Anlage 1 NWG - Liste der Schadstoffe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Bei der Festsetzung der Höchstwerte sind insbesondere folgende Schadstoffe zu berücksichtigen, sofern sie im Einzelfall von Bedeutung sind:
- 1.
halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden,
- 2.
phosphororganische Verbindungen,
- 3.
zinnorganische Verbindungen,
- 4.
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften,
- 5.
persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe,
- 6.
Zyanide,
- 7.
Metalle und Metallverbindungen,
- 8.
Arsen und Arsenverbindungen,
- 9.
Biozide und Pflanzenschutzmittel,
- 10.
Schwebestoffe,
- 11.
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate),
- 12.
Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen).