Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 22.10.2025, Az.: 14 U 52/25
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Darlegungspflicht des Geschädigten hinsichtlich Umfang des Vorschadens und ggf. dessen Reparatur bei Geltendmachung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.10.2025
- Aktenzeichen
- 14 U 52/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 27482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2025:1022.14U52.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 14.03.2025 - AZ: 1 O 189/24
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 249 ff. BGB
Amtlicher Leitsatz
Greifbare Anhaltspunkte für den Umfang des Vorschadens und dessen sach- und fachgerechter Reparatur können sich aus dem Schadensgutachten und der Reparaturkostenrechnung über die Instandsetzung des Vorschadens ergeben. Der Geschädigte muss grundsätzlich, vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen, den Umfang des Vorschadens und ggf. dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustands erforderlich sind. Der Geschädigte kann seiner Darlegungslast hinsichtlich einer in seiner Besitzzeit erfolgten Reparatur von Vorschäden bereits dadurch genügen, dass er den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegt und deren fachgerechte Reparatur vorträgt, während die weiteren Fragen in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Die Grenze bezüglich des notwendigen Vortrags ist insoweit durch den Kenntnisstand des Geschädigten und dessen Fachwissen zu ziehen. Der Sachvortrag des Geschädigten ist einer Beweisaufnahme dann zugänglich, wenn sich der Umfang des Vorschadens aus einem Schadensgutachten ergibt und sich greifbare Anhaltspunkte für die sach- und fachgerechte Reparatur aus einer Reparaturkostenrechnung über die Instandsetzung des Vorschadens ergeben. Die trotz eines solchen Vortrages unterbliebene Beweisaufnahme verletzt den Geschädigten in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.03.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden (1 O 189/24) mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Verden zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.665,60 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Am 17.07.2024 fuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... rückwärts aus der Einfahrt des Hauses im ... in ... gegen die hintere linke Fahrzeugseite des dort parkenden Transporters des Klägers, ein Ford Transit mit dem amtlichen Kennzeichen ...
Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt: Reparaturkosten in Höhe von 4.875,30 €, Gutachterkosten in Höhe von 775,30 € (netto), Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,00 €.
Der Kläger hat erstinstanzlich unter Bezugnahme auf ein Schadensgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... (Anlage K3, Bl. 7 eLG) unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 4.875,30 € behauptet. Ein Vorschaden aus April 2024 am Seitenteil hinten links sei fachgerecht repariert worden. Zum Beweis für die Durchführung der fachgerechten Reparatur hat sich der Kläger auf die Reparaturkostenrechnung der Firma ... vom 12.06.2024 bezogen und das Zeugnis des Herrn ... sowie ergänzend die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten (Bl. 99 eLG).
Die Beklagten haben unter Hinweis auf Vor- und Altschäden einen unfallbedingten Schadenseintritt und in diesem Zusammenhang insbesondere die fachgerechte Reparatur des Vorschadens bestritten. Sie haben die Ansicht vertreten, dass der Geschädigte eines Kfz-Unfalls dazu verpflichtet sei, die Vorschäden im Einzelnen, d. h. die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten schlüssig darzulegen; selbst die Vorlage von Rechnungen genüge allein der Darlegungslast nicht.
