Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 26.08.2025, Az.: L 11 AS 472/24 B ER

Keine durchgreifenden Zweifel an der Schlüssigkeit des Konzepts der Stadt Salzgitter zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft i.d.F.der Fortschreibungen 2023 und 2025 für einen Zwei-Personen-Haushalt im Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025; Geltung der vom BSG aufgestellten Maßstäbe für die gerichtliche Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten als nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.08.2025
Aktenzeichen
L 11 AS 472/24 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2025:0826.11AS472.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 08.08.2024 - AZ: S 22 AS 164/24 ER

Fundstelle

  • ZfSH/SGB 2025, 588-589 (Pressemitteilung)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei summarischer Prüfung sind keine Umstände nachzuvollziehen, die durchgreifende Zweifel an der Schlüssigkeit des Konzepts der Stadt Salzgitter zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft (Bericht vom 29. April 2019) in der Fassung der Fortschreibungen 2023 und 2025 für einen Zwei-Personen-Haushalt im Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 begründen würden.

  2. 2.

    Im Eilverfahren konnte der Senat nicht zu der Überzeugung gelangen, dass das Gebiet der kreisfreien Stadt Salzgitter aufgrund einer unzureichenden verkehrlichen Verbundenheit keinen einheitlichen Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Prüfung von Konzepten zu den Wohnkosten darstellt.

  3. 3.

    Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelten die vom BSG aufgestellten Maßstäbe für die gerichtliche Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten als nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle. Die dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts eingeräumte Methodenfreiheit ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 8. August 2024 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache und unter dem Vorbehalt der Rückforderung weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2025 bis zum 31. Juli 2025 i.H.v. monatlich 30,00 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat 10 v.H. der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über das Begehren der Antragstellerinnen, ihnen im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) höhere als die tatsächlich bewilligten Kosten für Unterkunft (KdU) für die Zeit von August 2024 bis Juli 2025 zu gewähren.

Die am H. geborene Antragstellerin zu 1. und ihre am I. geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2., leben in einer Mietwohnung unter der Anschrift J. 14 in K. L.. Die monatliche Gesamtmiete für die 72,50 qm große Wohnung beläuft sich auf 743,81 Euro monatlich (Grundmiete: 417,45 Euro, Betriebskosten: 169,00 Euro, Heizkosten: 157,36 Euro). Die Antragstellerinnen stehen bereits langjährig im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den Antragsgegner.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 machte der Antragsgegner darauf aufmerksam, dass die Kosten der Unterkunft der Antragstellerinnen ungemessen hoch seien. Die angemessene Brutto-Kaltmiete (Kaltmiete mit Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) belaufe sich auf monatlich 442,20 Euro. Die gezahlte Brutto-Kaltmiete i.H.v. 586,45 Euro übersteige diesen Betrag erheblich. Die tatsächlich aufzubringenden Kosten der Unterkunft würden daher lediglich bis zum 31. Juli 2024 berücksichtigt. Die Antragstellerinnen wurden zur Kostensenkung aufgefordert.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 28. März 2024 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. April 2024 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2024. Neben dem jeweils geltenden Regelbedarf und einem Mehrbedarf für Alleinerziehende berücksichtigte der Antragsgegner weiterhin die tatsächlichen Kosten der Unterkunft i.H.v. 743,81 Euro, machte aber unter Hinweis auf seine Kostensenkungsaufforderung vom 17. Januar 2024 darauf aufmerksam, dass der Bewilligungszeitraum wegen der Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft verkürzt worden sei.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 17. Juni 2024 gewährte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. Juni 2024 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 i.H.v. monatlich insgesamt 1.069,12 Euro. Neben dem jeweils geltenden Regelbedarf sowie einem Mehrbedarf für Alleinerziehende berücksichtigte er für die Bedarfsgemeinschaft nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft i.H.v. 599,56 Euro monatlich (Grundmiete i.H.v. 273,20 Euro, Heizkosten in tatsächlicher Höhe von 157,36 Euro und sonstige Nebenkosten in tatsächlicher Höhe von 169,00 Euro).

Die Antragstellerinnen erhoben dagegen anwaltlich vertreten am 9. Juli 2024 Widerspruch, mit dem sie die Berücksichtigung einer Brutto-Kaltmiete nach Maßgabe der Werte der Wohngeldtabelle i.H.v. 521,40 Euro monatlich begehrten. Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. Juli 2024 unter Hinweis auf das Kdu-Konzept der Stadt Salzgitter zurück. Die Antragstellerinnen haben dagegen am 30. Juli 2024 beim Sozialgericht (SG) Braunschweig Klage erhoben (S 22 AS 395/24) über die - soweit ersichtlich - eine Entscheidung noch nicht ergangen ist.

