Abschnitt 8 MSPR-RdErl - Besondere Fremdsprachenregelung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler
Bibliographie
- Titel
- Schulische Förderung von Mehrsprachigkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- MSPR-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die Bestimmungen für den Fremdsprachenunterricht gelten grundsätzlich gemäß den für die jeweilige Schulform geltenden Grundsatzerlassen (Bezugserlasse und Bezugsverordnungen zu a, c bis e sowie m und n) auch für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler.
Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler können ihre Erstsprachen anstelle einer Fremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung oder durch die Vorlage eines Zeugnisses aus dem Herkunftsland anerkennen lassen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Schülerinnen oder Schüler sind erstmals im Verlauf des Sekundarbereichs I in eine Schule in Deutschland eingetreten.
Eine Eingliederung in das Sprachenangebot der Schule in Deutschland konnte nicht erfolgen und das erforderliche fremdsprachliche Niveau des Ersten oder Mittleren Schulabschlusses kann nicht mehr erreicht werden.
Die Sprache des Herkunftslandes konnte nicht anstelle einer Fremdsprache weitergeführt werden.
Die Bedingungen gemäß Nummern 8.1 bis 8.6 sind erfüllt worden.
In der gymnasialen Oberstufe kann eine Anerkennung von Leistungen in den Erstsprachen anstelle einer Pflichtfremdsprache durch Sprachfeststellungsprüfung oder Vorlage eines Zeugnisses aus dem Herkunftsland nur in der Einführungsphase erfolgen. Dafür wird die entsprechende Sprachniveaustufe vorausgesetzt, die am Ende der Einführungsphase zu erreichen ist. In der Qualifikationsphase können die Schulhalbjahresergebnisse in den Fremdsprachen grundsätzlich weder durch Noten oder Notenpunkte aus Sprachfeststellungsprüfungen in den Erstsprachen noch durch umgerechnete Noten oder Notenpunkte in den Erstsprachen aus den Zeugnissen des Herkunftslandes ersetzt werden.
Mit dem Ersatz der ersten Pflichtfremdsprache Englisch durch eine Sprachfeststellungsprüfung in der Erstsprache oder der Anerkennung der Note der Erstsprache aus dem Zeugnis des Herkunftslandes darf das Erlernen von Englisch nicht vernachlässigt werden. Die Teilnahme am Englischunterricht ist zusätzlich erforderlich. Auf eine Benotung kann verzichtet werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung der Erstsprachen besteht nicht. Die Schulen beraten die neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler und dokumentieren dies entsprechend.
8.1
Ersatz der Pflichtfremdsprache Englisch durch eine Sprachfeststellungsprüfung in den Erstsprachen
Ein Ersatz der ersten Pflichtfremdsprache Englisch ist unter folgenden Bedingungen möglich:
8.1.1 Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler haben bis zum Ende der 9. Klasse oder der 10. Klasse weniger als drei vollständige Schuljahre am Englischunterricht nach Stundentafel teilgenommen.
8.1.2 Die Sprachfeststellungsprüfung findet in demselben Schulhalbjahr wie die Abschlussprüfung statt. Zur Vorbereitung auf die Prüfung können Beispielprüfungen angeboten werden.
8.1.3 Beim Übergang in die gymnasiale Oberstufe ist eine zweite Pflichtfremdsprache neu zu beginnen, wenn im Sekundarbereich I keine zweite Fremdsprache belegt wurde.
8.1.4 Die Entscheidung, ob eine Sprachfeststellungsprüfung beantragt wird, trifft die Klassenkonferenz.
8.1.5 Die Sprachfeststellungsprüfung wird durch die Schule beim jeweils zuständigen RLSB beantragt. Den Ort und den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt das zuständige RLSB.
8.1.6 Das RLSB entscheidet, in welchen Sprachen unter Berücksichtigung der personellen und organisatorischen Möglichkeiten Prüfungen angeboten werden können.
8.1.7 Der schriftliche und mündliche Teil der Sprachfeststellungsprüfung muss hinsichtlich des Anforderungsniveaus, des Umfangs und der Dauer den Vorgaben für den angestrebten Schulabschluss, die in den Kerncurricula der Fremdsprachen des jeweiligen Bildungsganges vorgegeben sind, entsprechen.
8.1.8 Die Note der Sprachfeststellungsprüfung tritt an die Stelle der ersten Pflichtfremdsprache. Im Zeugnis wird die Note der geprüften Sprache im Pflichtbereich unter Nennung der Erstsprache eingetragen. Die Note wird mit einem * für die Bemerkung gekennzeichnet. Folgende Bemerkung ist einzutragen: "* Die Note in der ersten Pflichtfremdsprache wird durch eine Sprachfeststellungsprüfung vom [Datum eintragen] in der Erstsprache [Sprache eintragen], auf der Niveaustufe [Niveaustufe eintragen] des GER ersetzt." Die Note ist versetzungs- und abschlussrelevant. Sie wird bei der Berechnung des Notendurchschnitts einbezogen. In Abhängigkeit der Niveaustufe nach GER, auf der die Sprachfeststellungsprüfung abgelegt wurde, behält die Prüfungsnote ihre Gültigkeit bis zum Ende der 9. Klasse (A2), bis zum Ende des Sekundarbereichs I (B1) oder bis zum Ende der jeweiligen Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen, in denen keine oder Abschlüsse nach §§ 25 bis 28 BbS-VO vorausgesetzt werden. Wurde eine Sprachfeststellungsprüfung auf dem bis zum Ende der Einführungsphase zu erreichenden Sprachniveau B1 bereits im Sekundarbereich I durchgeführt und wurden dort bereits Notenpunkte festgesetzt, so werden diese Notenpunkte in der Einführungsphase anerkannt und in entsprechender Anwendung laut Nummer 8.1.8 im Studienbuch eingetragen.
8.1.9 Bei einem Prüfungsergebnis mit nicht ausreichender Gesamtnote kann die Sprachfeststellungsprüfung einmal wiederholt werden.
8.2
Ersatz der Pflichtfremdsprache Englisch durch Vorlage eines Zeugnisses aus dem Herkunftsland
Bei neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern, die aus der Klasse 9 oder der Klasse 10 einer Schule des Herkunftslandes unmittelbar in das deutsche Schulsystem eintreten, wird die im Herkunftsland zuletzt erteilte Note für den Unterricht in der Amtssprache des jeweiligen Herkunftslandes übernommen. Der Nachweis kann hierfür durch Vorlage von Zeugnissen erbracht werden.
8.2.1 Die Entscheidung, ob eine Anerkennung der Erstsprachen durch Vorlage eines Zeugnisses aus dem Herkunftsland möglich ist, trifft die Klassenkonferenz. Bleiben Zweifel, kann die Schule eine Sprachfeststellungsprüfung in der jeweiligen Sprache verlangen.
8.2.2 Die Note der Erstsprache muss in Anlehnung an die von der KMK vorgegebene Umrechnungstabelle in deutsche Noten umgerechnet werden können. Sie tritt an die Stelle der ersten Pflichtfremdsprache.
8.2.3 Im Zeugnis wird die Note der jeweiligen Erstsprache im Pflichtbereich unter Nennung der Erstsprache eingetragen. Die Note wird mit einem * für die Bemerkung gekennzeichnet. Folgende Bemerkung ist aufzunehmen: "* Die Note in der ersten Pflichtfremdsprache wird durch die Note in der Erstsprache [Sprache eintragen] aus dem Zeugnis der Schule [Name und Land eintragen] vom [Zeugnisdatum eintragen] ersetzt." Die Note ist versetzungs- und abschlussrelevant. Sie wird bei der Berechnung des Notendurchschnitts einbezogen. Die Note behält ihre Gültigkeit bis zum Ende des Sekundarbereichs I oder bis zum Ende der jeweiligen Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen, in denen keine oder Abschlüsse nach §§ 25 bis 28 BbS-VO vorausgesetzt werden. Die Note wird ebenfalls in der Einführungsphase anerkannt und in entsprechender Anwendung laut Nummer 8.2.3 im Studienbuch eingetragen, wenn sie in Notenpunkte umgerechnet werden kann.
8.3
Ersatz der zweiten Pflichtfremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung in den Erstsprachen
Wenn am Gymnasium oder einem gymnasialen Schulzweig ein Nachlernen der zweiten Pflichtfremdsprache nicht möglich erscheint, können nach eingehender Beratung durch die Schule und auf Antrag der Schule sowie mit Zustimmung des zuständigen RLSB bereits ab Jahrgang 7 die Leistungen in der jeweiligen Erstsprache an die Stelle der Leistungen in der zweiten Pflichtfremdsprache treten, wenn sie durch eine Sprachfeststellungsprüfung nachgewiesen werden. Anstelle der Teilnahme an der zweiten Fremdsprache ist die Teilnahme an einem Wahlpflichtkurs in gleicher Stundenzahl (ohne Bewertung) oder an Sprachfördermaßnahmen vorzusehen. Es gelten die Bedingungen aus den Nummern 8.1.3 bis 8.1.6 und 8.1.9.
