Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.02.2026, Az.: 14 LA 8/25
Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die Anwendung von sog. Schmerzgriffen zur Lösung von Sitzblockaden und Ermöglichung des Wegtragens von Teilnehmern; Rechtmäßige behördliche Einordnung der Maßnahme als unmittelbarer Zwang
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.02.2026
- Aktenzeichen
- 14 LA 8/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2026:0226.14LA8.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 03.09.2025 - AZ: 1 A 221/23
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Die Anwendung von sog. Schmerzgriffen mit dem Ziel, dieTeilnehmer einer Sitzblockade aus einer Verklammerung zu lösen und so ein Wegtragen zu ermöglichen, ist eine Maßnahme des unmittelbaren Zwangs.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer (Einzelrichterin) - vom 3. September 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Anwendung sog. Nervendrucktechniken bzw. Schmerzgriffe im Zusammenhang mit der Beendigung einer Sitzblockade.
Der Kläger und andere Personen führten zusammen am 6. Oktober 2022 eine Protestkundgebung gegen die Räumung der ehemaligen JVA A-Stadt durch und blockierten deren Eingang. Die Polizei stufte die Kundgebung als Versammlung ein, beschränkte diese räumlich unter Ausschluss des Eingangsbereichs zum Gebäude. Mehrere Aufforderungen, den Eingangsbereich zu räumen, blieben erfolglos. Zum Weiteren heißt es im hierzu gefertigten polizeilichen Vermerk vom 30. Oktober 2022:
"Dort wurde [dem Kläger] vom Unterzeichner die letztmögliche Chance gegeben, sich freiwillig von der Eingangstür zu entfernen und auf die andere Straßenseite zu gehen. [Dem Kläger] wurden die Zwangsmittel in Form von körperlicher Gewalt und in Form von Nervendruckpunkten angedroht, falls er sich nicht freiwillig von der Eingangstür entfernt. Da [der Kläger] dieser Aufforderung nicht nachkam und [der Kläger] sich mit den Armen mit der anderen Person eingehakt hatte, wurde versucht einfache körperliche Gewalt in Form von Nervendruckpunkten anzuwenden. Dies dauerte mehrere Sekunden an. Als [der Kläger] sich daraufhin liegend auf dem Bauch befand und der Unterzeichner Nervendruckpunkte im Bereich des Kopfes durchführen wollte, wurde dem Unterzeichner [vom Kläger] in den rechten Zeigefinger gebissen. Auf einen Strafantrag wird verzichtet.
Daraufhin wurde mit dem Kollegen [...] versucht, [den Kläger] von dem Eingangsbereich wegzutragen. Dabei wurde ihm die Möglichkeit gegeben, selbstständig zu gehen. Dieser Möglichkeit kam er nach."
Der Kläger selbst hat den Ablauf in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2025 folgendermaßen beschrieben:
"Ich meine mich zu erinnern, dass bei mir die Schmerzgriffe angewandt wurden, als ich noch mit anderen verhakt war. Es gab verschiedene Schmerzgriffe, im Gesicht, am Hals und mir wurde auch die Hand so umgebogen. Sie wurde nach unten geknickt. Das führte dann in der Folge nicht dazu, dass ich mich von den anderen gelöst habe. Ich wurde dann letztlich einfach so auch weggetragen. Genauer gesagt wurde ich über den Boden geschleift."
Die gegen die Anwendung der Schmerzgriffe gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen, da die Maßnahme rechtmäßig gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Anwendung des Schmerzgriffs seien §§ 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 69 Abs. 1, 2, 3, 7, 70 Abs. 1, 3, 6, 74 Abs. 1, 3 NPOG. Der Schmerzgriff sei eine Maßnahme zur Vollstreckung der sofort vollziehbaren räumlichen Beschränkung der Versammlung in Gestalt unmittelbaren Zwangs gewesen. Die hier erforderliche, auf das konkrete Zwangsmittel bezogene Androhung sei erfolgt. Eine hinreichend bestimmte Grundverfügung habe vorgelegen. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Der Auffassung des Klägers, Schmerzgriffe seien stets unverhältnismäßig, folge das Gericht nicht. Unter Schmerzgriffen verstehe man Nervendrucktechniken, bei deren Anwendung durch die Erzeugung von Druck auf bestimmte Stellen des Körpers ein Schmerzgefühl hervorgerufen werde. Wer den Griff anwende, mache sich zunutze, dass ein u.U. wenig Kraftaufwand erfordernder Druck auf bestimmte Stellen des Körpers aufgrund dort verlaufender neuronaler Bahnen beim Betroffenen enorme Schmerzen auslösen könne. Im Kontext der Polizeiarbeit adressiere der Begriff Techniken, die bewirken sollen, dass Betroffene das gewünschte Verhalten - etwa eine Bewegung - ausführten, um dem durch den Griff ausgelösten Schmerz zu entgehen; die handelnden Beamten selbst wollten bzw. müssten die Betroffenen nicht mehr bewegen. Folglich gehe es Schmerzgriffen im dargelegten Sinn nicht um die Zufügung von Schmerzen um ihrer selbst willen; sie seien Mittel zum Zweck der Durchsetzung der Polizeipflicht, mithin der Gefahrenabwehr. Ob sie verhältnismäßig seien, sei eine Frage des Einzelfalls. Auch andere Hilfsmittel des unmittelbaren Zwangs, nämlich Pfefferspray, Schlagstöcke und Schusswaffen wirkten über Schmerzzufügung. Ihr Einsatz sei häufig eingriffsintensiver als die Anwendung von Nervendrucktechniken. Auch im vorliegenden Fall sei die Maßnahme verhältnismäßig gewesen. Sie habe der Überwindung körperlichen Widerstandes des Klägers gedient und ein Wegtragen erst möglich gemacht.