Bereits am 16. Juli 2017 hatten sie beim SG Braunschweig um die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung geltend gemacht, dass der Antragsgegner für ihren Zwei-Personen-Haushalt eine Brutto-Kaltmiete i.H.v. 521,40 Euro monatlich zu berücksichtigen habe. Das Konzept der Stadt Salzgitter sei unschlüssig. Ein Umzug der Antragstellerin zu 1. sei nicht möglich, da sie sowohl ihre Mutter wie auch ihre Großmutter pflege, die beide in der direkten Nachbarschaft wohnten. Soweit die von ihnen auf der Grundlage der Wohngeldtabelle begehrten Leistungen die tatsächlich aufzubringenden Mietkosten nicht deckten, erfolge eine Unterstützung i.H.v. jeweils 25,00 Euro monatlich durch die Mutter und die Großmutter. Dies solle die Nähe zur Tochter bzw. zur Enkelin sichern, um dadurch die Pflege weiterhin zu gewährleisten.

Mit Beschluss vom 8. August 2024 hat das SG Braunschweig den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellerinnen für die Zeit vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 vorläufig weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. monatlich 79,20 Euro zu gewähren.

Zur Begründung hat es angegeben, dass den Antragstellerinnen ein Anspruch auf eine Brutto-Kaltmiete i.H.v. 521,40 Euro monatlich zustehe. Der Antragsgegner sei nicht berechtigt, die Angemessenheit der Brutto-Kaltmiete nach Maßgabe des KdU-Konzepts der Stadt Salzgitter (Konzept vom 29. April 2019 der Analyse und Konzept GmbH) zu bestimmen. Vielmehr seien dafür die für Salzgitter einschlägigen Werte der Anlage 1 zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags i.H.v. 10 Prozent maßgeblich.

Zwar bestünden keine rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner für die Zeit ab dem 1. August 2024 die Kosten der Unterkunft nur noch in angemessener Höhe übernehme. Denn mit seinem Schreiben vom 17. Januar 2024 habe er eine wirksame Kostensenkungsaufforderung vorgenommen, so dass nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II die Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft nur noch für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten, habe erfolgen müssen, d.h. bis zum 31. Juli 2024. Dass die Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht auf der Grundlage des Konzepts der Stadt Salzgitter erfolgen könne, ergebe sich daraus, dass dieses nach den vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Maßstäben unschlüssig sei. Das habe das erkennende Gericht in zwei Urteilen vom 17. April 2024 (S 22 AS 672/20 und S 22 AS 780/20) sowie auch eine weitere Kammer des SG Braunschweig bereits so entschieden. Ausschlaggebend für die Unschlüssigkeit sei, dass der zugrunde gelegte Vergleichsraum, d.h. das Gebiet der Stadt Salzgitter, keinen einheitlichen homogenen Lebens- und Wohnbereich i.S.d. Rechtsprechung des BSG bilde. Denn die verkehrstechnische Anbindung sei in einzelnen Stadtteilen unterschiedlich stark ausgeprägt. Die Rechtsprechung des BSG zu Großstädten wie München oder Berlin (Urteile vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R und vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/20 R) könne auf die Stadt Salzgitter nicht uneingeschränkt übertragen werden. Es bestehe eher eine Vergleichbarkeit zum Kreis Dithmarschen, den das BSG als einheitlichen Vergleichsraum gesehen habe (Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R). Aufgrund der unterschiedlichen Größe und Bevölkerungsdichte sei jedoch keine vollständige Vergleichbarkeit gegeben. Zwar habe das BSG darauf abgestellt, dass es für die Annahme eines einheitlichen Vergleichsraums nicht auf die hinreichende verkehrstechnische Verbundenheit eines Flächenlandkreises mit dem öffentlichen Personennahverkehr ankomme. Dies gelte aber nicht automatisch für die Stadt Salzgitter. Insbesondere ergebe sich dies vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts - LSG - (Urteil vom 19. Mai 2020 - L 3 AS 94/19), das in Ermangelung einer hinreichenden verkehrstechnischen Verbundenheit des Landkreises mit öffentlichen Verkehrsmitteln diesen nicht als einheitlichen Vergleichsraum angesehen habe. Die nachfolgende Entscheidung des BSG beruhe auf dem Umstand, dass der gesamte öffentliche Nahverkehr dort einen Marktanteil von unter drei Prozent ausmache, fast 90 Prozent der Kreisbevölkerung diesen selten oder nie nutzten und die Bevölkerung des Kreises Dithmarschen einen hohen Motorisierungsgrad aufweise. Solche Feststellungen könnten für Salzgitter nicht getroffen werden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass hier der öffentliche Nahverkehr eine derartig untergeordnete Rolle wie im Kreis Dithmarschen spiele. Die verkehrstechnische Anbindung des Gebietes der Stadt Salzgitter weise erhebliche Unterschiede auf. In den einwohnerstarken Stadtteilen wie Salzgitter-Lebenstedt oder Salzgitter-Bad sei der öffentliche Nahverkehr im Vergleich mit den übrigen Stadtteilen weiter ausgebaut. Dies habe Auswirkungen auf die üblichen Tagespendelbereiche und hätte bei der Bildung des Vergleichsraumes berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus bestünden Bedenken hinsichtlich der Repräsentativität der Datenerhebung, weil die Rohdaten des Konzepts nicht erkennen ließen, dass tatsächlich der Wohnungsmarkt des gesamten Stadtgebietes Salzgitter valide abgebildet sei.