Das Landgericht hat mit am 14.03.2025 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Die Behauptung, der Kläger habe den Vorschaden ordnungsgemäß beheben lassen, sei ohne hinreichende Substanz. Der Kläger habe keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen der Schluss gezogen werden könne, der Vorschaden sei sach- und fachgerecht repariert worden. Er habe nicht konkret vorgetragen, wann, auf welche Weise, mit welchem Aufwand und unter Einsatz welchen Materials Reparaturmaßnahmen an seinem Fahrzeug vorgenommen worden seien. Darüber hinaus sei nicht konkret vorgetragen, ob die durchgeführte Reparatur durch den Austausch von Neu- oder Gebrauchtteilen oder lediglich im Wege der Instandsetzung durchgeführt worden sei. Die Vorlage einer Rechnung genüge nicht.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten (Kläger / Berufungskläger) überspannt und eine gebotene Beweiserhebung unterlassen. Die Abweisung der Klage ohne jede Beweisaufnahme verletze den Grundsatz auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) sowie § 286 ZPO. Der Kläger habe alles nach seinem Kenntnisstand Zumutbare zur Abgrenzung des Vorschadens unternommen. Die Vorlage einer Reparaturrechnung und das Angebot, den für Reparatur verantwortlichen Monteur als Zeugen zu benennen, stelle bereits die maximal mögliche und zumutbare Darlegung dar. Ein weitergehender Vortrag zu einzelnen Reparaturschritten sei dem Kläger schon deshalb nicht möglich, da er die Reparatur nicht selbst durchgeführt habe.
Mit Beschluss vom 15.08.2025 hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht komme, und den Kläger darauf hingewiesen, dass die von ihm wiederholt in Bezug genommene Reparaturrechnung der Fa. ... vom 12. Juni 2024 bislang nicht zur Akte gelangt sei. Mit Schriftsatz vom 03.09.2025 hat der Kläger die genannte Rechnung (Anlage 10, Bl. 71 ff. eOLG) eingereicht.
Mit Beschluss vom 05.09.2025 hat der Senat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und eine Erklärungsfrist bis zum 29.09.2025 bestimmt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Sache gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Landgericht Verden zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil und meinen, dass der weitere Klägervortrag verspätet sei, was auch für die nicht vorgelegten Unterlagen zur behaupteten Schadenbeseitigung gelte.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. In der Sache hat sie vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet, auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1.
Der Kläger ist in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrages verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebotes darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Beschl. v. 30.07.2024 - VI ZR 122/23, NJ 2025, 34; BGH, Beschl. v. 06.06.2023 - VI ZR 197/21, NJW-RR 2023, 1038; BGH, Beschl. v. 16.04.2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829).
Allerdings bleibt auch insoweit ein Mindestmaß an Substantiierung erforderlich und eine Behauptung wird unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, ZfBR 2020, 360 mwN). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH a.a.O.; BGH, Urt. v. 27.05.2003 - IX ZR 283/99, NJW-RR 2004, 337 mwN; so auch Senat, Urt. v. 23.04.2025 - 14 U 201/24).
Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen.
Grundsätzlich kann im Fall von Vorschäden der Geschädigte mit dem späteren Schadensereignis kompatible Schäden dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass diese bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (BGH, Beschl. v. 15.10.2019 - VI ZR 377/18, r+s 2020, 108). Dazu muss der Geschädigte grundsätzlich, vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen, den Umfang des Vorschadens und ggf. dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustands erforderlich sind. Im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines Verkehrsunfallschadens trägt der Geschädigte darüber hinaus die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der von ihm behauptete, auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützte Wiederbeschaffungswert zutrifft. Weist das Fahrzeug Vorschäden auf, muss der Geschädigte daher deren Umfang sowie ggf. deren sachgerechte Beseitigung darlegen und im Fall des Bestreitens beweisen.
Der Geschädigte kann seiner Darlegungslast hinsichtlich einer in seiner Besitzzeit erfolgten Reparatur von Vorschäden bereits dadurch genügen, dass er den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegt und deren fachgerechte Reparatur vorträgt, während die weiteren Fragen in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Urt. v. 23.04.2025 - 14 U 201/24).
Die Grenze bezüglich des notwendigen Vortrags ist insoweit durch den Kenntnisstand des Geschädigten und dessen Fachwissen zu ziehen. Ist dieser kein Kfz-Techniker, können keine hohen Anforderungen an die Darlegung der Reparatur gestellt werden, da in Fallgestaltungen, in denen ein erfolgversprechender Parteivortrag fachspezifische Fragen betrifft und besondere Sachkunde erfordert, an den klagebegründenden Sachvortrag der Partei nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2023 - V ZR 128/22, NJW-RR 2023, 718; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 07.06.2025 - 30 W 73/25, BeckRS 2025, 15002). Von dem nicht fachkundigen Geschädigten kann keine genaue Kenntnis der notwendigen Reparaturmaßnahmen und des erforderlichen Zeitaufwands erwartet werden. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung entsprechendes Fachwissen anzueignen oder sich vorab sachverständiger Hilfe zu bedienen (OLG Frankfurt a.M. a.a.O.).
Selbst wenn der Geschädigte den Vorschaden nicht kennt, darf es ihm grundsätzlich nicht verwehrt werden, die fachgerechte Reparatur unter Beweis zu stellen, wenn nicht jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte dafür fehlen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.02.2022 - 4 U 94/21, NJW-RR 2022, 964 [OLG Dresden 04.05.2022 - 4 W 251/22]).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Vortrag des Klägers zu dem Vorschaden aus April 2024 und dessen Reparatur hinreichend und einer - vom Landgericht unterlassenen - Beweiserhebung zugänglich.
Es liegt ein Schadensgutachten vom 11.04.2024 (Bl. 57 ff. eLG) vor, aus dem sich der Umfang des Vorschadens und die zur fachgerechten Instandsetzung erforderlichen Arbeitsschritte ergeben. Der Kläger behauptet die sach- und fachgerechte Reparatur und hat diese unter Beweis gestellt (Bl. 99 eLG: Zeugen- und Sachverständigenbeweis). Es fehlen auch nicht jegliche Anhaltspunkte für eine sach- und fachgerechte Reparatur. Ausweislich der Reparaturkostenrechnung vom 12.06.2024 (Anlage K 10, Bl. 71 eOLG) soll an dem Fahrzeug die Seitenwand hinten links instandgesetzt und mit Reparaturlack versehen worden sein. Zudem hat der Sachverständige Dipl.-Ing. ... ausweislich seines Gutachtens vom 23.07.2024 aufgrund der Schichtdicke einen "fachgerecht reparierten Vorschaden am Seitenteil links im hinteren Bereich vom Unfalltag 08.04.2024" (S. 8 des Gutachtens, Bl. 14 eLG) festgestellt. Dieser Sachvortrag mag zwar nicht zwingend die sach- und fachgerechte Reparatur belegen, enthält aber jedenfalls greifbare Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung.
Das Berufungsgericht darf den Inhalt der Reparaturkostenrechnung vom 12.06.2024 unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs nach §§ 529 ff. ZPO seiner Entscheidung zugrunde legen. Bereits das Landgericht ging offenbar davon aus, dass besagte, wiederholt in Bezug genommene Rechnung vorliegen würde (S. 3 LGU, Bl. 191 eLG), hat deren Fehlen jedenfalls nicht beanstandet. Auf diesen Umstand ist der Kläger erstmals mit Beschluss vom 15.08.2025 hingewiesen worden, so dass ihm die Gelegenheit der Ergänzung gewährt werden musste.
2.
Danach ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Es ist zunächst Beweis zu erheben über die behauptete sach- und fachgerechte Reparatur durch Zeugenvernehmung und ggf. sachverständige Beurteilung der Vorschadensbehebung. Sodann ist ggf. über die Schadenshöhe Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die nach alldem anstehende Beweisaufnahme ist aufwändig im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Eine grundsätzlich mögliche Beweisaufnahme durch den Senat würde den Parteien zudem eine Instanz nehmen; im Falle einer Zurückverweisung blieben den Parteien dagegen die von der ZPO vorgesehenen zwei Tatsachenrechtszüge erhalten.
3.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 03.09.2025 die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht beantragt (Bl. 69 eOLG).
III.
1. Ein Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist nicht veranlasst. Hierüber ist in dem die erste Instanz abschließenden Urteil nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine solche Entscheidung ist zu treffen, obwohl das vorliegende Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt enthält (vgl. OLG München, Urteil vom 18.09. 2002 - 27 U 1011/01).
3. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.
4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG.