Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 06.03.2025, Az.: 13 U 25/24 (Kart)

Unterlassungsanspruch einer Urhebervereinigung gegen Zeitungsverlage wegen Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln; Verstoß gegen europäisches Kartellrecht

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.03.2025
Aktenzeichen
13 U 25/24 (Kart)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 11753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2025:0306.13U25.24KART.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 11.03.2024 - AZ: 18 O 193/22

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur zeitlichen Anwendbarkeit von § 36b UrhG bei gemeinsamen Vergütungsregeln, die vor dessen Inkrafttreten aufgestellt wurden.

  2. 2.

    Zur Frage, ob gemeinsame Vergütungsregeln gegen das europarechtliche Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen können.

  3. 3.

    Gemeinsame Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) können von den Parteien, die diese aufgestellt haben, aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei § 314 BGB jedenfalls analog anzuwenden ist.

  4. 4.

    Gemeinsame Vergütungsregeln sind als rechtsgeschäftliche Vereinbarungen einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich. Haben die Parteien bei der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln keine Regelung zur Kündigung getroffen, kann ein ordentliches Kündigungsrecht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen werden. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien nicht zeitlich unbegrenzt an die gemeinsamen Vergütungsregeln gebunden sein wollen.

  5. 5.

    Der Unterlassungsanspruch aus § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Werknutzer noch Mitglied der Werknutzervereinigung ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat.

In dem Rechtsstreit,
1. (...)
2. (...)
Beklagte, Berufungsklägerinnen und Berufungsbeklagte,
(...)
gegen
Deutscher Journalisten-Verband e. V., (...)
Kläger, Berufungsbeklagter und Berufungskläger,
(...)
hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Keppler, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bogan und den Richter am Oberlandesgericht Spamer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. März 2024 abgeändert und - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. I.

    Die Beklagten werden bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen an einem Geschäftsführer - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten Vertragsangebote mit den folgenden Geschäftsbedingungen gemäß dem "Rahmenvertrag Freie Mitarbeit im Redaktionsbereich" sowie dessen "Anlage 1 - Vergütung" (Anlage PBP 2) zu unterbreiten oder sich auf eine solche Vereinbarung zu berufen:

    § 1 Ziffer 7:

    Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, die vom Unternehmen vorgegebenen Ablieferungszeitpunkte einzuhalten.

    § 4 Ziffer 1 Satz 1:

    Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, alle ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten fach-, sach- und termingerecht entsprechend den Anforderungen des Unternehmens durchzuführen.

    § 10 Ziffer 1 Satz 3:

    Die Parteien sind sich darüber einig, dass aus etwaigen früheren schriftlichen und / oder mündlichen Abreden und / oder einer etwaigen früheren Zusammenarbeit keinerlei Ansprüche / Rechte des freien Mitarbeiters gegenüber dem Unternehmen bestehen.

    § 10 Ziffer 2 Satz 1 und 2:

    Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Rahmenvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern sie nicht auf einer ausdrücklichen oder einer individuell ausgehandelten Abrede beruhen. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

    § 10 Ziffer 3 Satz 2:

    Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

    Ziffer 3 Satz 3 der "Anlage 1 - Vergütung":

    Die Vertragspartner sind sich einig, dass die in dieser Anlage 1 geregelte Vergütung den in den AGB zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter konkretisierten Umfang der Nutzungsrechteeinräumung in angemessener Höhe berücksichtigt.

  2. II.

    Die Beklagten werden weiter verurteilt, alle freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten, in deren Verträgen die in den vorstehend genannten Klauseln enthalten sind, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass diese Klauseln rechtlich unwirksam sind und sie sich in Zukunft nicht mehr auf diese Vereinbarungen berufen werden.

  3. III.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagten jeweils zu 5 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagten jeweils zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die erste Instanz - insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts vom 15. März 2024 - auf 210.000 € und für die Berufungsinstanz auf 119.500 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Kläger nimmt nach seiner Satzung (Anlage PBP 1, dort § 2) als Gewerkschaft und Berufsverband die Interessen hauptberuflich tätiger Journalisten wahr. Mitglieder des Klägers sind die Landesverbände, deren Mitglieder mittelbare Mitglieder des Klägers sind (§ 3 der Satzung). Der Kläger nimmt die beklagten Zeitungsverlage wegen eines Verstoßes gegen urheberrechtliche gemeinsame Vergütungsregeln (im Folgenden: GVR) sowie wegen der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln in einem Mustervertrag (Anlage PBP 2, Anlagenhefter Kläger, im Folgenden AH-K) auf Unterlassung in Anspruch.

Der Kläger und die "Deutsche Journalistinnen- und Journalistenunion (dju) in ver.di" stellten mit dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (im Folgenden BDZV), der als Vertreter von regionalen Mitgliedsverbänden handelte, im Jahr 2009 gemeinsame Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen (im Folgenden: GVR Text) auf, die ab dem 1. Februar 2010 gelten sollten (PBP 3, Bl. 25 ff. AH-K).

Des Weiteren nahmen die Journalistengewerkschaften und der BDZV einen Schlichterspruch zu gemeinsamen Vergütungsregeln für Fotohonorare (im Folgenden: GVR Foto) mit Geltung ab dem 1. Mai 2013 an (Anlage B 1, Bl. 1 ff. AH-B). Dabei handelte der BDZV ausweislich des Einigungsvorschlags der Schlichtungsstelle nicht im eigenen Namen, sondern "ausschließlich als Vertreter nur der in der Anlage einzeln aufgeführten Zeitungsverleger". Zu den dabei von dem BDZV vertretenen Verlagen zählte die Beklagte zu 1, nicht aber die Beklagte zu 2 (s. Aufstellung der vollmachtgebenden Verlage - Anlage B 18, Bl. 297 ff. AH-B - und Aufstellung der Verlage, die dem Schlichtungsspruch zustimmten - Anlage B 10, Bl. 245 AH-B).

Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 kündigte der BDZV die GVR Text im Namen der von ihm bei der Aufstellung vertretenen Regionalverbände zum 28. Februar 2017, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, da durch das Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung vom 20. Dezember 2016 die Geschäftsgrundlage signifikant geändert worden bzw. weggefallen sei (Anlage B 6, Bl. 225 ff. AB-B). Desgleichen kündigte der BDZV die GVR Foto im Namen der bei der Aufstellung vertretenen Zeitungsverlage (Anlage B 6).

Mit Schreiben vom 30. März 2022 kündigte die Funke Mediengruppe ihre Mitgliedschaft und die aller verbundenen Gesellschaften, darunter auch die der Beklagten, im BDZV sowie im Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverlage und Digitalpublisher e.V. (Anlagen B 17), was jedenfalls nunmehr unstreitig ist.

Die Beklagten bieten den für sie tätigen freien Journalisten eine "Vertragsänderung" gemäß ihrem "Rahmenvertrag Freie Mitarbeiter im Redaktionsbereich" mit einer "Anlage 1 - Vergütung" sowie "Allgemeine[n] Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter" an (Anlage PBP 2).

Der Kläger hat beantragt (Bl. 2 ff., 252 d.A.),

  1. 1.- 4.

    es den Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen an einem Geschäftsführer - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,

    1. 1.

      die folgende Vergütungsvereinbarung mit freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten zu verwenden oder sich bei abgeschlossenen Verträgen auf diese Vergütungsvereinbarung zu berufen:

      Neues Zeilengeld/Neues Fotogeld: 0,50 € / 20,00 €

    2. 2.

      gegenüber freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten Vertragsangebote mit den folgenden Geschäftsbedingungen der Anlage PBP 2 zu unterbreiten oder sich auf eine solche Vereinbarung zu berufen:

      § 1 Ziffer 7:

      Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, die vom Unternehmen vorgegebenen Ablieferungszeitpunkte einzuhalten.

      § 1 Ziffer 8:

      Dieser Rahmenvertrag ist im Hinblick auf die besondere fachliche Eignung des freien Mitarbeiters abgeschlossen worden. Die Vergabe von Unteraufträgen oder die Hinzuziehung eigener Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Unternehmens. Das Unternehmen wird seine Zustimmung jedoch nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verweigern.

      § 4 Ziffer 1:

      Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, alle ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten fach-, sach- und termingerecht entsprechend den Anforderungen des Unternehmens durchzuführen. Er hat festgestellte Fehler und Mängel umgehend zu beseitigen, soweit diese von ihm zu vertreten sind.

      § 4 Ziffer 2:

      Der freie Mitarbeiter sichert zu, dass sämtliche Beiträge und sonstige Werke (nachfolgend: Beiträge), die im Rahmen der Aufträge erstellt werden, frei von Rechten Dritter sind und die nach den AGB zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter eingeräumten Nutzungsrechte uneingeschränkt eingeräumt werden können.

      § 5 Ziffer 1:

      Für die Einräumung von Nutzungsrechten gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter.

      § 6:

      Dem freien Mitarbeiter steht es grundsätzlich frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, sofern dadurch die Erbringung der Dienstleistung für das Unternehmen nicht beeinträchtigt wird.

      § 7:

      Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, jederzeit während der Dauer und nach Beendigung dieses Rahmenvertrages sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens vertraulich zu behandeln sowie das Verlags und Redaktionsgeheimnis zu wahren und diese Geheimnisse nicht dritten Personen innerhalb oder außerhalb des Unternehmens zu offenbaren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alles, was in Erfüllung dieses Rahmenvertrages oder bei Gelegenheit der Erfüllung dieses Rahmenvertrages anvertraut wurde oder bekannt geworden ist oder noch anvertraut oder bekannt werden wird.

      § 8:

      Der freie Mitarbeiter wird sämtliche Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Rahmenvertrages überlassen wurden, jederzeit auf Anforderung, spätestens nach Vertragsbeendigung an das Unternehmen zurückgeben. Dies gilt insbesondere für Akten, Unterlagen sowie elektronisch gespeicherte Daten und Datensätze. Er ist nicht berechtigt, an diesen Unterlagen oder an sonstigem Eigentum des Unternehmens ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

      § 10 Ziffer 1:

      Dieser Rahmenvertrag ersetzt sämtliche früheren schriftlichen oder mündlichen Abreden. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass aus etwaigen früheren schriftlichen und/ oder mündlichen Abreden und / oder einer etwaigen früheren Zusammenarbeit keinerlei Ansprüche / Rechte des freien Mitarbeiters gegenüber dem Unternehmen bestehen.

      § 10 Ziffer 2:

      Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Rahmenvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern sie nicht auf einer ausdrücklichen oder einer individuell ausgehandelten Abrede beruhen. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

      § 10 Ziffer 3:

      Sollten ein oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne die unwirksame Bestimmung geschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

    3. 3.

      gegenüber freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten Vertragsangebote mit den folgenden Geschäftsbedingungen der "Anlage 1 - Vergütung" gemäß Anlage PBP 2 zu unterbreiten oder sich auf eine solche Vereinbarung zu berufen, insbesondere, wenn sie folgende Bedingungen beinhalten:

      1. 1.

        Als Vergütung erhält der freie Mitarbeiter für die Laufzeit dieses Rahmenvertrages ein Entgelt wie folgt:

        50 ct pro Zeile / 20 € pro Foto. Es wird weder zwischen der Print-/Online Nutzung, noch der Erst- oder Weiterverwertung unterschieden.

        Für Weiterverwertungen gibt es kein zusätzliches Honorar.

        Es besteht keine Nebenabrede von weiteren Vergütungsmodalitäten.

        zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

      2. 2.

        Mit diesem Honorar ist die gesamte Tätigkeit des freien Mitarbeiters abgegolten, einschließlich seines sachlichen Aufwandes. Soweit für die Tätigkeit gemäß § 1 des Rahmenvertrages Reisen erforderlich sind, werden dem freien Mitarbeiter Reisekosten gegen Beleg erstattet, sofern sie nach Art und Höhe vorab von dem Ansprechpartner des Unternehmens genehmigt worden sind.

      3. 3.

        Die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß der AGB zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter ist hinsichtlich der bekannten Nutzungsarten durch die Vergütung nach dieser Anlage 1 ebenfalls abgegolten. Dies gilt auch für die in Ziffer 3 der AGB zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter erteilten Zustimmungen des freien Mitarbeiters zur Übertragung und/oder Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die in dieser Anlage 1 geregelte Vergütung den in den AGB Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter konkretisierten Umfang der Nutzungsrechteeinräumung in angemessener Höhe berücksichtigt. Die Rechte des freien Mitarbeiters nach §§ 32, 32a UrhG bleiben unberührt. Sollte das Unternehmen die Beiträge für zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Nutzungsarten nutzen wollen, steht dem freien Mitarbeiter eine gesonderte angemessene Vergütung im Sinne von § 32c UrhG zu.

    4. 4.

      gegenüber freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten Vertragsangebote mit den folgenden Geschäftsbedingungen der "Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter" gemäß Anlage PBP 2 zu unterbreiten oder sich auf eine solche Vereinbarung zu berufen sowie

    5. 5.

      die Beklagten weiter zu verurteilen, allen Journalistinnen und Journalisten, in deren Verträgen die in den vorstehenden Anträgen zitierten Klauseln enthalten sind oder welchen diese Klauseln übermittelt worden sind, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils ein individualisiertes Schreiben zukommen zu lassen, in dem die Beklagte die jeweiligen Empfänger darauf hinweist, dass

      1. a.

        die Vergütungsvereinbarung

        "Neues Zeilengeld/ Neues Fotogeld: 0,50 € / 20,00 €",

      2. b.

        die in dem Klageantrag 2 zitierten Klauseln des "Rahmenvertrag Freie Mitarbeit im Redaktionsbereich" gemäß Anlage PBP 2,

      3. c.

        die "Anlage 1 - Vergütung" zum "Rahmenvertrag Freie Mitarbeit im Redaktionsbereich" gemäß Anlage PBP 2,

      4. d.

        die "Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter" zum "Rahmenvertrag Freie Mitarbeit im Redaktionsbereich" gemäß Anlage PBP 2

