Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.12.2025, Az.: 4 ME 111/25

Streit um eine Ausnahmegenehmigung zur letalen Entnahme eines Individuums der streng geschützten Tierart Wolf ; Mindestanforderungen an die gebotene sogenannte Alternativenprüfung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.12.2025
Aktenzeichen
4 ME 111/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:1212.4ME111.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 09.12.2025 - AZ: 5 B 7748/25

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 45 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 BNatSchG bestimmt, dass eine Ausnahme - hier: vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - nur zugelassen werden darf, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Dass mit Wirkung vom 14. Juli 2025 durch Art. 1 der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG der Schutzstatus des Wolfs im europäischen Artenschutzrecht von streng geschützt in (einfach) geschützt herabgestuft wurde, vermag hieran bis zu einer bislang nicht erfolgten Umsetzung in das nationale Recht nichts zu ändern.

  2. 2.

    Als Mindestanforderung an die gebotene sog. Alternativenprüfung ist jedenfalls zu verlangen, dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiert, die sich hierzu aus dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen - zuletzt im August 2024 überarbeiteten - Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, ergeben.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 9. Dezember 2025 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 9. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. November 2025 mit der Begründung wiederhergestellt, dass sich die Ausnahmegenehmigung zur letalen Entnahme eines Individuums der streng geschützten Tierart Wolf (Canis lupus) bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig erweise (Beschlussabdruck, S. 11). Es könne dahinstehen, ob die von dem Antragsgegner angestellte Schadensprognose den gesetzlichen Anforderungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG genüge. Denn jedenfalls seien die rechtlichen Anforderungen an die Alternativenprüfung gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nach summarischer Prüfung nicht erfüllt (Beschlussabdruck, S. 16). Im Rahmen der Alternativenprüfung habe der Antragsgegner in Bezug auf den Aspekt einer Einzäunung von Rinderherden lediglich die Neuerrichtung eines Festzaunes bzw. die Errichtung eines Elektrozaunes geprüft. Der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Risstabelle lasse sich aber entnehmen, dass bei sämtlichen Rissen ein (wenn auch niedriger) Zaun und davon ausgehend auch entsprechende Pfähle vorhanden gewesen seien. Bei dieser Sachlage hätte sich die - vom Antragsgegner nicht erörterte - Frage der Ertüchtigung der vorhandenen Zäune als Alternative aufgedrängt (Beschlussabdruck, S. 16). Hinzu komme, dass der Antragsgegner die gemäß dem Praxisleitfaden Wolf erforderliche Einzelfallprüfung, die insbesondere die örtlichen agrarstrukturellen und landschaftlichen Gegebenheiten, die dort anzutreffenden Rinderrassen und deren jeweilige Wehrhaftigkeit sowie die spezifischen Haltungs- und Betriebskonzepte zu berücksichtigen habe, nicht hinreichend vorgenommen habe. Eine Prüfung, ob eine Verbesserung des Herdenschutzes - z. B. durch eine Ertüchtigung der Einzäunungen oder ein geändertes Herdenmanagement - in Betracht komme, hätte aber nahegelegen, weil die Rinder bei sämtlichen Rissereignissen zwar in Herden gestanden hätten, bei denen mindestens die Hälfte der Tiere ein Gewicht von über 250 kg aufgewiesen habe, und durch Zäune geschützt gewesen seien, es aber dennoch (wiederholt) zu Rissereignissen gekommen sei. Dies seien Indizien dafür, dass allein die Herdenzusammensetzung bzw. die vorhandenen Zäune, die keinen Strom oder keine messbare Voltzahl aufgewiesen hätten, gerade im konkreten Einzelfall keinen hinreichenden Schutz geboten hätten und eine Verbesserung des Herdenschutzes durch Zäunungen mit mehreren stromführenden Litzen oder eine Veränderung der Herdenzusammenstellung eine erfolgversprechende Alternative zu einer Entnahme eines Wolfs hätte sein können (Beschlussabdruck, S. 18 f.). Es ergäben sich bei summarischer Prüfung auch Bedenken in Bezug auf die notwendige Bestimmtheit des streitgegenständlichen Bescheids, auf die es aber nicht entscheidungserheblich ankomme (Beschlussabdruck, S. 19).

Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einer davon abweichenden rechtlichen Bewertung.

§ 45 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 BNatSchG bestimmt, dass eine Ausnahme - hier: vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - nur zugelassen werden darf, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Dass mit Wirkung vom 14. Juli 2025 durch Art. 1 der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus) (Amtsblatt der Europäischen Union vom 24.6.2025, Reihe L, 2025/1237) der Schutzstatus des Wolfs im europäischen Artenschutzrecht von "streng geschützt" in (einfach) "geschützt" herabgestuft wurde, vermag hieran bis zu einer bislang nicht erfolgten - nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie spätestens bis zum 15. Januar 2027 gebotenen - Umsetzung in das nationale Recht nichts zu ändern (vgl. Senatsbeschl. v. 9.12.2025 - 4 ME 84/25 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Wie vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (Beschlussabdruck, S. 16 f.) und vom Senat auch mehrfach entschieden ist als Mindestanforderung an die gebotene sog. Alternativenprüfung jedenfalls zu verlangen, dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiert, die sich hierzu aus dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen - zuletzt im August 2024 überarbeiteten - Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen (abrufbar z.B. unter https://www.bundesumweltministerium.de/download/praxisleitfaden-wolf; im Folgenden: Praxisleitfaden Wolf) ergeben (vgl. nur Senatsbeschl. v. 5.9.2024 - 4 ME 122/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

