§ 24 GOV - Vorlage von Akten an Richterinnen und Richter in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) Ordnet die Verwaltungsbehörde eine sofortige Unterbringung an, ist die Akte als Sofortsache unverzüglich der Richterin oder dem Richter vorzulegen.
(2) Hat das Beschwerdegericht eine Freiheitsentziehung oder Unterbringung angeordnet, sind die Akten alsbald nach Rückkehr der Richterin oder dem Richter vorzulegen.
(3) 1Erfolgt die Entlassung der oder des Untergebrachten aus der Unterbringung, sind die Akten der Richterin oder dem Richter vorzulegen. 2Dies gilt ebenso bei Ablauf des Zeitraums, für den die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme genehmigt ist, und kein Antrag gestellt wurde.