      rechtlich unwirksam sind und dass sie sich in Zukunft nicht mehr auf diese Vereinbarungen berufen wird.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit Urteil vom 13. März 2024 (Bl. 6 ff. LG-eAkte) hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben. Abgewiesen hat es die Klage in Bezug auf den Klagantrag zu 2 (Rahmenvertrag) hinsichtlich der Klauseln § 4 Ziffer 2, § 5 Ziffer 1, § 8, § 10 Ziffer 3 Satz 1, in Bezug auf den Klagantrag zu 3 (Vergütung) hinsichtlich der Klausel Nr. 1, in Bezug auf den Klagantrag zu 4 (AGB zur Beitragsverwendung) mit Ausnahme der Klausel Nr. 1.10. Dem Klagantrag zu 5 hat es - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - nur insoweit stattgeben wollen, als sich die verlangte Information auf die erfolgreichen Teile der Unterlassungsanträge zu 2 - 4 bezogen hat, das heißt nicht hinsichtlich des Klagantrags zu 1. Außerdem hat das Landgericht insoweit - abweichend von dem Klagantrag zu 5, mit dem die Information durch ein "individualisiertes Schreiben" verlangt worden ist - ausgesprochen, dass "in geeigneter Weise" über die Unwirksamkeit der im Tenor genannten Klauseln zu informieren ist.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger könne gemäß § 36b UrhG von den Beklagten verlangen, die Verwendung ihrer Vergütungsregelung zu unterlassen, weil diese von den GVR Text und Foto zum Nachteil der Journalisten abweiche. Die GVR seien nicht wegen eines Verstoßes gegen das europarechtliche Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 AEUV nichtig. Es sei nicht davon auszugehen, dass die GVR negative Auswirkungen auf den innereuropäischen Handel hätten. Es sei kein einheitlicher Markt für Dienstleitungen hauptamtlicher Journalisten anzunehmen. Das Landgericht hat sich insoweit die Argumentation in einer Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 29. Dezember 2020 - 3 U 761/20, Rn. 79 ff., juris) zu eigen gemacht. Danach müssten Journalisten, die Berichte über Veranstaltungen und Ereignisse verfassen, vor Ort anwesend sein. Es sei nahezu ausgeschlossen, dass sich Journalisten um Aufträge für Berichte für Zeitungslokalteile bemühen, wenn sie ihren Sitz in größerer Entfernung von dem Einzugsbereich des Lokalteils hätten. Auch aufgrund der Sprachbarriere käme nur für einen kleinen Teil der in einem EU-Mitgliedstaat tätigen Journalisten das Verfassen derartiger Berichte in Betracht. Daher würden sich auch ohne die GVR nur ganz vereinzelt Journalisten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat um Aufträge bemühen, wie sie typischerweise von hauptberuflich tätigen, selbständigen Journalisten übernommen würden. Berichte über Vorgänge auf nationaler und internationaler Ebene würden typischerweise nicht von selbständigen Journalisten verfasst, sondern von Nachrichtenagenturen eingekauft oder von angestellten Journalisten erstellt. Daher bestehe auch für solche Berichte kein Markt, auf den sich die GVR negativ auswirken könnten. Die GVR seien auch nicht wirksam gekündigt worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob die GVR - in direkter oder analoger Anwendung von § 314 BGB - außerordentlich gekündigt werden könnten; denn es liege kein wichtiger Grund für eine Kündigung vor. Dieser ergebe sich nicht aus der Änderung der Gesetzeslage durch das Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung vom 20. Dezember 2016. Die Neuregelung sei wohl abgewogen; aus ihr könne sich kein legitimes Interesse für eine außerordentliche Kündigung ergeben. Auch der angeführte Rückgang der Zeitungsauflagen und der Einnahmen der Verleger könne die Kündigung nicht rechtfertigen. Der Vortrag der Beklagten beziehe sich pauschal auf den gesamten deutschen Zeitungsmarkt und nicht auf die Entwicklungen bei der Beklagten. Wenn auch bei der Beklagten die Auflagenzahlungen und Werbeeinnahmen entsprechend zurückgegangen seien, würde dies grundsätzlich in ihre Risikosphäre fallen. Es ginge einseitig zu Lasten der Journalisten, wenn diese Veränderungen durch ein Absenken der Vergütungen aufgefangen würden. Eine ordentliche Kündigung der GVR sei nicht möglich. Die GVR enthielten keine Kündigungsklausel, sondern nur eine Nachverhandlungsklausel. Eine gesetzliche Kündigungsmöglichkeit bestehe ebenfalls nicht. Die Beklagten seien auch dann weiterhin passivlegitimiert, wenn sie - unterstellt - aus dem BDZV ausgetreten seien. Ein Werknutzer, der bei Aufstellung der GVR Mitglied der an der Aufstellung beteiligten Werknutzervereinigung gewesen sei, bleibe auch bei einem Austritt passivlegitimiert. Systematische Gründe sprächen dafür, dass - entgegen dem im Präsenz gehaltenen Gesetzwortlaut des § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG - sich ein Werknutzer nicht nachträglich durch Austritt der Bindung an die GVR entziehen könne. Die Interessen des Werknutzers seien gewahrt, weil die GVR eine zeitliche Begrenzung enthalten könnten, der Werknutzer bei einem Beitritt zu der Werknutzervereinigung die zu diesem Zeitpunkt bestehenden GVR prüfen könne und die an der Aufstellung der GVR beteiligten Parteien Neuverhandlungen erzwingen könnten. Die Passivlegitimation bestehe auch für die GVR Foto. Dem stehe nicht entgegen, dass der BDZV bei der Vereinbarung der GVR Foto nur als Vertreter namentlich benannter Zeitungsverlage gehandelt habe, zu denen die Beklagte zu 2 nicht gezählt habe. Auch in diesem Fall habe der BDZV die GVR aufgestellt. Die Pauschalen der Beklagten für Texte und Fotos verstießen in jeder Hinsicht gegen die GVR Text und Foto, wobei auf die dort genannten Beträge für das "Zweitdruckrecht" abzustellen sei. Dabei sei davon auszugehen, dass die Vergütungsbestimmungen der Beklagten auch für hauptberufliche Journalisten gelten, sodass die GVR Text und Foto anwendbar seien. Dies sei - entsprechend der Rechtslage bei § 1 UKlaG - ausreichend; der Kläger müsse nicht vortragen, dass die Vergütungsbestimmung der Beklagten tatsächlich bereits hauptberuflichen Journalisten angeboten worden sei. Außerdem sei das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen unzulässig, weil sie aufgrund ihrer Bindung an die GVR Text und Foto verpflichtet seien, sich bei den Journalisten zu erkundigen, ob sie hauptberuflich tätig seien. Die Beklagten hätten die Verwendung ihrer Vergütungsregelung insgesamt zu unterlassen, auch wenn in bestimmten Fällen die Sätze der GVR nicht unterschritten würden. In der vorliegenden Form dürfe die Vergütungsregelung jedenfalls nicht verwendet werden, eine geltungserhaltende Reduktion komme - entsprechend den für die AGB-Kontrolle geltenden Grundsätzen - nicht in Betracht. Ob die Vergütungsregelung auch nach § 138 BGB unwirksam sei, könne dahingestellt bleiben.

Der Kläger könne auch verlangen, dass die Beklagten die Verwendung verschiedener Klauseln aus ihrem Mustervertrag unterlassen. Er sei für einen Anspruch aus § 1 UKlaG aktivlegitimiert, weil er - soweit er die Interessen seiner selbständig tätigen Mitglieder vertrete - als Gewerkschaft im Sinne von § 3 Abs. Satz 1 Nr. 3 UKlaG handele. Die Mitglieder des Klägers seien zum großen Teil selbständig. Die Klausel § 1 Ziffer 7 sei unwirksam, weil sie Journalisten unangemessen benachteilige. Jedenfalls nach der kundenfeindlichsten Auslegung könnten die Beklagten die Leistungszeit einseitig bestimmen und damit auch vertraglich vereinbarte Ablieferungszeitpunkte einseitig abändern. Die Klausel § 1 Nr. 8 sei unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Klausel sich nicht auf bloße Hilfsarbeiten beziehe, bleibe unklar, was zum Kernbereich der journalistischen Aufgaben zählen solle, die der Journalist nicht ohne Zustimmung der Beklagten delegieren dürfe. Die Klausel § 4 Ziffer 1 sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bei kundenfeindlichster Auslegung könnten die Beklagten einseitig - und auch nachträglich - die von dem Journalisten zu erfüllenden Anforderungen vorgeben, was dem Vertragsrecht zuwiderlaufe. Hingegen seien die Klauseln § 4 Ziff. 2 und § 5 Ziffer 1 wirksam. Die Klausel § 6 sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bei kundenfeindlicher Auslegung sei von dem - extrem hohen - Zeitbedarf für einen "perfekten", formvollendeten Artikel auszugehen, sodass diese Dienstleistung durch praktisch jede Tätigkeit für Dritte beeinträchtigt würde. In diesem Fall wäre jeder Drittauftrag verboten, was ersichtlich eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Die Klausel § 7 sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Der Geheimnisschutz in Satz 2 gehe zu weit, weil dem Journalisten auch untersagt werde, jegliche Informationen zu verwenden, die er bei einer bestimmten Recherche zu anderen Themen erlangt habe. Die Klausel § 8 sei wirksam. Durch die Klausel § 10 Ziffer 1 würden bei kundenfeindlichster Auslegung sämtliche in der Vergangenheit erworbenen Ansprüche und Rechte ausgeschlossen, was keinen angemessenen Interessenausgleich darstelle. Die Klausel § 10 Ziff. 2 sei unwirksam. In der Gesamtbetrachtung erwecke sie den Eindruck, mündliche Abreden hätten keine Gültigkeit. Die Klausel § 10 Ziffer 3 sei in Bezug auf den Satz 2 nach der Rechtsprechung des BGH wegen Verstoßes gegen § 306 Abs. 2 BGB unwirksam. Hinsichtlich der Klausel 1 der Vergütungsregelung bestehe kein Unterlassungsanspruch, der über den bejahten Anspruch aus § 36b UrhG hinausgehe. Die Nichteinhaltung der Schriftform führe weder zu einer unlauteren geschäftlichen Handlung noch zu einer Unwirksamkeit gemäß §§ 307 - 309 BGB. Ein etwaiger Verstoß gegen § 32 UrhG sei von dem Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG nicht erfasst. § 3a UWG gelte nicht für Verstöße gegen Vorschriften, die ausschließlich ein subjektives Recht begründen. Eine Kontrolle am Maßstab des § 307 BGB sei ausgeschlossen, weil eine Hauptleistungspflicht bestimmt werde. Der Umfang der Rechteeinräumung und die Höhe der Vergütung unterlägen nicht der Inhaltskontrolle. § 31 Abs. 5 UrhG sei lediglich eine Auslegungsregel und komme daher als Maßstab der Inhaltskontrolle nicht in Betracht. Klausel 2 der Vergütungsregelung sei hingegen unwirksam, weil sie in Satz 2 intransparent sei. Denn es bleibe unklar, ob die Reisekosten trotz Genehmigung nur erstattet würden, wenn die Reise erforderlich sei. Die Klausel 3 der Vergütungsregelung sei wegen Intransparenz unwirksam. Durch die Regelung, dass die Parteien sich einig seien, dass die vereinbarte Vergütung den Umfang der Nutzungsrechteeinräumung in angemessener Höhe berücksichtige, könne der Eindruck entstehen, dass insoweit kein Anspruch auf eine angemessene Vergütung gemäß § 32 UrhG einklagbar sei. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 1.1 - 1.9 der AGB zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter bestehe kein Unterlassungsanspruch, weil sie Hauptleistungspflichten bestimmten und somit der AGB-Inhaltskontrolle entzogen seien. Ziffer 1.10 sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Formulierung "in sonstiger Weise zu bearbeiten" uferlos sei und durch den Vorbehalt "Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts" nicht hinreichend klar eingegrenzt werde. Auch fehle es an einer Verfahrensregelung. Bei bestimmten Änderungen, die über solche im Alltagsgeschäft von Zeitungen hinausgingen, sei eine vorherige Abstimmung mit dem Urheber erforderlich. Ziffer 2 bis 5 seien nicht zu beanstanden. Der mit dem Klagantrag zu 5 geltend gemachte Beseitigungsanspruch bestehe nicht in Bezug auf den Unterlassungsanspruch zu § 36b UrhG. Soweit Unterlassungsansprüche aus § 1 UKlaG bestünden, ergäben sich Beseitigungsansprüche aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3a UWG. Die Ansprüche seien jedoch nicht notwendigerweise auf das verlangte individualisierte Anschreiben gerichtet; die Beklagten seien lediglich verpflichtet, in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klauseln zu informieren.

Hiergegen richten sich die beiderseitigen Berufungen der Parteien. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung des Klagantrags zu 3, soweit dieser die Klausel 1 der Vergütungsregelung betrifft. Im Übrigen nimmt er die Klagabweisung hin. Die Beklagten begehren mit ihrer Berufung weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Die Beklagten meinen, ein Unterlassungsanspruch aus § 36b UrhG komme nicht in Betracht, weil keine wirksamen GVR bestünden. Der BDZV habe die GVR Text und Foto wirksam gekündigt. Grundsätzlich sei jedes Schuldverhältnis ordentlich kündbar, dies gelte - ebenso wie für urheberrechtliche Gesamtverträge nach § 35 VGG - auch für GVR. In den vorliegenden GVR sei das Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen worden, insbesondere sei das vereinbarte Evaluierungsrecht nicht dahin zu verstehen. Das Kündigungsrecht sei auch nicht gesetzlich ausgeschlossen, dies ergebe sich auch nicht aus den gesetzlichen Regelungen zum Schlichtungsverfahren. Wie Tarifverträge müssten auch GVR ordentlich kündbar sein. Dies sei auch im Interesse der Urheber, z.B. wenn die Inflation real zu sinkenden Vergütungssätzen führe. Zudem habe für die Kündigung durch den BDZV ein wichtiger Grund im Sine des § 314 BGB bestanden. Es sei ein dramatischer Auflagenrückgang bei den Tageszeitungen zu verzeichnen. Gleichzeitig sei der Kostendruck stark gestiegen. Auch hätten sich die regulatorischen Rahmenbedingungen für die Zeitungsverlage zunehmend verschlechtert, wozu auch die Urheberrechtsreform von 2016 beigetragen habe. Außerdem seien die Beklagten aufgrund ihres Austritts aus dem BDZV nicht mehr an die GVR gebunden. Aus der Verwendung des Präsens in § 36b Abs. 1 UrhG ergebe sich, dass der auf Unterlassung in Anspruch genommene Nutzer Mitglied der Vereinigung sein müsse. Es würde auch der negativen Koalitionsfreiheit widersprechen, wenn die Beklagten weiterhin Mitglied des BDZV bleiben müssten, um sich für eine Änderung oder Beendigung der GVR einsetzen zu können. Zudem sei die Beklagte zu 2 hinsichtlich der GVR Foto nicht passivlegitimiert, weil der BDZV diese GVR nicht selbst, sondern als Vertreter einzelner Verlagsunternehmen aufgestellt habe. Wie der BGH in anderem Zusammenhang entschieden habe, sei auch bei der Vereinbarung von GVR auf die Person des Vertretenen abzustellen. Schließlich seien die GVR wegen Kartellrechtswidrigkeit gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV nichtig. Bei den Mindestpreisvereinbarungen handele es sich um bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen. Die verbindliche Vorgabe von Mindestpreisen bezwecke die Abschottung des deutschen Marktes für journalistische Beiträge für Tageszeitungen. Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass ein relevanter zwischenstaatlicher Handel bestehe und die Beweisangebote der Beklagten übergangen. Das Landgericht habe sich für seine entgegenstehende Auffassung lediglich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg gestützt. Dieses habe sich maßgeblich mit Lokaljournalismus befasst und verkannt, dass die GVR sich auf jegliche Tageszeitungen beziehe. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts würden Berichte über Ereignisse auf nationaler und internationaler Ebene auch in nennenswertem Umfang von freien Journalisten verfasst. Es sei nicht ersichtlich, worauf das Oberlandesgericht seine gegenteilige Auffassung stütze. Es treffe auch nicht zu, dass Journalisten bei der Abfassung von Beiträgen mit Lokalbezug stets vor Ort sein müssten. Zudem komme in grenznahen Bereichen ein zwischenstaatlicher Handel mit journalistischen Beiträgen in Betracht. Für eine Einzelfreistellung vom Kartellverbot nach Art 101 Abs. 3 AEUV sei nichts ersichtlich. Außerdem sei § 36b UrhG nach der Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3a UrhG nicht anwendbar, weil die streitgegenständlichen GVR vor Inkrafttreten von § 36b UrhG vereinbart worden seien. Zudem habe der Kläger nicht vorgetragen, dass die Vergütungsregelung der Beklagten von den GVR nachteilig abweiche. So könne eine für eine bestimmte Konstellation nachteilige Regelung durch eine für andere Fälle vorteilhafte Regelung ausgeglichen werden. So liege hier die Vergütung für das Zweitdruckrecht über den Sätzen der GVR. Schließlich hätte die Verwendung der Vergütungsregelung nicht insgesamt, sondern nur soweit sie nachteilig von den GVR abweiche, untersagt werden dürfen.

Die Beklagten meinen, der Kläger sei hinsichtlich der begehrten Unterlassung von AGB-Klauseln nicht aktivlegitimiert. Die Voraussetzungen habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, diese seien auch bestritten. Zudem erfolge die eigentliche Interessenwahrnehmung durch die Landesverbände des Klägers, der Kläger selbst habe nach seiner Satzung nur eine übergeordnete, beratende und unterstützende Funktion.

Soweit das Landgericht Klauseln als unwirksam angesehen habe, treffe dies nicht zu:

Bei § 1 Ziffer 7 des Mustervertrages gehe es um die von den Parteien bei der Auftragsvergabe einvernehmlich festgelegten Ablieferungszeitpunkte.

Die Klausel § 1 Ziffer 8 sei hinreichend transparent. Der Begriff des "berechtigten Interesses" sei auch für juristische Laien auslegungsfähig.

Die Klausel § 4 Ziffer 1 stelle entgegen der Auffassung des Landgerichts lediglich klar, dass die Aufgaben so zu erbringen seien, wie sie geschuldet seien. Es gehe nicht darum, dass die Beklagten die Anforderungen einseitig bestimmten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts führe die Klausel § 6 keineswegs dazu, dass der freie Mitarbeiter praktisch keine Tätigkeit für Dritte erbringen dürfe.

In der Klausel § 7 konkretisiere der Satz 2 lediglich die Verschwiegenheitspflicht in Satz 1. Die Auslegung des Landgerichts treffe nicht zu.