Maßgeblich seien somit die Werte der Mietenstufe II der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG, so dass sich zuzüglich des Sicherheitszuschlages i.H.v. 10 Prozent bei zwei Haushaltsmitgliedern eine angemessene Brutto-Kaltmiete i.H.v. 521,40 Euro errechne. Die vom Antragsgegner gewährte Grundmiete von 273,20 Euro sei demnach auf monatlich 352,40 Euro zu erhöhen. Die tatsächlichen Nebenkosten i.H.v. monatlich 169,00 Euro erbringe der Antragsgegner bereits. Im Bereich der Bedarfsberechnung und der Einkommensanrechnung seien weder Fehler geltend gemacht worden noch feststellbar.

Gegen den ihm am 8. August 2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. August 2024 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners.

Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass ein gültiges schlüssiges Konzept der Stadt Salzgitter vorliege und er an dessen Vorgaben gebunden sei, so dass ein Rückgriff auf das WoGG ausscheide.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des SG Braunschweig vom 8. August 2024 aufzuheben und den Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes abzulehnen.

Die Antragstellerinnen treten dem Beschwerdebegehren des Antragsgegner entgegen und beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führen aus, dass dem Konzept der Stadt Salzgitter kein homogener Vergleichsraum im Sinne eines einheitlichen Lebens- und Wohnbereichs zugrunde liege. Die Stadtteile von Salzgitter seien teilweise ländlich, teilweise städtisch. Dem öffentlichen Nahverkehr komme eine übergeordnete Rolle zu. Dieser sei jedoch je nach Stadtteil unterschiedlich stark mit erheblichen Schwankungen ausgeprägt. Auch fehle es an der Repräsentativität und Validität der erhobenen Daten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten zu den vom SG in Bezug genommenen Verfahren S 22 AS 780/20 (Berufungsverfahren: L 11 AS 398/24) und S 22 AS 672/20 (Berufungsverfahren: L 11 AS 397/24) sowie die von dem Antragsgegner vorgelegten elektronischen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Streitgegenstand des vorliegenden Eilverfahrens sind ausschließlich Leistungen für die Kosten der Unterkunft (vgl. bereits Ziffer 1 der Antragsschrift vom 16. Juli 2024; zur Abtrennbarkeit dieses Streitgegenstandes vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 40/15 R, Rn. 6 m.w.N.).

Die auf diesen Streitgegenstand bezogene Beschwerde des Antragsgegners ist nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Sie hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Antragstellerinnen haben den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsanspruch nur in einem geringeren Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -), als dies vom SG Braunschweig in dem angegriffenen Beschluss vom 8. August 2024 angenommen worden ist.

Die Angemessenheit der den Antragstellerinnen zu gewährenden Kosten der Unterkunft bemisst sich nicht aufgrund des Fehlens eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des BSG nach den Tabellenwerten der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R). Der erkennende Senat konnte sich im vorliegenden Eilverfahren nicht die Überzeugung bilden, dass für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 das zur Bestimmung der Angemessenheit der zu übernehmenden Unterkunftskosten eines Zwei-Personen-Haushalts erstellte Konzept der Stadt Salzgitter zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft - Bericht vom 29. April 2019 der Analyse und Konzepte GmbH zu beanstanden ist. Dabei ist für den Teilzeitraum vom 1. August 2024 bis zum 28. Februar 2025 maßgeblich die Fortschreibung 2023, die auf der Grundlage der Erhebung von Mietwerten im Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 1. Dezember 2022 erfolgte (vgl. Fortschreibung 2023 der Analyse und Konzepte GmbH). Für den weiteren Teilzeitraum ab dem 1. März 2025 bis zum 31. Juli 2025 ist die Fortschreibung 2025 anzuwenden, die auf der Basis einer Fortschreibung des Verbraucherpreisindex für das Bundesland Niedersachsen (VPI) für Wohnungsmieten und für Wohnnebenkosten des Landesamts für Statistik Niedersachsen und einer ergänzenden Angebotsmietenerhebung zur Kontrolle der Verfügbarkeit in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 vorgenommen wurde (vgl. Fortschreibung 2025 der DOMUS Consult Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH). Nur für den letztgenannten Zeitraum sind aufgrund der Erhöhung der Angemessenheitswerte die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt. Nur für diesen Zeitraum haben die Antragstellerinnen daher gegen dem Antragsgegner einen Anspruch auf Gewährung der mit der Fortschreibung 2025 gegenüber der Fortschreibung 2023 für einen Zwei-Personen-Haushalt erhöhten Angemessenheitswerte.

Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen lediglich summarischen Prüfung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 16c) hat sich der erkennende Senat an den vom BSG aufgestellten Maßstäben für die gerichtliche Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten als nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle orientiert. Danach findet die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R, Rn. 30; Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34; vgl. ferner LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2021 - L 3 AS 1027/19, Rn. 42). Maßstab für die Prüfung ist ferner, dass in einem auf eine höhere Leistungsgewährung gerichteten subjektiv rechtlichen Rechtsschutzverfahren letztlich entscheidend ist, ob der jeweilige Hilfebedürftige im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anmieten kann (so BSG, Urteil vom 17. September 2020, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.).

Zu beachten ist ferner, dass dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts Methodenfreiheit eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14; BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - B 14 AS 251/16 B; BSG, Urteile vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R, vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R und B 4 AS 11/20 R sowie vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R). Dies beruht darauf, dass die Bestimmung der Höhe der regionalen Angemessenheitsgrenze in die Hände der Jobcenter gelegt ist. Lediglich der methodische Rahmen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze ist durch die Forderung nach einem schlüssigen Konzept vorgegeben (Knickrehm, Soziale Sicherheit 2015, 287, 289). In diesem Sinne richtet sich die gerichtliche Überprüfung auf diesen dem Grundsicherungsträger eingeräumten Gestaltungsspielraum. Sie lässt sich mit der Faustformel "Kontrollierte Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt" (so: Knickrehm in: Soziale Sicherheit 2015, 287 ff.) umschreiben. Letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Prüfung eines KdU-Konzepts auf seine Schlüssigkeit somit lediglich um eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle (BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 34 m.w.N.). Die Sozialgerichte sind weder befugt noch dazu berufen, im Wege der Einbeziehung aller denkbaren Faktoren selbst eine optimale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu bewirken, sondern haben ein Konzept lediglich auf seine Schlüssigkeit und die Gewährleistung der Existenzsicherung im Bereich Wohnen zu überprüfen (vgl. Knickrehm, a.a.O., S. 289). Die nach der Rechtsprechung des BSG dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines KdU-Konzepts eingeräumte Methodenfreiheit ist somit nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R, Rn. 20). Die Geltung dieses durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegebenen und nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabs wird auch von anderen Senaten des erkennenden Gerichts ausdrücklich hervorgehoben (vgl. etwa: Urteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. März 2025 - L 9 AS 12/21).

Dies zugrunde gelegt vermag der erkennende Senat zunächst nicht mit der für den Erlass einer vollständig zusprechenden einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Einschätzung zu folgen, dass das Gebiet der kreisfreien Stadt Salzgitter (vgl. § 14 Abs. 6 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG -), das mit dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners übereinstimmt, keinen einheitlichen Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Prüfung von Konzepten zu den Wohnkosten darstellt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R (München); Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R (Berlin); Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R, Rn. 20ff. (Kreis Dithmarschen)).

Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln und innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist sowie ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 6 SGB II (in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Grundsätzlich bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters einen Vergleichsraum, der aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht. Zu einer eigenen Festlegung des Vergleichsraums ist das Gericht nicht befugt. Insbesondere ist es, wenn das zuständige Jobcenter von einem bestimmten Vergleichsraum ausgeht, nicht zulässig, dass das Gericht diesen unterteilt und z.B. jede einzelne Kommune in einem Landkreis als eigenen Vergleichsraum ansieht. Eine kleinteiligere Unterteilung eines Landkreises darf nicht die Entscheidungen des BSG zu (Groß- ) Städten in ihr Gegenteil verkehren, weil aus eher großen eher kleinteilige Vergleichsräume werden, und erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist. Dementsprechend kommen bei besonders kleinen Gemeinden, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, grundsätzlich größere und bei besonders großen Städten grundsätzlich auch kleinere Gebietseinheiten in Betracht (grundlegend etwa: BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, m.w.N.; Urteil vom 5. August - B 4 AS 82/20 R, Rn. 21 - 24, m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R).

Im vorliegenden Verfahren hat das SG seine Annahme, dass das Gebiet der kreisfreien Stadt Salzgitter keinen einheitlichen Vergleichsraum bilde, im wesentlichen mit der Heterogenität des Bereichs und der fehlenden verkehrlichen Verbundenheit aller Bereiche aufgrund der Unterschiedlichkeit des Ausbaus des öffentlichen Nahverkehrs begründet.

