Art. 18 BesRNRG - Änderung der Dienstjubiläumsverordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften
- Redaktionelle Abkürzung
- BesRNRG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Die Dienstjubiläumsverordnung vom 23. April 1996 (Nds. GVBl. S. 214), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2001 (Nds. GVBl. S. 604), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.
- b)
Absatz 2 wird gestrichen.
- 2.
§ 3 erhält folgende Fassung:
"§ 3
(1) Die Jubiläumsdienstzeit beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 27 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG).
(2) Nicht zu berücksichtigen sind die in § 26 NBesG genannten Zeiten.
(3) Der Beginn der Jubiläumsdienstzeit wird um die Zeiten hinausgeschoben, um die sich die Erfahrungszeit nach § 25 Abs. 4 NBesG verlängert."