II.
Der dagegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel, besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen darstellen. Das ist hier nicht der Fall.
Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe die Maßnahme zu Unrecht als unmittelbaren Zwang eingestuft. Solcher liege nur vor, wenn die Gewaltanwendung unmittelbar den gewünschten Erfolg herbeiführe. Bei der Anwendung von Nervendrucktechniken zur Erzwingung eines aktiven Tuns werde der Handlungserfolg jedoch ausschließlich mittelbar, nämlich vermittelt über die Angst des Betroffenen vor weiterem Schmerz, bewirkt. Der Fall sei anders gelagert als der des sog. Polizeigriffs, der darüber wirke, dass der Adressat dem Schmerz reflexhaft ausweiche. Aus dem gleichen Grund seien auch der Einsatz von Pfefferspray, Schlagstöcken und Schusswaffen, die der Erzwingung eines Unterlassens dienten, mit der Anwendung der Nervendrucktechniken nicht vergleichbar. Die Erzwingung des Aufstehens sei auch im Einzelfall unverhältnismäßig gewesen; verhältnismäßig wäre das Wegtragen gewesen, das ja letztlich auch erfolgt sei.
Diese rechtliche Argumentation geht von einem Sachverhalt aus, den das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat und für den auch keine hinreichenden Anhaltspunkte in den Akten oder substantiiertes Zulassungsvorbringen sprechen. Die Nervendrucktechniken wurden in einer Situation angedroht und angewandt, in der der Kläger durch die Verklammerung mit seinen Sitznachbarn ein Wegtragen unmöglich machte. Als ein Wegtragen möglich war, wurde der Kläger nach eigenen Angaben auch weggetragen. Bei Blockierern, die sich freiwillig aus der Verklammerung lösten - etwa dem Kläger im Parallelverfahren 14 LA 6/25 - wurde auf den Einsatz von Nervendrucktechniken verzichtet. Die Anwendung der Nervendrucktechniken sollte mithin nicht das Verlassen des Platzes, sondern die Aufgabe der Verklammerung bewirken. Diesen Erfolg herbeizuführen, ist die Anwendung von Nervendrucktechniken entgegen der Prämisse des Klägers nicht nur mittelbar - vermittelt über die Angst des Betroffenen vor Schmerzen und eine dadurch bewirkte Kooperationsbereitschaft -, sondern auch unmittelbar geeignet und damit auch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwangs im Sinne des § 69 Abs. 1 NPOG (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.10.2016 - 11 LB 209/15 -, juris Rn. 22 ff.). Die Zufügung von Schmerzen bewirkt regelmäßig instinktive körperliche Abwehr- bzw. Ausweichreaktionen, wie sie der Kläger im Zusammenhang mit dem "Polizeigriff" ja auch anerkennt. Der Adressat mag versuchen, die schmerzzufügende Hand des Polizisten zu entfernen, davonzulaufen oder sich "vor Schmerz winden", um sich dem Griff zu entziehen. In jedem Fall wird er daran gehindert, den Klammergriff beizubehalten. Die Ablaufdarstellung im Polizeivermerk vom 30. Januar 2022, nach der der Kläger als Folge der Anwendung der Nervendrucktechniken am Boden lag, deutet darauf hin, dass genau dies geschah, nicht hingegen darauf, dass er aus Angst vor weiterem Schmerz kooperierte. Auch die etwas abweichende Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung legt nicht nahe, dass bei der Anwendung der Schmerzgriff der Versuch im Vordergrund gestanden hätte, den Kläger aus Angst vor weiterem Schmerz gefügig zu machen.
Dass die Androhung und Anwendung von Nervendrucktechniken neben dieser unmittelbaren Wirkungsweise auch dazu führen können, dass der Adressat aus Angst vor dem Schmerz bzw. weiterem Schmerz freiwillig die gewünschte Handlung ausführt, ändert an der Eignung der Schmerzgriffe, den Erfolg unmittelbar herbeizuführen, nichts. Es entspricht vielmehr bei Anwendung jeder Vollstreckungsmaßnahme regelmäßig dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Adressaten die Wahl zwischen einer freiwilligen Ausführung seiner Pflicht und einer Erduldung des Zwangsmittels zu lassen.
2.
Da die Argumentation des Klägers, Nervendrucktechniken, die allein psychisch, vermittelt über die Angst vor weiterem Schmerz den gewünschten Handlungserfolg herbeiführten, könnten nicht als unmittelbarer Zwang eingestuft werden, eine hier nicht in Rede stehende Fallkonstellation betreffen, würde sich auch die entsprechende, von ihm als rechtlich schwierig i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichnete Frage im Berufungsverfahren nicht stellen. Auch insoweit ist die Berufung mithin nicht zuzulassen.
3.
Die Rechtssache hat schließlich nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst. Der Kläger sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob der Einsatz von Nervendrucktechniken stets unverhältnismäßig und unvereinbar mit Art. 3 EMRK ist. Seine zur Begründung dieser These herangezogene Argumentation gründet aber zum einen auf der Prämisse, der angedrohte bzw. zugefügte Schmerz habe das Ziel, den Willen des Adressaten zu brechen und ihn zu zwingen, gegen sein Gewissen zu handeln; damit eng verbunden ist zum anderen die Prämisse, die Nervendrucktechniken würden angewandt, um den Adressaten zum Aufstehen und Weggehen zu zwingen und somit als Ersatz für die weniger eingriffsintensive Maßnahme des Wegtragens eingesetzt werden. Beides trifft indes, wie dargestellt, weder stets noch auch nur im vorliegenden Einzelfall zu.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.7.1 Satz 1 Var. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).