Die kreisfreie Stadt Salzgitter gliedert sich in sieben Ortschaften mit 31 Stadtteilen. Die Einwohnerzahl beträgt 107.161. Das Stadtgebiet umfasst eine Fläche von 223,94 km2, so dass sich eine Bevölkerungsdichte von 478 Einwohnern je km2 errechnet. Das Gebiet ist geprägt durch zwei zentrale städtische Bereiche. Dies ist zum einen der größte Stadtteil, Salzgitter-Lebenstedt, mit dem Sitz der kommunalen Verwaltung (46.150 Einwohner) und zum anderen der städtisch geprägte Bereich Salzgitter-Bad (21.571 Einwohner). Daneben finden sich über die Fläche des Stadtgebiets verteilt Stadtteile mit geringerer Einwohnerzahl (Salzgitter-Thiede mit 10.803 Einwohnern, Salzgitter-Gebhardshagen mit 7.005 Einwohnern, SalzgitterLichtenberg mit 3.346 Einwohnern) sowie Stadtteile mit sehr geringer Einwohnerzahl. So weist der kleinste Stadtteil von Salzgitter (Salzgitter-Hohenrode) lediglich 195 Einwohner auf. Nicht unerhebliche Bereiche des Vergleichsraums sind dörflich bzw. landwirtschaftlich geprägt (etwa die Stadtteile Salzgitter-Beinum mit 471 Einwohnern und Salzgitter-Bleckenstedt mit 628 Einwohnern). Im westlichen bzw. südwestlichen Bereich des Stadtgebietes erstreckt sich ein bewaldeter Höhenzug (Lichtenberge). Gleichzeitig ist das Gebiet der kreisfreien Stadt Salzgitter aber durch große Industrieflächen gekennzeichnet (etwa Salzgitter-Watenstedt) mit Industrieanlagen u.a. der Großunternehmen Alstom, MAN und der Salzgitter AG. In SalzgitterWeddingen befindet sich einer der größten Binnenhäfen Niedersachsens. Im Stadtteil Salzgitter-Calbecht ist darüber hinaus die Hochschule Ostfalia beheimatet (vgl. zu den Zahlenangaben: Statistisches Jahrbuch der Stadt Salzgitter, 69. Jahrgang 2023, Stand: Juli 2025, Gliederungsziffer 1.3, "Flächennutzung in Salzgitter nach Stadtteilen"; Statistische Monatsberichte der Stadt Salzgitter, Stand: Juni 2025, Arbeitsmarkt, Bevölkerung und Umwelt, Gliederungsziffer 2.3, "Stand und Bewegung - Stadtteil", beides aufrufbar unter www.salzgitter.de; vgl. ferner die Beschreibung der Stadtteiler auf der Internetseite der Stadt Salzgitter: www.salzgitter.de; siehe auch: Wikipedia - Die freie Enzyklopädie).

Auch der erkennende Senat geht vor diesem Hintergrund von einer Heterogenität des Gebietes der kreisfreien Stadt Salzgitter aus. Nicht nachvollziehbar ist hingegen bei summarischer Prüfung die Annahme, dass der Vergleichsraum nicht die erforderliche verkehrliche Verbundenheit besitzt. Wenn insoweit zugrunde gelegt wird, dass die verkehrstechnische Anbindung im gesamten Stadtgebiet erhebliche Unterschiede aufweise, in den einwohnerstarken Stadtteilen Salzgitter-Lebenstedt oder Salzgitter-Bad im Vergleich mit den übrigen Stadtteilen der öffentliche Nahverkehr weiter ausgebaut sei, dies Auswirkungen auf die üblichen Tagespendelbereiche habe und bei der Bildung des Vergleichsraums hätte berücksichtigt werden müssen, finden sich dazu keine tatsächlichen Feststellungen. Es sind keine ausreichenden Fakten erkenntlich, die diese Wertung tragen würden. Konkrete Daten zur verkehrlichen Situation im Vergleichsraum bzw. zu der verkehrlichen Situation in den zentralen Stadtteilen im Vergleich mit den sonstigen Bereichen sind weder vorgetragen noch erhoben worden. Es fehlt damit an einer Basis für die Annahme einer einem einheitlichen Vergleichsraum entgegenstehenden ungleichmäßigen verkehrlichen Erschließung. Die für eine solche Schlussfolgerung erforderlichen Daten sind auch nicht der Gerichtsakte oder den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners zu entnehmen. Ebenso wenig ergeben sich insoweit belastbare Daten aus den Akten und Beiakten der vom SG in Bezug genommenen Verfahren S 22 AS 780/20 (Berufungsverfahren: L 11 AS 398/24) und S 22 AS 672/20 (Berufungsverfahren: L 11 AS 397/24).

Die Annahme einer der Vergleichsraumbildung entgegenstehenden ungleichmäßigen verkehrlichen Erschließung wird darüber hinaus aufgrund der im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung auf der Grundlage einer Online-Recherche festzustellenden Erschließung des hier relevanten Bereichs durch den öffentlichen Omnibusverkehr zumindest in Frage gestellt (vgl. dazu Liniennetzplan Salzgitter der Kraftverkehrsgesellschaft mbH Braunschweig - KVG; aufrufbar unter www.kvg-braunschweig.de oder www.salzgitter.de). Danach wird der Vergleichsraum allein durch 25 Buslinien erschlossen. Zusätzlich erfolgt eine Erschließung durch drei Regionalbahnlinien (RB 44, 46, 48) und eine Regional-Expresslinie (RE 10; vgl. dazu Liniennetzplan Nahverkehr Niedersachsen/Bremen; aufrufbar unter www.bahn.de). Auch wenn sich insoweit in den beiden zentralen Bereichen der Stadt Salzgitter das Bild eines verdichteten und von häufig mehreren parallelen Linien gekennzeichneten öffentlichen Verkehrsnetzes abzeichnet, wird jedoch gleichzeitig die verkehrliche Erschließung der äußeren bzw. kleineren bzw. landwirtschaftlich geprägten Stadtteile grundsätzlich belegt. Auch wenn sich aus den Streckenplänen keine Angaben zur Taktung bzw. Verkehrsdichte ableiten lassen, ist jedoch ohne konkrete Feststellungen zur Verkehrssituation die Annahme einer nicht ausreichenden verkehrlichen Verbundenheit des Vergleichsraums durch den ÖPNV nicht zu halten.

