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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 17 DVO-NKiTaG - Besondere Regelungen für integrative Krippengruppen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) In einer integrativen Krippengruppe ist die heilpädagogische Förderung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 sichergestellt, wenn über die personelle Mindestausstattung nach § 11 NKiTaG hinaus eine pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 oder 7 NKiTaG entsprechend dem in einer Leistungsvereinbarung nach § 125 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs vorgesehenen Umfang tätig ist.

(2) Anstelle der pädagogischen Fachkraft nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 oder 7 NKiTaG kann eine pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 NKiTaG tätig sein, die

  1. 1.

    eine heilpädagogische Qualifikation durch eine Weiterbildung im Umfang von mindestens 260 Unterrichtsstunden erworben hat, die hinsichtlich Zielsetzung und Inhalt den Rahmenplan für die berufsbegleitende Weiterbildung "Integrative Erziehung und Bildung in Tageseinrichtungen für Kinder im Kontext inklusiver Bildungsprozesse" des für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zuständigen Ministeriums (Fachministerium), im Internet veröffentlicht unter www.mk.niedersachsen.de, zugrunde legt, oder

  2. 2.

    mindestens drei Jahre lang Menschen mit Behinderungen hauptberuflich betreut hat und bei Beginn der Tätigkeit an einer Weiterbildung nach Nummer 1 teilnimmt.

(3) 1Stehen pädagogische Fachkräfte nach den Absätzen 1 und 2 auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so kann das Landesjugendamt von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die zur Sicherstellung der heilpädagogischen Förderung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 erforderlich sind.

(4) 1Die Verfügungszeit beträgt für alle pädagogischen Kräfte insgesamt mindestens elf Stunden wöchentlich je integrative Krippengruppe, in der mindestens zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden. 2Zusätzlich zur Leitungszeit nach § 12 Abs. 1 NKiTaG kann von der Verfügungszeit nach Satz 1 eine Stunde für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben verwendet werden.

(5) 1In einer integrativen Krippengruppe dürfen nicht mehr als drei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden. 2Die Anzahl der Plätze beträgt in einer integrativen Krippengruppe

  1. 1.

    höchstens 14, wenn der Gruppe ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 angehört,

  2. 2.

    höchstens 12, wenn der Gruppe zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 angehören, und

  3. 3.

    höchstens 11, wenn der Gruppe

    1. a)

      drei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 oder

    2. b)

      zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 und sieben Kinder, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

    angehören.