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§ 18a LHO - Kreditaufnahme

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) 1Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 2Satz 1 ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten die gemäß dem Gesetz nach Artikel 109 Abs. 3 Satz 7 des Grundgesetzes für Niedersachsen festgelegte Kreditobergrenze nicht überschreiten. 3Zusätzlich kann der Haushalt unter den Voraussetzungen der §§ 18b und 18c durch Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden.

(2) Zur Feststellung, ob der Haushalt nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgeglichen ist, sind

  1. 1.

    aus den Ausgaben die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe und

  2. 2.

    aus den Einnahmen die Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich und aus Darlehensrückflüssen

herauszurechnen.