Der Antragsgegner ist mit seiner Beschwerde der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Annahme, dass dieser die Vorgaben des Praxisleitfadens Wolf nicht hinreichend beachtet habe, in Bezug auf die Prüfung einer Ertüchtigung der vorhandenen Festzaunanlagen zum Schutz von Rinderherden nicht substantiiert entgegengetreten. In dem Praxisleitfaden Wolf heißt es zur Alternativenprüfung bei großen Huftieren unter "3.2.4.3. Rinder und Pferde" wie folgt:

"Vor jeder Ausnahmegenehmigung zur Entnahme eines Wolf zur Abwendung (drohender) ernster wirtschaftlicher Schäden bei Rindern und Pferden ist daher ebenso wie bei Schafen und Ziegen und anderen kleinen Weidetieren zu prüfen, ob die Anwendung von Herdenschutzmaßnahmen (u.a. stromführende Zäune und/oder Herdenschutzhunde oder Änderungen im Herdenmanagement) eine zumutbare Alternative im Sinne von § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG bzw. eine "anderweitige zufriedenstellende Lösung" im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie sind.

Welche Schutzmaßnahmen für große Huftiere zumutbar sind, bevor eine Entnahme im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung erfolgen kann, ist von der zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall zu entscheiden. Dabei muss sie anhand der unter C 3.2 dargestellten Anforderungen im jeweiligen Einzelfall genau begründen, dass auch unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen. Hierbei müssen insbesondere die sehr unterschiedlichen agrarstrukturellen und landschaftlichen Gegebenheiten in Deutschland, die Vielzahl an Nutztierrassen und ggf. deren jeweilige Wehrhaftigkeit gegenüber Wölfen sowie spezifische Haltungs- und Betriebskonzepte (u.a. Anzahl und Altersstruktur der Haus- und Nutztiere, Herdenmanagement, Größe der Weideflächen) Berücksichtigung finden."

(Praxisleitfaden Wolf, S. 27 f.)

Dass hier nach der gebotenen Bewertung im Einzelfall die Ertüchtigung der vorhandenen Festzaunanlagen in dem Gebiet, in dem nach dem Bescheid vom 27. November 2025 ein erhöhtes Rissaufkommen bei Rindern festzustellen ist, zur Vermeidung von ernsten wirtschaftlichen Schäden als zumutbare Alternative ausscheidet, ist vom Antragsgegner mit der Beschwerde indes nicht hinreichend dargetan. Der Antragsgegner wendet mit seiner Beschwerde zu der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unzureichenden Altenativenprüfung ein, dass durch das Verwaltungsgericht unzulässige Anforderungen gestellt würden. Im Rahmen der Alternativenprüfung könne er nur die Maßnahmen bewerten, die in der konkreten Jahreszeit rechtlich und praktisch überhaupt in Frage kämen und die kurzfristig auch umsetzbar seien. Bei allen vorhandenen Zäunen seien aber erhebliche bauliche Veränderungen nötig, die einer Neuerrichtung gleichkämen. Ob eine Aufwertung in diesen Fällen möglich sei, könne nicht zum Prüfauftrag des Antragsgegners gehören, von ihm könne keine bautechnische Detailermittlung geschuldet werden (Beschwerdeschrift, S. 3 f.).

Der Antragsgegner setzt sich mit diesem Beschwerdevorbringen zum einen nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass eine Ertüchtigung der vorhandenen Zäune das Setzen von Spann- und Streckenpfählen nicht erfordere und insoweit keine Abhängigkeit von den jahreszeitlich bedingten Witterungsbedingungen bestehe. Zum anderen legt der Antragsgegner nicht substantiiert dar, dass eine Ertüchtigung der vorhandenen Zäune, insbesondere durch Schaffung neuer Litzenreihen und eines Untergrabschutzes, innerhalb eines Zeitrahmens, der geeignet ist, zur Abwehr der konkret bestehenden Gefahr von Rinderrissen beizutragen, nicht möglich oder den betroffenen Tierhaltern nicht zumutbar ist. Der Antragsgegner macht weder Angaben zu der Anzahl der potentiell betroffenen Rinderherden noch zum Umfang der Weideflächen und der Organisationsstruktur der landwirtschaftlichen Betriebe bzw. Tierhalter in dem Gebiet mit erhöhtem Rissaufkommen. Die Ermittlung und Berücksichtigung dieser Umstände ist im Rahmen der Alternativenprüfung wie aufgezeigt aber geboten und überspannt auch nicht die Anforderungen für den Antragsgegner in unzulässiger Weise.

Soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde des Weiteren vorbringt, dass die Veränderung des Herdenmanagements eine Maßnahme darstelle, die langfristig geplant werden müsse, ist dies im Ausgangspunkt zutreffend. Insbesondere bei einer Veränderung der Zusammensetzung von Rinderherden, bei der ein Teil der Herde mehrjährig auf den Weiden steht und in dieser Zeit ein Abwehrverhalten erlernen kann, handelt es sich um eine Maßnahme, die sich ersichtlich nicht kurzfristig umsetzen lässt (vgl. Senatsbeschl. v. 29.10.2025 - 4 ME 86/25 -, juris Rn. 8). Dies gilt jedoch nicht ohne Weiteres auch für die Ertüchtigung der vorhandenen Umzäunungen.

Soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde schließlich geltend macht, dass die Ausnahmegenehmigung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend bestimmt sei und die Gefahrenprognose nicht zu beanstanden sei, rechtfertigt auch dieses Vorbringen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu diesen Punkten nach summarischer Prüfung rechtliche Bedenken geäußert, seine Entscheidung hierauf aber nicht tragend gestützt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG sowie Nr. 1.2.2 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471). Eine Halbierung des Streitwerts ist nicht angezeigt, weil die Entscheidung des Senats im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 43).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).