Die Klausel § 10 Ziffer 1 sei im Rahmen einer Verbandsklage nicht überprüfbar, da es um Ansprüche konkreter freier Mitarbeiter gehe. Auch liege entgegen der Auffassung des Landgerichts kein umfassender Anspruchsverzicht vor.

Die Klausel § 10 Ziffer 2 erwecke nicht den Eindruck, dass mündliche Abreden ausgeschlossen seien.

§ 10 Ziffer 3 Satz 2 sei wirksam, weil die Regelung dem Institut der ergänzenden Vertragsauslegung zu unterstellen sei.

Klausel 2 der Vergütungsregelung sei wirksam. Satz 2 sei nicht intransparent. Der freie Mitarbeiter könne die Erstattung der Reisekosten verlangen, wenn sie erforderlich und vorab genehmigt worden seien.

Klausel 3 Satz 4 der Vergütungsregelung beschränke sich auf die Darstellung der Gesetzeslage, es dränge sich nicht auf, dass die nicht abgegoltenen Rechte aus § 32 UrhG nicht mehr einklagbar seien.

Klausel 1.10 der AGB zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter sei der Inhaltskontrolle entzogen, das Bearbeitungsrecht sei Teil der Rechteeinräumung und damit Gegenstand der Hauptleistungspflicht. Der Vorbehalt der Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts grenze das Bearbeitungsrecht hinreichend ein.

Der Kläger meint, die Klausel 1 der Vergütungsregelung sei wegen Intransparenz unwirksam. Sie beziehe sich auf die Vergütung "für die Laufzeit des Rahmenvertrages"; in dem Rahmenvertrag sei aber keine Laufzeit vorgesehen. Damit sei nicht klar, wie die Klausel zu verstehen sei, ob die Zahlung nur einmal oder wiederholt erfolge und ob Zahlungen nach Beendigung der Vereinbarung geleistet würden. Zudem sei in den Ziffer 5 der AGB vorgesehen, dass die "vorstehenden Regelungen" auch über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus gelten. Außerdem sei das Zusammenspiel der Klausel mit den §§ 32, 32a und 32c UrhG unklar. Unklar sei auch die Regelung, dass nicht zwischen Print- und Online-Nutzung sowie Erst- und Weiterverwertung unterschieden werde. Es sei unklar, ob die aufgeführten Nutzungen jeweils zu einem Honorar in der angegebenen Höhe führten oder bei mehrfacher Nutzung nur ein Honorar gezahlt werde. Es sei auch nicht ersichtlich, was unter einer Weiterverwertung zu verstehen sei, ob damit möglicherweise eine Veräußerung der Nutzungsrechte an Dritte gemeint sei. Wie der Ausschluss eines zusätzlichen Honorars bei Weiterverwertung zu verstehen sei, sei nicht ersichtlich. Zudem sei der Ausschluss gemäß § 32b UrhG i.V.m. § 32, § 32c Abs. 3 UrhG unwirksam. Die Klausel lasse nicht hinreichend deutlich erkennen, dass es sich um ein vollständiges Buy-out sämtlicher Rechte gegen eine pauschale Einmalvergütung handeln solle. Die Bestätigung der Nichtexistenz einer Nebenabrede sei gemäß § 309 Nr. 12 BGB unwirksam. Die Anlage 1 sei überdies insgesamt unwirksam, weil sie nicht der Schriftform genüge. Die Anlage bedürfe gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 40 Abs. 1 UrhG der Schriftform. Die Regelung des § 31a Abs. 1 UrhG falle unter § 3a UWG. Zudem sei der Ausschluss eines Honorars für Weiterverwertungen nach § 32a Abs. 3 Satz 1 UrhG unwirksam. Es handele sich nicht um die Regelung einer Hauptleistungspflicht, sondern um eine bloße Nebenbestimmung. Zudem sei die Klausel intransparent, weil sie der Klausel Ziffer 3 wiederspreche, wonach die Rechte freier Mitarbeiter nach § 32 UrhG unberührt blieben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hannover abzuändern und die Beklagten weiter zu verurteilen,

  1. 3.

    es den Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen am Geschäftsführer - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,

    gegenüber freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten Vertragsangebote mit den folgenden Geschäftsbedingungen der "Anlage 1 - Vergütung Ziffer 1" gemäß Anlage PBP 02 zu unterbreiten oder sich auf eine solche Vereinbarung zu berufen, wenn sie folgende Bedingungen beinhalten:

    1. 1.

      Als Vergütung erhält der freie Mitarbeiter für die Laufzeit dieses Rahmenvertrages ein Entgelt wie folgt:

      50 ct pro Zeile/20 € pro Foto. Es wird weder zwischen der Print-/Online Nutzung, noch der Erst- oder Weiterverwertung unterschieden. Für Weiterverwertungen gibt es kein zusätzliches Honorar.

      Es besteht keine Nebenabrede von weiteren Vergütungsmodalitäten.

      zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    sowie die Verurteilung zur Informationserteilung gemäß Ziff. 5 des Urteils des Landgerichts auf die vorstehende Klausel zu erstrecken.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. März 2024 mit dem Aktenzeichen 18 O 193/22 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten mit folgenden Maßgaben zurückzuweisen:

- hinsichtlich des Klageantrags zu 1 mit den klarstellenden Maßgaben,

a) dass dieser sich auf Ziffer 1 der "Anlage 1 - Vergütung" zu dem Rahmenvertrag bezieht sowie

b) dass es der Beklagten bei bereits abgeschlossenen Verträgen verboten wird, sich auf diese Vergütungsregelung zu beziehen, soweit das hiernach berechnete Honorar geringer ist als das Honorar, das sich nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln ergäbe

- hinsichtlich der Klageanträge zu 2 bis 4 mit der klarstellenden Maßgabe,

dass die Klauselverwendung auch insoweit verboten werden soll, als nur Teile einer Vertragsregelung unwirksam sind, und zwar beschränkt auf diese Teile.

Soweit die Parteien die Zurückweisung der Berufung der Gegenseite beantragt haben,

verteidigen sie jeweils das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise - hinsichtlich des Klagantrags zu 1 und eines Teils der in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Klauseln des Rahmenvertrags und seiner Anlagen (Klaganträge zu 2 - 4) sowie eines darauf bezogenen Teils des Klagantrags zu 5 (Informationspflicht) - begründet.

I. Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die GVR Text und Foto (Klagantrag zu 1)

Der zulässige Klagantrag zu 1 ist unbegründet. Der Kläger hat keine Unterlassungsansprüche aus § 36b UrhG wegen der beiden beanstandeten Verstöße gegen die GVR Text und GVR Foto. Zwar dürfte die gesetzliche Regelung auch in Bezug auf vor deren Inkrafttreten aufgestellte GVR anwendbar sein (s. nachfolgend Nr. I. 2. a)). Die Unterlassungsansprüche bestehen jedoch nicht, weil der BDZV die GVR im Namen der von ihm bei der Aufstellung vertretenen Regionalverbände (GVR Text) bzw. der Zeitungsverlage (GVR Foto) wirksam gekündigt hat (Nr. I. 2. c) cc)). Die Beklagte zu 2 war an die GVR Foto ohnehin nicht gemäß § 36b UrhG gebunden, weil sie nicht zu den Zeitungsverlagen zählt, in deren Namen diese GVR aufgestellt wurden (Nr. I. 2. d) aa)). Hinsichtlich der GVR Text, die vom BDVZ nicht in Vertretung einzelner Zeitungsverlage, sondern für seine Regionalverbände aufgestellt wurden, sind die Beklagten außerdem nicht mehr passivlegitimiert, nachdem sie aus ihrem BDZV-Regionalverband ausgetreten sind (Nr. I. 2. d) cc)). Die umstrittene Frage, ob GVR Preisabsprachen darstellen, die mit dem EU-Kartellrecht unvereinbar sein können (Nr. I. 2 c) bb)), kann somit dahingestellt bleiben. Auch ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht in Bezug auf den Klagantrag zu 1 nicht.

1. Der Kläger hat klargestellt, dass sich der Klagantrag zu 1 gegen die Vergütungsregelung in dem Rahmenvertrag richtet und nicht nur gegen die Zitierung in dem Anschreiben der Beklagten zu 1, die selbst keine Rechtswirkungen entfalten soll. In der Sache stützt sich der Unterlassungsantrag auf vier prozessuale Ansprüche; denn es ist zwischen den beiden Beklagten sowie den GVR Text und den GVR Foto zu unterscheiden.

2. Unterlassungsansprüche aus § 36b UrhG bestehen nicht.

a) Allerdings dürfte die Regelung des § 36b UrhG, auf die der Kläger seine Ansprüche primär stützt, im Streitfall zeitlich bereits anwendbar sein, obwohl die GVR Text und GVR Foto im Jahr 2010 bzw. 2013 - vor Inkrafttreten dieser neuen Regelung - aufgestellt worden waren.

Die vorgenannte Regelung zum Unterlassungsanspruch bei einem Verstoß gegen GVR wurde mit dem "Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung" vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 2016, S. 3037; im Folgenden: Änderungsgesetz) eingeführt. Gemäß dessen Artikel 3 traten die das Urhebergesetz betreffenden Änderungen zum 1. März 2017 in Kraft.

Die dieses Änderungsgesetz betreffende Übergangsregelung in § 132 Abs. 3a UrhG dürfte im Streitfall der Anwendung von § 36b UrhG nicht entgegenstehen. Danach ist das Urheberrechtsgesetz in seiner zuvor geltenden Fassung auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. März 2017 geschlossen worden oder entstanden sind, weiter anzuwenden.

Anknüpfungspunkt für diese Übergangsregelung dürften nur die zwischen Urhebern und Werknutzern abgeschlossenen Verträge und sonstige Sachverhalte aus den Rechtsbeziehungen zwischen Urhebern und Werknutzern sein. Das Aufstellen von GVR dürfte nicht als Vertrag oder sonstiger Sachverhalt im Sinne dieser Regelung anzusehen sein, sodass die Neuregelungen des Änderungsgesetzes auch bei solchen GVR anzuwenden sein dürften, die bereits vor deren Inkrafttreten bestanden (so Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Ohly, 6. Aufl. 2020, UrhG § 132 Rn. 25; Wandtke/Bullinger/Hegemann/Zurth, 6. Aufl. 2022, UrhG § 36b Rn. 16; Fromm/Nordemann/J. B. Nordemann, UrhG, 13. Aufl. 2024, § 36b Rn. 3; Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 36b Rn. 2; aA BeckOK UrhR/Soppe, 42. Ed. 1.5.2024, UrhG § 36b Rn. 49).

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/8625, S. 31) soll die Übergangsregelung des § 132 Absatz 3a UrhG, die sich an die Formulierung des bestehenden § 132 Absatz 3 Satz 1 UrhG anlehne, das Vertrauen der "Vertragspartner" in die Gültigkeit ihrer bisherigen Abreden schützen, weil die Neuregelungen des Änderungsgesetzes eine Reihe von Anforderungen etwa für die Nutzungsrechtseinräumung oder das Abweichen von gesetzlichen Regelungen aufstellten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit den Vertragspartnern auch die an der Aufstellung der GVR direkt oder indirekt Beteiligten meinte. Hiergegen spricht auch die in der Gesetzesbegründung erwähnte Anlehnung an § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG. Diese vorbestehende Übergangsregelung konnte zeitlich noch nicht an die Aufstellung von GVR anknüpfen, weil das Rechtsinstitut der GVR erst mit dem Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I 2002, S. 1155) geschaffen wurde, mit dem auch diese Übergangsregelung eingefügt wurde. Zudem sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG mit "Sachverhalten" nur Verwertungshandlungen gemeint (BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, Rn. 57 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber bei Schaffung des § 132 Abs. 3a UrhG von diesem Verständnis des Begriffs "Sachverhalte" lösen wollte.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des Änderungsgesetzes keine Rückwirkungsproblematik in Bezug auf vorbestehende GVR gesehen hat und deshalb insoweit keine spezielle Übergangsregelung schaffen wollte. Dieses Verständnis der Übergangsregelung führt jedenfalls dann zu keiner problematischen Rückwirkung, wenn man - wie der Senat - davon ausgeht, dass die Beteiligten sich durch eine Kündigung der vorbestehenden GVR bzw. durch einen Austritt aus dem Verband, der an der Aufstellung der GVR beteiligt war, von der neuen strengeren Bindung an die GVR gemäß §§ 36b und 36c UrhG lösen können (s. hierzu nachfolgend Nr. I. 2. c) cc) und d) bb)).

b) Gemäß § 36b Abs. 1 Satz 2 UrhG ist der Kläger als Urhebervereinigung, die die GVR Foto und GVR Text aufgestellt hat, in Bezug auf den Unterlassungsanspruch aktivlegitimiert.

c) Der Unterlassungsanspruch setzt GVR voraus, die wirksam aufgestellt worden sind und zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch wirksam sind.

Ungeachtet der Frage, ob die GVR Text und Foto wegen eines Verstoßes gegen das EU-Kartellrecht nichtig sind (nachfolgend Nr. I. 2. c) bb)), sind die GVR jedenfalls deshalb nicht mehr anwendbar, weil sie wirksam gekündigt worden sind (Nr. I. 2. c) cc)).

aa) Die GVR sind vom nationalen Kartellverbot des § 1 GWB ausgenommen (BGH, Beschluss vom 20. März 2017 - KZR 75/15 - Gemeinsame Vergütungsregeln Tageszeitungen, Rn. 5 unter Hinweis auf den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/6433, S. 12).

bb) Es kommt in Betracht, dass die GVR Text und Foto wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV gemäß § 134 BGB unwirksam sind.

Die streitgegenständlichen GVR Text und Foto stellen bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen dar, die den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten auch spürbar beeinträchtigen. Fraglich ist lediglich, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV aufgrund übergeordneter Erwägungen - z.B. zur Förderung von Kunst und Kultur - dahin ausgelegt werden kann, dass selbständige Urheber von dessen Anwendungsbereich auszunehmen sind.

(1) Die GVR stellen Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und gleichzeitig - vertikale - Vereinbarungen im Sinne von Art 101 Abs. 1 AEUV dar.

(a) Nicht nur die beteiligten Zeitungsverlage sind Unternehmen, auch die von dem Kläger vertretenen freien Journalisten sind als Selbständige grundsätzlich als Unternehmen im Sinne des Art. 101 AEUV und nicht lediglich als Arbeitnehmer anzusehen.

Zwar wird die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" im Sinne des Unionsrechts nicht dadurch berührt, dass eine Person aus steuerlichen, administrativen oder verwaltungstechnischen Gründen nach innerstaatlichem Recht als selbständiger Dienstleistungserbringer beschäftigt wird, sofern sie nach Weisung ihres Arbeitgebers handelt, insbesondere was ihre Freiheit bei der Wahl von Zeit, Ort und Inhalt ihrer Arbeit angeht, nicht an den geschäftlichen Risiken dieses Arbeitgebers beteiligt ist und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in dessen Unternehmen eingegliedert ist und daher mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bildet (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-413/13 - FNV Kunsten Informatie en Media, Rn. 36).

Es ist auch möglich, dass einzelne freie Journalisten nach dieser Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs lediglich Scheinselbständige und somit Arbeitnehmer im Sinne des EU-Rechts sind. Dass sämtliche freien Journalisten, für die die GVR aufgestellt wurden, nur Scheinselbständige sind, ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dies ist insbesondere bei solchen Journalisten, die freiberuflich für mehrere Verlage tätig sind, nicht anzunehmen.

(b) Soweit gegen das Vorliegen einer Kartellvereinbarung eingewendet wird, es handele sich bei den GVR nicht um eine schuldrechtliche Vereinbarung, ist dies unerheblich. Eine Kartellvereinbarung muss keine bestimmte rechtliche Qualität haben, um dem Kartellverbot zu unterfallen. Es genügt jegliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung. Auch ob die Unternehmen - rechtlich, tatsächlich oder moralisch - gebunden sind, ist generell unbeachtlich, eine Verbindlichkeit ist keine Voraussetzung einer Vereinbarung (BeckOK KartellR/Fussenegger, 14. Ed. 1.10.2024, AEUV Art. 101 Rn. 48).

(2) Bei den GVR handelt es sich auch um Preisvereinbarungen und somit um eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 101 AEUV.

