Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.12.2025, Az.: 15 UF 69/25
Hohe Anforderungen an die Darlegung einer eingeschränkten oder mangelnden Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.12.2025
- Aktenzeichen
- 15 UF 69/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 29700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2025:1211.15UF69.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Peine - 27.02.2025 - AZ: 10 F 298/24
Rechtsgrundlage
- § 1603 Abs. 1 BGB
Amtlicher Leitsatz
Ihre Grenze findet die Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstamms des gesteigert Erwerbspflichtigen nach § 1603 Abs. 1 BGB, wenn eine Verwertung des Vermögensstamms den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts etwa im Rentenalter benötigt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554 Rn. 24). Dies gilt insbesondere, wenn und soweit das Altersvorsorgevermögen vom Unterhaltspflichtigen aus seinem dem Selbstbehalt unterliegenden Einkommen angespart wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - XII ZB 233/21, BGHZ 233, 136 Rn. 16) oder aus der Anlage von Vermögen bis zur Höhe der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge von 4% des Bruttoeinkommens bis zum Renteneintritt. Darüber hinaus ist dem Pflichtigen der sozialrechtliche Schonbetrag von derzeit 10.000 € zu belassen.
Obliegenheiten des gesteigert Erwerbspflichtigen zur Aufnahme einer Nebentätigkeit und zum Einsatz seines Vermögensstamms für den Kindesunterhalt
Tenor:
- I.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine vom 27. Februar 2025 geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.
- II.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin.
- III.
Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis 10.000 € festgesetzt. Der Verfahrenswert erster Instanz wird in Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung vom 27. Februar 2025 von Amts wegen ebenfalls auf die Gebührenstufe bis 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind seit dem 24. September 2024 rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Mit dem am 21. August 2024 eingeleiteten und am 23. September 2024 rechtshängig gewordenen vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin eine Abänderung von zwei vollstreckbaren Jugendamtsurkunden des Landkreises ..., mit denen der Antragsgegner am 28. August 2023 Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder X. und Y., beide geboren am XX. XX 2017, für den Zeitraum ab September 2023 in einer Höhe von jeweils 265 € monatlich je Kind hat titulieren lassen. Die Antragstellerin will eine Festsetzung jeweils in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts, rückwirkend bereits ab Juni 2023, erreichen.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2025 hat das Amtsgericht Peine diesem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Antragsgegner habe die von ihm behauptete eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht hinreichend dargelegt. Zwar habe er Unterlagen zu seiner Einkommenssituation und seinen Einkünften aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Musiklehrer vorgelegt. Soweit sein sich daraus ergebendes tatsächliches Einkommen nicht ausreiche, den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen, sei er jedoch verpflichtet, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ihm auch zugemutet werden könne, eine Nebentätigkeit in den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes aufzunehmen. Angesichts des Vorbringens des Antragsgegners, wonach er 50 Stunden wöchentlich arbeite, sei eine weitere Nebentätigkeit zwar grundsätzlich nicht möglich. Allerdings habe die Antragstellerin unbestritten vorgetragen, dass der Antragsgegner im Internet Werbung für eine Nebentätigkeit mache. Dass er aus dieser keine Einkünfte erziele, habe er nicht konkret vorgetragen. Im Übrigen müsse er, wenn seine Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Musiklehrer nicht ausreichten, stattdessen eine unselbstständige Tätigkeit aufnehmen. Da ihm dies möglich sei, sei er auch als leistungsfähig anzusehen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der er eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Abänderungsantrags der Antragstellerin erreichen möchte (s. Antrag zu Protokoll vom 17. Juli 2025). Seit März 2025 zahlt der Antragsgegner allerdings den geforderten Kindesunterhalt in der durch die amtsgerichtliche Entscheidung festgesetzten Höhe von 100 %, mithin in Höhe von insgesamt 853 € monatlich (426,50 € monatlich je Kind). Im Übrigen wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach er über weitere Einkünfte als die aus seiner Tätigkeit als selbstständiger Gitarrenlehrer nicht verfüge und ihm wegen seiner zeitlichen Auslastung von 50 Stunden wöchentlich auch keine Nebentätigkeit möglich sei. Auch eine Ausweitung seiner Haupttätigkeit sei nicht möglich. Bei der Musikgruppe .... in ... unterrichte er montags von 13:00 Uhr bis 19:30 Uhr und dienstags von 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr. In der Grundschule ... gebe er im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft mittwochs und donnerstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr jeweils Unterricht. Die damit verbundene zeitliche Auslastung und auch sein Stundenhonorar lägen bereits über dem Durchschnitt eines freiberuflichen Musiklehrers. Würde er seine Honorarsätze erhöhen, würden die Schüler ausbleiben. Für eine Festanstellung als Musiklehrer an einer Schule habe er nicht die dafür erforderliche berufliche Qualifikation. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin erziele er auch keine Nebeneinkünfte als Grafiker. Auch die ausgedehnten Umgangskontakte mit den beiden Kindern ließen eine noch weitergehende Berufstätigkeit nicht zu. Darüber hinaus habe das Amtsgericht auch nicht berücksichtigt, dass er seit Oktober 2022 bis August 2023 tatsächlich 573 € monatlich für beide Kinder und seit September 2023 monatlich insgesamt 530 € gezahlt habe. Seit dem 1. März 2025 zahle er laufend 853 € monatlich. Diese Zahlungen müssten in jedem Fall noch Berücksichtigung finden.
Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt diese zurückzuweisen. Die vom Antragsgegner vorgetragenen Zahlungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat sie bestätigt und meint, dass dies zeige, dass der Antragsgegner zur Zahlung des Mindestunterhalts in der Lage sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Antragsgegner zu seiner Berufsausbildung und seinen Einkünften aus selbständiger (Neben-)Tätigkeit persönlich angehört worden, wobei wegen des Ergebnisses auf das Protokoll vom 17. Juli 2025 verwiesen wird (Bl. 101 ff eOLG). Ferner hat der Antragsgegner entsprechend der Auflage des Senats im Nachgang zur mündlichen Verhandlung noch Einkommensunterlagen und einen lesbaren Stundenplan zu seiner selbständigen Tätigkeit als Musiklehrer überreicht. Die Antragstellerin hat binnen der ihr nachgelassenen Frist ergänzend Stellung genommen und hält an ihrer Auffassung fest, dass der Antragsgegner zur Sicherung des Mindestunterhalts für die Kinder gehalten sei, seine selbständige Tätigkeit aufzugeben und sich eine abhängige Beschäftigung mit ausreichendem Einkommen zu suchen. Der Antragsgegner habe zudem nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich sei, bei einer Fortsetzung seiner selbständigen Tätigkeit daneben eine Nebentätigkeit aufzunehmen oder vorhandenes Vermögen einzusetzen, um den gesetzlich geschuldeten Mindestunterhalt sicherzustellen.
Der Senat hat mit Zustimmung der Beteiligten mit Beschluss vom 18. September 2025 das schriftliche Verfahren mit einem Schriftsatzschluss zum 6. November 2025 angeordnet.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und auch in der Sache begründet. Entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung ist eine weitergehende Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, als von diesem in den vollstreckbaren Jugendamtsurkunden vom 28. August 2023 für den Zeitraum seit September 2023 anerkannt und für Juni bis August 2023 bereits durch Zahlung von 286,50 € monatlich je Kind erfüllt, nicht gegeben und das Abänderungsbegehren der Antragstellerin somit abzuweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen gegenüber den minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 22 Januar 2014 - XII ZB 185/12, FamRZ 2014, 637 = NJW 2014, 932 Rn. 9 ff.) und den tatsächlich hohen Anforderungen an die Darlegung einer eingeschränkten oder mangelnden Leistungsfähigkeit. Im Nachgang zum Senatshinweis vom 11. Juli 2025 und der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2025 hat sich der Antragsgegner ausreichend zu seinen tatsächlichen Einkünften und realistischen anderen Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten erklärt, die angesichts seines beruflichen Werdegangs beschränkt sind. Der Umstand allein, dass der Antragsgegner in den vergangenen Monaten seit Erlass des amtsgerichtlichen Beschlusses den Mindestunterhalt für die Kinder erbracht hat, verhilft dem Abänderungsbegehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg, weil das vorübergehende Aufbringen dieser Beträge durch den Unterhaltspflichtigen nicht mit dauerhaften Unterhaltslasten vergleichbar ist und zudem aus Rücklagen aufgebracht worden sein kann, die aber nicht dauerhaft zur Verfügung stehen.