8.3.1 Der schriftliche und mündliche Teil der Sprachfeststellungsprüfung muss hinsichtlich des Anforderungsniveaus mindestens dem Sprachniveau B1 für die Einführungsphase entsprechen.
8.3.2 Die Note der Sprachfeststellungsprüfung tritt an die Stelle der zweiten Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache. Im Zeugnis wird die Note der geprüften Sprache im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich unter Nennung der Erstsprache eingetragen. Die Note wird mit einem * für die Bemerkung gekennzeichnet. Folgende Bemerkung ist einzutragen: "* Die Note in der zweiten [Pflichtfremdsprache oder Wahlpflichtfremdsprache eintragen] wird durch eine Sprachfeststellungsprüfung vom [Datum eintragen] in der Erstsprache [Sprache eintragen], auf der Niveaustufe [Niveaustufe eintragen] des GER ersetzt." Die Note ist versetzungs- und abschlussrelevant. Sie wird bei der Berechnung des Notendurchschnitts einbezogen. Wurde eine Sprachfeststellungsprüfung auf dem bis zum Ende der Einführungsphase zu erreichenden Sprachniveau B1 bereits im Sekundarbereich I durchgeführt und wurden dort bereits Notenpunkte festgesetzt, so werden diese Notenpunkte in der Einführungsphase anerkannt und in entsprechender Anwendung laut Nummer 8.3.2 im Studienbuch eingetragen.
8.4
Ersatz der zweiten Pflichtfremdsprache durch Vorlage eines Zeugnisses aus dem Herkunftsland
Es gelten die Bedingungen aus den Nummern 8.2 und 8.2.1. und darüber hinaus folgende Regelungen:
8.4.1 Die Note der Erstsprache muss in Anlehnung an die von der KMK vorgegebene Umrechnungstabelle in deutsche Noten umgerechnet werden können. Sie tritt an die Stelle der zweiten Pflichtfremdsprache.
8.4.2 Im Zeugnis wird die Note der jeweiligen Erstsprache im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich unter Nennung der Erstsprache eingetragen. Die Note wird mit einem * für die Bemerkung gekennzeichnet. Folgende Bemerkung ist aufzunehmen: "* Die Note in der zweiten [Pflichtfremdsprache oder Wahlpflichtfremdsprache eintragen] wird durch die Note in der Erstsprache [Sprache eintragen] aus dem Zeugnis der Schule [Name und Land eintragen] vom [Zeugnisdatum eintragen] ersetzt." Die Note ist versetzungs- und abschlussrelevant. Sie wird bei der Berechnung des Notendurchschnitts einbezogen. Die Note behält ihre Gültigkeit bis zum Ende des Sekundarbereichs I oder bis zum Ende der jeweiligen Bildungsgänge in den berufsbildenden Schulen. Die Note wird ebenfalls in der Einführungsphase anerkannt und in entsprechender Anwendung laut Nummer 8.4.2 im Studienbuch eingetragen, wenn sie in Notenpunkte umgerechnet werden kann.
8.5
Ergänzende Fremdsprachenregelungen für die Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen, in denen Abschlüsse nach §§ 29 bis 31 BbS-VO erteilt werden
Sollen Abschlüsse nach §§ 29 bis 31 BbS-VO erteilt werden, können Leistungen in einer Fremdsprache gemäß den Nummern 8 sowie 8.1 bis 8.4 durch Leistungen in den Erstsprachen ersetzt werden.
8.6
Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen, in denen Leistungen im Fach Englisch nicht durch Leistungen in den Erstsprachen ersetzt werden können
In den folgenden Bildungsgängen können Leistungen im Fach Englisch nicht durch Leistungen in den Erstsprachen ersetzt werden:
alle Bildungsgänge der Fachschule Seefahrt
Bildungsgang "Kaufmännische Assistentin / Kaufmännischer Assistent Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz" der berufsqualifizierenden Berufsfachschulen
alle Bildungsgänge der Fachschule Hotel- und Gaststättengewerbe
Bildungsgang Fachschule Betriebswirtschaft.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2024 (SVBl. S. 656)