Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 28.01.2026, Az.: 3 B 417/26

Abschiebungsandrohung; Abschiebungsandrohung "in den Herkunftsstaat"; Einstweilige Anordnung; (erfolgreicher) Eilantrag gegen Abschiebung auf Grundlage einer Androhung der Abschiebung "in den Herkunftsstaat"

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
28.01.2026
Aktenzeichen
3 B 417/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2026:0128.3B417.26.00

Amtlicher Leitsatz

Auf der Grundlage einer bundesamtlichen Androhung der Abschiebung "in den Herkunftsstaat" darf eine Abschiebung nicht vollzogen werden.

Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, gegenüber der Region Hannover als zuständiger Ausländerbehörde zu erklären, dass auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Asylerstverfahren - Az: 5930788-998 - vom 15.05.2017 Abschiebungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller nicht durchgeführt werden dürfen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, gegenüber der Region Hannover als zuständiger Ausländerbehörde zu erklären, dass auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren - Az 5930788-998 - bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover im Klageverfahren 3 A 1555/23 keine Abschiebemaßnahmen durchgeführt werden dürfen,

hat nach erfolgter telefonischer Anhörung der Antragsgegnerin im tenorierten Umfang und damit weit überwiegend Erfolg.

1.

Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann der Antragsteller nicht mehr erlangen. Seinen gegen die im Bescheid vom 15.05.2017 vom Bundesamt tenorierte Abschiebungsandrohung "in den Herkunftsstaat" gerichteten Eilantrag gemäß 3 80 Abs. 5 VwGO hatte das seinerzeit zuständige Verwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 24.07.2017 abgelehnt (Az. 5 B 49/17); die gegen den Bescheid erhobene Klage wies es nachfolgend mit Urteil vom 26.03.2018 (Az. 5 A 317/17) rechtskräftig - nach seinem Tenor insgesamt - ab. Zwar bestehen angesichts des Umstands, dass sich die Begründung jenes Urteils mit keinem Wort zur Rechtmäßigkeit der in Ziffer 5 des Bescheids vom 15.05.2017 erlassenen Abschiebungsandrohung verhält, obwohl auch diese zur gerichtlichen Überprüfung gestellt war, durchaus gewichtige Zweifel daran, ob es sich tatsächlich um ein Vollurteil und nicht um ein (verdecktes) Teilurteil lediglich zu den Ziffern 1. - 4. des Bescheids vom 15.05.2017 handelt. Darauf kommt es jedoch in diesem Verfahrensstadium nicht mehr an, da der seinerzeitige Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung erfolglos war und damit die Rechtschutzmöglichkeit nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit verbraucht ist.

2.

Der Antragsteller hat für die von ihm begehrte einstweilige Anordnung einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, von Abschiebungsmaßnahmen (in den Irak) derzeit verschont zu bleiben, da eine vollziehbare Abschiebungsandrohung insoweit gar nicht vorliegt bzw. jedenfalls die Abschiebungsandrohung "in den Herkunftsstaat" aus dem Bescheid vom 15.05.2017 rechtswidrig ist.

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG. Danach erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Auch wenn die Vorschrift als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, bedarf es im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (i.F. Rückführungsrichtlinie) - wie hier - stets der Benennung eines konkreten Zielstaats (vgl. EuGH, Urt. v. 6.7.2023 - C-663/21 -, juris; Rn. 46; Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53; Urt. v. 24.2.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; Urt. v. 14.5.2020 - C-924/19, C-925/19 -, juris Rn. 115; vgl. Nds. OVG, Urt. v. 6.3.2024 - 13 LC 116/23 -, juris Rn. 99 m.w.N.). Eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung ist rechtswidrig und aufzuheben (vgl. OVG MV, Urt. v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 -, juris Rn. 75; VGH BW, Urt. v. 2.1. 2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 131; Nds. OVG, Urt. v. 6.3.2024 - 13 LC 116/23 -, juris Rn. 99; Pietzsch in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1.10.2024, AsylG § 34 Rn. 31c), wenn man nicht schon davon ausgeht, dass sie mangels ausreichender Bestimmung des Zielstaates einer Abschiebung überhaupt keinen vollziehbaren Regelungsinhalt hat. Das hat zur Folge, dass im aktuell beim erkennenden Gericht zwischen den Beteiligten anhängigen Klageverfahren 3 A 1555/23 zum Asylfolgeantrag des Antragstellers jedenfalls insoweit ein Teilerfolg zu erwarten ist, dass die Antragsgegnerin zumindest aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 15.05.2017 zu verpflichten ist.

Da der Antragsteller morgen in den Irak abgeschoben werden soll, ist die Sache eilbedürftig.

In zeitlicher Hinsicht ist die einstweilige Anordnung nicht bis auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 3 A 1555/23 bei dem erkennenden Gericht zu erstrecken. Aktuell steht bereits das Fehlen einer vollstreckungsfähigen Abschiebungsandrohung einer Abschiebung entgegen. Ob die vom Antragsteller im Übrigen vorgetragenen Gründe gegen eine Abschiebung in den Irak dem Erlass einer vollstreckungsfähigen Abschiebungsandrohung aus auf den Irak oder auf Deutschland bezogenen Gründen entgegenstünden, kann demgegenüber derzeit ohne weitere Ermittlungen nicht ausreichend beurteilt werden, die angesichts der Dringlichkeit der Entscheidung nicht abzuwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.