1. Auf Grundlage der tatsächlichen Einkünfte des Antragsgegners aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Gitarrenlehrer ergibt sich keine höhere Leistungsfähigkeit als in dem vorgenannten Umfang. Den Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner beziehe neben diesem Einkommen noch weitere Einkünfte als Geschäftsführer eines Unternehmens ... (siehe Bl. 114 ff. AG), hat der Antragsgegner im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin am 17. Juli 2025 glaubhaft ausgeräumt.
Auszugehen ist hier daher zunächst von den dargelegten tatsächlichen Gewinneinkünften des Antragsgegners aus seiner selbständigen Tätigkeit als Gitarrenlehrer. Diese Gewinneinkünfte hat der Antragsgegner mit jährlich 14.832,02 € im Jahr 2020, 10.657,22 € im Jahr 2022, 18.021,54 € im Jahr 2023 und 17.996,03 € im Jahr 2024 (jeweils vor Abzug der Einkommensteuer) dargelegt und belegt; für das Jahr 2021 liegt ein Einkommensnachweis nicht vor.
a. Damit ist für den Unterhaltszeitraum von Juni bis Dezember 2023 das aus dem Einkommensteuerbescheid für 2023 (Bl. 150 ff. eOLG) ersichtliche tatsächliche Gewinneinkommen von 18.021,54 € jährlich zugrunde zu legen. Für das Jahr 2023 zieht der Senat hiervon die entsprechend dem Aufteilungsbescheid des Finanzamts ... vom 13. Januar 2023 (Bl. 57- 60 AG) die auf den Antragsgegner entfallende und offenkundig erst in 2023 gezahlte Einkommensteuerschuld für 2022 von insgesamt 574,09 € jährlich ab. Dies ergibt zunächst ein Gewinneinkommen des Jahres 2023 nach Steuern von 17.447,45 €, entsprechend einem Nettoeinkommen von durchschnittlich 1.453,95 € monatlich.
Nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags der Künstlersozialversicherung von seinerzeit 112,14 € monatlich verblieb ein bereinigtes Einkommen von 1.341,81 € monatlich. Zuzüglich der dem Antragsgegner im Jahr 2023 zugeflossenen Einkommensteuererstattung (für 2022) von 300 €, entsprechend 25 € monatlich, stand diesem im Jahr 2023 tatsächlich ein durchschnittliches bereinigtes Einkommen von 1.366,81 € monatlich zur Verfügung.
b. Der Senat folgt allerdings dem Einwand der Antragstellerin, dass dem Antragsgegner neben seiner selbständigen Tätigkeit als Gitarrenlehrer grundsätzlich eine Nebentätigkeit zugemutet werden kann, um seine Arbeitskraft zur Sicherung des Mindestunterhalts der Kinder besser auszuschöpfen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Antragsgegner zwar behauptet hat, für seine Tätigkeit als Gitarrenlehrer eine Arbeitszeit von 50 Stunden wöchentlich aufzuwenden. Aus den von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Wochenplänen (Bl. 139 - 143 eOLG) lässt sich ein solcher Arbeitsumfang indes nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus diesen selbst bei voller Berücksichtigung der für die Vormittage angegebenen Vorbereitungs- und Organisationszeiten (von insgesamt 12,5 Stunden wöchentlich) lediglich eine Gesamtarbeitszeit von 45 Wochenstunden. Darüber hinaus hat der Antragsteller angesichts des Bestreitens der Antragstellerin jedoch auch nicht hinreichend konkret dargelegt, dass eine wöchentliche Vorbereitungszeit von 12,5 Stunden (einschließlich 3 Stunden wöchentlich für "Bürotätigkeiten, Buchhaltung, Rechnungen etc.") tatsächlich regelmäßig in diesem Umfang anfiele und auch erforderlich wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Stundenkontingent von 5 Wochenstunden (täglich eine Stunde) für entsprechende Aufgaben rund um die Lehrtätigkeit ausreichend ist.
Angesichts dessen ist nicht hinreichend dargetan, dass der Antragsgegner seine Arbeitskraft tatsächlich in vollzeitigem Umfang einsetzt. Da den zum Kindesunterhalt Verpflichteten, soweit bis zur nach dem Arbeitszeitgesetz maximal möglichen Grenze von 48 Wochenstunden möglich und konkret zumutbar, auch die Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit trifft (vgl hierzu zuletzt BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 - XII ZB 486/24 - FamRZ 2025, 1190 [Rn. 29], im Anschluss an Beschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 111/13 - FamRZ 2014, 1992 [Rn. 18f.]), war hier aus Sicht des Senats eine Ausübung einer geringfügigen Nebenbeschäftigung in einem Umfang von bis zu 10 Stunden wöchentlich noch möglich und zumutbar. Unter Beachtung der seinerzeit gültigen maximalen Verdienstgrenze für sog. Minijobs und des damaligen gesetzlichen Mindestlohns war der Antragsgegner mithin imstande, im Jahr 2023 einen Nebenverdienst von bis zu 520 € monatlich hinzuzuverdienen. Damit war es ihm möglich, ein Erwerbseinkommen von insgesamt 1.886,81 € zu erzielen.
c. Über dem notwendigen Selbstbehalt von seinerzeit 1.370 € wären damit jedoch auch unter Berücksichtigung des vorgenannten fiktiven Nebeneinkommens lediglich noch 516,81 € monatlich für den Kindesunterhalt verfügbar gewesen, mithin je Kind in Höhe von 258 € monatlich. Tatsächlich gezahlt hatte der Antragsgegner jedoch bis zum 1. August 2023 für die Monate Juni bis August 2023 indes 573 € monatlich, also 286,50 € monatlich je Kind (vgl. den Kontoauszug Bl. 195 AG). Damit war der lediglich in der vorgenannten Höhe bestehende Unterhaltsanspruch beider Kinder für diese Monate noch vor der Einleitung des vorliegenden Verfahrens bereits erfüllt, weshalb für eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt für Juni bis August 2023 bereits in erster Instanz kein Raum mehr war. Der auch diese Monate umfassende Abänderungsantrag der Antragstellerin, der für diese Monate, für die die vollstreckbaren Jugendamtsurkunden noch nicht galten, als Erstantrag auszulegen war, ist daher auch für diesen Zeitraum abzuweisen.
d. Für den Zeitraum von September bis Dezember 2023 hat der Antragsgegner die seitdem in den Jugendamtsurkunden titulierten 265 € monatlich je Kind gezahlt. Angesichts der nach obiger Berechnung lediglich geschuldeten 258 € monatlich je Kind war der auf eine Abänderung dieser Jugendamtsurkunden auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts, entsprechend 377 € monatlich je Kind, gerichtete Antrag der Antragstellerin für die Monate September bis Dezember 2023 daher ebenfalls abzuweisen.
c. Gleiches gilt für das Jahr 2024. Für diesen Zeitraum war wiederum im ersten Schritt von den tatsächlich erzielten Bruttogewinneinkünften von 17.996,03 € jährlich auszugehen, von denen die mit Einkommensteuerbescheid vom 2. Dezember 2024 (für 2023) festgesetzte Einkommensteuer von 1.275 € jährlich abzuziehen war. Dies ergab ein Gewinneinkommen nach Steuern von 16.721,03 € jährlich, entsprechend durchschnittlich 1.393,42 € netto monatlich sowie nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags von 112,14 € ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.281,28 € monatlich. Auch zusammen mit fiktiven Nebeneinkünften bis zur Höchstgrenze von nunmehr 538 € monatlich waren damit lediglich Gesamteinkünfte von 1.819,28 € monatlich in zumutbarer Weise erzielbar. Dieser Betrag lag wiederum lediglich 369,28 € monatlich über dem seitdem geltenden notwendigen Selbstbehalt von 1.450 € monatlich. Für jedes der beiden Kinder bestand damit im Jahr 2024 eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners von lediglich 185 € monatlich.
d. Für das laufende Jahr 2025, für das die Höhe der jährlichen Gewinneinkünfte noch nicht bekannt ist, wie auch für die Prognose des künftigen Einkommens ist dagegen auf eine Durchschnittsbetrachtung der bereits abgeschlossenen Jahre abzustellen. Hierfür ist zwar regelmäßig ein dreijähriger Zeitraum heranzuziehen (vgl. dazu Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 1 Rn. 27). Im vorliegenden Fall war nach dem Dafürhalten des Senats indes lediglich auf einen Durchschnitt der Jahre 2023 und 2024 abzustellen, da die hierfür nachgewiesenen Einkünfte mit rund 18.000 € jährlich in vergleichbarer Höhe liegen, während das Jahr 2022 mit nur 10.657,22 € im Vergleich hierzu ebenso wie zu den Einkünften des Jahres 2020 von 14.832,02 € eine erheblich geringere Höhe aufweist, die sich in der Folgezeit aber nicht mehr wiederholt hat. Vielmehr bestätigt auch die bislang für das Jahr 2025 lediglich vorgelegte vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung für die Monate Januar bis Juli 2025 die Einkommensentwicklung der beiden letzten vorangegangenen Jahre.
