und unter Wahrung der bestehenden Grenzen auszuüben (BVerwG, Beschluss vom 19.6.2000 - BVerwG 1 DB 13.00 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2017 - 5 ME 93/17 -, juris Rn. 20).

An einer zweckgerechten Ermessensausübung fehlt es etwa, wenn der Dienstherr den Beamten gar nicht reaktivieren will (Bay. VGH, Beschluss vom 6.2.2012 - 3 ZB 09.2554 - , juris Rn. 6 [zur Parallelvorschrift des § 59 BayBG a. F.]; Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2017 - 5 ME 93/17 -, juris Rn. 21). Eine fehlerhafte - weil nicht unter Wahrung der bestehenden Grenzen erfolgte - Ermessensausübung liegt auch dann vor, wenn der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nicht hinreichend Rechnung getragen hat, welche es gebietet, auf Belange und Interessen des Beamten hinreichend Rücksicht zu nehmen. Eine solche Fallkonstellation ist anzunehmen, wenn der Dienstherr eine Untersuchungsanordnung trifft, obwohl der betreffende Beamte irreversibel dienstunfähig ist (Bay. VGH, Beschluss vom 6.2.2012 - 3 ZB 09.2554 -, juris Rn. 6; OVG NRW. Beschluss vom 17.12.2013 - 6 B 1249/13 -, juris Rn. 12 [zu § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG]; Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2017 - 5 ME 93/17 -, juris Rn. 27). Ferner hat der Dienstherr bei seiner Ermessensausübung unter den Gesichtspunkten der Fürsorgepflicht und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, ob und ggf. mit welcher Schwere gesundheitliche, insbesondere psychische, Belastungen für den Betreffenden mit der beabsichtigten Untersuchung verbunden sein werden (vgl. Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2025, Bd. 1, § 46 BBG Rn. 55).

II. Diese Maßstäbe hat zwar auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. Urteilsabdruck - UA -, S. 5); deren Anwendung auf den Streitfall hält jedoch der berufungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Angesichts der Inhalte der bereits vorliegenden amtsärztlichen Gutachten zum Gesundheitszustand des Klägers erweist sich die angekündigte Absicht des Beklagten, eine weitere Untersuchungsanordnung erlassen zu wollen, als ermessensfehlerhaft, weil der Kläger irreversibel dienstunfähig ist.

1. Dem Kläger wird in dem ersten amtsärztlichen Gutachten - dem Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt H. -Stadt vom 7. Juni 2002, welches der Zurruhesetzung des seinerzeit 29-jährigen Klägers zugrunde lag - attestiert, er leide an einer schweren Persönlichkeitsstörung narzisstischer Prägung mit extremer Irritabilität, mangelnder Impulskontrolle und fehlender Frustrationstoleranz und damit an einer schweren seelischen Erkrankung, die zur Ausbildung eines ausgeprägten psychosomatischen Krankheitsbildes geführt habe; diese schwere Persönlichkeitsstörung und das aktuelle psychosomatische Krankheitsbild beeinträchtigten seine Leistungsfähigkeit so sehr, dass er nicht in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und auch keinerlei Restleistungsvermögen für andere Dienstposten mehr habe. Die medizinischen Befunde des Vorliegens einer schweren Persönlichkeitsstörung mit der hieraus resultierenden Auswirkung des Ausschlusses jeglichen (Rest-)Leistungsvermögens werden durchgängig in den nachfolgenden amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen, nämlich

  • dem Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt H. -Stadt vom 20. Juni 2003, dessen Stellungnahme vom 8. September 2003 sowie dessen weiterem Gutachten vom 15. November 2005,

  • dem Gutachten des Gesundheitsdienstes für Landkreis und Stadt L. -Stadt vom 23. März 2009 und dessen weiterem Gutachten vom 20. Juli 2012,

  • dem Gutachten des Gesundheitsamtes der Hansestadt N. -Stadt vom 14. März 2016

  • und dem (letzten) Gutachten des Gesundheitsamtes des Landkreises P. -Stadt vom 21. Juli 2020,

bestätigt. Vier verschiedene Amtsärzte - von denen zwei mehrfach mit dem Gesundheitszustand des Klägers befasst waren - sind somit über einen Gesamtzeitraum von 18 Jahren zu denselben medizinischen Feststellungen gelangt. Diesen folgt der erkennende Senat überzeugt.