Die auf der Annahme einer ungleichmäßigen Erschließung durch den ÖPNV beruhende Schlussfolgerung einer unzulässigen Vergleichsraumbildung wird ferner durch die sich aus den statistischen Daten der Stadt Salzgitter zum Motorisierungsgrad der Einwohner ergebenden Werte in Frage gestellt (Statistiches Jahrbuch der Stadt Salzgitter, 69. Jahrgang 2023, Stand: Juli 2025, Gliederungsziffer 10.2: "Bestand an Kraftfahrzeugen nach dem Wohnsitz des Fahrzeughalters in Salzgitter nach Stadtteilen" und Einwohnerzahlen nach dem Monatsbericht der Stadt Salzgitter für Juni 2025, Gliederungsziffer 2.3: "Stand und Bewegung - Stadtteile"). Danach verfügt - unabhängig vom Alter und den sonstigen persönlichen Lebensumständen - statistisch gesehen mehr als jeder zweite Einwohner der Stadt Salzgitter über einen privaten Personenkraftwagen oder ein Kraftrad. Bei einer Gesamteinwohnerzahl von 107.151 ist ein Bestand an den genannten Fahrzeugen i.H.v. 57.699 gegeben, so dass durchschnittlich ein Fahrzeug auf 1,857 Einwohner entfällt. Im eher ländlich geprägten Stadtteil Salzgitter-Beinum und im kleinsten Stadtteil Salzgitter-Hohenrode beträgt der entsprechende Quotient übereinstimmend sogar 1,22. Der damit belegte erhebliche Bestand an privaten Kraftfahrzeugen lässt es zumindest nicht ausgeschlossen sein, dass die verkehrliche Erschließung zu einem nicht unerheblichen Anteil durch den Individualverkehr erfolgt. Konkrete Feststellungen zu den jeweiligen Verkehrsmarktanteilen sind demgegenüber nicht erfolgt (vgl. zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verkehrsstruktur: BSG, Urteil vom 5. August 2021, a.a.O., Rn. 25ff.).

Angesichts fehlender konkreter Daten zur Verkehrssituation, angesichts der hinsichtlich der angenommenen ungleichmäßigen Erschließung des Vergleichsraums durch den ÖPNV bestehenden Zweifel und angesichts der festzustellenden erheblichen Verfügbarkeit privater Kraftfahrzeuge kann im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Feststellung getroffen werden, dass die Vergleichsraumbildung aufgrund einer unzureichenden verkehrlichen Verbundenheit fehlerhaft erfolgt ist. Aus dem Vorbringen der anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen ergeben sich insoweit keine fundierten Anhaltspunkte. Es besteht damit unter nochmaligem Hinweis auf den begrenzten Umfang der gerichtlichen Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten insbesondere im einstweiligen Rechtsschutz mit einer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keine Veranlassung zur weiterer Sachaufklärung.

Der erkennende Senat teilt darüber hinaus nicht die Bedenken hinsichtlich der Repräsentativität der Datenerhebung. Wenn das SG in diesem Zusammenhang Zweifel an einer ausreichenden Erfassung von Mietdaten aus allen Stadtteilen äußert und darauf hinweist, dass ein größerer Vermieter im Bereich Salzgitter nicht an der Datenerhebung teilgenommen habe, ist dies im Hinblick auf die Ausgestaltung der gerichtlichen Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten als nicht ausreichend fundiert zu qualifizieren, um eine unzulängliche Datenerhebung als nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Von Bedenken hinsichtlich der Repräsentativität und Validität der einem Konzept zugrunde gelegten Daten kann erst dann ausgegangen werden, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit der erhobenen Daten hinausgehen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021, a.a.O., Rn. 34). Darüber hinaus ist auch nicht nachzuvollziehen, dass bzw. inwieweit sich die angeblich fehlerhafte Repräsentativität der Datenerhebung auf die hier relevante Haushaltskonstellation einer Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft auswirken kann und dieser das Anmieten einer angemessenen Wohnung im Vergleichsraum unmöglich macht (vgl. zur subjektiv-rechtlichen Komponente der Rechtsschutzgewährung im auf eine höhere Leistungsgewährung ausgerichteten sozialgerichtlichen Verfahren: BSG, Urteil vom 17. September 2020, a.a.O., Rn. 31; Urteil vom 5. August 2021, a.a.O., Rn. 38).

Auch der Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerinnen legt keine Unschlüssigkeit des Konzepts der Stadt Salzgitter nahe. Nach den dargestellten Prüfungsmaßstäben fehlt es an der Darlegung ausreichend konkreter und belastbarer Umstände, die geeignet wären, hier Zweifel zu begründen bzw. Anlass gäben, eine weitere Sachaufklärung durchzuführen. Soweit er die Repräsentativität bzw. die Validität der Datenerhebung bzw. die Richtigkeit der Auswertung bemängelt, fehlt es bereits an der erforderlichen Differenzierung zwischen den für die Erstellung des ursprünglichen Konzepts vom 29. April 2019, den ggf. danach und den für die Fortschreibung 2023 erhobenen Daten. Ebenso wenig ist erkennbar, ob die im Rahmen der Indexfortschreibung 2025 zu Kontrollzwecken erfolgte Angebotsmietenerhebung gemeint ist. Es kann daher schon nicht nachvollzogen werden, worauf sich die geäußerte Kritik bezieht, so dass auch eine Überprüfung nicht möglich ist. Darüber hinaus unterscheidet das Konzept entgegen dem Bevollmächtigten eindeutig zwischen Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten. Dies offenbart bereits die durchgeführte Datenerhebung, in deren Rahmen sowohl bei kleinen als auch bei institutionellen Vermietern ausdrücklich das Datum des Mietvertragsbeginns abgefragt wurde (vgl. Ziff. 6.2 und des Konzepts sowie die diesem als Anlage beigefügten Fragebögen der Mietwerterhebung). Daneben erfolgte gesondert die Erfassung von Angebotsmieten (vgl. Ziff. 6.4 des Konzepts). Wenn der Bevollmächtigte bemängelt, dass sich aufgrund der Rohdaten und fehlender Angaben nicht herleiten lasse, dass die aktuellen örtlichen Verhältnisse berücksichtigt worden seien, ist bereits unklar, auf welche Rohdaten sich dies beziehen soll. Wenn er eine nicht ausreichende Datenerhebung in allen Bereichen der Stadt Salzgitter kritisiert, fehlt es auch hier an ausreichend konkreten Angaben dazu, welche Bereiche des Stadtgebietes in welchem Ausmaß unzureichend erfasst worden sein sollen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der ursprünglichen Konzepterstellung 12.791 Mietwerte zu bestehenden Mietverhältnissen erfasst wurden. Bezogen auf 25.065 zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen (vgl. Zensus 2011) wurden damit über 50 Prozent des Mietwohnungsbestandes der Stadt Salzgitter abgebildet (vgl. Ziff. 6.1 des Konzepts). Inwieweit es vor diesem Hintergrund konkret zu räumlichen Fehlerhebungen bzw. Fehlgewichtungen gekommen ist, lässt sich dem Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerinnen nicht entnehmen. Dies gilt umso mehr, als eine ausreichende Repräsentativität bereits gegeben sein kann, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 Prozent des regionalen in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruht (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 16). Insbesondere fehlt es insoweit aber an der Darlegung, dass bzw. inwieweit aufgrund der angeblichen Unzulänglichkeiten des Konzepts Hindernisse für die Antragstellerinnen bestehen, im maßgeblichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 17. September 2020, a.a.O., Rn. 31). Dies gilt auch, soweit der Bevollmächtigte - wiederum ohne Benennung von Einzelheiten - die Erhebung zu den kalten Betriebskosten kritisiert und wenn er bemängelt, dass einer der größeren Vermieter im Stadtgebiet Salzgitter nicht an der Befragung teilgenommen habe. Die ferner pauschal und ohne Mitteilung jeglicher Einzelheiten behaupteten "Doppeleinträge" erscheinen im Hinblick auf die Bestands- und Neuvertragsmieten annähernd ausgeschlossen, weil die Erhebung als Befragung angelegt worden war und institutionelle und private Vermieter nach ihren Beständen befragt wurden. Da die Vermieter jeweils nur über ihre eigenen Mietverhältnisse Auskunft geben, sind Dopplungen unwahrscheinlich. Bei den Angebotsmieten erfolgte ausdrücklich eine Bereinigung der erfassten Daten um Dubletten (vgl. Ziff. 6.4 des Konzepts). Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit insoweit sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.

Insgesamt sind bei der im sozialgerichtlichen Eilverfahren lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung damit keine Umstände nachzuvollziehen, die bereits jetzt durchgreifende Zweifel an der Schlüssigkeit des angewendeten Konzepts begründen. Die Begrenzung der den Antragstellerinnen zu gewährenden Kosten der Unterkunft (Brutto-Kaltmiete) auf der Grundlage des Konzepts der Stadt Salzgitter zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der Fassung der Fortschreibungen 2023 und 2025 ist daher im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht zu beanstanden. Der erkennende Senat erachtet es insoweit auch als wesentlich, dass bei summarischer Prüfung die Verfügbarkeit von Wohnungen für einen Zwei-Personen-Haushalt nicht in Frage steht. Dies ist im Rahmen der Fortschreibung 2023 geprüft und festgestellt worden. Danach waren für einen Zwei-Personen-Haushalt von den erfassten Angebotsmieten 40 Prozent und von den erfassten Neuvertragsmieten 56 Prozent der Wohnungen zum ermittelten Wert der Mietobergrenze anmietbar (vgl. die Tabelle "Richtwerte und Verfügbarkeit", Fortschreibung 2023). Die Indexfortschreibung 2025 weist für die hier relevante Haushaltskonstellation sogar einen Anteil von 45 Prozent anmietbarer Wohnungen im Bereich der Angebotsmieten aus (vgl. Ziff. 4 der Fortschreibung 2025, "Prüfung der Verfügbarkeit von Wohnraum" sowie Tabelle 4 "fortgeschriebene Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und Anteil der verfügbaren Angebote").

