Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 09.04.2024, Az.: S 64 BA 40/19
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber einem Einzelunternehmer im Baugewerbe
Bibliographie
- Gericht
- SG Braunschweig
- Datum
- 09.04.2024
- Aktenzeichen
- S 64 BA 40/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 33230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGBRAUN:2024:0409.S64BA40.19.00
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LSG Niedersachsen-Bremen - AZ: L 2 BA 29/24
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
- § 20 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB XI
- § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI
- § 24 Abs. 1 SGB III
- § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III
In dem Rechtsstreit
A. B.,
C.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
D.
gegen
E.
- Beklagte -
beigeladen:
1. F.,
G.
2. H.,
I.
3. J.,
K.
hat die 64. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2024 durch die Richterin am Sozialgericht L. sowie die ehrenamtlichen Richter M. und N. für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird endgültig festgesetzt auf einen Betrag in Höhe von 57.491,16 €.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten über eine Nachforderung zur Sozialversicherung für die Zeit 01.01.2013 bis 31.07.2014 in Höhe von insgesamt 57.491,16 €.
Der Kläger betrieb im streitbefangenen Zeitraum als Einzelunternehmer einen Betrieb in O., der Dienstleistungen im Baugewerbe anbot. Er stand im streitbefangenen Zeitraum in Vertragsverhältnissen mit den Herren F., H. und J. (im Folgenden Auftragnehmer). Der Kläger gibt an, diese drei Auftragnehmer seien für ihn jeweils als Subunternehmer tätig gewesen und hat daher für die an sie geleisteten Zahlungen keine Sozialabgaben abgeführt.
Die Beklagte führte in der Zeit 26.09.2017-10.05.2019 bei dem Kläger eine Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch. Nach Anhörung des Klägers entschied sie mit Bescheid vom 10.05.2019, dass sich aus der Betriebsprüfung eine Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 57.491,16 € ergebe. Die Betriebsprüfung habe ergeben, dass für die Trockenbauer J., F. und H. im Zeitraum 01.01.2013-31.07.2014 abhängige und somit dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestanden hätten. Es bestehe eine Versicherungspflicht in der Kranken-/Pflegeversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge seien im Rahmen der Verjährung für Zeiten ab 01.01.2013 nachgefordert worden. Es läge sowohl eine fachliche als auch eine organisatorische Weisungsbindung vor. Für die zu beurteilende Tätigkeit der Auftragnehmer sei ein Unternehmerrisiko nicht erkennbar. Die drei Auftragnehmer hätten die Tätigkeit im Betrieb des Antragstellers im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt.
Gegen den Bescheid vom 10.05.2019 legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 07.06.2019 Widerspruch ein. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
Die Beklagte habe den Sachverhalt unvollständig erfasst und fehlerhaft bewertet. Die Begründung der Beklagten sei widersprüchlich und verstoße gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Subunternehmer hätten nicht lediglich Bauarbeiten ausgeführt. Sie hätten vielmehr die Einzelverträge individuell mit dem Kläger ausgehandelt, eigenständig die konkrete Auftragsausführung inhaltlich im Rahmen des Auftrags geplant, vollkommen eigenständig durchgeführt und entsprechend ausgeführt. Wichtig sei, ob der Subunternehmer als solcher eigenständig gegenüber dritten Personen außerhalb seines Auftragsverhältnisses in Erscheinung getreten sei. Dies sei für die drei Subunternehmer gerade vorgetragen und unter Beweis gestellt, ohne dass die Beklagte dies überhaupt zur Kenntnis nehme und Ausführungen dazu tätige. Gegen eine Eingliederung in den Betrieb spräche ergänzend, dass die Subunternehmer P. und Q. für andere Unternehmen im wesentlichen Umfang tätig werden konnten und dies auch gewesen seien. Entgegen der Ansicht der Beklagten läge ein Unternehmerrisiko vor. Sie hätten eigenes Kapital in Form von eigenen Werkzeugen, eigener Büroausstattung und eigenes Kfz eingesetzt. Es habe ein häuslicher Arbeitsplatz in verhältnismäßigem Umfang bestanden. Die Subunternehmer seien zur unbezahlter Nacherfüllung nach Ausübung von Gewährleistungsansprüchen durch die Aufraggeber verpflichtet gewesen. Zu dem Subunternehmer P. sei vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass dieser Aufträge allein an drei verschiedene Subunternehmer weitergegeben habe und damit nicht nur in eigener Person tätig gewesen sei. Grundsätzlich sei von den Subunternehmern nach Quadratmetern bzw. nach Festpreis abgerechnet worden. Es gebe keine Rechtsprechung für die Ansicht der Beklagten, der Stundenlohn müsse mindestens doppelt so hoch wie der Stundenlohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers sein. Das Fehlen von Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und bei Urlaub sei ein Indiz für selbständige Tätigkeit und müsse daher entsprechend berücksichtigt werden. Das Tätigwerden für mehrere Auftraggeber sei ebenfalls als Indiz für selbständige Tätigkeit zu werten. Für die Subunternehmer P. und Q. sei insoweit dargelegt und nachgewiesen worden, dass ein ganz erheblicher Tätigkeitsumfang für Drittauftraggeber vorliege. Entgegen der Meinung der Beklagten seien die von den Subunternehmern an die gesetzliche Krankenversicherung gezahlten freiwilligen Beiträge bei der Nachforderung zu berücksichtigen. Die Beklagte habe nicht begründet, weshalb die Beitragsansprüche nicht erloschen sein sollen. Der Träger der Krankenversicherung könne seinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung nur einmal haben.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2019 als unbegründet zurück. Die Zurückweisung begründete sie u. a. wie folgt:
Ausweislich der vorliegenden Rechnungen sei Herr R. in den Nachberechnungszeiträumen ausschließlich für den Kläger tätig gewesen. Auch Herr Q. und Herr P. seien bis auf jeweils zwei Aufträge ausweislich der vorliegenden Rechnungen in den jeweiligen Nachberechnungszeiträumen ausschließlich für den Kläger tätig gewesen. Am Gesamtumfang der für die Jahre 2013 und 2014 nachgewiesenen Einnahmen aus den Gewerbebetrieben der Auftragnehmer überwögen die Einnahmen aus der Beschäftigung bei dem Kläger. Die außerhalb der jeweiligen Nachberechnungszeiträume für andere Auftragnehmer ggf. im Rahmen der selbständigen Tätigkeit erbrachten Leistungen seien hier nicht von Belang.
Die Eingliederung der Arbeitnehmer zeige sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege, da Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffe. Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes seien den Auftragnehmern nur scheinbar Gestaltungsfreiheiten eingeräumt. Der jeweilige Einsatzort und Einsatzzeitraum werde bei Annahme des Auftrages bereits festgelegt und werde somit zwangsläufig durch den Auftraggeber vorgegeben.
Die drei Auftragnehmer seien bei den Aufträgen des Klägers ausschließlich in seinem Namen und auf seine Rechnung tätig gewesen. Nach außen seien sie als seine Mitarbeiter erschienen. Im allgemeinen Geschäftsverkehr würden sie nicht als selbständig Tätige wahrgenommen. Die vorliegenden Rechnungen der Arbeitnehmer wiesen jeweils die von ihnen gegenüber dem Kläger erbachten Leistungen aus. Auch wenn vereinzelt durch den Kläger Herrn Q. und Herrn P. für im Jahr 2014 ausgeführte Arbeiten eigenständige Arbeitsweise mit direkter persönlicher Abstimmung der notwendigen Arbeiten bescheinigt werde, so könne dies nicht als Indiz einer selbständigen Tätigkeit ausgelegt werden, da die auszuführenden Tätigkeiten aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Hauptauftraggeber auszuführen gewesen seien. Persönliche Abstimmungen auf der Baustelle zwischen den dort Beschäftigten sowie die eigenständige Ausführung der Arbeiten sei ein gängiges Prozedere, auch für abhängig Beschäftigte.