(a) Eine Wettbewerbsbeschränkung ist bezweckt, wenn diese Form der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist (Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/ Kersting/Meyer-Lindemann/Grave/Nyberg, 4. Aufl. 2020, AEUV Art. 101 Abs. 1 Rn. 227 m.w.N.). Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung liegt z.B. in der unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen in einer horizontalen Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise. Erfasst ist jeder Eingriff in die Freiheit eines Unternehmens, seine Preise und Geschäftsbedingungen gegenüber dritten Vertragspartnern eigenständig und unabhängig zu bestimmen (MüKoEuWettbR/Wagner-von Papp, 4. Aufl. 2023, AEUV Art. 101 Rn. 330).

Die GVR enthalten eine Vereinbarung von Mindestpreisen, die die Verbände der Zeitungsverleger und Journalisten ausgehandelt haben. Das Aufstellen von GVR ist nicht lediglich eine sachverständige Feststellung von ohnehin schon am Markt bestehenden Preisen, vielmehr handelt es sich der Sache nach um eine normative Vereinbarung darüber, welche Mindestpreise als angemessen gelten sollen, sodass die an die Aufstellung von GVR anknüpfenden gesetzlichen Rechtsfolgen für das Urheberhonorar ausgelöst werden. Die GVR bezwecken ihrer Natur nach die Beschränkung des Preiswettbewerbs. Sie sollen - flankiert durch die hierzu erlassenen gesetzlichen Regelungen - bestimmte einheitliche Mindestvergütungen für die Journalisten durchsetzen.

(b) Der Einordnung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung steht es nicht entgegen, dass das bundesdeutsche Recht den Abschluss von GVR vorsieht und erkennbar hierauf hinwirken will, um den Urhebern eine angemessene Vergütung zukommen zu lassen.

Der bundesdeutsche Gesetzgeber kann die Geltung des europarechtlichen Kartellverbots nicht abbedingen. Vielmehr verletzt ein Mitgliedstaat selbst das EU-Kartellverbot, wenn er hiergegen verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - C-35/99, Rn. 35, noch zu Artikel 5 und 85 EG-Vertrag).

(c) Der Einordnung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung steht es auch nicht entgegen, dass der Aufstellung keine wettbewerbsfeindliche Absicht zu Grunde liegt, sondern die GVR lediglich eine angemessene Vergütung der Urheber sicherstellen sollen. Das Kartellverbot gilt allgemein und unabhängig davon, dass die mit einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung verfolgten Ziele als solche nachvollziehbar und legitim erscheinen mögen, zum Beispiel, wenn sie der Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs auf der strukturell unterlegenen Marktseite dienen sollen. Der Umstand, dass eine Vereinbarung ein legitimes Ziel verfolgt, steht ihrer Einordnung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung daher nicht entgegen (MüKoEuWettbR/Säcker/ Zorn, 4. Aufl. 2023, AEUV Art. 101 Rn. 269).

(d) Die Wettbewerbsbeschränkung betrifft nicht nur den bundesdeutschen Markt, sondern auch das sonstige EU-Gebiet. Den GVR ist nicht zu entnehmen, dass sie nur für die Vergütung derjenigen Journalisten gelten sollen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Im Übrigen gelten die Angemessenheitsfiktion und die Indizwirkung der GVR nach § 32 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a UrhG über § 32b Nr. 2 UrhG zwingend auch dann, wenn Texte und Fotos ausländischer Journalisten für deutsche Zeitungen genutzt werden.

(3) Dem EU-Kartellverbot unterfallen nur solche Wettbewerbsbeschränkungen, die den innergemeinschaftlichen Handel spürbar beeinträchtigen.

Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs stellen bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen ihrer Natur nach und unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs dar. Die beteiligten Unternehmen können sich nicht darauf berufen, dass aufgrund ihrer Marktanteile der Markt nur geringfügig beeinträchtigt werde (MüKoEuWettbR/Säcker/Zorn, 4. Aufl. 2023, AEUV Art. 101 Rn. 288, mwN).

(4) Unabhängig hiervon ist auch tatsächlich von einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung auszugehen.

(a) Die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen betreffen sämtlich journalistischen Leistungen, die - bei den GVR Text - durch Zeitungsverlage, die in den beteiligten BDZV-Regionalverbänden sind, bzw. - bei den GVR Foto - durch diejenigen Verlage, die bei dem Aufstellen der GVR Foto vom BDZV vertreten wurden, beauftragt werden. Eine weitergehende Wirkung kommt den GVR dadurch zu, dass sie über § 32 Abs. 2 und 2a UrhG auch Rechtswirkungen für andere Zeitungsverleger entfalten.

Die GVR beschränken den Wettbewerb für freie Journalisten aus dem EU-Ausland, die deutschen Zeitungen journalistische Leistungen anbieten wollen, indem sie die Möglichkeit einschränken, über preisgünstigere Angebote mit in Deutschland ansässigen Journalisten in Wettbewerb zu treten, und so den deutschen Markt für journalistische Leistungen abschotten. Auf der anderen Seite schränkt die Preisabsprache auch die Möglichkeit von Journalisten ein, höhere Vergütungen auszuhandeln.

Ein solcher Wettbewerb ist nicht ohnehin von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass es keinen grenzüberschreitenden Markt für diese Leistungen gäbe. Zwar wird ein Teil der Berichterstattung voraussetzen, dass sich der Journalist vor Ort eines Geschehens in Deutschland aufhält. Dies gilt aber nur für einen Teil der denkbaren journalistischen Leistungen. Ein anderer Teil der Berichterstattung hat einen Bezug zum EU-Ausland. In vielen Fällen ist auch gar keine Anwesenheit an einem bestimmten Ort erforderlich, z.B. wenn es um Rezensionen von Literatur, Musik, Filmen und Fernsehsendungen oder Besprechungen von Ereignissen in den sozialen Medien geht. Auch die Wirtschaftsberichterstattung wird nur selten eine Anwesenheit an einem bestimmten Ort erfordern. Über viele weitere Gebiete kann anhand von Informationen berichtet werden, die über das Internet oder andere Telekommunikationsmittel erlangt werden können. Die Sprachbarriere mag eine gewisse Einschränkung für den innereuropäischen Geschäftsverkehr mit journalistischen Leistungen bewirken. Es ist aber davon auszugehen, dass eine Vielzahl von im EU-Ausland ansässigen Journalisten über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Im Übrigen dürfte die Sprachbarriere durch die Möglichkeit computergestützter Übersetzungen zunehmend an Bedeutung verlieren.

(b) Das Landgericht hat demgegenüber einen Verstoß gegen das EU-Kartellverbot verneint, weil sich nicht die Prognose anstellen lasse, dass die GVR negative Auswirkungen auf den innereuropäischen Markt hätten. Das Landgericht hat sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg bezogen, in dem ausgeführt wird, dass die GVR Tageszeitungen - jedenfalls für den Markt für rein lokalbezogene Berichte - nicht geeignet seien, den Austausch von Waren oder Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten i.S.d. Art. 101 Abs. 1 AEUV zu beeinträchtigen und daher jedenfalls bezogen auf diesen Markt nicht nichtig seien (OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Dezember 2020 - 3 U 761/20, GRUR-RS 2020, 39002, Leitsatz 3 und Rn. 91). Zu nationaler und internationaler Berichterstattung hat das OLG Nürnberg - insoweit nicht tragend - ausgeführt, diese Beiträge würden üblicherweise nicht von selbständigen Redakteuren verfasst, sondern von Nachrichtenagenturen eingekauft oder von angestellten Journalisten erstellt.

Dies ist im Ergebnis nicht überzeugend. Abgesehen davon, dass die vom Oberlandesgericht Nürnberg angewandte Methode nicht überzeugt, eine möglicherweise kartellrechtswidrige Preisvereinbarung durch eine geltungserhaltende Reduktion im Wege einer "Teilnichtigkeit" der Kartellabsprache auf einen wirksam bleibenden Teil zu beschränken, geht es im Streitfall nicht nur um den Markt für Lokalberichterstattung. Auch die vorsorglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts zu nationaler und internationaler Berichterstattung überzeugen nicht. Es besteht unverkennbar ein Bedarf für Berichterstattung aus dem EU-Ausland. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Bedarf - auch bei uneingeschränktem Preiswettbewerb - nur durch Agenturmeldungen und angestellte Journalisten gedeckt wird. Für diese Annahme besteht keine Grundlage. Vielmehr ist naheliegend, dass sich Zeitungsverlage an vielen Orten keine eigenen Mitarbeiter leisten, sich aber andererseits - schon um sich von anderen Zeitungen abzusetzen - nicht auf das Abdrucken bloßer Agenturmeldungen beschränken wollen. Es drängt sich daher für einen Verlag auf, auch auf freie Mitarbeiter zurückzugreifen. Aus Sicht des Senats ist es - wie erörtert - offenkundig, dass auch freie Journalisten aus dem EU-Ausland für deutsche Zeitungen tätig sind. Der Kläger ist dem auch nicht entgegengetreten.

(4) EU-Recht unterhalb des EU-Primärrechts könnte einen Verstoß gegen den höherrangigen Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht rechtfertigen. Deshalb steht es auch einer EU-Kartellrechtswidrigkeit von GVR nicht entgegen, dass nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/790 (DSM-Richtlinie) die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass Urheber, die eine Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung für ihre ausschließlichen Rechte an der Verwertung ihrer Werke oder sonstige Schutzgegenstände abschließen, das Recht auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung haben. Im Übrigen kann dieser Forderung auch auf anderem Wege als durch die Förderung von Preisabsprachen Rechnung getragen werden.

(5) Es könnte aber in Betracht kommen, dass dem EU-Primärrecht im Wege der Auslegung entnommen werden kann, dass selbständige Journalisten aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit - wie Scheinselbständige nach der vorgenannten EuGH-Rechtsprechung - oder der besonderen gesellschaftlichen Bedeutung ihrer Tätigkeit von dem EU-Kartellverbot auszunehmen sind (vgl. zum Meinungstand hinsichtlich der Frage der EU-Kartellrechtswidrigkeit von GVR: BeckOK UrhR/Soppe, 43. Ed. 1.8.2024, UrhG § 36 Rn. 12b; Fromm/Nordemann/Czychowski, UrhG, 13. Aufl. 2024, § 36 Rn. 52; Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 36 Rn. 3; Schricker/Loewenheim/Haedicke/Peifer, 6. Aufl. 2020, UrhG § 36 Rn. 27-29; Brauneck/Czychowski in Brauner/Brauneck, Angemessene Vergütung, 1. Aufl. 2022, Kap. 1 Rn. 93 f.; Schack, GRUR 2002, 853, 857; Schmitt, GRUR 2003, 294 ff., Tolkmitt, GRUR 2016, 564 ff.; Ory, NJW 2017, 753, 756 f.; Höppner, AfP 2023, 1 ff. und 106 ff.).

cc) Dies muss in dem vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht entschieden werden. Die GVR Text und Foto sind jedenfalls durch den BDZV mit Schreiben vom 22. Februar 2017 (Anlage B 6, Bl. 225 ff. AB-B) wirksam gekündigt worden, sodass die Beklagten hieran nicht mehr gebunden sind.

(1) Bei Schaffung des neuen Rechtsinstituts der GVR sind keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen dazu getroffen worden, ob die vereinbarten GVR einseitig beendet werden können. Auch die Gesetzesbegründung verhält sich zu dieser Frage nicht. Das Gleiche gilt für das Änderungsgesetz. Die vorgesehene Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle nach § 36 Abs. 3 UrhG gibt der eine Änderung anstrebenden Partei kein Instrument an die Hand, einmal abgeschlossene GVR anzupassen oder zu beenden. Die Gegenseite kann jegliche Änderung verhindern, indem sie dem Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle widerspricht, wozu sie uneingeschränkt berechtigt ist (§ 36 Abs. 4 Satz 2 UrhG).

Insgesamt ist das neue Rechtsinstitut der GVR allerdings nur rudimentär geregelt worden. Ebenso wie es an konkreten Bestimmungen zum Zustandekommen von GVR fehlt, sind auch die Beendigung von GVR und ihre Anpassung an geänderte Verhältnisse nicht explizit geregelt. Aus dem Schweigen des Gesetzes zu einer Beendigung von GVR ist nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass diese ewig gelten sollten, soweit sie nicht einvernehmlich geändert oder aufgehoben werden.

(2) In den streitgegenständlichen GVR Text und Foto ist auch weder ein Kündigungsrecht noch eine zeitliche Befristung ihrer Geltung vereinbart worden.

In § 10 ist lediglich vorgesehen, dass auf Verlangen eines die Regeln aufstellenden Verbandes der Inhalt der GVR überprüft werden kann. Es ist aber nicht geregelt, welche Rechtsfolgen es hat, wenn bei der Überprüfung kein Konsens erzielt wird.

(3) Es besteht jedoch zumindest ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, entweder in direkter oder in analoger Anwendung des § 314 BGB (Loewenheim UrhR-HdB, § 29 Vergütung von Nutzungsrechten Rn. 106; BeckOK UrhR/Soppe, 43. Ed. 1.8.2024, UrhG § 36 Rn. 63; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 36 UrhG, Rn. 10; Berger/Wündisch UrhVertrR-HdB/Oliver Castendyk/Christian Berger, 3. Aufl. 2022, §2 Rn. 169; Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 36 Rn. 13; Brauneck/Czychowski in Brauner/Brauneck, Angemessene Vergütung, 1. Aufl. 2022, Kap. 1 Rn. 117; aA u.a. Wandtke/Leidl ZUM 2017, 609; allenfalls bei einem Scheitern von Neuverhandlungen, letztlich offen lassend: Wandtke/Bullinger/Wandtke/Hollenders, 6. Aufl. 2022, UrhG § 36 Rn. 21). Der hiergegen erhobene Einwand, dass es sich bei GVR nicht um ein einen Vertrag bzw. nicht um ein Dauerschuldverhältnis handele, greift im Ergebnis nicht durch.

(a) Auch wenn der Gesetzgeber insoweit nicht von einem Vertrag oder einer Vereinbarung spricht, sondern davon, dass GVR "aufgestellt" werden, handelt es sich der Sache nach um eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, die die Beteiligten nach den für Verträge geltenden Regelungen des Allgemeinen Teils des BGB (§§ 145 ff. BGB) schließen.

Durch die Aufstellung von GVR soll die "Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen" erfolgen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Die Angemessenheit einer Vergütung ist in diesem Regelungssystem keine Tatsache, die als solche sachverständig festzustellen wäre. Die Bestimmung der angemessenen Vergütung enthält gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vielmehr wertende Elemente; insbesondere soll dabei auch berücksichtigt werden, was "redlicherweise" zu zahlen ist. Folglich geht es bei der Aufstellung von GVR nicht lediglich darum, im Wege einer Tatsachenfeststellung eine bestimmte Vergütung im Wege einer Markterkundung zu ermitteln. Vielmehr findet nach der Gesetzesbegründung ein "Verhandlungsprozess" statt, bei dem die GVR ausgehandelt werden (BT-Drucks. 14/6433, S. 17). Aufgrund der an diese Vereinbarung anknüpfenden Rechtsfolgen handelt es sich um einen Vertrag. Dieser kommt nach den Regelungen des allgemeinen Teils des BGB zustande (vgl. v. Becker in Loewenheim, UrhR-HdB, 3. Aufl. 2021, § 29 Rn. 106; Castendyk/Berger in Berger/Wündisch, UrhVertrR-HdB, 3. Aufl. 2022, § 2 Rn. 159).

(b) Umstritten ist, ob es sich bei GVR auch um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 314 BGB handelt (für ein Dauerschuldverhältnis: Fromm/Czychowski, UrhG, 13. Aufl. 2024, § 36 Rn. 1; für eine neuartige rechtssystematische Konstruktion: Brauneck/Czychowski in Brauner/Brauneck, Angemessene Vergütung, Kap. 1 Rn. 101). Die Vereinbarung weist zwar das für ein Dauerschuldverhältnis erforderliche zeitliche Element auf, weil sie - bis zu einer etwaigen Beendigung - fortlaufend die Rechtslage der hieran gebundenen Werknutzer und Urheber mitbestimmt. Im Unterschied zu den üblichen Dauerschuldverhältnissen begründen GVR aber nicht unmittelbar schuldrechtliche Ansprüche der Vertragsparteien. Vielmehr wirken sie auf den Inhalt von Vergütungsansprüchen ein; außerdem begründen sie sekundäre Pflichten der hieran gemäß § 36b und § 36c UrhG gebundenen Werknutzer, deren Verletzung u.a. Ansprüche nach diesen Regelungen auslösen kann. Sie wirken damit normativ.