Gegen die Unmöglichkeit, eine Wohnung mit dem maßgeblichen einfachen Wohnungsstandard im gesamten Vergleichsraum Salzgitter anzumieten, spricht ferner ein Vergleich der im Konzept ermittelten Richtwerte der Netto-Kaltmieten für einen Zwei-Personen-Haushalt mit den ortsüblichen Vergleichsmieten der einfachen Mietspiegel 2023 und 2025 der Stadt Salzgitter für nicht preisgebundenen Wohnraum (aufrufbar unter www.salzgitter.de) für die dort abgebildete und hier relevante Wohnungsgrößenklasse von 50,01 bis 65 qm. Die Mietspiegel wurden von den Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt und im Rat der Stadt Salzgitter zur Kenntnisnahme vorgestellt. Die Netto-Kaltmieten der Fortschreibungen 2023 (5,30 Euro pro qm) und für 2025 (5,55 Euro pro qm) liegen (lediglich mit Ausnahme der beiden jüngsten Baualtersklassen 2009 bis 2015 und ab 2016) jeweils über dem höchsten unteren Wert (5,22 Euro) der im Mietspiegel 2023 festgestellten 2/3-Mietpreisspanne für die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Netto-Kaltmiete der Fortschreibung 2025 liegt (wiederum mit Ausnahme der beiden jüngsten Baualtersklassen) in den Baualtersklassen 1970 bis 1989 und 1990 bis 2009 über den untersten Werten der Mietpreisspanne (5,48 Euro und 5,54 Euro). In den Baualtersklassen bis 1948 und von 1949 bis 1969 unterschreitet er den unteren Wert der Mietpreisspanne (5,56 Euro) jeweils lediglich mit 0,01 Euro. Der Vergleich offenbart somit, dass die Werte des Konzepts bzw. der anzuwendenden Fortschreibungen konkret angemessen sein dürften und davon ausgegangen werden kann, dass für die hier relevante Haushaltskonstellation eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard in allen Ortslagen bzw. Stadtteilen in Salzgitter angemietet werden kann. Eine Gefahr einer sozialen Segregation sieht der Senat vor diesem Hintergrund bei summarischer Prüfung nicht.

Belastbare Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung der den kalten Betriebskosten zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenzen für einen Zwei-Personen-Haushalt (Fortschreibung 2023: 2,57 Euro und Fortschreibung 2025: 2,32 Euro) sind weder vorgetragen noch ansonsten festzustellen.

Nach den somit maßgeblichen Angemessenheitsgrenzen für einen Zwei-Personen-Haushalt der Fortschreibungen 2023 und 2025 hat der Antragsgegner den Antragstellerinnen für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Juli 2025 eine Brutto-Kaltmiete i.H.v. 472,20 Euro anstatt der durchgängig auf der Grundlage der Fortschreibung 2023 monatlich gewährten 442,20 Euro zu gewähren. Es ergibt sich damit für diesen Zeitraum ein weiterer Anspruch i.H.v. 30,00 Euro monatlich. Nur in diesem Umfang hat das Eilbegehren Erfolg. Wie das SG bereits zutreffend festgestellt hat, sind die darüber hinaus zu gewährenden Heizkosten bereits in voller Höhe übernommen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerinnen nicht leistungsberechtigt i.S.v. §§ 7, 9, 19ff. SGB II sind, bestehen nicht. Auf die Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss (S. 8) wird ergänzend Bezug genommen. Ein weitergehender Anspruch auf Gewährung von Unterkunftskosten ist nicht gegeben. Wie das SG in der angegriffenen Entscheidung bereits festgestellt hat, ist von dem Antragsgegner ein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren durchgeführt worden (vgl. S. 5). Die Antragstellerinnen haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ausnahmsweise die tatsächlichen Aufwendungen für ihre Unterkunft weiterhin zu gewähren sind, weil ihnen ein Umzug unzumutbar ist. Wenn der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen insoweit auf die von der Antragstellerin zu 1. für ihre in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnende Mutter und Großmutter erbrachte Pflege hinweist, ist damit nicht belegt, dass die Erbringung der Pflege nicht auch von einem anderen Wohnort aus möglich wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragstellerinnen in einem geringen Umfang obsiegt haben.

Dieser Beschluss ist nach Maßgabe des § 177 SGG unanfechtbar.