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Art. 18 BesRNRG - Änderung der Dienstjubiläumsverordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
BesRNRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Dienstjubiläumsverordnung vom 23. April 1996 (Nds. GVBl. S. 214), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2001 (Nds. GVBl. S. 604), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 3 erhält folgende Fassung:

    "§ 3

    (1) Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 27 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG).

    (2) Nicht zu berücksichtigen sind die in § 26 NBesG genannten Zeiten.

    (3) Der Beginn der Jubiläumsdienstzeit wird um die Zeiten hinausgeschoben, um die sich die Erfahrungszeit nach § 25 Abs. 4 NBesG verlängert."