§ 11 Nds. FwVO - Dienstgrade, Voraussetzungen für die Verleihung von Dienstgraden, Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Feuerwehrverordnung (Nds. FwVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FwVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(1) Die Bezeichnung der Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr, die Abkürzung der Dienstgrade, die Zuordnung dieser Dienstgrade zu Stufen innerhalb von Dienstgradgruppen (Dienstgradstufen) und die Abfolge der Dienstgradgruppen sind in Anlage 3 geregelt.
(2) 1Die in Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 2 bezeichneten Dienstgrade werden einem Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr verliehen, wenn es persönlich geeignet ist und
- 1.
es die dem Dienstgrad in der Anlage 3 Teil A zugeordnete und erforderliche Ausbildung abgeschlossen hat und nach deren Abschluss die in Anlage 3 Teil A dem Dienstgrad zugeordnete Mindestdienstzeit für die Verleihung dieses Dienstgrades absolviert hat oder
- 2.
ihm eine Regelfunktion nach Anlage 3 Teil B übertragen worden ist.
2Zeiten, in denen die Mitgliedschaft zeitweilig ruht (§ 12 Abs. 5 NBrandSchG), werden nicht auf die Mindestdienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 angerechnet. 3Die Verleihung eines Dienstgrades hat innerhalb von 24 Monaten zu erfolgen, nachdem das Mitglied die Voraussetzungen für die Verleihung des Dienstgrades erfüllt.
(3) 1Die in Anlage 3 genannten Dienstgrade sind in der durch die Dienstgradstufen der jeweiligen Dienstgradgruppe vorgegebenen Reihenfolge zu durchlaufen, bevor der Dienstgrad der nächsthöheren Dienstgradstufe der Dienstgradgruppe verliehen werden darf. 2Ist einem Mitglied die vorletzte Dienstgradstufe einer Dienstgradgruppe verliehen worden, so darf ihm der Dienstgrad der ersten Dienstgradstufe der nächsthöheren Dienstgradgruppe verliehen werden, wenn es die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt.
(4) 1Ist einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr ein Dienstgrad verliehen worden, so darf nach Absatz 3 ein Dienstgrad der nächsthöheren Dienstgradstufe derselben Dienstgradgruppe oder der ersten Dienstgradstufe der darauffolgenden Dienstgradgruppe erst nach Ablauf eines Jahres seit der Verleihung verliehen werden. 2Erfolgt die Verleihung von Dienstgraden im Rahmen einer jährlichen Dienstversammlung, so kann die Jahresfrist abweichend von Satz 1 um bis zu einen Monat unterschritten werden.
(5) Ein Doppelmitglied nach § 12 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG hat in der Freiwilligen Feuerwehr der anderen Gemeinde denselben Dienstgrad, den das Mitglied in der Gemeinde hat, in der es Vollmitglied der Einsatzabteilung ist.
(6) Wechselt ein Mitglied einer Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr einer anderen Gemeinde, so wird der zuletzt verliehene Dienstgrad weitergeführt.
(7) Ist einem Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr ein Dienstgrad einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr eines anderen Bundeslandes oder einer Feuerwehr eines anderen Landes verliehen worden und entsprechen die Voraussetzungen für die Verleihung dieses Dienstgrades den Voraussetzungen für die Verleihung eines Dienstgrades nach der Anlage 3 Teil A Spalte 4, so ist diesem Mitglied bei Eintritt in die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr in Niedersachsen der Dienstgrad der höchsten Dienstgradstufe und Dienstgradgruppe der Anlage 3 Teil A Spalte 2 zu verleihen, dessen Voraussetzungen für die Verleihung den Voraussetzungen des bereits verliehenen Dienstgrades entsprechen.
(8) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, die aus einer Einsatzabteilung in eine Alters- oder Ehrenabteilung wechseln (§ 12 Abs. 2 Satz 4 NBrandSchG), dürfen ihre zuletzt geführten Dienstgrade weiterführen.
(9) 1Dienstgrade nach Anlage 3 werden von dem jeweiligen Träger der Feuerwehr verliehen. 2Abweichend von Satz 1 werden
- 1.
Dienstgrade an Mitglieder, die in die Einsatzabteilung eintreten und zuletzt einen Dienstgrad einer ausländischen Feuerwehr geführt haben, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und
- 2.
die Dienstgrade Regierungsbrandinspektorin und Regierungsbrandinspektor von dem für Inneres zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Landesbehörde
verliehen.
(10) 1Die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister kann zusätzlich zu den Dienstgraden nach Absatz 1 den Sonderdienstgrad "Landesbrandinspektorin" oder "Landesbrandinspektor" an ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr verleihen, wenn sich das Mitglied besonders für den Brandschutz in Niedersachsen engagiert oder um den Brandschutz in Niedersachsen verdient gemacht hat, insbesondere indem es zur Fortentwicklung des Brandschutzes und der Hilfeleistung der Feuerwehren in Niedersachsen in herausragender Weise beigetragen hat. 2Der Sonderdienstgrad wird mit der Abkürzung "LBI’in" oder "LBI" geführt.
(11) Dienstgrade begründen keine Weisungsbefugnisse.