Von dem sich danach errechnenden Durchschnittseinkommen von 18.008,79 € jährlich war die mit Einkommensteuerbescheid vom 2. Dezember 2024 festgesetzten, ab dem ersten Quartal 2025 zu zahlende Einkommensteuervorauszahlung von 1.088 € jährlich (272 € x 4) abzuziehen, womit sich ein Gewinneinkommen nach Steuern von 16.921,00 € jährlich, entsprechend 1.410,08 € monatlich, ergibt. Nach Abzug des inzwischen auf 151,88 € monatlich angehobenen Krankenversicherungsbeitrags verbleibt seitdem ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.258,20 € monatlich. Zusammen mit fiktiven Nebeneinkünften für eine geringfügige Beschäftigung im Umfang von bis zu 10 Stunden wöchentlich und bis zu einem Betrag von 556,00 € monatlich sind damit im laufenden Jahr Gesamteinkünfte von 1.814,20 € monatlich erzielbar. Über dem notwendigen Selbstbehalt von weiterhin 1.450 € monatlich verbleibt damit lediglich ein verfügbares Einkommen von 364,20 € monatlich, mithin eine Leistungsfähigkeit in Höhe von 182 € monatlich je Kind. Auch dies unterschreitet wiederum die für jedes der beiden Kinder bereits titulierte Höhe von 265 € monatlich. Für das Jahr 2025 war deshalb ebenfalls kein Raum für eine Abänderung der vollstreckbaren Urkunden auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts.
e.- Auch für das Jahr 2026 ist eine weitergehende Leistungsfähigkeit nicht erkennbar. Bei fortgeschriebenen Einkünften von monatlich 1.258,20 € netto ergäben sich mit fiktiven Nebeneinkünften von dann bis zu 603 € monatlich erzielbare Einkünfte von insgesamt 1.861,20 € monatlich. Bei Beibehaltung des notwendigen Selbstbehalts von 1.450 € monatlich dürfte sich dann ein verfügbares Einkommen von noch 411,20 € monatlich, entsprechend 206 € monatlich je Kind, ergeben.
2. Auch bei Zugrundelegung eines fiktiven Nettolohns aus einer Vollzeitbeschäftigung zum jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn wäre das Ergebnis kein anderes. Dabei kommt der Ansatz höherer Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit nach dem Werdegang des Antragsgegners realistischerweise nicht in Betracht, was jedoch stets Voraussetzung für die Zurechnung fiktiver Einkünfte ist. Der Antragsgegner, der die allgemeinbildende Schule mit dem Fachabitur abgeschlossen hat, verfügt zwar über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker, hat in diesem Beruf nach seinen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemachten Angaben jedoch nie tatsächlich gearbeitet. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutert, dass er anschließend im Alter von 30 Jahren zwar eine weitere Ausbildung zum Mediengestalter im Bereich Print durchlaufen und auf diesem Gebiet auch gearbeitet habe. Dieses Berufsbild sei inzwischen jedoch infolge des technologischen Wandels weggefallen. Diesen glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben zufolge ist eine Wiederaufnahme einer solchen Berufstätigkeit heute nicht mehr möglich, eine realistische Beschäftigungschance in dieser Richtung also nicht gegeben.
Vielmehr stet zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsgegner außerhalb seiner derzeit tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Gitarrenlehrer inzwischen eine anderweitige Tätigkeit allein als ungelernte Kraft finden könnte, wofür wiederum lediglich eine Entlohnung nach dem gesetzlichen Mindestlohn erwartet werden kann.
Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 12,00 € brutto/Stunde im Jahr 2023 und einer fiktiven monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden wäre auf dieser Grundlage ein Bruttoeinkommen von 2.076 € monatlich erzielbar gewesen. Bei einer Versteuerung nach der Lohnsteuerklasse I/1,0 entspräche dies einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.516,60 €. Nach Abzug der dann zu berücksichtigenden berufsbedingten Aufwendungen von 5 % (75,83 € monatlich) verbliebe lediglich ein fiktives Vollzeiteinkommen von 1.440,77 € monatlich.
Dass neben einer solchen fiktiven Tätigkeit noch eine Nebenbeschäftigung möglich und zumutbar wäre, lässt sich aus Sicht des Senats bei einer bereits voll ausgeschöpften Vollzeittätigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Die Möglichkeit hierzu würde etwa davon abhängen, welche Arbeitszeiten vereinbart und welche Fahrzeiten mit der Vollzeittätigkeit verbunden wären und inwieweit eine solche Nebenbeschäftigung überhaupt arbeitsvertraglich zulässig wäre. Damit bliebe es bei fiktiven Einkünften allein aus einer Vollzeittätigkeit auf Mindestlohnniveau, was im Jahr 2023 bei einem notwendigen Selbstbehalt von seinerzeit 1.370 € monatlich noch ein für Unterhaltszwecke verfügbares Resteinkommen von 70,77 € monatlich ergäbe.
Im Jahr 2024 wäre bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 12,41 € brutto/Stunde und der vollen monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden ein fiktives Bruttoeinkommen von 2.146,93 €, entsprechend einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.572,85 € monatlich, erzielbar gewesen. Bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen von 5 % wäre demnach ein Einkommen von 1.494,21 € verblieben, über dem seitdem geltenden notwendigen Selbstbehalt von 1.450 € monatlich also lediglich noch ein verfügbares Einkommen von 44,21 € vorhanden.
Im laufenden Jahr 2025 ergäbe sich bei dem derzeitigen gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 € brutto/Stunde ein fiktives Bruttoeinkommen von 2.217,86 € und damit ein fiktives Nettoeinkommen von 1.612,56 € monatlich. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen verbliebe ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.531,93 €. Auch damit ergäbe sich lediglich ein verfügbares Resteinkommen von 81,93 € monatlich.
Ab Januar 2026 wäre bei dem dann auf 13,90 € brutto/Stunde angehobenen gesetzlichen Mindestlohn von einem fiktiven Bruttoeinkommen von 2.404,70 € monatlich, entsprechend einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.636,06 € monatlich und nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen einem solchen von 1.554,26 € monatlich auszugehen. Das verfügbaren Resteinkommen beliefen sich dann auf 104,26 € monatlich.
Auch damit ergäbe sich keine höhere Leistungsfähigkeit, als in den vollstreckbaren Jugendamtsurkunden bereits tituliert ist.
3. Eine volle Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts ergibt sich hier auch nicht durch einen ergänzenden Einsatz des Vermögens des Antragsgegners.
a. Zwar ist ein zum Kindesunterhalt Verpflichteter grundsätzlich verpflichtet, neben seinem laufenden Einkommen einschließlich Kapitaleinkünften auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen hat. Denn eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie in § 1577 Abs. 3 BGB und § 1581 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorgesehen ist, enthält das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht. Vielmehr ist beim Kindesunterhalt auch hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens allein auf die Bestimmung des § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außer Stande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (BGH, Urteile vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 - FamRZ 2006, 1511, 1513 [Rn. 24], und vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 33, sowie Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 [Rn. 24]).
Ihre Grenze findet die Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstamms darin, dass wiederum nach § 1603 Abs. 1 BGB auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Eine Verwertung des Vermögensstamms kann deshalb nicht verlangt werden, wenn diese den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (BGH, a.a.O., FamRZ 2013, 1554 [Rn. 24] m.w.N.). Zum eigenen Unterhalt des Schuldners gehören dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge jedoch ausdrücklich auch Leistungen für eine angemessene eigene Altersversorgung einschließlich einer zusätzlichen Altersversorgung (BGH, a.a.O. Rn. 26 unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung seit BGH FamRZ 2006, 1511, 1514). Diese zum Elternunterhalt ergangene Rechtsprechung gilt ebenso für den Kindesunterhalt gegenüber minderjährigen Kindern (Wendl/Dose-Wönne, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 2 Rn. 947 unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 1989, 170).
Aus der Berechtigung des Schuldners, die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzulegen, folgt demnach wiederum, dass konsequenterweise auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können, soweit sie hierfür tatsächlich erforderlich sind (BGH, a.a.O., FamRZ 2013, 1554 [Rn. 25 - 26 m.w.N.].
b. Der Höhe nach muss dem Unterhaltspflichtigen, wenn er seine Altersvorsorge durch eine Bildung von Sparvermögen oder in Form ähnlicher Kapitalanlagen betreibt, von dem so angesparten Vermögen jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 4% des Bruttoeinkommens beim Kindesunterhalt) zumindest bis zum Renteneintritt ergäbe (BGH, a.a.O., Rn. 27, sowie Urteile vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 - FamRZ 2006, 1511, vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792). Dass der Antragsgegner entsprechende laufende Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge hier nicht von seinem Einkommen abziehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616) und ein solcher Abzug hier auch nicht erfolgt ist, steht dem nicht entgegen. Vielmehr folgt aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die insoweit geltend gemachte Sparrate von 50 € monatlich wegen des unterbleibenden Abzugs von seinem Einkommen in wirtschaftlicher Hinsicht aus seinem Selbstbehalt zahlt, gerade dazu, dass ihm das daraus gebildete Sparvermögen zur freien Verwendung zu belassen ist, da sie - wie der Selbstbehalt bei seinem Einkommen - seiner freien Disposition unterliegt (BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - XII ZB 233/21 - BGHZ 233, 136 - 145 = FamRZ 2022, 781 [Rn. 16], im Anschluss an die Urteile vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 [Rn. 34] und vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - FamRZ 2006, 1664, 1666).
Danach wäre hier bei einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen von 18.008,79€ und einer fiktiven zulässigen Altersvorsorge von 22,6 % (18,6 % zzgl. 4 %) jährlich (4.069,99 € jährlich) und einer Verzinsung mit einem Zinssatz von lediglich 2 % jährlich (vergleiche hierzu BGH, FamRZ 2013,1554 [Rn. 30], wo noch mit 4 % jährlich gerechnet wurde), entsprechend 81,40 € jährlich, und einer Hochrechnung allein bis zum Erreichen der Altersgrenze der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (für den im Jahr 1974 geboren Antragsgegner mithin das Jahr 2041, vom Beginn des hier zu beurteilenden Unterhaltszeitraums im Jahr 2023 also noch 18 Jahre) ein Betrag von 74.725 € allein für die erforderliche Altersversorgung des Antragsgegners von einem Vermögenseinsatz für den Kindesunterhalt auszunehmen.
c. Hinzu kommt ein sogenannter Notgroschen als Rücklage für unvorhergesehene Bedarfe, die aus dem laufenden Einkommen nicht zu decken sind; für diese bildet der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge der sozialhilferechtliche Schonbetrag die untere Grenze (BGH, FamRZ 2023, 1554 Rn. 37). Diese wiederum beläuft sich seit dem 1. Januar 2023 auf nunmehr 10.000 € (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 22.03.2017 (BGBl. I S. 519) in der Fassung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328, 2346)).
d. Damit ist dem Antragsgegner hier ein Vermögen von bis zu 84.725 € (74.725 € + 10.000 €) als Schonvermögen zu belassen. Diese Grenze überschreitet das Vermögen des Antragsgegners, dass sich seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren zufolge inzwischen auf lediglich noch 37.563,09 € beläuft (403,46 € Anlagefonds, 19.859 € Sparbuch sowie 17.300,63 € Geschäftskonto [PayPal]) nicht. Auch bei Berücksichtigung eines nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Frühjahr 2024 noch vorhandenen Sparvermögens von 47.586,99 € (Bl. 66 eOLG) zuzüglich der von ihr an den Antragsgegner im Februar 2024 geleisteten Zugewinnausgleichszahlung von 20.000 € (Bl. 64 eOLG) ergäbe sich kein anderer Betrag. Dass Letzterer Teilbetrag nicht aus laufenden Rücklagen des Antragsgegners aus seinem Einkommen herrührt, vermag an der Berechtigung des Schonvermögens in der oben genannten Höhe angesichts der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts zu ändern.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1 und 2 Nr. 1 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf §§ 51 As. 1 und 2, 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG.