Abschnitt 6 RL IAURdErl - Zustimmung und EUROPOL
Bibliographie
- Titel
- Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
- Redaktionelle Abkürzung
- RL IAURdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021
6.1 Werden Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, von einem anderen EU-Mitgliedstaat oder von einem Drittstaat übermittelt, dürfen diese Informationen an einen anderen EU-Mitgliedstaat, an Europol oder sonstige Stellen nur weitergegeben werden, wenn der Staat, der die Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, der Weitergabe zuvor zugestimmt hat. Bei der Weitergabe sind die von diesem Staat festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen einzuhalten.
6.2 Bei einem Informationsaustausch nach den Nummern 2, 3 und 4 ist zu prüfen, ob es erforderlich ist, eine Kopie des Informationsersuchens oder der bereitgestellten Informationen an Europol zu übermitteln, soweit die Informationen, auf die sich die Mitteilung bezieht, Straftaten betreffen, die gemäß Artikel 3 der Europol-Verordnung unter die Ziele von Europol fallen.
6.3 Im Fall der Übermittlung einer Kopie nach Nummer 6.2 sind Europol die Zwecke der Verarbeitung der Informationen und etwaige Einschränkungen dieser Verarbeitung gemäß Artikel 19 der Europol-Verordnung ordnungsgemäß mitzuteilen.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 7 des RdErl. vom 20. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 84)