Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.04.2026, Az.: 5 ME 36/25
Einhaltung des Vertretungszwangs bei der Beschwerdebegründung (hier: Feststellung der Dienstunfähigkeit)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.04.2026
- Aktenzeichen
- 5 ME 36/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2026:0402.5ME36.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 07.04.2025 - AZ: 3 B 743/25
Rechtsgrundlage
- § 67 Abs. 4 S. 1, 2, 3, 7 VwGO
Redaktioneller Leitsatz
Besteht ein Vertretungszwang, darf der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte nicht pauschal auf Schreiben seines Mandanten oder von Dritten Bezug nehmen oder solche Schriftstücke unbesehen in von ihm unterzeichnete eigene Schriftsätze hineinkopieren oder übernehmen.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 7. April 2025 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 31.798,32 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 7. April 2025 ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO entsprechend begründet worden ist.
1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die nach § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde (§ 23 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 WBO) gegen die von der Antragsgegnerin auf § 44 Abs. 3 SG gestützte Zurruhesetzungsverfügung vom 23. Januar 2025 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO anzuordnen, abgelehnt. Die behördliche Entscheidung sei rechtmäßig. Die Antragsgegnerin sei auf der Grundlage der bundeswehrärztlichen Feststellungen zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller dauernd dienstunfähig sei. Mit dem truppenärztlichen Gutachten vom 11. Juni 2024 liege ein den Anforderungen der Rechtsprechung genügendes ärztliches Gutachten zur Feststellung der Dienstunfähigkeit vor. Die Ausführungen dieses Gutachtens erwiesen sich als so detailliert und nachvollziehbar, dass auf dieser Grundlage entschieden habe werden können, ob der Antragsteller zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Es würden hinreichend deutlich Diagnosen gestellt und begründet, insbesondere durch die Vergabe der Gesundheitsziffer VI 13. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die truppenärztlichen Feststellungen unzutreffend sein könnten. Erhärtet und bestätigt werde die truppenärztliche Einschätzung, bei dem Antragsteller liege eine psychische Störung mit dauerhafter, erheblicher Einschränkung der Anpassungs-, Leistungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit und ungünstiger Prognose vor und die deutschlandweite Verwendungsfähigkeit sei sehr begrenzt bzw. werde auch in zwei bis drei Jahren nicht gesehen, insbesondere durch das korrigierte wehrpsychiatrische Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses F. -Stadt vom 10. März 2022. Ohne Erfolg rüge der Antragsteller, dieses Gutachten sei zu alt, um die truppenärztliche Einschätzung zu stützen. Die gutachterlichen Feststellungen vom 11. Juni 2024 seien entgegen der Rüge des Antragstellers nicht widersprüchlich. Der Antragsteller habe all den [in den herangezogenen Gutachten] genannten Aussagen keinerlei durchgreifende medizinische Erkenntnisse gegenübergestellt. Für die [außerhalb des gerichtlichen Verfahrens] geltend gemachte Befangenheit der ihn behandelnden Truppenärzte seien durchgreifende Anhaltspunkte weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Ursache des die Dienstunfähigkeit begründenden körperlichen Zustandes sei nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes, der die Zurruhesetzung rechtfertige. Die Ruhestandsverfügung sei nicht deswegen rechtswidrig, weil das Wiedereingliederungsverfahren in verschiedener Hinsicht nicht regelkonform durchgeführt worden wäre. Ein (ordnungsgemäß durchgeführtes) Wiedereingliederungsverfahren werde von § 44 Abs. 3 bis 6 SG für die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht vorausgesetzt, sondern sei Ausdruck besonderer Fürsorge. Ob für den Antragsteller ein (heimatnaher) Dienstposten zur Verfügung stehe, dessen Aufgaben er dauerhaft bewältigen könne, sei nicht erheblich, weil es bei Soldaten anders als bei Bundesbeamten keine § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG entsprechende Suchpflicht gebe; aufgrund der Besonderheiten des Soldatenverhältnisses gebe es keinen Vorrang der Weiterverwendung vor der Ruhestandsversetzung bei Soldaten. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller aktuell in der Schutzzeit nach § 4 des Einsatzweiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) befinde mit der Folge, dass er nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand hätte versetzt werden dürfen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 EinsatzWVG).
2. Die gegen diese Entscheidung am 23. April 2025 eingelegte Beschwerde ist für den Antragsteller entgegen § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO nicht hinreichend begründet worden. Zum Teil mangelt es bereits an einer Einhaltung des Vertretungszwangs aus § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (a)), zum Teil liegt eine inhaltlich hinreichende Darlegung von Beschwerdegründen nicht vor (b)).
a) Soweit die Beschwerdebegründung (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 22.4.2025, S. 1 ff. GA-OVG) im Abschnitt A. (S. 2 bis S. 11 Mitte) nach dem einleitenden Satz
"Der Antragsteller lässt die folgenden Gründe und nachvollziehbaren Beschwerdegründe vortragen:"
lediglich in Kursivdruck hervorgehobenen, übernommenen Text enthält, der ersichtlich vollständig vom Antragsteller selbst stammt, schon weil etliche Sätze darin (vor allem auf Seite 6) und auch außerhalb dessen (etwa auf S. 16) in der ersten Person Singular (in "Ich-Form") verfasst sind, stellt dies eine unzulässige Umgehung des Vertretungszwangs aus § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO dar; die in diesem hineinkopierten Text enthaltenen Ausführungen sind daher prozessrechtlich unbeachtlich.
Nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht außer in Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, und zwar bereits bei der Einleitung eines dort zu führenden Verfahrens. Gemäß § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 7 VwGO sind als Bevollmächtigte in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen, zu denen der Antragsteller nicht zählt. Dieser Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Verfassung, weil nicht erkennbar ist, dass dadurch der Weg zu den Gerichten unzumutbar erschwert würde (vgl. statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 3.12.1986 - 1 BvR 872/82 -, BVerfGE 74, 78, 93; BVerwG, Beschluss vom 30.4.2007 - BVerwG 10 B 15.07 u. a. -, juris Rn. 3). Die besonderen Vorschriften über die Postulationsfähigkeit verfolgen lediglich das Ziel eines sachkundigen Auftretens vor Gericht bei der Einlegung und Führung von Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen im Interesse eines Schutzes des oftmals rechtsunkundigen Vertretenen sowie einer geordneten Rechtspflege, insbesondere eines geordneten Gangs des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, juris Rn. 25).
Hieraus ist abzuleiten, dass ein postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter nicht pauschal auf Schreiben seines Mandanten oder von Dritten Bezug nehmen oder solche Schriftstücke unbesehen in von ihm unterzeichnete eigene Schriftsätze hineinkopieren oder übernehmen darf (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 -, juris Rn. 10). Auch der bloße Vermerk des Prozessbevollmächtigten, er mache sich die nicht von ihm stammenden Ausführungen des Mandanten zu eigen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.9.1965 - BVerwG VI C 57.63 -, juris Rn. 3 ff., und vom 19.7.1977 - BVerwG VIII CB 84.76 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47, S. 3 f.). Vielmehr ist erforderlich, dass der Prozessbevollmächtigte die Ausführungen des Mandanten nach eigener Prüfung, Sichtung und rechtlicher Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs - hier als Rechtsanwalt - für gut befunden und das entsprechende Vorbringen selbst "erarbeitet" und verantwortet hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.8.1993 - BVerwG 6 B 42.93 -, juris Rn. 3, vom 11.12.2012 - BVerwG 8 B 58.12 -, juris Rn. 16, und vom 20.7.2000 - BVerwG 1 B 37.00 -, juris Rn. 3; VGH Ba.-Wü., Beschlüsse vom 30.6.2010 - 12 S 1184/10 -, juris Rn. 5, und vom 28.1.2019 - 4 S 17/19 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 4.10.2011 - 7 ZB 11.2240 -, juris Rn. 5).
Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, wird aus dem gesamten Schriftsatz vom 22. April 2025 nicht erkennbar. Allein nicht ausreichend ist es, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers diesen Schriftsatz selbst (qualifiziert elektronisch) signiert ("unterzeichnet") hat. Aus dem den Abschnitt A. einleitenden Satz, mit welchem der Prozessbevollmächtigte die Beschwerdegründe des Antragstellers pauschal als "nachvollziehbar" bezeichnet hat, folgt die gebotene eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ebenfalls nicht, denn diese Formulierung geht über ein schlichtes Sich-zu-eigen-Machen nicht hinaus. Innerhalb des Abschnitts A. selbst finden sich auch keine eine anwaltliche Prüfung und Würdigung enthaltenden Passagen, die sich jeweils etwa auf vorausgehende Absätze der antragstellerseitigen Ausführungen bezögen. Der vom Prozessbevollmächtigten verfasste Abschnitt B. des vorgenannten Schriftsatzes enthält wiederum keinerlei Bezugnahmen auf die vom Antragsteller stammenden Ausführungen im Abschnitt A., sondern steht sozusagen "beziehungslos" ergänzend daneben. Soweit der Prozessbevollmächtigte im Abschnitt B. Nr. 3 am Ende (Seite 16 des Schriftsatzes vom 22.4.2025) lediglich zusammenfassend festhält, dass eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers nicht vorliege, jedenfalls äußerst streitig sein dürfte, da keinerlei aktuelle fachärztliche Grundlage für eine solche Feststellung bestehe, lässt sich bezogen auf die darin zum Ausdruck kommende Kritik zur Aktualität der truppenärztlichen Feststellungen mangels substantiierten Vorbringens ebenfalls eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten nicht feststellen. Den Inhalt des Abschnitts A. der Beschwerdebegründung muss der Senat daher im Ergebnis als Ausführungen eines nicht postulationsfähigen Beteiligten werten, mithin als unzulässige Prozesshandlung ansehen und als nicht vorgebracht behandeln (vgl. zu dieser Konsequenz VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 5.5.1997 - 6 S 708/97 -, juris Rn. 6). Er darf ihn daher im Beschwerdeverfahren einer inhaltlichen Würdigung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht unterziehen.
b) Soweit im Abschnitt B. des Schriftsatzes vom 22. April 2025 (S. 11 Mitte bis S. 19) vom Prozessbevollmächtigten selbst Ausführungen gemacht werden, genügen diese inhaltlich dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.
Nach dieser Vorschrift muss die Begründung der Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes qualifiziert, ins Einzelne gehend und fallbezogen mit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung befasst und für das Beschwerdegericht nachvollziehbar aufzeigt, dass und warum diese Entscheidung unrichtig und im Ergebnis aufzuheben oder zu ändern ist (vgl. zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen: Nds. OVG, Beschluss vom 25.7.2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 4, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung im Abschnitt B. nicht. Denn eine eingehende Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 7. April 2025 unter Herleitung, dass darauf gestützt eine Änderung des Beschlusses geboten sei, findet darin nicht statt.
aa) Der zentralen Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 13 f. des Beschlusses vom 7.4.2025), auf die Einhaltung der für ein strukturiertes Wiedereingliederungsverfahren geltenden internen Dienstvorschrift der Bundeswehr komme es nicht an, weil § 44 Abs. 3 bis 6 SG ein (ordnungsgemäß durchlaufenes) Wiedereingliederungsverfahren vor der Verfügung einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit eines Soldaten nicht erfordere, wird auf Seite 11 im Unterabschnitt B.1 des Schriftsatzes vom 22. April 2025 lediglich die gegenteilige Ansicht entgegengesetzt, ohne diese argumentativ anhand einer Rechtsnorm zu begründen. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerdebegründung in den folgenden Unterabschnitten B.2 bis B.3 auf den Seiten 11 ff. in Einzelheiten zu den Zielen und dem Ablauf eines Wiedereingliederungsverfahrens nach den Regelungen der internen Dienstvorschrift "A-... - Strukturierte Wiedereingliederung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in den Dienst (SWeD)" sowie dazu, inwieweit hiergegen im vorliegenden Fall verstoßen worden sei. Hierauf kommt es aber ohne argumentative Erschütterung der - eingangs genannten - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägung nicht an.
bb) Der Unterabschnitt B.4 enthält auf den Seiten 17 bis 18 des Schriftsatzes vom 22. April 2025 weithin abstrakte Rechtsausführungen zum Abwägungsprogramm nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne konkreten Fallbezug, die sich nicht als Darlegungen werten lassen.
cc) Soweit im Unterabschnitt B.3 auf Seite 16 sowie im Unterabschnitt B.4 auf Seite 19 des Schriftsatzes vom 22. April 2025 abschließend eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers als "äußerst streitig", als nur "vorgeschoben" und als "bisher [durch] kein fachärztliches Gutachten [...] diagnostiziert" bezeichnet und offenbar darauf gestützt der Ausgang des Hauptsacheverfahrens für "offen" erachtet wird, lässt dies eine Auseinandersetzung mit der eingehenden Würdigung der vorliegenden zahlreichen bundeswehrärztlichen Gutachten und Stellungnahmen aus den Jahren 2021 bis 2024 durch das Verwaltungsgericht, die auf den Seiten 6 bis 13 des angefochtenen Beschlusses vom 7. April 2025 erfolgt ist, vermissen und genügt den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht. Aktuellere gegenläufige fachärztliche - etwa auch zivilärztliche, das heißt außerhalb der Sphäre der Bundeswehr eingeholte oder sonst wie erstellte - Stellungnahmen, aus denen die behauptete relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Antragstellers hervorginge, sind nicht im Interesse einer Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO) eingereicht worden.
II. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Sätzen 2 und 3 GKG sowie in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Bei der Bemessung des Wertes des vom Antragsteller weiterverfolgten Begehrens, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach § 23 WBO gegen seine Zurruhesetzung anzuordnen, ist von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG auszugehen, weil es sich bei dem Antragsteller, der zuletzt im Soldatenverhältnis als Kapitänleutnant (A 11 BBesG) gestanden hat, bereits seit dem ... 2013 (vgl. BA 003, Hauptteil A II, S. 26) um einen in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit stehenden Berufssoldaten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SG) handelt(e). Danach bemisst sich der Hauptsachestreitwert auf die für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge einschließlich etwaiger ruhegehaltfähiger Zulagen (die hier nicht gewährt werden, vgl. S. 77, 84 GA-OVG des Parallelverfahrens 5 OA 37/25), aber ohne familienbezogene Zuschläge. Ausgehend von dem im Zeitpunkt des Eingangs der vorliegenden Beschwerde (23. April 2025) maßgeblichen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 in Höhe von 5.299,72 EUR (§ 20 BBesG in Verbindung mit den Anlagen I und IV) errechnet sich somit ein Streitwert in Höhe von 63.596,64 EUR (= 12 x 5.299,72 EUR), der für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren ist, mithin 31.798,32 EUR beträgt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).