(c) Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob GVR als Dauerschuldverhältnisse anzusehen sind. Denn jedenfalls kommt dieses neue Rechtsinstitut - gerade auch durch die neuen Regelungen des Änderungsgesetzes - den bisher bekannten Dauerschuldverhältnissen derart nahe, dass zumindest die Annahme eines Kündigungsrechts aus wichtigem Grund in analoger Anwendung von § 314 BGB geboten ist.

Insoweit besteht - auch angesichts der nur punktuellen Regelung (s.o.) - eine gesetzliche Regelungslücke. Ebenso wie bei einem Dauerschuldverhältnis würde es zu unangemessenen Ergebnissen führen, wenn die Beteiligten zeitlich unbegrenzt an die Vereinbarung gebunden wären, auch wenn sich die Verhältnisse seit dem Abschluss erheblich verändert haben, und einer Seite deshalb ein Festhalten an dieser Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden kann. Ohne eine Regelung besteht die Gefahr, dass einmal aufgestellte GVR, die weder eine Laufzeitbegrenzung noch ein Kündigungsrecht vorsehen und auch keine Anpassungsklausel enthalten, für immer eine unwiderlegliche Angemessenheitsvermutung entfalten, sofern sich eine Partei nicht auf Neuverhandlungen einlässt (Wandtke/Leidl, ZUM 2017, 609, 614). Dies könnte - gerade auch zu Lasten der Urheber - zu gänzlich unbilligen Rechtsfolgen führen, zum Beispiel, wenn die vorgesehenen Vergütungen inflationsbedingt nicht mehr angemessen sind. Auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ziels, dieses Instrument der GVR zu stärken (dazu etwa BT-Drucks. 18/8625, S. 18), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche potentiell ewige Bindung dem gesetzgeberischen Willen entsprochen hätte. Im Gegenteil stünde zu erwarten, dass derartige Vereinbarungen angesichts der ansonsten nicht zu antizipierenden Konsequenzen nicht mehr oder nur noch unter ausdrücklicher Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit geschlossen würden, in letzterem Fall damit aber ebenfalls nicht dauerhaft bindend wären.

Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzbegründungen diese Problematik weder bei der Einführung der GVR noch bei der Verabschiedung des Änderungsgesetzes gesehen (BT-Drucks. 14/6433 und 18/8625).

Wenn angenommen wird, dass GVR kein Dauerschuldverhältnis darstellen, ist die dadurch entstehende planwidrige Regelungslücke durch entsprechende Anwendung von § 314 BGB zu schließen. Die dieser Regelung zugrundeliegende Interessenabwägung ist ohne weiteres auf GVR übertragbar und führt zu angemessenen Ergebnissen.

(d) Die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB (entsprechend) sind gegeben.

(aa) Der BDZV hat die GVR im Namen der von ihm vertretenen Regionalverbände (GVR Text) bzw. der vertretenen Zeitungsverlage (GVR Foto) unter anderem deshalb gekündigt, weil die Geschäftsgrundlage durch die 2017 in Kraft getretene Urheberrechtsnovelle signifikant geändert worden bzw. weggefallen sei.

Hierin ist ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 314 BGB zu sehen. Die 2017 eingeführten Neuregelungen geben den GVR Text und Foto ein völlig neues Gepräge (Berger/Wündisch, UrhVertrR-HdB, § 25 Rn. 102). Die Gesetzesänderungen, die den Charakter des Rechtsinstituts der GVR zum Nachteil der Werknutzerseite maßgeblich verändert haben, waren bei Abschluss der streitgegenständlichen GVR nicht vorhersehbar und konnten daher bei der verbandsinternen Meinungsbildung nicht berücksichtigt werden. Dabei ist entgegen den Ausführungen des Landgerichts für die Feststellung eines wichtigen Kündigungsgrundes auf die Interessenlage der an der Aufstellung Beteiligten - somit auch auf sämtliche bei der Aufstellung vertretenen Regionalverbände des BDZV (GVR Text) bzw. die vertretenen Zeitungsverlage (GVR Foto) - abzustellen und nicht lediglich auf die individuelle Situation der Beklagten.

Durch das Änderungsgesetz hat sich die Rechtslage in Bezug auf die GVR grundlegend geändert. Bisher hatten GVR nur begrenzte Rechtswirkungen, die sich aus § 32 UrhG ergeben. Zu Gunsten der Werknutzer galt zwar bereits die unwiderlegliche Vermutung, dass eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel ermittelte Vergütung angemessen ist (§ 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG). Hieraus lässt sich aber nach dem klaren Wortlaut dieser Regelung nicht der Umkehrschluss ziehen, dass eine Vergütung, die nachteilig von einer GVR abweicht, stets als unangemessen anzusehen ist (Wandtke/ Bullinger/Wandtke, 6. Aufl. 2022, UrhG § 32 Rn. 28; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Auflage 2018, § 32 UrhG, Rn. 18). Zwar ist das Bestehen einer solchen GVR nach der Rechtsprechung ein starkes Indiz für die Unangemessenheit einer zum Nachteil des Urhebers hiervon abweichenden Vergütungsvereinbarung (Wandtke/Bullinger, aaO). Im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung sind Vergütungsregeln aber nur indiziell heranzuziehen (BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 9/18, Rn. 68). Deshalb kann die vorzunehmende Abwägung "unter Berücksichtigung aller Umstände" des Einzelfalls auch dazu führen, dass eine Vergütung nicht unangemessen ist, obwohl sie zum Nachteil des Urhebers von GVR abweicht. Außerhalb des Anwendungsbereichs der § 36b, § 36c UrhG war und ist die Befolgung der GVR daher letztlich freiwillig, solange die vereinbarte Vergütung nicht aufgrund der Indizwirkung der GVR als unangemessen anzusehen ist (Brauneck/Czychowski in Brauner/Brauneck, Angemessene Vergütung, 1. Aufl. 2022, Kap. 1 Rn. 78).

Demgegenüber werden GVR durch die Neuregelungen in § 36b und § 36c UrhG für die dort genannten Werknutzerkreise verbindlich. Jede Vertragsbestimmung, die zum Nachteil eines Urhebers von GVR abweicht, ist danach unzulässig. Der Einwand, dass die vereinbarte Vergütung in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gleichwohl angemessen im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 UrhG sei, ist damit ausgeschlossen. Dabei ist umstritten, welcher Prüfungsmaßstab für die Feststellung einer negativen Abweichung gilt, das heißt, ob die Vertragsbestimmungen isoliert zu betrachten sind oder eine abstrakt nachteilig abweichende Vertragsbestimmung durch Vorteile bei anderen Vertragsregelungen ausgeglichen werden kann und ob dabei auch die individuellen Verhältnisse des Urhebers, in dessen Vertrag die Bestimmung verwendet wird, berücksichtigt werden können (vgl. Wandtke/Bullinger/Hegemann/Zurth, 6. Aufl. 2022, UrhG § 36b Rn. 27; Schricker/Loewenheim/Peifer, 6. Aufl. 2020, UrhG § 36b; BeckOK UrhR/Soppe, 45. Ed. 1.8.2024, UrhG § 36b Rn. 14). Dies ist insbesondere relevant, wenn ein Werknutzer ein anderes Vergütungssystem einführen möchte, etwa eine Gewinnbeteiligung für die Onlinenutzung gewähren, dafür aber die in GVR vorgesehene Grundvergütung absenken möchte. Dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des Unterlassungsanspruchs strukturell an den §§ 1 bis 2a des Unterlassungsklagengesetzes orientieren wollte (BT-Drucks. 18/8625, S. 28), spricht dafür, dass - wie bei der AGB-Klauselkontrolle - ein abstrakter Prüfungsmaßstab für die Feststellung einer nachteiligen Abweichung gelten soll, und in diesem Fall die Verwendung der Vertragsbestimmung generell - nicht nur gegenüber bestimmten Urhebern, bei denen sie sich im Einzelfall nachteilig auswirkt - untersagt werden soll. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn - wie hier - nicht Vergütungsbestimmungen aus einem Individualvertrag mit einem konkreten Urheber angegriffen werden, sondern Bestimmungen aus von einem Werknutzer verwendeten AGB. Dies hat zur Folge, dass die Verwendung einer Vertragsbestimmung bereits dann unzulässig ist, wenn sie bei abstrakter Betrachtung nur in bestimmten Konstellationen von einer Regelung der GVR nachteilig abweicht. Im Ergebnis schränkt die Neuregelung die Vertragsfreiheit der Werknutzer daher erheblich stärker ein, indem sie auch solchen Vergütungsvereinbarungen entgegensteht, die nicht als unangemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG anzusehen wären. Zudem schafft sie erhebliche Rechtsunsicherheit in Bezug auf den geltenden Prüfungsmaßstab, wie die Diskussion in der Kommentarliteratur belegt.

Dass der Gesetzgeber die vorgenommenen Änderungen des Rechtsinstituts der GVR zur Verbesserung der Vergütungssituation der Urheber als notwendig angesehen hat, ändert nichts daran, dass sie aus Sicht der Werknutzerseite, die auch nicht zum Abschluss von GVR verpflichtet ist und die GVR im Vertrauen auf die bestehende Gesetzeslage abgeschlossen hat, einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen können (i.E. ebenso: Brauneck/Czychowski in Brauner/Brauneck, Angemessene Vergütung, Kap. 1 Rn. 118 f.).

In der Gesamtschau ist es im Streitfall der Werknutzerseite nicht zumutbar, trotz der weitgreifenden Änderung der mit dem Bestehen von GVR verbundenen Rechtsfolgen an den in Unkenntnis dieser nachfolgenden Gesetzesänderung abgeschlossenen GVR festgehalten zu werden.

Ob auch die mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes verstärkt diskutierte Frage der EU-Kartellrechtswidrigkeit von GVR einen Kündigungsgrund darstellen könnte, kann dahingestellt bleiben.

(bb) Einer Abhilfefrist nach § 314 Abs. 2 BGB bedurfte es nicht, weil die Gegenseite nicht in der Lage war, dem Kündigungsgrund, der in der eingetretenen Veränderung der Rechtslage bestand, abzuhelfen.

(cc) Die Kündigung ist auch binnen angemessener Frist erfolgt (§ 314 Abs. 3 BGB). Die insoweit maßgeblichen Änderungen des UrhG erfolgten mit Gesetz vom 20. Dezember 2016 und traten am 1. März 2017 in Kraft. Der BDZV erklärte die Kündigung mit Schreiben vom 22. Februar 2017. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands, der zur Klärung der schwierigen Rechtslage - insbesondere zur Bewertung der vorgenommenen Gesetzesänderungen und zum Bestehen eines darauf gestützten Kündigungsrechts - und der verbandsinternen Abstimmung erforderlich war, ist die Frist des § 314 Abs. 3 BGB gewahrt, zumal die Änderungen des UrhG zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch nicht in Kraft getreten waren.

Ob über den in dem Kündigungsschreiben genannten Kündigungszeitpunkt hinaus eine weitergehende Auslauffrist zu gewähren war (vgl. zur Auslauffrist: BeckOK BGB/ Lorenz, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 314 Rn. 26), kann dahingestellt bleiben. Auch eine angemessen verlängerte Auslauffrist wäre zwischenzeitlich abgelaufen.

(4) Darüber hinaus bestand im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung neben dem vorgenannten außerordentlichen Kündigungsrecht aus wichtigem Grund auch ein vertragliches ordentliches Kündigungsrecht.

Wenn ein Vertrag in einem regelungsbedürftigen Punkt Lücken aufweist, können diese im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Zugrundelegung der konkreten Interessenlage oder anhand von Gesichtspunkten, die für Rechtsgeschäfte dieser Art typisch sind, im Sine des (objektiv) Gewollten geschlossen werden (BeckOK BGB/Wendtland, 72. Ed. 1.11.2024, § 157 Rn. 28). Dies führt im Streitfall zur Annahme eines ordentlichen Kündigungsrechts.

(a) Die vereinbarten GVR enthalten insoweit eine Regelungslücke. Nach ihrem Wortlaut wären sie ohne jede zeitliche Begrenzung wirksam, ohne dass eine Partei die Möglichkeit hätte, sich einseitig hiervon zu lösen. Zwar sehen die GVR vor, dass diese auf Verlangen eines beteiligten Verbandes in einem Rhythmus von zwei Jahren überprüft werden können. Dieses Verfahren betrifft aber nur die Möglichkeit, eine Änderungsvereinbarung abzuschließen. Es liegt auf der Hand, dass es ein unabweisbares Bedürfnis dafür gibt, dass jede Partei, die aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die GVR nicht mehr als angemessen ansieht, die Vereinbarung auch ohne Zustimmung der Gegenseite beenden kann. Gerade auch für die Urheberseite hätte es aufgrund der unwiderlegbaren Angemessenheitsvermutung des § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG absehbar unangemessene Folgen, wenn die GVR "ewig" fortgelten würden, obwohl sich die wirtschaftlichen Verhältnisse stetig verändern und insbesondere eine fortschreitende Geldentwertung stattfinden kann.

Es steht der Annahme einer Vertragslücke nicht entgegen, dass nach dem Vorstehenden ein gesetzliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund besteht. Die GVR haben zum Gegenstand, welche Vergütung die Beteiligten - für den Zeitpunkt der Aufstellung - als angemessen vereinbaren. Weil sich aber die maßgeblichen Verhältnisse und die Auffassungen der durch die GVR gebundenen Verbandsmitglieder verändern können, entspricht es der beiderseitigen Interessenlage, dass die GVR auch unterhalb der Schwelle eines wichtigen Kündigungsgrundes beendet werden können. Diese Interessenlage besteht zudem unabhängig von den Rechtsänderungen durch die §§ 36b und 36c UrhG.

(b) Die Regelungslücke kann durch die Annahme eines ordentlichen Kündigungsrechts geschlossen werden. Dabei entspricht es - auch aus Gründen der Rechtssicherheit - der beiderseitigen Interessenlage, dass eine ordentliche Kündigung keines Kündigungsgrundes bedarf. Angesichts der für beide Parteien mit einer Ewigkeitsgeltung verbundenen Unwägbarkeiten steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass diese Lückenschließung dem hypothetischen Parteiwillen entsprach und sich keine der Parteien bei Vertragsschluss einem solchen Kündigungsrecht verwehrt hätte, wenn die Problematik gesehen worden wäre.

Dahingestellt bleiben kann, von welchen konkreten Kündigungsfristen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auszugehen ist. Der BDZV hat die Kündigung hilfsweise zum nächstmöglichen Termin erklärt. Jede insoweit in Betracht kommende Frist wäre zwischenzeitlich abgelaufen.

Naheliegend ist zudem, dass die Parteien - analog zu der Regelung des Überprüfungsverlangens - auch für das ordentliche Kündigungsrecht bestimmt hätten, dass dieses erstmals nach einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren ausgeübt werden kann. Auch diese Frist war zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits abgelaufen.

d) Darüber hinaus ist die Beklagte zu 2 in Bezug auf den Anspruch aus § 36b UrhG hinsichtlich eines Verstoßes gegen die GVR Foto nicht passivlegitimiert; hinsichtlich der GVR Text sind beide Beklagten nach ihrem Austritt aus dem BDZV-Regionalverband nicht mehr passivlegitimiert.

aa) Die Beklagte zu 2 ist wegen eines Verstoßes gegen die GVR Foto nicht passivlegitimiert, weil sie nicht zu den Zeitungsverlagen zählt, die diese GVR Foto aufgestellt haben.

Gemäß § 36b UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann nur, wer als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat. Beide Alternativen liegen bei den GVR Foto in Bezug auf die Beklagte zu 2 nicht vor.

Die durch Annahme eines Schlichtungsspruches aufgestellten GVR Foto wurden nicht von dem BDZV oder seinen Regionalverbänden im eigenen Namen aufgestellt, sondern nur im Namen der von ihm vertretenen Zeitungsverlage. Wenn bei dem Abschluss der Vereinbarung ein Vertreter gehandelt hat, ist nach allgemeinen Grundsätzen (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Vertretene als Vertragspartei anzusehen. Anders als bei der Aufstellung der GVR Text hat der BDZV hier nicht als Vertreter seiner Regionalverbände - als Werknutzer-Vereinigungen - gehandelt, sondern explizit "ausschließlich als Vertreter" einzelner Zeitungsverlage. Unstreitig zählte die Beklagte zu 2 - anders als die Beklagte zu 1 - nicht zu den bei der Annahme des Schlichtungsspruches von dem BDZV vertretenen Zeitungsverlagen. Wie auch ansonsten bei der rechtsgeschäftlichen Vertretung sind die GVR Foto als rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit den vertretenen Zeitungsverlagen, nicht mit dem BDZV als deren Vertreter zustande gekommen.

Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass in § 36 Abs. 2 UrhG von Vertretung der Rede sei ("Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, (...)") und damit keine rechtsgeschäftliche Vertretung im Sinne des § 164 BGB gemeint sei. Dies ändert nichts daran, dass gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG die GVR entweder mit Vereinigungen von Werknutzern oder mit einzelnen Werknutzern aufgestellt werden können. Wenn der BDZV hier - anders als bei den GVR Text - ausdrücklich ausschließlich als Vertreter bestimmter Zeitungsverlage handelte, besteht kein Zweifel, dass er nicht in eigenem Namen, sondern in rechtsgeschäftlicher Vertretung im Namen der enumerativ aufgeführten Zeitungsverlage auftrat und die GVR somit von diesen Zeitungsverlagen aufgestellt wurden.

bb) Beide Beklagte sind in Bezug auf den Unterlassungsanspruch aus § 36b UrhG wegen eines Verstoßes gegen die GVR Text nicht mehr passivlegitimiert, weil sie aus dem BDZV-Regionalverband "Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverlage und Digitalpublisher e.V." ausgetreten sind.

Die Beklagten haben die GVR Text nicht gemäß § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UrhG selbst aufgestellt. Sie könnten daher nur gemäß § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG als Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat, in Anspruch genommen werden.

(1) Hierfür ist es erforderlich, dass der in Anspruch genommene Werknutzer zum Entscheidungszeitpunkt noch Mitglied der Werknutzer-Vereinigung ist.

(aa) Dies folgt aus der Präsensformulierung im Gesetzeswortlaut von § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG. Danach kann nur ein Werknutzer in Anspruch genommen werden, der noch Mitglied der Werknutzervereinigung "ist", sodass mit seinem Austritt aus der Werknutzervereinigung die Passivlegitimation entfällt (Wandtke/Bullinger/Hegemann/Zurth, 6. Aufl. 2022, UrhG § 36b Rn. 26; BeckOK UrhR/Soppe, 42. Ed. 1.5.2024, UrhG § 36b Rn. 23).

(bb) Demgegenüber wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, für die Passivlegitimation genüge es, dass der Werknutzer nur zum Zeitpunkt der Aufstellung Mitglied der Vereinigung gewesen sei. Der Austritt des Werknutzers aus der an der Aufstellung von GVR beteiligten Werknutzervereinigung ändere nichts daran, dass er dauerhaft an die GVR gebunden bleibe (Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 36b Rn. 5; Schricker/Loewenheim/Peifer, 6. Aufl. 2020, UrhG § 36b Rn. 22).

Diese Auffassung überzeugt nicht. Dass sich der Werknutzer den GVR nicht durch Austritt aus der Werknutzervereinigung entziehen können soll, ist lediglich eine rechtspolitische Forderung, der der klare Gesetzeswortlaut entgegensteht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Präsenzformulierung um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln könnte. Hiergegen spricht zudem, dass auch in der Begründung des Gesetzentwurfs die Präsenzformulierung wiederholt wird (BT-Drucks. 18/8625, S. 12). Auch der in diesem Zusammenhang erfolgende Hinweis auf den systematischen Zusammenhang mit § 36c UrhG (so wohl Dreier/Schulze/ Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 36b Rn. 5) überzeugt nicht. Vielmehr verweist diese Regelung hinsichtlich der Adressaten auf § 36b UrhG, sodass auch § 36c UrhG nach dem Austritt des Werknutzers aus der Werknutzervereinigung nicht mehr diesem gegenüber anzuwenden ist.

Schließlich überzeugt auch das Argument für eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung nicht, dass sich der Werknutzer selbst als Außenseiter im Rahmen des § 36 UrhG "erst recht" den Inhalt der GVR entgegenhalten lassen müsse (Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 36b Rn. 5). Dies unterstellt zu Unrecht, dass Werknutzer schon nach § 36 Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht wirksam Vergütungen vereinbaren konnten, die zum Nachteil des Urhebers von GVR abweichen. Dies trifft in dieser Form nicht zu. Denn die nur für einen bestimmten Kreis von Werknutzern geltende Verbindlichkeit der GVR nach § 36b und § 36c UrhG hat eine andere Qualität als die allgemeinen Rechtswirkungen der GVR im Rahmen des § 36 UrhG (s.o. Nr. I. 2. c) cc) (3)).

Darüber hinaus wäre es widersprüchlich, wenn man - dem Gesetzeswortlaut folgend - auch einen Werknutzer als passivlegitimiert ansieht, der erst nach Aufstellung der GVR der betreffenden Werknutzervereinigung beigetreten ist (so zutreffend: Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 36b Rn. 5), aber bei dem Austritt des Werknutzers aus der Vereinigung die fortdauernde Passivlegitimation damit begründen wollte, dass er bei Abschluss der GVR Mitglied gewesen sei.

Für ein am Wortlaut der Regelung orientiertes Verständnis von § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG spricht zudem, dass der einzelne Werknutzer andernfalls zeitlich unbegrenzt an die GVR gebunden bliebe, was ersichtlich zu unangemessenen Ergebnissen führen kann, wenn sich die zu Grunde liegenden Verhältnisse ändern oder der Werknutzer ein Nutzungsmodell einführen will, das von den bestehenden GVR nicht mehr hinreichend abgebildet wird und infolgedessen im Einzelfall zu für den Urheber nachteiligen Abweichungen von den bestehenden GVR führen kann. Auch wenn ein gesetzliches Kündigungsrecht der Werknutzervereinigung anzunehmen ist (s.o.), hat das einzelne Mitglied keine Möglichkeit, die Kündigung durch die Werknutzervereinigung zu erzwingen.

Für ein am Wortlaut des § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG orientiertes Verständnis spricht auch, dass der Gesetzgeber - trotz der Sachnähe von GVR zu Tarifverträgen - für GVR keine dem § 3 Abs. 3 TVG entsprechende Regelung geschaffen hat.

In der vorliegenden Konstellation, in der die strenge Bindung an die GVR gemäß § 36b und § 36c UrhG durch den Gesetzgeber erst nachträglich - nach der Aufstellung der maßgeblichen GVR - geschaffen worden ist, spricht auch der gebotene Vertrauensschutz dafür, dass ein Werknutzer nicht - ohne eigene Wahlmöglichkeit - einer Bindung an GVR unterworfen wird, die in dieser Form zum Zeitpunkt der Aufstellung noch gar nicht galt.

cc) Hingegen kann sich die Beklagte zu 1 hinsichtlich der Foto-Honorare nicht mit Erfolg darauf berufen, dass mit ihrem Austritt aus dem Regionalverband ihre Passivlegitimation entfallen sei. Denn insoweit könnte die Beklagte zu 1 gemäß § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UrhG als Werknutzerin, die die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat, in Anspruch genommen werden, wenn die GVR Foto nicht durch den BDZV wirksam gekündigt worden wären. Die GVR Foto sind von den beteiligten Zeitungsverlagen - darunter auch die Beklagte zu 1 - aufgestellt worden. Sie sind nicht von einer Werknutzervereinigung aufgestellt worden, weil der BDZV bei der Aufstellung der GVR Foto ausdrücklich nicht im eigenen Namen oder als Vertreter seiner Regionalverbände tätig war (s.o. I. 2. d) aa)).

3. Der Klagantrag zu 1 ist auch nicht aus dem Lauterkeitsrecht begründet. Ein Anspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 138 BGB besteht nicht.

a) Allerdings ist der Kläger als Gewerkschaft gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG n.F. prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert.

Gewerkschaften billigt § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG eine Anspruchsberechtigung zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbständiger beruflicher Interessen zu. Aktivlegitimiert sind Gewerkschaften deshalb, soweit sie Interessen ihrer selbständig tätigen Mitglieder, die insoweit keine Arbeitnehmer sind, geltend machen (Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 438).

Im Streitfall trifft dies zu. Der Kläger verfolgt mit dem Klagantrag zu 1 die Interessen von freien hauptberuflichen Journalisten. Dies zählt zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben als Gewerkschaft und Berufsverband aller hauptberuflichen Journalisten (§§ 1, 2 der Satzung). Dass der Kläger auch seine Landesverbände bei der Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, die mittelbare Mitglieder des Klägers sind, unterstützt, steht der eigenständigen Interessenwahrnehmung durch den Kläger nach § 2 Abs. 1 der Satzung und somit seiner Klagebefugnis nicht entgegen. In Bezug auf die Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG erhebliche Tatsachen werden von der Beklagten nicht konkret bestritten.

b) Es handelt sich bei § 138 BGB aber nicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

Regelungen ohne Marktbezug scheiden von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 3a UWG aus (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Odörfer, 42. Aufl. 2024, UWG § 3a Rn. 1.68). Verstöße gegen derartige Vorschriften können auch nicht "durch die Hintertür", nämlich durch einen Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG, lauterkeitsrechtlich sanktioniert werden (aaO).

Die Regelung des § 138 BGB hat keinen Marktbezug. Sie bestimmt die Nichtigkeit sittenwidriger Verträge für das gesamte Zivilrecht. Schließlich könnte ohnehin nicht für jeden denkbaren Vertragspartner der Beklagten die Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 138 BGB abstrakt im Vorhinein festgestellt werden. Erforderlich wäre eine Prüfung im Einzelfall, die im Verbandsprozess nicht möglich ist.

II. Unterlassungsansprüche wegen Verwendung unwirksamer Klauseln (Klaganträge zu 2 bis 4)

1. Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKlaG als Gewerkschaft auch für die mit den Klaganträgen zu 2 bis 4 geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 1 UKlaG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Die Ausführungen zu Ziffer I. 3. a) gelten insoweit entsprechend.

2. Bei dem mit dem Anschreiben gemäß Anlage PBP 2 übersandten Rahmenvertrag und dessen Anlagen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen beider Beklagten im Sinne von § 1 UKlaG, § 305 BGB.

3. Die Beklagten haben die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 UKlaG verwendet, indem sie freien Journalisten, die (weiterhin) für sie tätig sein wollen, den Abschluss des Rahmenvertrages anbieten.

Eine AGB-Klausel verwendet, wer gegenüber Dritten erklärt, dass für bestimmte Verträge bestimmte AGB gelten sollen (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 43. Aufl. 2025, UKlaG § 1 Rn. 8). Dies trifft zunächst für die Beklagte zu 1 zu, die den Rahmenvertrag mit dem vorliegenden Anschreiben (Anlage PBP 2) an freie Journalisten versandte. Dabei handelte die Beklagte zu 1 auch für die Beklagte zu 2 als Schwesterunternehmen in der Funke-Gruppe, die in dem Rahmenvertrag ebenfalls ausdrücklich als Vertragspartei aufgeführt ist.

4. Der Rahmenvertrag wurde dabei auch gegenüber freien Journalisten, die hauptberuflich für die Beklagten tätig sind, verwendet, wie es die Unterlassungsanträge voraussetzen, die die auf die satzungsgemäß wahrgenommenen Interessen hauptberuflich tätiger Journalisten beschränkte Prozessführungsbefugnis berücksichtigen.

Der Rahmenvertrag soll nach seinem Inhalt für alle Journalisten gelten, die die Beklagten als freie Mitarbeiter beauftragen. Die Beklagten haben vorgetragen, sie führten kein Buch darüber, ob einzelne Journalisten, mit denen sie zusammenarbeiteten, hauptberuflich tätig seien (Bl. 77 LGA). Danach ist davon auszugehen, dass sie den Rahmenvertrag den für sie tätigen freien Journalisten angeboten haben, ohne dabei zu unterscheiden, ob es sich um hauptberufliche oder nebenberufliche Journalisten handelt. Darüber hinaus würde ein Rahmenvertrag, der mit einem freien Journalisten abgeschlossen wurde, der zunächst nur nebenberuflich tätig war, auch dann unverändert fortgelten, wenn dieser seine journalistische Tätigkeit zum Hauptberuf macht. Dass die Beklagten ihren Rahmenvertrag unterschiedslos allen für sie tätigen freien Journalisten anbieten, genügt daher für die Annahme einer Verwendung i.S.d. § 1 UKlaG auch gegenüber hauptberuflichen freien Journalisten.

5. Hinsichtlich der von dem Kläger in der Berufungsinstanz noch angegriffenen Klauseln gilt Folgendes:

a) Rahmenvertrag (Klagantrag zu 2)

aa) § 1 Ziffer 7:

"Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, die vom Unternehmen vorgegebenen Ablieferungszeitpunkte einzuhalten."

Zutreffend hat das Landgericht in dieser Klausel eine gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame unangemessene Benachteiligung des freien Mitarbeiters gesehen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für eine solche Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie deren Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 15. Juni 2023 - I ZR 179/22, Rn. 26).

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel können die Beklagten die Ablieferungszeitpunkte für die beauftragten Leistungen einseitig vorgeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erkennbar, dass es sich bei der Vorgabe der Beklagten in Wahrheit um einen konsensualen Vorgang handeln soll und stattdessen nur die vereinbarten Ablieferungszeitpunkte gemeint sein sollen. Nach dem Wortlaut der Klausel können die Vorgaben von den Beklagten zudem zeitlich unbeschränkt, also auch nach Vertragsschluss, gemacht werden.

Damit wird von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 271 BGB abgewichen. Gemäß § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger zwar - wenn nichts anderes vereinbart ist - die Leistung sofort verlangen. Danach hat der Schuldner die Leistung zwar so schnell wie unter den bestehenden Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung etwaig erforderlicher Vorbereitungshandlungen, allgemein möglich zu erbringen (BeckOGK/Krafka, 1.10.2024, § 271 Rn. 17 f.). Die Klausel berücksichtigt aber nach ihrer für die Klauselprüfung nach § 1 UKlaG maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung nicht den objektiv für die Auftragserfüllung erforderlichen Zeitbedarf, sondern erklärt allein die Vorgabe der Beklagten für maßgeblich.

bb) § 1 Ziffer 8:

"Dieser Rahmenvertrag ist im Hinblick auf die besondere fachliche Eignung des freien Mitarbeiters abgeschlossen worden. Die Vergabe von Unteraufträgen oder die Hinzuziehung eigener Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Unternehmens. Das Unternehmen wird seine Zustimmung jedoch nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verweigern."

Satz 2 der Klausel ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Eine unangemessene Benachteiligung durch eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sich daraus ergeben, dass die Regelung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender ist gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, BGHZ 193, 268-297, Rn. 34).

Nach dieser Maßgabe ist im Streitfall nicht von einer Intransparenz auszugehen. Im Kontext mit Satz 1 ergibt sich für die angesprochenen Journalisten, dass sich auch Satz 2 auf die journalistische Tätigkeit bezieht. Diese darf der beauftragte Journalist ohne Zustimmung der Beklagten nicht delegieren. Es lässt sich im Einzelfall hinreichend klar abgrenzen, was zur journalistischen Tätigkeit gehört und was lediglich technische Hilfstätigkeiten sind, die von der Klausel nicht erfasst werden. So liegt es bei den von der Klägerin erwähnten Beispielen auf der Hand, dass die Wartung der Computeranlage oder das Schreiben diktierter Texte keine journalistische Tätigkeit im Sinne der Klausel ist, während das Anfertigen beauftragter Fotos für eine Reportage Bestandteil der journalistischen Tätigkeit ist.

Die Klausel benachteiligt die Journalisten auch nicht unangemessen. Die Beklagten haben ein berechtigtes Interesse, dass die journalistische Tätigkeit grundsätzlich von ihren Vertragspartnern selbst erbracht wird und nicht von anderen Personen als Subunternehmern, die sie möglicherweise nicht kennen und deren Seriosität, journalistischen Stil und Sachkunde sie nicht einschätzen können. Zum Beispiel müssen die Beklagten dafür Sorge tragen können, dass ihnen nicht unbemerkt Texte von interessierten Kreisen untergeschoben werden. Zudem müssen die Beklagten aus urheberrechtlichen Gründen darauf vertrauen können, dass die Journalisten Urheber des gelieferten Materials sind. Sollten sich dennoch - wider Erwarten - aus Sicht des Journalisten Abgrenzungsschwierigkeiten zu nicht-journalistischen Hilfstätigkeiten im Einzelfall ergeben, werden diese dadurch relativiert, dass die Beklagten die Zustimmung ohnehin nur bei Vorliegen berechtigter Interessen verweigern dürften. Die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Zustimmung liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es sich nur um eine untergeordnete Nebentätigkeit handelt, die ohne inhaltlichen Einfluss auf das journalistische Arbeitsergebnis gewesen ist.