2. Aufgrund der schlüssigen Ausführungen der hier befassten Amtsärzte zur Abhängigkeit einer Wiederherstellung der klägerischen Dienstfähigkeit vom Erfolg einer fachpsychiatrischen Behandlung, zur Abhängigkeit der Einleitung einer fachpsychiatrischen Erkrankung von einer entsprechenden Krankheitseinsicht sowie zur Abhängigkeit von fehlender Krankheitseinsicht und Art der Erkrankung steht für den erkennenden Senat bereits zum jetzigen Zeitpunkt fest, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr in Betracht kommt, die Dienstunfähigkeit also im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung als irreversibel angesehen werden muss mit der Folge, dass weitere Untersuchungsanordnungen fürsorgepflichtwidrig und damit ermessensfehlerhaft wären.

Schon im ersten amtsärztlichen Gutachten - dem der Zurruhesetzung zugrunde liegenden Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt H. -Stadt vom 7. Juni 2002 - ist ausgeführt worden, ein wichtiger Schritt im Hinblick auf die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei, dass sich der Kläger in fachpsychiatrische Behandlung begeben habe. Der Medizinaldirektor K. hat zwar seinerzeit die Aussicht, dass die klägerische Dienstfähigkeit wiederhergestellt werde, insoweit relativiert, als er darauf hingewiesen hat, dass auch bei guter Kooperation und konsequenter Mitarbeit kurzfristige Behandlungserfolge nicht erwartet werden könnten. Gleichwohl hat er deutlich gemacht, dass nach seiner amtsärztlichen Einschätzung die Wiederherstellung der klägerischen Dienstfähigkeit maßgeblich vom Erfolg einer fachpsychiatrischen Behandlung abhängt.

In dem darauffolgenden amtsärztlichen Gutachten vom 20. Juni 2003 hat Medizinaldirektor K. beschrieben, dass der Kläger die begonnene fachpsychiatrische Behandlung abgebrochen und eine psycho- oder verhaltenstherapeutische Behandlung bisher nicht begonnen habe; gleichzeitig hat der Amtsarzt aber erneut betont, dass derartige Behandlungen - insbesondere eine konsequente fachpsychiatrische Behandlung, aber auch ggf. ergänzend dazu die Durchführung einer psycho- bzw. verhaltenstherapeutischen Behandlung - für eine eventuelle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Voraussetzung sei. Den weiteren Ausführungen des Amtsarztes ist zu entnehmen, dass sich der Kläger - zu diesem Zeitpunkt seit etwa einem Jahr nicht mehr im Dienst und auch seit etwa diesem Zeitraum ohne fachpsychiatrische und psycho- oder verhaltenstherapeutische Behandlung - bereits in Alltagssituationen wie dem Einkaufen schnell und spontan aufrege. Ausgehend hiervon ist die amtsärztliche Schlussfolgerung, ohne fachpsychiatrische und psycho- oder verhaltenstherapeutische Behandlung seien Spannungssituationen und Konflikte im beruflichen Umfeld vorprogrammiert, ohne Weiteres nachvollziehbar. Denn wenn es dem Kläger ohne entsprechende, die Auswirkungen seiner Persönlichkeitsstörung abschwächende Behandlung schon nicht möglich gewesen ist, sein Alltagsleben weitgehend konfliktfrei zu meistern, erscheint ohne eine solche Behandlung die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in der näheren oder weiteren Zukunft erst Recht fernliegend.

