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Abschnitt 1 QBBSRdErl - Personenkreise, Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung - Quereinstieg BBS
Redaktionelle Abkürzung
QBBSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1 Allgemeines

An berufsbildenden Schulen in Niedersachsen können sich nachrangig zu dem in Nr. 3.3 des Bezugserlasses zu e definierten Personenkreis nach § 6 NLVO-Bildung unter Maßgabe der im Bezugserlass zu e definierten Regelungen auf ausgeschriebene Stellen für Theorielehrkräfte bewerben:

  1. a.

    Personen, die ein anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium nach einem Grundstudium und einem Aufbaustudium mit einem Mastergrad oder nach einem durchgängigen universitären Studium mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben, dessen fachwissenschaftliche Ausbildung qualitativ und quantitativ mindestens einem Fach entsprechend dieses Erlasses zugeordnet werden kann. Qualitativ sind grundsätzlich die entsprechenden Vorgaben der Kultusministerkonferenz ("Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung" [Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.10.2008 i. d. F. vom 08.02.2024]; im Folgenden "KMK-Vorgaben") zu beachten; im Falle des Vorliegens eines im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses sind bei der Bewertung die ggf. abweichenden Hochschulstrukturen bzw. abweichenden Hochschulzugangsvoraussetzungen des jeweiligen Landes zu beachten. Die bewerbende Person ist ggf. aufzufordern, eine Bewertung des Abschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorzulegen; eine Kostenerstattung erfolgt nicht.

  2. b.

    Personen, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der deutschen Philologie oder eines anderen sprachwissenschaftlichen Studiums der deutschen Sprache und eines DaF/DaZ-(Hochschul-) Zertifikates verfügen, nicht aber unter den in Buchstabe a. genannten Personenkreis fallen, können in den Schulformen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b und c Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) sowie an der jeweiligen berufsbildenden Schule eingerichteten Förderunterricht gem. Nr. 2.10 EB-BbS im Unterrichtsfach Deutsch/Kommunikation unterrichten. Die zulässigen Bildungsgänge nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c NSchG werden begrenzt auf die Bildungsgänge gem. Anlage 3 zu § 33 der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO).

Ziel der Quereinstiegsmaßnahme ist grundsätzlich, die Bewerbenden nach Buchstabe a zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß § 8 NLVO-Bildung zu qualifizieren, unabhängig von der Art der Beschäftigung (Beamten- bzw. Tarifbeschäftigtenverhältnis). Generell sind hierfür die Anerkennung zweier Fächer (s. u. Nr. 2), die erfolgreiche Absolvierung der berufsbegleitenden pädagogisch-didaktischen Qualifizierung (s. u. Nr. 8) sowie eine berufliche Tätigkeit gemäß § 8 NLVO-Bildung erforderlich.

Sollte am Ende der Maßnahme zwar der Erfolg der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung, nicht aber die Anerkennung eines zweiten Faches festgestellt werden können oder erklärt die bewerbende Person, nicht nachstudieren zu wollen, besteht die Möglichkeit, diese Person im Tarifverhältnis mit der Lehrbefähigung für das anerkannte Fach unbefristet zu beschäftigen (s. u. Nr. 6).

Ziel der Quereinstiegsmaßnahme für den unter b. genannten Personenkreis ist die unbefristete Beschäftigung als "Ein-Fach-Lehrkraft" nach erfolgreicher pädagogisch-didaktischer Qualifizierung. Die Einschränkung des Unterrichtseinsatzes gem. b. bleibt auch nach der erfolgreichen pädagogisch-didaktischen Qualifizierungsmaßnahme bestehen.

1.2 Vorbereitungsdienst

Für den unter a. genannten Personenkreis besteht alternativ zur Bewerbung auf eine ausgeschriebene Planstelle für Theorielehrkräfte an einer berufsbildenden Schule die Möglichkeit der Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) v. 13.07.2010 (Nds. GVBl. Nr. 19/2010 S. 288; SVBl. 2010 S. 325), zuletzt geändert durch VO v. 27.06.2024 (Nds. GVBl. Nr. 57/2024 S. 2; SVBl. 2024 S. 411 - VORIS 20411) - i. V. m. dem Bezugserlass zu h. Auf die Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr) und die dort geregelten weiteren Voraussetzungen wird hingewiesen.

Diese Möglichkeit ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  1. a.

    Die bewerbende Person weist mit der Bewerbung Studienleistungen jeweils entsprechend der "KMK-Vorgaben" in einer beruflichen Fachrichtung im Umfang von 120 Leistungspunkten (LP) sowie in einem weiteren Fach, das Bestandteil mindestens einer Stundentafel an berufsbildenden Schulen gem. EB-BbS ist, im Umfang von 50 LP nach (vgl. Nr. 7 des Bezugserlasses zu h).

  2. b.

    Die bewerbende Person weist die in § 6 Abs. 7 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) geforderten berufspraktischen Tätigkeiten nach.

Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes (Staatsprüfung) wird die Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gem. § 6 NLVO-Bildung erworben.

1.3 Andere Personenkreise

  1. a.

    Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades oder eines Fachhochschuldiploms werden auf den Bezugserlass zu b ("Sondermaßnahme") verwiesen. Die Sondermaßnahme dient dem Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gem. § 6 der NLVO-Bildung.

  2. b.

    Eine unbefristete Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst von Personen mit dem Abschluss Master of Education oder Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die den Vorbereitungsdienst nach Abschluss dieses Lehramtsstudiums noch nicht angetreten haben, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn eine Verbeamtung aus Gründen, die in der jeweiligen Person liegen, auch nach dem erfolgreichen Ableisten des Vorbereitungsdienstes nicht möglich wäre.

    Eine befristete Einstellung - z. B. zur Überbrückung bis zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst - ist möglich.

1.4 Nichteignung

Personen, deren Nichteignung für eine Tätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde, sind nicht bewerbungsfähig (s. Nr. 4.2.2 des Bezugserlasses zu e).

1.5 Sprachkenntnisse

Bewerbende müssen grundsätzlich über Deutschkenntnisse auf Sprachniveau C1 nach dem GeR verfügen und bis zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme Deutschkenntnisse auf Sprachniveau C2 nach dem GeR nachweisen.

1.6 Sonderregelungen

Für die Unterrichtsfächer evangelische Religion, katholische Religion oder islamische Religion ist als zusätzliche Bewerbungsvoraussetzung der Nachweis der Möglichkeit zur Erlangung der Vokation, der Missio Canonica bzw. Idschaza durch Bestätigung der entsprechenden Kirchen vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 17. Juni 2025 (SVBl. S. 421)