Auch die Sätze 1 und 3 der Klausel sind nicht zu beanstanden.

cc) § 4 Ziffer 1:

"Der freie Mitarbeiter ist verpflichtet, alle ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten fach-, sach- und termingerecht entsprechend den Anforderungen des Unternehmens durchzuführen. Er hat festgestellte Fehler und Mängel umgehend zu beseitigen, soweit diese von ihm zu vertreten sind."

Satz 1 dieser Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bei kundenfeindlichster Auslegung ist die Klausel dahin zu verstehen, dass die Beklagten einseitig - auch nachträglich und abweichend von der vertraglichen Vereinbarung - die Anforderungen für die von dem Journalisten zu erbringende Leistung bestimmen dürfen. Diese Abweichung von allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen beeinträchtigt die Interessen der Journalisten unangemessen.

Hingegen hat das Landgericht das Verbot zu Unrecht auf den Satz 2 der Klausel erstreckt. Dieser hat einen eigenständigen Regelungsgehalt, der nicht zu beanstanden ist. Weder der Kläger noch das Landgericht haben Gründe für eine Unwirksamkeit des Satzes 2 dargelegt.

Da beide Sätze einen eigenständigen Regelungsbereich haben, kann den Beklagten bei Unwirksamkeit des Satzes 1 nicht die Verwendung der gesamten Klausel untersagt werden. Wie der Kläger klargestellt hat, beinhalten seine Unterlassungsanträge zu 2 - 4 aber hilfsweise als Minus das Begehren, nur die Verwendung von Teilen der beanstandeten Klauseln für unwirksam zu erklären.

dd) / ee) § 4 Ziffer 2 / § 5 Ziffer 1

Insoweit nimmt der Kläger die Klagabweisung hin.

ff) § 6

"Dem freien Mitarbeiter steht es grundsätzlich frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, sofern dadurch die Erbringung der Dienstleistung für das Unternehmen nicht beeinträchtigt wird."

Die Klausel ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Klausel verlangt lediglich, dass durch die Übernahme anderer Aufträge die vertraglich geschuldete Dienstleistung nicht beeinträchtigt werden darf. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nicht zweifelhaft, dass Maßstab für die Annahme einer unzulässigen Beeinträchtigung die vertraglich geschuldete Leistung und nicht eine fiktive "Höchstleistung" ist. Die Regelung führt auch nicht zu einer unzulässigen Beweislastumkehr gegenüber einer gesetzlichen Regelung; denn für die geregelte Frage einer gleichzeitigen Tätigkeit für andere Auftraggeber besteht keine gesetzliche Regelung.

gg) § 7

"Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, jederzeit während der Dauer und nach Beendigung dieses Rahmenvertrages sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens vertraulich zu behandeln sowie das Verlags- und Redaktionsgeheimnis zu wahren und diese Geheimnisse nicht dritten Personen innerhalb oder außerhalb des Unternehmens zu offenbaren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alles, was in Erfüllung dieses Rahmenvertrages oder bei Gelegenheit der Erfüllung dieses Rahmenvertrages anvertraut wurde oder bekannt geworden ist oder noch anvertraut oder bekannt werden wird."

Das Landgericht hat die Verwendung der gesamten Klausel verboten, aber nur die Unwirksamkeit des Satzes 2 begründet. Die Klausel sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 unwirksam, denn der Geheimnisschutz in Satz 2 gehe viel zu weit, weil dem Journalisten auch untersagt werde, jegliche Informationen zu verwenden, die er bei einer bestimmten Recherche zu anderen Themen erlangt habe.

(1) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Klausel nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Die Verpflichtung, Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Dementsprechend müssen die Regelungen keinen solchen Grad an Konkretisierung annehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können (BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - KZR 4/17, Rn. 104 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab ist der Inhalt der Klausel aus Sicht der angesprochenen Journalisten hinreichend deutlich. Die Klausel verpflichtet den Journalisten, jegliche betrieblichen und journalistischen Geheimnisse aus der Sphäre der Beklagten vertraulich zu behandeln. Auch im Geschäftsbetrieb der Beklagten sollen die Geheimnisse nicht über den Kreis der jeweiligen Geheimnisträger hinaus verbreitet werden. Anders als das Landgericht meint, bezieht sich auch der Satz 2 der Klausel - wie die Bezugnahme auf den Satz 1 klarstellt ("Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich ...)" - auf Geheimnisse aus der Sphäre der Beklagten, nicht auf Rechercheergebnisse, die der freie Journalist von Dritten erlangt.

(2) Es steht der Wirksamkeit der Klausel auch nicht entgegen, dass nicht darauf hingewiesen wird, dass im Einzelfall die Weitergabe eines Geheimnisses zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein kann (vgl. § 5 GeschGehG). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich nach der Rechtsordnung Rechtfertigungsgründe für die Offenbarung eines Geheimnisses ergeben können. Es würde die Anforderungen an AGB überspannen, wenn bei jeder Vereinbarung einer vertraglichen Verpflichtung sämtliche Rechtfertigungsgründe aufzuführen wären, die sich aus der Rechtsordnung bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung ergeben können.

hh) § 8

Insoweit nimmt der Kläger die Klagabweisung hin.

ii) § 10 Ziffer 1:

"Dieser Rahmenvertrag ersetzt sämtliche früheren schriftlichen oder mündlichen Abreden. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass aus etwaigen früheren schriftlichen und/oder mündlichen Abreden und/oder einer etwaigen früheren Zusammenarbeit keinerlei Ansprüche / Rechte des freien Mitarbeiters gegenüber dem Unternehmen bestehen."

Das Landgericht hat sich - entsprechend der Klagebegründung - nur mit der Unwirksamkeit von Satz 3 der Klausel befasst. Diesen Satz hat das Landgericht zu Recht als unwirksam angesehen. Die Klausel erfasst nach ihrem Wortlaut u.a. auch bestehende Vergütungsansprüche aus früheren Aufträgen. Der formularmäßige Verzicht auf sämtliche bestehenden Ansprüche beeinträchtigt den Vertragspartner unangemessen.

Die Sätze 1 und 2 der insoweit teilbaren Klausel sind hingegen nicht zu beanstanden. Die Vollständigkeitsklausel (Satz 2) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam, weil sie lediglich die ohnehin eingreifende Vermutung der Vollständigkeit der Vertragsurkunde wiedergibt und dem AGB-Kunden den Gegenbeweis offenlässt (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 - III ZR 203/98, Rn. 15).

jj) § 10 Ziffer 2:

"Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Rahmenvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern sie nicht auf einer ausdrücklichen oder einer individuell ausgehandelten Abrede beruhen. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht."

(1) Satz 1 und 2 der Klausel sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie stellen die Rechtslage unzutreffend dar und benachteiligen dadurch den Vertragspartner unangemessen. Eine Klausel ist auch dann intransparent, wenn sie geeignet ist, den Vertragspartner über seine Rechtsstellung zu täuschen (BeckOK BGB/ H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024, § 307 Rn. 45). Dies ist hier der Fall.

Wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305b BGB können mündliche Individualvereinbarungen nicht durch eine einfache oder doppelte Schriftformklausel ausgeschlossen werden nach (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZR 69/16, Rn. 16, juris). Dabei ist unerheblich, ob die Parteien eine Änderung der AGB beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit den AGB auch nur bewusst geworden sind und ob die Individualvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend getroffen worden ist (aaO Rn. 17).

Zwar lässt Satz 1 der streitgegenständlichen Klausel grundsätzlich auch nicht-schriftliche Änderungen des Rahmenvertrages zu, er schränkt den umfassend geltenden Vorrang der Individualvereinbarung jedoch unzulässig ein, indem er den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Individualvereinbarung müsse "ausdrücklich" getroffen oder individuell "ausgehandelt" worden sein. Der unzutreffende Eindruck wird durch Satz 2 (doppelte Schriftformklausel) noch verstärkt.

Einfache oder doppelte Schriftformklauseln - wie hier in Satz 1 und 2 - sind daher gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie bei dem Vertragspartner den unzutreffenden Eindruck erwecken können, eine mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grundsätzen unwirksam, und ihn dadurch davon abhalten können, sich auf eine mündliche Nebenabrede zu berufen (BeckOGK/Zschieschack, 1.9.2024, BGB § 307 Schriftformklausel Rn. 26 (einfache Schriftformklausel), Rn. 36 (doppelte Schriftformklausel).

(2) Hingegen hat das Landgericht Satz 3 der insoweit teilbaren Klausel zu Unrecht als unwirksam angesehen. Die Bestimmung, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen, gibt lediglich die ohnehin eingreifende Vermutung der Vollständigkeit der Vertragsurkunde wieder und lässt dem Vertragspartner den Gegenbeweis offen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 - III ZR 203/98, Rn. 14 f., juris).

kk) § 10 Ziffer 3:

"Sollten ein oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne die unwirksame Bestimmung geschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen."

Das Landgericht hat nur die Verwendung des Satzes 2 verboten; dieser sei wegen Verstoßes § 306 Abs. 2 BGB unwirksam.

Zur Recht hat das Landgericht den Satz 2 der insoweit teilbaren Klausel unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31. August 2017 - VII ZR 308/16, Rn. 24, juris) als unwirksam angesehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich der Regelungsgehalt der Klausel nicht auf einen Verweis auf die im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch bei AGB zulässige ergänzende Vertragsauslegung. Vielmehr wird generell vorgegeben, dass bei der Unwirksamkeit einer Klausel - entgegen § 306 Abs. 2 BGB - nicht das dispositive Gesetzesrecht eingreifen soll.

b) "Anlage 1 - Vergütung" des Rahmenvertrages (Klagantrag zu 3)

aa) Klausel 1 (Berufung des Klägers)

"Als Vergütung erhält der freie Mitarbeiter für die Laufzeit dieses Rahmenvertrages ein Entgelt wie folgt:

50 ct pro Zeile/ 20 € pro Foto. Es wird weder zwischen der Print-/Online Nutzung, noch der Erst- oder Weiterverwertung unterschieden. Für Weiterverwertungen gibt es kein zusätzliches Honorar.

Es besteht keine Nebenabrede von weiteren Vergütungsmodalitäten.

zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer."

Insoweit wendet sich der Kläger ohne Erfolg mit seiner Berufung gegen die Klagabweisung.

(1) Die Formulierung "für die Laufzeit des Vertrages" ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ist aus Sicht der angesprochenen Journalisten dahin zu verstehen, dass die angegebene Vergütung für diejenigen Leistungen vereinbart ist, die während der Laufzeit des Rahmenvertrages beauftragt wurden. Die Regelung ist nicht deshalb unklar, weil der Rahmenvertrag keine beschränkte Laufzeit hat, sondern nur durch Kündigung oder eine Änderungsvereinbarung beendet werden kann. Dass die Vergütung für Texte und Fotos nur einmalig erfolgt und somit die gesamte Tätigkeit und Einräumung der Nutzungsrechte - auch bei einer Fortführung der Nutzung nach Beendigung des Rahmenvertrages - abgelten soll, ergibt sich aus Nr. 2 und 3 der Vergütungsregelung.

(2) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht zweifelhaft, dass das vereinbarte Honorar je Text bzw. Foto nur einmal gezahlt werden wird und damit sämtliche Nutzungen abgelten soll. Dass der Begriff "Weiterverwertung" als solcher kein urheberrechtlicher Terminus ist, ist unschädlich. Die beteiligten Journalisten können ohne Weiteres erkennen, dass damit auch weitere Nutzungen, die nach der ersten Veröffentlichung des Textes oder Fotos erfolgen, mit dem vereinbarten Honorar abgegolten sein sollen.

(3) Die Aussage, dass keine Nebenabrede besteht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht unwirksam, weil sie nicht über die Vermutung der Vollständigkeit der Vertragsurkunde hinausgeht (s.o.).

(4) Eine Intransparenz ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Vergütungsregelung ("pro Zeile") keine Definition dazu enthält, was in diesem Zusammenhang unter einer Zeile zu verstehen ist. Der Kläger hat die Formulierung nicht beanstandet. Wie im Termin erörtert (s. Protokoll, Bl. 539 OLGA), geht der Senat daher davon aus, dass Journalisten, deren Verständnis für die Auslegung der Klausel maßgeblich ist, eine einheitliche Vorstellung davon haben, wie bei einem Zeilenhonorar eine Zeile zu bestimmen ist. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

(5) Der Kläger kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, i.V.m. §§ 3, 3a UWG bestehe, weil die gesamte Anlage 1 wegen Verstößen gegen das Schriftformerfordernis aus § 31a Abs. 1 und § 40 Abs. 1 UrhG gemäß § 125 f. BGB unwirksam sei. Schon im Ausgangspunkt unzutreffend ist die Annahme, dass die Anlage 1 Vereinbarungen enthalte, die nach diesen Regelungen formbedürftig seien. Die Anlage 1 enthält nur Vergütungsregelungen, keine formbedürftigen Verfügungen über Urheberrechte im Sinne der vorgenannten Regelungen. Darüber hinaus hat der Klagantrag zu 3 das generelle Verbot der Verwendung der Vergütungsklausel Nr. 1 zum Gegenstand. Der mögliche Abschluss des Vertrages unter Verstoß gegen ein - unterstelltes - Schriftformerfordernis würde dieses generelle Verbot der Anlage 1 nicht rechtfertigen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Bezugnahme auf konkrete Anlagen in einem unterzeichneten Rahmenvertrag dem Schriftformerfordernis genügen würde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - XII ZR 26/20, Rn. 13 ff.), ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis aus § 31a Abs. 1 und § 40 Abs. 1 UrhG zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führen könnte und es sich insoweit um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG handelt.

bb) Klausel 2 (Abgeltung von Aufwand durch Honorar, Reisekosten)

"Mit diesem Honorar ist die gesamte Tätigkeit des freien Mitarbeiters abgegolten, einschließlich seines sachlichen Aufwandes. Soweit für die Tätigkeit gemäß § 1 des Rahmenvertrages Reisen erforderlich sind, werden dem freien Mitarbeiter Reisekosten gegen Beleg erstattet, sofern sie nach Art und Höhe vorab von dem Ansprechpartner des Unternehmens genehmigt worden sind."

Das Landgericht hat gemeint, die Klausel 2 der Vergütungsregelung sei unwirksam, weil deren Satz 2 intransparent sei. Es bleibe unklar, ob die Reisekosten trotz vorliegender Genehmigung nur erstattet würden, wenn die Reise erforderlich sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Klausel sprachlich etwas ungelenk formuliert ist, besteht nach den für die Auslegung von AGB geltenden Grundsätzen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise kein Zweifel, dass nach Art und Höhe vorab genehmigte Reisekosten erstattet werden und nicht nach der Genehmigung noch einmal erneut die Erforderlichkeit geprüft wird (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, BGHZ 193, 268-297, Rn. 60, wo eine Spesenklausel nicht beanstandet worden ist, für die sich bei einer streng am Wortlaut verhafteten Auslegung eine vergleichbare Problematik ergäbe).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Klausel auch nicht deshalb unwirksam, weil sie eine Vorab-Genehmigung vorsehe, während eine Genehmigung i.S.d. § 184 Abs. 1 BGB als nachträgliche Zustimmung definiert sei. Der Kläger verkennt, dass es sich hier in der Sache nicht um eine Zustimmung i.S.d. § 182 ff. BGB (Zustimmung eines Dritten, von der die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts abhängt) handelt, sondern um eine vertragliche Vereinbarung. Für die Adressaten der Regelung ist zudem ohne weiteres ersichtlich, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit der vorab einzuholenden Genehmigung gemeint ist.

cc) Klausel 3 (Abgeltung von Nutzungsrechten durch Honorar)

"Die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß der AGB zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter ist hinsichtlich der bekannten Nutzungsarten durch die Vergütung nach dieser Anlage 1 ebenfalls abgegolten. Dies gilt auch für die in Ziffer 3 der AGB zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter erteilten Zustimmungen des freien Mitarbeiters zur Übertragung und/oder Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die in dieser Anlage 1 geregelte Vergütung den in den AGB zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter konkretisierten Umfang der Nutzungsrechteeinräumung in angemessener Höhe berücksichtigt. Die Rechte des freien Mitarbeiters nach §§ 32, 32a UrhG bleiben unberührt. Sollte das Unternehmen die Beiträge für zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Nutzungsarten nutzen wollen, steht dem freien Mitarbeiter eine gesonderte angemessene Vergütung im Sinne von § 32c UrhG zu."