Die Abhängigkeit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von der Durchführung jedenfalls einer fachpsychiatrischen Behandlung hat auch der Beklagte erkannt und dem Amtsarzt im April 2002 mitgeteilt, er beabsichtige, dem Kläger die Wiederaufnahme der Therapie aufzugeben. Hierzu hat der Medizinaldirektor K. in seiner weiteren Stellungnahme vom 8. September 2003 zwar zum einen nochmals betont, dass Persönlichkeitsstörungen als solche grundsätzlich therapeutisch nur schwer beeinflussbar seien, eine fachpsychiatrische Betreuung und psycho- bzw. vorzugsweise verhaltenstherapeutische Behandlung jedoch durchaus dazu führen könne, die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung im Verhalten und Umgang gegenüber Mitarbeitern, Kollegen, Vorgesetzten und Dritten abzuschwächen mit der Folge, dass eine spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht von vornherein und nicht auf Dauer ausgeschlossen werden könne. Er hat zum anderen aber auch erklärt, Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie sei zunächst ein gewisses Maß an Krankheitseinsicht, an der es beim Kläger fehle. Damit hat Amtsarzt K. eine Situation beschrieben, in der - mangels Krankheitseinsicht des Klägers - für eine positive Prognose keine Anhaltspunkte vorlagen.

Auch in seinem weiteren Gutachten vom 15. November 2005 ist der Medizinaldirektor K. bei seiner Einschätzung geblieben, der Kläger leide weiterhin an der bekannten schweren Persönlichkeitsstörung, eine solche ausgeprägte Persönlichkeitsstörung sei ohnehin therapeutisch kaum beeinflussbar, Grundvoraussetzung einer erfolgreichen Behandlung wäre ein gewisses Maß an Krankheitseinsicht, über das der Kläger aber nach wie vor nicht verfüge. Damit hat der Amtsarzt (erneut) einen Wirkungskreis beschrieben, der zum damaligen Zeitpunkt eine Besserung des status quo mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschloss. Denn wenn die Abschwächung der Auswirkungen einer derart ausgeprägten Persönlichkeitsstörung ohnehin nur möglich erscheint, wenn eine fachpsychiatrische und psycho- oder verhaltenstherapeutische Behandlung erfolgt, eine solche Behandlung aber nur erfolgversprechend ist, wenn ein gewisses Maß an Krankheitseinsicht besteht und diese gerade weiterhin nicht vorlag, sind damit jegliche Anhaltspunkte für eine prognostische Veränderung der bisherigen Situation verneint worden. Dementsprechend hat der Medizinaldirektor K. am Ende seines Gutachtens vom 15. November 2005 zusammenfassend festgestellt, der Kläger sei weiterhin aus amtsärztlicher Sicht dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Anforderungen an seine frühere Tätigkeit als Justizinspektor nachzukommen. Einen Zeitraum zur Nachuntersuchung hat der Amtsarzt - anders als noch in seinem ersten Gutachten vom 7. Juni 2002 - nicht mehr genannt. Dies spricht für die Annahme, dass amtsärztlicherseits bereits im Juni 2002 weitere Untersuchungen des Klägers als nicht mehr zweckmäßig angesehen worden sind, der Amtsarzt sich also bereits im November 2005 der Sache nach dafür ausgesprochen hat, die Gesundheitsakte des Klägers endgültig zu schließen.

Der von Medizinaldirektor K. beschriebene Wirkungskreis wird im darauffolgenden amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsdienstes für Landkreis und Stadt L. -Stadt vom 23. März 2009 bestätigt. Die Amtsärztin Dr. M. hat nach Untersuchung des Klägers eine Persönlichkeitsstörung als schwere chronisch-seelische Erkrankung diagnostiziert, die sich darin äußere, dass er eigentlich mit allen Menschen, mit denen er in Kontakt komme, in Konflikt gerate, und die deshalb dazu führe, dass er seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Eine Besserung sei in den letzten Jahren nicht eingetreten, man müsse leider eher von einem sich stetig verschlechternden Leistungsvermögen ausgehen, solange der Kläger sich nicht therapieren lasse. Er habe allerdings keine Krankheitseinsicht, weshalb er keine therapeutischen Hilfen, weder psychologische noch psychiatrische, in Anspruch nehme. Es sei indes gerade ein Symptom der Erkrankung, den eigenen seelischen Zustand nicht realistisch einschätzen zu können und therapeutischen Maßnahmen nicht zu trauen. Nach Darlegung dieses Wirkungskreises ist die Amtsärztin zu der Einschätzung gelangt, aufgrund der bisherigen Entwicklung sei nicht mit einer Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen, so dass man zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgehen müsse, dass die Dienstunfähigkeit dauerhaft bestehe. In ihrem weiteren Gutachten vom 20. Juli 2012 hat die Amtsärztin Dr. M. den Befund ihres Vorgutachtens - in diesem sei sie von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen - aufrechterhalten.

