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Art. 12 HBeglG 2021 - Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes

Bibliographie

Titel
Haushaltsbegleitgesetz 2021
Redaktionelle Abkürzung
HBeglG 2021,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 9 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes vom 28. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 236), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Jahreszahl "2020" die Worte "und im Jahr 2021" eingefügt.

  2. 2.

    In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Sonderfinanzhilfe" die Worte "für das Jahr 2020" und nach der Jahreszahl "2021" die Worte "sowie der Sonderfinanzhilfe für das Jahr 2021 spätestens bis zum 30. September 2022" eingefügt.

  3. 3.

    Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

    "(5) 1Zur Finanzierung von zusätzlichen Maßnahmen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19, mit denen, insbesondere im Hinblick auf die Schülerbeförderung, im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr Platzkapazitäten ausgeweitet oder besser ausgenutzt werden, zusätzliche Beförderungsleistungen angeboten werden oder der Infektionsschutz für die Fahrgäste verbessert wird, erhalten die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) eine weitere Sonderfinanzhilfe aus vom Land bereitgestellten Finanzmitteln in Höhe von bis zu 30 000 000 Euro, soweit die entsprechenden Kosten für den Zeitraum vom 26. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind oder entstehen. 2Die weitere Sonderfinanzhilfe ist von den Aufgabenträgern für die Zwecke nach Satz 1 zu verwenden; eine andere Verwendung ist nicht zulässig. 3Bei der Verwendung sind die Vorgaben des Beihilferechts der Europäischen Union sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu beachten. 4Die Höhe der den einzelnen Aufgabenträgern insgesamt höchstens zustehenden weiteren Sonderfinanzhilfe ergibt sich aus der Verteilung des Betrages nach Satz 1 zu zwei Dritteln nach den Flächenanteilen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen; § 7 Abs. 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Ausgangspunkt der Berechnungen der 26. Oktober 2020 ist. 5Ein Anspruch auf diese weitere Sonderfinanzhilfe besteht nur, soweit beim jeweiligen Aufgabenträger ein tatsächlicher Bedarf für die Finanzierung von Maßnahmen oder Investitionen nach Satz 1 besteht; die Auszahlung erfolgt zunächst vorläufig auf Grundlage der von einem Aufgabenträger jeweils verausgabten Mittel, die das Fachministerium regelmäßig in einem Abstand von längstens drei Monaten abfragt. 6Die Aufgabenträger haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen weiteren Sonderfinanzhilfe bis zum 31. Mai 2022 nachzuweisen. 7Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."