(1) Das Landgericht hat gemeint, die Regelung sei wegen Intransparenz unwirksam (S. 50 LGU). Durch die Regelung, dass die vereinbarte Vergütung den Umfang der Nutzungsrechteeinräumung in angemessener Höhe berücksichtige, könne der Eindruck entstehen, dass insoweit kein Anspruch auf eine angemessene Vergütung gemäß § 32 UrhG einklagbar sei.

Die Argumentation des Landgerichts trifft - allerdings nur im Hinblick auf Satz 3 der insoweit teilbaren Klausel - zu. Diese Regelung ist zumindest intransparent. Für die Vertragspartner der Beklagten ist unklar, ob sie sich trotz der danach bestehenden "Einigkeit" über die Angemessenheit der Vergütung noch darauf berufen können, dass die Vergütung nicht angemessen ist, und deren Anpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG verlangen können. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Klausel § 32 UrhG unberührt bleiben soll. Es ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Journalist die zwingenden Regelungen des UrhG nicht ohne Weiteres kennt und in ihrer rechtlichen Tragweite überblickt und daher durch die "vereinbarte" Angemessenheit der Vergütung von vornherein von möglichen Nachforderungen abgehalten werden kann. Dass die Regelung des Satzes 3 insoweit gar keine Rechtswirkungen entfaltet, können nur Personen mit besonderen Fachkenntnissen im Urheberrecht erkennen.

(2) Für sich gesehen nicht intransparent ist jedoch der zutreffende Hinweis, dass die Vergütungsvereinbarung die gesetzlichen Rechte des Urhebers aus § 32, § 32a und § 32c UrhG unberührt lässt. Diese Klarstellung erleichtert dem Urheber allenfalls das Auffinden der maßgeblichen Regelungen und die Wahrnehmung seiner Rechte.

c) Anlage "Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Beiträgen freier Mitarbeiter" des Rahmenvertrages (Klagantrag zu 4)

Das Landgericht hat der Klage insoweit nur in Bezug auf die Klausel 1.10 (Bearbeitungsrecht) stattgegeben. Die Klagabweisung im Übrigen hat der Kläger hingenommen.

Mit der Klausel 1.10 wird den Beklagten "das Bearbeitungsrecht [eingeräumt], d.h. das Recht, die Beiträge ganz oder teilweise unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts und unter Verwendung analoger und digitaler Techniken umzugestalten, zu kürzen (z.B. in Form von Abstracts und Snippets), zu teilen, auszuschneiden, mit anderen Werken zu verbinden, zu übersetzen, zu vergrößern oder zu verkleinern oder in sonstiger Weise zu bearbeiten und in dieser Form zu veröffentlichen und im Umfang der Ziff. 1 bis 1.9 zu verwerten."

Das Landgericht hat gemeint, die Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie durch die Formulierung "in sonstiger Weise zu bearbeiten" uferlos sei und durch den Vorbehalt "Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts" nicht hinreichend eingegrenzt werde. Auch fehle es an einer Verfahrensregelung. Bei bestimmten Änderungen, die über solche im Alltagsgeschäft von Zeitungen hinausgingen, sei eine Abstimmung mit dem Urheber erforderlich.

Die Klausel ist jedoch nicht zu beanstanden.

aa) Zwar ist sie entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als eine die Hauptleistungspflicht betreffende Regelung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.

Als Leistungsbeschreibung kontrollfrei ist nur ein eng begrenzter Bereich von Regelungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, nicht aber solche, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (BeckOK BGB/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024, § 307 Rn. 80). Kontrollfrei bleiben demnach nur Bestimmungen über Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99, Rn. 20; BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, Rn. 14; BGH, Urteil vom 5. Juli 2023 - IV ZR 118/22, Rn. 13, jeweils mwN). Umgekehrt sind Bestimmungen nicht kontrollfrei, die durch dispositives Gesetzesrecht ersetzt werden könnten, wenn die Parteien sie nicht getroffen hätten (BeckOK BGB/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024, § 307 Rn. 82).

Letzteres ist hier der Fall. Das Änderungsrecht (§ 39 UrhG) und das Bearbeitungsrecht (§ 37 Abs. 1 UrhG) sind gesetzlich geregelt; die vorliegende Regelung des Bearbeitungsrechts modifiziert insoweit die eingeräumten Nutzungsrechte und unterliegt daher grundsätzlich der Klauselkontrolle.

bb) Die Einräumung von Änderungs- und Bearbeitungsrechten widerspricht jedoch nicht gesetzlichen Leitgedanken. Wie die genannten gesetzlichen Regelungen zeigen, können Änderungs- und Bearbeitungsrechte vertraglich eingeräumt werden. Ein Grundsatz, wonach ein Bearbeitungsrecht an den vertragsgegenständlichen Werken individual- oder formularvertraglich nicht übertragen werden könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10 - Honorarbedingungen Freie Journalisten, Rn. 22).

Zwar ergeben sich aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht (vgl. § 12 - § 14 UrhG) bestimmte Grenzen für die Ausübung eines Änderungs- oder Bearbeitungsrechts. Vertragliche Einschränkungen des Urheberpersönlichkeitsrechts sind lediglich außerhalb seines unverzichtbaren Kerns zulässig (BGH, Urteil vom 15. Juni 2023 - I ZR 179/22, Rn. 22, juris, zum Recht auf Namensnennung). Dieser Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts wird durch die Klausel aber nicht beeinträchtigt. Vielmehr stellt sie ausdrücklich klar, dass die Beklagten das Urheberpersönlichkeitsrecht bei der Bearbeitung zu wahren haben.

cc) Es führt auch nicht zur Intransparenz der Klausel, dass sie keine konkreteren Regelungen dazu enthält, in welchen Fällen eine Bearbeitung das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzen würde. Das AGB-Recht verlangt nicht, dass sämtliche gesetzlichen Gegenrechte, die ein vertraglich eingeräumtes Recht im Einzelfall einschränken können, in den Vertragsbedingungen explizit aufgeführt werden. So hat auch der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung (Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10 - Honorarbedingungen Freie Journalisten, Rn. 22) nicht verlangt, dass in der das Bearbeitungsrecht übertragenden Klausel die sich insoweit aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergebenden Schranken aufgeführt werden. Die dortige Klausel enthielt - anders als im Streitfall - nicht einmal einen pauschalen Hinweis auf das zu wahrende Urheberpersönlichkeitsrecht.

Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen (s.o.). Im Alltagsgeschäft einer Tageszeitung werden journalistische Beiträge sehr häufig in verschiedenster Weise zu redigieren oder sonstwie zu bearbeiten sein. Es erscheint nicht möglich, im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtssicher und für juristische Laien hinreichend nachvollziehbar darzustellen, in welchen Fällen der Bearbeitung das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt wäre.

dd) Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht auch keine gesetzliche Grundlage dafür, bei der vertraglichen Übertragung des Bearbeitungsrechts bestimmte Verfahrensregeln - etwa Anhörungsrechte des Urhebers - zu verlangen.

III. Informationsschreiben (Klagantrag zu 5)

Soweit nach dem Vorstehenden Unterlassungsansprüche bestehen, hat der Kläger einen Informationsanspruch mit dem durch das Landgericht ausgesprochenen Inhalt, allerdings nur in Bezug auf die Journalisten, in deren mit den Beklagten abgeschlossenen Verträgen diese Klauseln enthalten sind.

1. Der Tenor des angefochtenen Urteils weist in Ziffer 5 einen nach § 319 ZPO zu berichtigenden Fehler auf, soweit sich die ausgeurteilte Informationspflicht auch auf die Vergütungsregelung zu Ziffer 1 des Tenors bezieht. Wie sich aus den Entscheidungsgründen unzweifelhaft ergibt, sollte die Klage insoweit abgewiesen werden. Die Parteien sind dem entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Die Berufung des Klägers erstreckt sich hierauf nicht, was bei der Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist (s.u. D.).

2. Anders als mit dem Klagantrag zu 5 beantragt, hat das Landgericht die Beklagten nicht zur Versendung von Informationsschreiben, sondern zur Erteilung der genannten Information "in geeigneter Weise" verurteilt. Damit hat das Landgericht zwar dem Kläger unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO etwas zugesprochen, das nicht beantragt war. Der Senat geht jedoch - wie im Termin erörtert - davon aus, dass der Kläger sich diese Änderung durch seinen Zurückweisungsantrag - als Klagänderung in der Berufungsinstanz - stillschweigend zu eigen gemacht hat und die Klagänderung sachdienlich und auch im Übrigen gemäß § 533 ZPO zulässig ist.

3. Soweit die angegriffenen Klauseln nach dem Vorstehenden unwirksam sind, kann der Kläger eine Information der betroffenen freien Journalisten - als Folgenbeseitigung gemäß § 8 Abs. 1 UWG - verlangen.

Die Verpflichtung, die betroffenen Vertragspartner über die Unwirksamkeit der Klauseln zu informieren, kann auf § 8 Abs. 1 UWG gestützt werden, weil der Verstoß einer Klausel gegen § 307 BGB einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt (BGH, Urteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, Rn. 48). Die Verwendung der von dem Kläger mit Erfolg angegriffenen Klauseln ist auch geeignet, die Interessen der betroffenen Journalisten bei ihrer Berufsausübung spürbar zu beeinträchtigen.

Eine Informationspflicht besteht jedoch nicht, soweit die Journalisten den angebotenen Rahmenvertrag gar nicht angenommen haben. Insoweit ist das Angebot teilweise unwirksamer Vertragsbedingungen folgenlos geblieben.

C.

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

II.

Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO ist nicht veranlasst. Die Frage, ob die Vereinbarung von GVR dem EU-Kartellrecht unterfällt, ist nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserhebliche und grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Rechtsfragen besteht zudem keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder der Oberlandesgerichte.

III.

Die Festsetzung der Streitwerte beruht auf § 39 Abs. 1 GKG, § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO, § 51 Abs. 2 Satz 1 GKG.

1. Dabei ist im Ausgangspunkt die subjektive Klagehäufung auf Beklagtenseite zu berücksichtigen, die hier - anders als bei einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme - dazu führt, dass die Einzelstreitwerte der gegen die beiden Beklagten gerichteten Klaganträge jeweils zu addieren sind (§ 39 Abs. 1 GKG).

2. Für die Klaganträge zu 2 - 5, die insgesamt 29 Klauseln betreffen, hat der Senat, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Streitwert einer Klauselkontrollklage nach dem UKlaG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 389/16, Rn. 4) folgend, für jede Beklagte einen Streitwert von 2.500 € je Klausel in Ansatz gebracht. Der Bundesgerichtshof wendet diese Rechtsprechung, die den Schutz des Klägers vor unangemessenen Kostenrisiken bezweckt, nicht nur bei der Klage eines Verbraucherschutzverbandes an, sondern auch zu Gunsten eines Wirtschaftsverbandes an. Weil das UKlaG dem Schutz der Verbraucher und den Interessen der Öffentlichkeit diene, nicht aber dem Schutz von Mitbewerbern, sei auch bei der Klage eines Wirtschaftsverbands der Streitwert nur anhand des Interesses der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - X ZR 3/19 - UKlaG-Streitwert, Rn. 16). Gleiches muss dann für die vorliegende Klage einer Gewerkschaft gelten.

3. Den Klagantrag zu 1 hat der Senat mit 50.000 € für die Beklagte zu 1 und 10.000 € für die Beklagte zu 2 bewertet.

a) Der Streitwert des auf § 36b UrhG bzw. § 8 UWG gestützten Klagantrags zu 1 ist nach allgemeinen Grundsätzen (§ 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO) nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers bzw. der von ihm vertretenen Mitglieder zu bemessen.

Auch bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG kommt es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile (BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - X ZR 3/19, Rn. 14). Die Privilegierung der Kläger bei Unterlassungsklagen nach dem UKlaG durch Festsetzung eines regelmäßig niedrigeren Streitwerts wird dabei nicht auf lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklagen übertragen (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 -I ZR 24/16, Rn. 11). Dies muss entsprechend für den Streitwert bei lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsklagen von Gewerkschaften im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG gelten. Auch hier kommt es mithin auf das wirtschaftliche Interesse der betroffenen Mitglieder an (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 12 Rn. 4.10).

Etwas anderes folgt im Streitfall nicht daraus, dass der Kläger seinen Klagantrag zu 1 primär auf § 36b UrhG stützt. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger - wie bei einer auf § 8 Abs. 1 UWG gestützten Klage - die Interessen seiner Mitglieder verfolgt, sodass diese für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich sind. Für einen Gleichlauf mit den Grundsätzen für die Streitwertbemessung bei UWG-Klagen deutet es auch hin, dass § 36b Abs. 2 Satz 1 UrhG auf die Regelungen zur Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs. 3 UWG verweist.

b) Weil somit für die Streitwertbemessung des Klagantrags zu 1 die von dem Kläger vertretenen Mitgliederinteressen maßgeblich sind, ist die Zahl der hypothetisch von der Vergütungsregelung betroffenen Mitglieder des Klägers in den Blick zu nehmen.

Der Kläger hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass sich zwischen 15 und 20 seiner Mitglieder bei ihm über die Bedingungen der Beklagten beschwert hätten, davon hätten drei den Rahmenvertrag unterzeichnet. Die Beklagte zu 1 gebe an, dass 5 freie Mitarbeiter für die Braunschweiger Zeitung tätig seien, die Zahlen bei den anderen Zeitungen dürften nach Einschätzung des Klägers sehr viel geringer sein.

Weil demnach nur wenige Mitglieder des Klägers von dem durch die Beklagten verwendeten Rahmenvertrag als Vertragspartner oder potentiell betroffen sind, ist der Streitwert insgesamt eher zurückhaltend einzuschätzen. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Vergütungsregelung für die einzelnen betroffenen Journalisten - je nach Umfang ihrer Tätigkeit für die Beklagten - erhebliche Bedeutung haben kann.

Im Ergebnis hat der Senat den Klagantrags zu 1, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1 richtet, mit 50.000 € bewertet. Weil davon auszugehen ist, dass die Beklagte zu 2, deren Zeitung eine weitaus niedrigere Auflage haben (gemäß Wikipedia derzeit ca. 9.000) und ein kleineres Gebiet abdecken dürfte, in wesentlich geringerem Umfang freie hauptberufliche Journalisten beschäftigt, ist der Klagantrag zu 1 insoweit mit 10.000 € bewertet worden.

3. Für den Klagantrag zu 5 (Informationsschreiben) hat der Senat für jede Beklagte einen Betrag von 2.500 € für die erste Instanz in Ansatz gebracht. Das vom Kläger wahrgenommene Mitgliederinteresse ist insoweit nicht besonders hoch zu bewerten, weil er die Information seiner Mitglieder auch selbst - über seine Verbandszeitungen und die sonstigen Informationswege für Mitglieder - vornehmen könnte.

4. Insgesamt ergibt sich somit für die erste Instanz ein Streitwert von 210.000 € (= 50.000 € + 10.000 € + 2 x 29 x 2.500 € + 2 x 2.500 €). Die Abänderung des durch das Landgericht festgesetzten Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Für die Berufungsinstanz ist zu berücksichtigen, dass sich der Streitwert reduziert hat, weil der Kläger die Klagabweisung hinsichtlich eines Teils der Klauseln sowie hinsichtlich des Klagantrags zu 5 in Bezug auf die Information zu diesen Klauseln sowie zu der Vergütungsregelung (Klagantrag zu 1) hingenommen hat. Somit ergibt sich ein Streitwert von insgesamt 119.500 € (= 50.000 € + 10.000 € + 2 x 11,5 x 2.500 € + 2 x 1.000 €).

Keppler
Dr. Bogan
Spamer