Dadurch, dass auch die Amtsärztin Dr. M. die fehlende Krankheitseinsicht des Klägers als Hindernis für eine Therapieaufnahme beschrieben und gleichzeitig festgestellt hat, die fehlende Krankheitseinsicht sei gerade Ausdruck der Erkrankung, die mit dem Symptom einhergehe, Therapien nicht zu trauen, hat auch sie eine "festgefahrene" Situation ohne konkrete Aussicht auf Besserung beschrieben und zudem deutlich gemacht, dass sich diese Situation perspektivisch eher noch verschlechtern werde. Dementsprechend ist auch den Ausführungen der Amtsärztin die aus ihrer medizinischen Sicht bestehende Perspektivlosigkeit des status quo zu entnehmen. In ihrem zweiten Gutachten hat sie dies mit der Formulierung, mit einer positiven Veränderung der Belastbarkeit sei zukünftig nicht zu rechnen, pointiert. Aus dieser - für den erkennenden Senat schlüssigen - Bewertung ergibt sich in der rechtlichen Folge ebenfalls die Annahme einer - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - bestehenden irreversiblen Dienstunfähigkeit des Klägers.

Das weitere amtsärztliche Gutachten - das Gutachten des Gesundheitsamtes der Hansestadt N. -Stadt vom 14. März 2016 - hat sich der Diagnose der Vorgutachten und den dort beschriebenen Leistungseinschränkungen des Klägers angeschlossen, ebenfalls festgestellt, der Kläger befinde sich nicht in Therapie oder ärztlicher Betreuung und lehne eine solche ab, und ebenfalls geschlussfolgert, aufgrund der Chronifizierung des Krankheitsbildes sei aus medizinischer Sicht weiterhin von einer Dienstunfähigkeit auszugehen, und auch eine begrenzte Dienstfähigkeit bestehe aus medizinischer Sicht nicht. Die Amtsärztin Dr. O. hat festgestellt, mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit sei nicht zu rechnen. Schließlich hat sie erklärt, eine Nachuntersuchung halte sie nicht für zweckmäßig. Damit hat die Amtsärztin ihre Auffassung, dass Nachuntersuchungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keinem anderen Ergebnis führen würden, ausdrücklich niedergelegt und sich der Sache nach den entsprechenden Feststellungen der Vorgutachter K. und Dr. M. angeschlossen. Auch aufgrund ihrer Aussage steht für den erkennenden Senat daher fest, dass der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als irreversibel dienstunfähig anzusehen ist.

Zur weiteren Entwicklung der Erkrankung des Klägers wird im letzten amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des Landkreises P. -Stadt vom 21. Juli 2020 ausgeführt, es gebe aufgrund der jahrelangen Chronifizierung keine geeignete Maßnahme, die Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Die abschließende, nicht näher begründete Feststellung der Amtsärztin Dr. Q. - eine Nachuntersuchung sei nicht angezeigt, weil aufgrund der Chronifizierung der langjährigen Erkrankung keine Besserung und damit prognostisch auch eine Herstellung der Dienstfähigkeit nicht zu erwarten sei - schließt erkennbar an die vorherigen amtsärztlichen Bewertungen an, die eine Besserung als derart fernliegend angesehen hatten, dass sie eine diesbezügliche Nachuntersuchung nicht mehr erwähnt bzw. eine solche ausdrücklich als nicht zweckmäßig bezeichnet hatten.

Nach alledem ergibt sich aus den medizinischen Aussagen der vorliegenden amtsärztlichen Gutachten für den erkennenden Senat eindeutig, dass der Kläger aufgrund seiner schweren, chronifizierten psychischen Erkrankung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ein Restleistungsvermögen, das ihm die Wiederaufnahme des Dienstes ermöglichen könnte, nicht mehr erlangen wird, weil ein solches nur erreicht werden kann, wenn er sich in Therapie begibt, was er indes - gerade auch krankheitsbedingt - ablehnt.

Wenn das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das letzte amtsärztliche Gutachten vom 21. Juli 2020 darauf abhebt, keiner der mit der Begutachtung des Klägers beauftragten Amtsärzte habe eine irreversible Dienstunfähigkeit "mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt" (UA, S. 8), berücksichtigt diese Feststellung nicht hinreichend, dass der richterliche Überzeugungsgrundsatz, wonach der Richter sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden hat (BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, juris Rn. 16), keine unumstößliche Gewissheit verlangt, sondern sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BVerwG, Beschluss vom 16.6.2003 - BVerwG 7 B 106.02 -, juris Rn. 41; Urteil vom 4.7.2019 - BVerwG 1 C 33.18 - , juris Rn. 20). Die richterliche Überzeugungsgewissheit setzt also (lediglich) ein vernünftige Zweifel ausschließendes Maß an Gewissheit voraus (BVerwG, Urteil vom 28.4.2011 - BVerwG 2 C 55.09 -, juris Rn. 13). Dies gilt auch hinsichtlich Prognoseentscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, juris Rn. 17). Dies zugrunde gelegt, vermag der Senat der vorinstanzlichen Argumentation - insbesondere dem Abstellen darauf, aus den vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen könne nicht geschlossen werden, dass nicht in näherer oder auch in ferner Zukunft neue Behandlungsmethoden gefunden werden könnten, die trotz der Chronifizierung der psychischen Erkrankung des Klägers eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen und eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit möglich machen könnten (UA, S. 8) - nicht zu folgen. Das Profitieren von neuen Behandlungsmethoden setzt voraus, dass sich der Betreffende überhaupt in Behandlung begibt. Dies ist beim Kläger aber gerade nicht der Fall. Er hat sich während eines Zeitraumes von über 20 Jahren, in dem er sich wegen Dienstunfähigkeit in Ruhestand befunden hat und in dem ihm fortlaufend attestiert worden ist, aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung weiterhin über kein Restleistungsvermögen mehr zu verfügen, gerade nicht in Behandlung begeben, weil es ihm - krankheitsbedingt - an der für die Aufnahme einer erfolgreichen Behandlung erforderlichen Krankheitseinsicht gefehlt hat. Da auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass bzw. aus welchem Grund der Kläger nunmehr eine solche Krankheitseinsicht entwickeln sollte, sind für den erkennenden Senat - insbesondere aufgrund des Zeitablaufs und der beschriebenen jahrelangen Chronifizierung der Erkrankung - vernünftige Zweifel daran, dass der bisherige gesundheitliche Zustand weiterbesteht, nicht ersichtlich, zumal der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, der Kläger lebe nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen, sondern reise mit einem Wohnmobil durch Europa und habe zudem erklärt, er konsumiere regelmäßig Cannabis und sei quasi drogenabhängig. Die auf keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützte und damit allenfalls theoretische Möglichkeit, dass die fehlende Krankheitseinsicht des Klägers in Zukunft schwinden könnte, steht der Überzeugungsgewissheit des Senats daher nicht entgegen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung - ZPO -; die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) liegen nicht vor. Insbesondere ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben. Die Frage, ob eine irreversible Dienstunfähigkeit vorliegt, hängt von der Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls ab und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzogen.