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Abschnitt 2 AufenthG§25aARdErl - Systematik

Bibliographie

Titel
Hinweise zur Anwendung des § 25a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG§25aARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

§ 25a AufenthG eröffnet gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen, die Inhaberin oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung sind, die Möglichkeit eines stichtagsunabhängigen Bleiberechts bereits nach dreijährigem ununterbrochenem erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn die Betroffenen im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben und auch für die Zukunft eine positive Integrationsprognose gestellt werden kann. Entscheidend sind allein die eigenen Integrationsleistungen der oder des Jugendlichen ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienmitglieder. Mit der letzten Änderung zum 31.12.2022 wurde die vorgenannte schulspezifische Voraussetzung um eine Ausnahmeregelung ergänzt, wonach es eines erfolgreichen Schulbesuchs bzw. Bildungsabschlusses nicht bedarf, wenn dies der oder dem Betroffenen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht möglich ist.

Da besonders von Jugendlichen und jungen Volljährigen, die zumindest teilweise in Deutschland aufgewachsen sind und deutsche Bildungseinrichtungen erfolgreich besuchen oder besucht haben und darüber hinaus auch sozial integriert sind, erwartet werden kann, dass sie sich - auch wirtschaftlich - dauerhaft in die hiesige Gesellschaft integrieren und dem Arbeitsmarkt nachhaltig zur Verfügung stehen, wird diesem gut integrierten Personenkreis - auch i. S. einer interessengeleiteten Zuwanderung - eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive ermöglicht.

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor, ist in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Versagung kommt dann nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen atypischer Umstände in Betracht.

Darüber hinaus können auch die Eltern der gut integrierten Jugendlichen und ihre (weiteren) mit ihnen in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder ein Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie ihren bzw. den Lebensunterhalt der Familie durch eigene Erwerbstätigkeit sichern (§ 25a Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG) und sie auch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind (§ 25a Abs. 3 AufenthG). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben oder zeigen die Eltern durch andauernde Täuschung über ihre Identität oder fehlende zumutbare Mitwirkungsbereitschaft, dass sie die hiesige Rechtsordnung nicht anerkennen, sieht § 60a Abs. 2b AufenthG eine Duldungsmöglichkeit vor. Die Duldung soll den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil sowie weiteren mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern erteilt werden, wenn die oder der Jugendliche im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist und eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht.

Ebenfalls begünstigt werden sollen die minderjährigen Kinder einer oder eines gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG begünstigten Ausländerin oder Ausländers sowie deren Ehe- oder Lebenspartnerin oder dessen Ehe- oder Lebenspartner, wenn sie mit dieser oder diesem in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Die Ehe- oder Lebenspartnerin oder der Ehe- oder Lebenspartner muss ihren oder seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern und darf das Ausreisehindernis nicht selbst zu vertreten haben (§ 25a Abs. 2 Sätze 3 und 4 AufenthG). Strafrechtliche Verurteilungen können auch hier einen zwingenden Versagungsgrund darstellen (§ 25a Abs. 3 AufenthG).

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 8 des RdErl. vom 20. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 45)