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Abschnitt XI. EAÜ-RdErl - Datenfreigabe ohne Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Konzept für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ-Konzept)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Unter den Voraussetzungen des § 463a Abs. 4 Satz 2 Nrn. 4 und 5 StPO können die Daten der GÜL auch ohne vorherige Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle freigegeben werden.

Sofern die GÜL das Vorliegen einer in § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO genannten Gefahr erkennt oder die Daten zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 oder § 129a Abs. 5 Satz 2, auch i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB genannten Art erforderlich sind, teilt sie der Polizei die erforderlichen Erstinformationen mit, insbesondere den Namen der verurteilten Person, den konkreten Verstoß sowie den Inhalt einer etwaigen Kontaktaufnahme mit der verurteilten Person.

Mit der Übernahme durch die Polizei wird die GÜL keinen eigenständigen Kontakt mit der verurteilten Person aufnehmen; bei der Kontaktaufnahme durch die verurteilte Person selbst unterrichtet sie die Polizei hierüber und stimmt sich mit dieser ab.

Die Polizei teilt der GÜL die Beendigung des Einsatzes mit. Dies kann auch telefonisch geschehen. Mit der Beendigung des Einsatzes erlischt die Zugriffsberechtigung für die Polizei.

Die zuständige Führungsaufsichtsstelle wird unverzüglich durch die GÜL über die Datenfreigabe, ihren Anlass und ihre Beendigung sowie den Inhalt der freigegebenen Daten informiert.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 2 des RdErl. vom 2. Dezember 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 606, Nds. RPfl. 2025 S. 25)