§ 3 NuWGBauVO - Funktionsräume
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- NuWGBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) 1In jedem Heim muss mindestens ein Abstellraum für Sachen der Bewohnerinnen und Bewohner und für Infektionsschutzmaterial vorhanden sein. 2Ein Raum für Verstorbene muss vorhanden sein, wenn das Heim nicht ausschließlich über Wohneinheiten für eine Person verfügt.
(2) 1In jedem Heim müssen auf jeder Etage mit Wohneinheiten mindestens ein Schmutzraum und mindestens eine Fäkalienspüle vorhanden sein. 2Satz 1 gilt für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.