Versionsverlauf


Abschnitt 5 SGB XI§123GMZuwRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung gemeinsamer Modellvorhaben nach § 123 SGB XI
Redaktionelle Abkürzung
SGB XI§123GMZuwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt 50 % der projektbezogenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben. Erfolgt die Zuwendung gegenüber kommunalen Gebietskörperschaften, beträgt die Förderung 45 % der projektbezogenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben. Die Höhe der Zuwendung ist auf maximal 1 Mio. EUR begrenzt.

5.3 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn sie die in VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO genannten Grenzen überschreitet.

5.4 Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn in gleicher Höhe ein Zuschuss nach § 123 SGB XI aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung gewährt wird. Dabei bildet die Förderung des Landes zusammen mit einer möglichen Förderung durch kommunale Gebietskörperschaften die Höhe der Förderung, die nach § 123 Abs. 1 SGB XI für den Anteil der Förderung aus Mitteln des Ausgleichsfonds nach § 65 SGB XI bestimmend ist.

5.5 Personalausgaben sind nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt, zuwendungsfähig. Abweichend davon sind für Personalausgaben von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI auch die nach den Regelungen des § 82c SGB XI zulässigen Personalausgaben zuwendungsfähig.

5.6 Wird für den gleichen Zweck ein Zuschuss einer kommunalen Gebietskörperschaft gewährt, so wird dieser gemäß Nummer 5.4 auf die Landesförderung angerechnet. Zuschüsse der kommunalen Gebietskörperschaften können auch als Personal- oder Sachmittel eingebracht werden.

5.7 Es werden nur Maßnahmen gefördert, die spätestens bis zum 31.12.2028 abgeschlossen sind. Eine darüber hinausgehende Anschlussfinanzierung ist ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 9. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 468)