Abschnitt 2 RL Sprach-Kitas 2 - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kräften zur Verbesserung der Sprachbildung und Sprachförderung (RL Sprach-Kitas 2)
- Amtliche Abkürzung
- RL Sprach-Kitas 2
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133
2.1 Gefördert wird die Beschäftigung von Kräften auf Stellen für
2.1.1
Sprachmultiplikatorinnen und Sprachmultiplikatoren (Funktionskräfte Sprachbildung), für die eine Förderung über die Richtlinie Sprach-Kitas bewilligt wurde, sowie tätigkeitsbezogene Sachausgaben dieser Kräfte. In Zusammenarbeit mit der Verbund-Fachberatung nehmen die Funktionskräfte Sprachbildung in der Sprach-Kita, in der sie tätig sind, folgende Aufgaben wahr:
die Weiterentwicklung der Sprachförderkompetenz für eine alltagsintegrierte und zusätzliche Sprachbildung und Sprachförderung unter Berücksichtigung der niedersächsischen "Handlungsempfehlungen Sprachbildung und Sprachförderung" im inklusiven Kontext,
die Qualitätssicherung und Unterstützung der Erhebung und der fortlaufenden Beobachtung und Dokumentation des Sprachstands der in der Sprach-Kita geförderten Kinder als Teil ihrer Gesamtentwicklung,
die Planung von pädagogischen Ansätzen und Maßnahmen für die bedarfsgerechte Förderung von Kindern mit besonderem Sprachförderbedarf und die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption der Sprach-Kita,
die Zusammenarbeit mit und Beratung von Familien, insbesondere von Kindern mit besonderem sprachlichen Förderbedarf,
die Begleitung des Übergangs von Kindern mit Sprachförderbedarf in die aufnehmende Schule des Primarbereichs;
2.1.2
Verbund-Fachberatungen, für deren trägerübergreifende Tätigkeit eine Förderung nach der Richtlinie Sprach-Kitas bewilligt wurde sowie tätigkeitsbezogene Sachausgaben dieser Kräfte. Die Verbund-Fachberatungen nehmen für Sprach-Kitas und den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe folgende Aufgaben wahr:
die fachliche Beratung und Begleitung von grundsätzlich 8 bis 16 Sprach-Kitas mit dem Ziel der Steigerung ihrer Sprachförderkompetenz und der Weiterentwicklung der Prozessqualität von alltagsintegrierter sprachlicher Bildung und Förderung als Teil der Gesamtkonzeption ihrer Einrichtungen,
die Unterstützung der Weiterentwicklung von pädagogischen Einrichtungskonzeptionen, wobei auch die enge Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, deren Beratung sowie die Anforderungen an inklusive Bildung und Erziehung berücksichtigt werden sollen,
die Förderung von einrichtungs- und trägerübergreifendem Austausch zu guten Ansätzen für die sprachliche Bildung und Förderung sowie die Gestaltung des Übergangs in Schulen des Primarbereichs,
die Beratung und Unterstützung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Weiterentwicklung des regionalen Sprachförderkonzeptes nach § 31 NKiTaG i. S. einer Nachhaltigkeitssicherung der nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen.
2.2 Nicht gefördert werden Personal- und Sachausgaben, wenn dafür Leistungen nach dem SGB II, dem SGB III, dem SGB IX oder nach anderen Förderprogrammen von Bund oder Land gewährt werden. Ebenso sind Personalausgaben für Kräfte, die bei der Bemessung von Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 24 bis 28, § 29 Abs. 1, §§ 30 und 31 NKiTaG berücksichtigt werden, nicht zuwendungsfähig.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des Erl. vom 26. Juni 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 309)