Ein Unternehmerrisiko bestehe, wenn eigenes Betriebskapital, eigene Betriebsmittel, eine eigene Betriebsstätte, ein Kundenstamm, eigene Mitarbeiter, unternehmerische Entscheidungsbefugnisse, eine Marktorientierung, Gewinnerzielung und Haftung vorlägen. Dem Werkunternehmer bleibe es überlassen, die verwendeten Materialien bei der Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs zu bestimmen. Dem entspreche bei der Nichtherbeiführung oder Mangelhaftigkeit des Erfolgs ein Gewährleistungsrecht des Aufraggebers. Es sei bei der Fremdvergabe unüblich und lasse sich mit dem Wesen des Werkvertrages nicht mehr vereinbaren, im Einzelnen die zu verwendenden Arbeitsmittel und - geräte vorzuschreiben bzw. bereitzustellen.
Die drei Auftragnehmer hätten im Rahmen ihrer Tätigkeit lediglich ihre eigene Arbeitskraft eingesetzt. Die eigene Arbeitskraft sei nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt worden, da eine Vergütung nach Abschluss der Arbeit erfolgt sei. Die Tätigkeit sei nach geleisteter Arbeitszeit oder -menge mit einem vereinbarten Stundensatz bzw. Preis je Mengeneinheit vergütet worden. Die Bezahlung lediglich nach dem Erfolg der Arbeit sei nach der Rechtsprechung kein zwingender Grund für den Ausschluss einer abhängigen Beschäftigung. Es sei unerheblich, dass das der finanzielle Erfolg von der beruflichen Tüchtigkeit abhängig sei.
Auch sei vorliegend die Vergütungshöhe als ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit nicht von Bedeutung, da in der Gesamtabwägung die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale der Weisungsgebundenheit und Eingliederung - wie im vorliegenden Fall - sich durchsetzen. Zudem lägen die gezahlten Stundenlöhne in Höhe von 25,00 € netto (P.), 20,00 € (R.) und 23,00 € (Q.) nicht deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Tatsächlich hätten Herr Q. und Herr R. die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich ausgeführt. Es seien keine Hilfskräfte eingesetzt worden. Lediglich Herr P. habe ausweislich vorgelegter Rechnungen Hilfskräfte, jedoch keine eigenen Mitarbeiter eingesetzt. Lediglich im Zeitraum 01.11.2013 bis 14.11.2013 könne der direkte Zusammenhang des Einsatzes einer Hilfskraft mit dem Auftrag für den Kläger hergeleitet werden.
Die drei Auftragnehmer seien nicht verpflichtet gewesen, eigenes Kapital einzusetzen. Die Rechnungen ließen nicht erkennen, dass eigene Arbeitsmittel eingesetzt wurden, zumindest seien derartige Mittel nicht in Rechnung gestellt worden. Nach Angaben des Klägers habe er die Baumaterialien zur Verfügung gestellt. Die drei Auftragnehmer hätten nicht in Vorleistung gehen müssen. Auch wenn diese über eigene Fahrzeuge sowie über geeignetes Werkzeug für die auszuführenden Arbeiten verfügten, werde hierdurch ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen nicht begründet.
Ein weiteres Indiz, dass der Kläger das Unternehmerrisiko trage, bestehe in der alleinigen Haftung gegenüber den Auftraggebern. Die drei Auftragnehmer hätten für entstandene Mängel nur durch den Kläger, nicht jedoch unmittelbar durch die Auftraggeber haftbar gemacht werden können. Vorgetragene Schadensersatzpflichten seien keine maßgeblich in die Gewichtung einzustellenden Indizien für Selbständigkeit.
Dem Ausschluss von Ansprüchen auf bezahlten Erholungsurlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall komme keine maßgebliche Indizwirkung zu. Er sei in erster Linie Ausdruck der ggf. fehlerhaften versicherungsrechtlichen Beurteilung durch die Vertragsparteien.
Da jede Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich für sich zu beurteilen sei, sei es unerheblich, ob und in welchem Umfang die Auftragnehmer neben der Beschäftigung beim Kläger eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hätten.
Die bloße Anmeldung eines Gewerbes sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich. Sie stelle lediglich die in diesem Fall angenommene Rechtsfolge einer selbständigen Tätigkeit darf und sage über den Status der Tätigkeit nicht aus.
Bezüglich der bestehenden freiwilligen Krankenversicherungsverhältnisse der zu beurteilenden Arbeitnehmer werde festgestellt, dass aufgrund der Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse als abhängige Beschäftigungen für eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit in den jeweiligen Nachberechnungszeiträumen kein Raum mehr bleibe. Es bestehe Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die in diesen Zeiträumen gezahlten freiwilligen Beiträge seien im Rahmen des Feststellungsverfahrens nicht verrechenbar.
Der Kläger hat am 18.10.2019 beim Sozialgericht (SG) Braunschweig Klage erhoben.
Er wiederholt und vertieft er den Vortrag zur Begründung seines zurückgewiesenen Widerspruchs.
Zugleich hat er einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 64 BA 38/19 ER geführt. Mit Beschluss vom 19.11.2019 hat das Gericht den Antrag abgelehnt, da nach summarischer Prüfung der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei.
Am 26.04.2021 hat er einen weiteren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 64 BA 12/21 ER geführt. Mit Beschluss vom 21. Mai 20121 hat das Gericht den Antrag abgelehnt. Es sei auch keine teilweise Verjährung der Forderung eingetreten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Beklagte verteidigt die getroffenen Entscheidungen Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 10. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2019, mit dem die Beklagte aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung von dem Kläger für die Zeit von Januar 2013 bis Juni 2014 Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 57.491,16 € nachfordert. Hiergegen richtet sich die von dem Kläger mit dem Ziel der Beseitigung der Bescheide erhobene zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
2. Der Kläger ist aber durch die Bescheide nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil diese rechtmäßig sind. Die Beklagte durfte die geltend gemachten Beiträge nachfordern, weil die Beigeladene zu 1) bis 3) vom 01.01.2013 bis 30.06.2014 bei dem Kläger versicherungspflichtig im Bereich des Trockenbaus bzw. zum Spachteln beschäftigt gewesen sind.
a) Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, grundsätzlich der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -, § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI -, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -, §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (stRspr., etwa BSG vom 14. März 2018 - B 12 KR 12/17 R - Rn. 23 f. mwN.).
b) Gemessen an diesen Voraussetzungen waren die Beigeladenen nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) bei dem Kläger in den o.g. Zeiträumen abhängig beschäftigt. Hierzu verweist die Kammer in Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründungen des Bescheides vom 10. Mai 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2019, der sie sich anschließt. Auf folgende Aspekte ist zusammenfassend und ergänzend hinzuweisen:
aa)
Die Beklagte hat in dem Bescheid die Umstände der Tätigkeit umfassend dargelegt und die für die abhängige Beschäftigung sprechenden Indizien überzeugend herausgearbeitet. Auch die vorgebrachten Argumente vermögen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten zu begründen. Bei diesen Argumenten handelt es sich im Wesentlichen um den Vortrag des Klägers aus dem Widerspruchsverfahren, auf den die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid hinreichend eingegangen ist.
bb)
Rein formale Aspekte wie die erfolgte Gewerbeanmeldung durch die Auftragnehmer, das selbständige Abführen von Steuern, die Vergütung nach Rechnungen und das Fehlen von Ansprüchen auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und im Urlaub können, wie die Beklagte richtig ausgeführt hat, keine selbständige Tätigkeit begründen. Auf diese Umstände kann nicht abgestellt werden, da diese lediglich Folge der fehlerhaften Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status durch die Parteien des Auftragsverhältnisses sind und z. B. bei einer Gewerbeanmeldung und bei der Abführung von Umsatzsteuern amtliche Überprüfungen hinsichtlich des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit nicht stattfinden (vgl. Bundessozialgericht -BSG- Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R -, SozR 3-2400 § 7 Nr 13, SozR 3-2200 § 441 Nr 2, Rn. 24; BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 5, Rn. 27; Landessozialgericht -LSG- Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2017 - L 11 KR 1554/16 -, Rn. 67, juris).
cc)
Soweit der Kläger auf eine Tätigkeit der Auftragnehmer auch für andere Auftraggeber hinweist, ist dies - wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat - für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status grundsätzlich unbeachtlich. Richtig hat die Beklagte hierzu angemerkt, dass jedes Auftragsverhältnis für sich betrachtet werden muss. Es ist darauf abzustellen, welche Verhältnisse in der jeweiligen Rechtsbeziehung nach Annahme des einzelnen Auftrags vorliegen. Ob und wie viele weitere Auftraggeber eines Auftragnehmers aus anderen Rechtsbeziehungen vorhanden sind, spielt also für dessen Statusbeurteilung grundsätzlich keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 28). Dass die drei Auftragnehmer im streitbefangenen Zeitraum für andere Personen möglicherweise im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit tätig gewesen sind, ist für die Bestimmung des hier zu klärenden Status mithin ohne Bedeutung.
dd)
Die Einwände des Klägers gegen die von der Beklagten angenommene Weisungsabhängigkeit der Auftragnehmer können ebenso wenig überzeugen. Insoweit hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar ausgeführt, warum angesichts der belegbaren Tätigkeiten der Auftragnehmer von weisungsabhängigen Tätigkeiten und einer Eingliederung in den Betrieb des Klägers auszugehen ist. Selbst wenn die Auftragnehmer, wie von dem Kläger behauptet, bei der Festlegung ihrer Arbeitszeiten, -orte und -dauer gewisse Freiheiten hatten, so rechtfertigt dies bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ihrer Tätigkeiten nicht die Annahme, sie seien nicht weisungsabhängig und nicht in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen.
ee)
Die Beklagte hat zudem mit zutreffender Begründung ein Unternehmerrisiko für die Auftragnehmer verneint. Die insoweit vorgebrachten Einwände des Klägers können ebenfalls nicht überzeugen. Richtig hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass die Auftragnehmer ihre Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt haben und ein nennenswerter Kapitaleinsatz seitens der Auftragnehmer nicht belegt ist. Dass nach den eingereichten Rechnungen die vom Kläger vergütete Arbeit überwiegend nach Aufmaß/m2 und nicht nach Arbeitsstunden bemessen worden ist, vermag aus den von der Beklagten genannten Gründen die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu begründen.
Sofern die Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen nach Angaben des Klägers ein eigenes Fahrzeug und eine eigene Büroausstattung genutzt haben, kann dies ebenso wenig eine andere Beurteilung rechtfertigen. Es ist hierzu festzustellen, dass die Nutzung von Gegenständen wie Mobiltelefone, Pkw, Laptops oder PCs kein Indiz für ein wirtschaftliches Unternehmerrisiko darstellt. Denn die Nutzung entsprechender Gegenstände für berufliche Zwecke ist heutzutage auch bei anhängig Beschäftigten weit verbreitet (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2014, L 5 R 3157/13, Rn. 84, juris).
ff)
Soweit der Kläger ferner geltend macht, die Auftragnehmer seien für ihn auf Grundlage von einzelnen Werkverträgen als Subunternehmer tätig gewesen, kann dem nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zugestimmt werden. Nach den vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Abgrenzung von Werk- und Arbeitsvertrag entwickelten Grundsätzen, denen sich das BSG und die Kammer für die Prüfung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung anschließt, kommt es entscheidend darauf an, ob sich Weisungsrechte des Werkbestellers/Dienstherrn ausschließlich auf die Ausführung des vereinbarten Werks beziehen (Werkvertrag), oder ob auch Weisungsrechte bezüglich des Arbeitsvorgangs und der Zeiteinteilung bestehen; wird die Tätigkeit durch den "Besteller" geplant und organisiert und ist der "Werkunternehmer" in den arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten "Werks" faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsvertrag nahe (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 KR 16/14 R -, SozR 4-2600 § 163 Nr 1, Rn. 34). Hier sprechen die fraglichen Tätigkeiten als Bauarbeiter auf Baustellen des Klägers dafür, dass die von den Auftragnehmern geschuldeten Tätigkeiten durch den Kläger als "Besteller" geplant und organisiert und die Auftragnehmer als "Werkunternehmer" in den arbeitsteiligen Prozess des Bauunternehmens des Klägers in einer Weise eingegliedert waren, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des jeweils vereinbarten "Werks" so gut wie ausgeschlossen hat. Die Auftragnehmer waren somit, wie von der Beklagten dargelegt, in den arbeitsteiligen Prozess des Betriebs des Klägers eingegliedert, so dass eine eigenständige Organisation der vereinbarten "Werke" seitens der Auftragnehmer letztlich ausgeschlossen war, was für das Vorliegen von Arbeitsverträgen spricht.
gg)
Soweit der Kläger ferner geltend macht, die von den drei Auftragnehmern abgeführten Beiträge für ihre freiwillige gesetzliche Krankenversicherung seien mit der festgestellten Beitragsnachforderung der Beklagten gegen ihn zu verrechnen, kann die Kammer dem ebenfalls nicht folgen. Insoweit erscheinen die entsprechenden Ausführungen der Beklagten zutreffend. Die Beiträge der Auftragnehmer sind aus einem anderen Rechtsverhältnis und auf (vermeintliche) eigene Beitragsschulden der drei Auftragnehmer an die Krankenkassen gezahlt worden. Die hier zu prüfenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Verhältnis zum Kläger, der deren alleiniger und originärer Schuldner ist, bleiben somit von den fraglichen Zahlungen der Auftragnehmer unberührt.
hh)
Dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt entgegen der Ansicht des Klägers hier keine Bedeutung zu. Diesem Willen kommt nach der Rechtsprechung des BSG nur dann indizielle Bedeutung zu, wenn er den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 26). Eine solche Sachlage liegt hier nicht vor, da die sonstigen tatsächlichen Verhältnisse - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - nicht gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
c) Die mit dem Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2019 geltend gemachten Zahlungsansprüche für das Beitragsjahr 2013 sind auch nicht verjährt.
Nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 25 Abs. 2 S. 1 SGB IV gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern (§ 25 Abs. 2 S. 2 SGB IV). Nach § 25 Abs. 2 S. 4 SGB IV beginnt die Hemmung mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung.
Bei Erlass des Bescheides vom 10. Mai 2019 waren die Forderungen aus dem Beitragsjahr 2013 noch nicht verjährt gem. § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 4 SGB IV. Der Bescheid vom 10. Mai 2019 wurde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung im Sinne des § 25 Abs. 2 S. 4 SGB IV erlassen und die Forderung betreffend das Beitragsjahr 2013 ist nicht verjährt.
Grundsätzlich endet die Verjährungsfrist für Forderungen aus dem Beitragsjahr 2013 am 31. Dezember 2017. Jedoch tritt gem. § 25 Abs. 2 S. 2 SGB IV für die Dauer der Prüfung beim Arbeitgeber eine Hemmung ein. Der Bescheid vom 10. Mai 2019 wurde auch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung im Sinne des § 25 Abs. 2 S. 4 SGB IV erlassen.
Die Betriebsprüfung begann am 26. September 2017 und endete mit Eingang der Stellungnahme zur Anhörung des Klägers vom 7. Januar 2019.
Den Abschluss der Prüfung markiert zwar grundsätzlich das sog. Schlussgespräch, das die Funktion einer Anhörung i.S.d. § 24 SGB X hat. Erfolgt eine Anhörung allerdings - wie vorliegend auch - auf schriftlichem Wege, endet die Hemmung mit der Beendigung des Anhörungsverfahrens (Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 25 SGB IV, Rn. 57; LSG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 12. August 2019 - L 8 BA 129/19 B ER, Rn. 32). Für die Beendigung des Anhörungsverfahrens stellt das LSG Nordrhein-Westfahlen im zitierten Beschluss ausdrücklich auf den Eingang der Stellungnahme des Antragstellers ab (a.a.O., Rn. 34). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an.
Dafür spricht auch, dass die Beklagte während der laufenden Fristverlängerungen zur Stellungnahme auf das Anhörungsschreiben vom 11. Juni 2018 nur einen Verwaltungsakt hätte erlassen können, der an einem Anhörungsmangel leidet. Denn Fristverlängerungen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens sind grundsätzlich zu gewähren, wenn dies zur Wahrung rechtlichen Gehörs sowie aus den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist, und können auch in anderen Fällen gewährt werden (Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 24 SGB X, Rn. 36 m.w.N.). Zwar könnte die Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X, doch setzt sich die Behörde dem Risiko aus, die Kosten für das Widerspruchsverfahren zu tragen, gem. § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X. Der Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anhörungsschreiben ist hier (bis auf vier Tage) aufgrund der Fristverlängerungen des Klägers verstrichen. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beklagte verpflichtet sein soll, in voller Kenntnis einen Bescheid mit Anhörungsmangel zu erlassen, um die Frist des § 25 Abs. 2 S. 4 SGB IV wahren zu können. Vielmehr ist mit dem LSG Nordrhein-Westfahlen in dem Beschluss vom 12. August 2019 für den Abschluss der Prüfung bei schriftlicher Anhörung auf den Eingang der Stellungnahme des Antragstellers abzustellen.
Dagegen spricht nicht, dass gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB X auf die Anhörung verzichtet werden kann, wenn der Ablauf der Verjährungsfrist droht. Zum einen drohte hier bei Versand des Anhörungsschreibens die Verjährung noch nicht. Zum anderen stellt § 25 Abs. 2 S. 4 SGB IV eine Sonderregelung zur allgemeinen Verjährungsvorschrift im § 45 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) dar. Danach endet die Hemmung mit Erlass des Bescheides (§ 45 Abs. 3 S. 2 SGB I), nicht sechs Monate nach Abschluss einer Prüfung. Wenn es auf den Erlass des Bescheides ankommt, ist es erforderlich, gegebenenfalls auf die Anhörung verzichten zu können, um eine Verjährung zu vermeiden.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des gleichen Senats des LSG Nordrhein-Westfahlen vom 28. Januar 2015 (L 8 R 1166/13 B ER). Dort wird auf den Ablauf der im Anhörungsschreiben gesetzten Äußerungsfrist für die Beendigung des Anhörungsverfahrens abgestellt. Jedoch reichte dieser Zeitpunkt im dortigen Fall dafür aus, dass der Bescheid innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung erlassen wurde, so dass nicht entschieden werden musste, ob auch ein späterer Zeitpunkt als Ende der Anhörung in Betracht kommt. So wurde dort auch offengelassen, ob die Frist zu kurz gesetzt war. Zudem hat der Senat in der späteren Entscheidung vom 12. August 2019 ausdrücklich auf den Eingang der Stellungnahme der Antragstellerin auf die Anhörung abgestellt.
Damit wurde der Bescheid vom 10. Mai 2019 innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung im Sinne des § 25 Abs. 2 S. 4 SGB IV erlassen und die Forderung betreffend das Beitragsjahr 2013 ist nicht verjährt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO).
4. Der Streitwert war in Höhe der streitigen Beitragsforderung festzusetzen (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).