Landgericht Hannover
Urt. v. 26.05.2025, Az.: 18 O 151/25
Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Werbens für Fahrschulausbildungen im Rahmen einer "Aktion der Neueröffnung" mangels Angabe der vollständigen Entgelde
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 26.05.2025
- Aktenzeichen
- 18 O 151/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 21979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2025:0526.18O151.25.00
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 UWG
- § 5a UWG
- § 5b UWG
- § 32 Abs. 2 FahrlG
- § 5 TMG
Tenor:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
- 1)
Fahrschulausbildungen mit Preisen zu bewerben, ohne die Entgelte anzugeben pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes (Grundbetrag), einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur theoretischen Prüfung, für die Vorstellung zur praktischen Prüfung, für etwaige Aufbau- und Fahreignungsseminare, für die Ausbildung geschwindigkeitsbeschränkter Kleinkrafträder, sowie für eine Unterrichtseinheit im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu je 45 Minuten (Fahrstunde), und/oder
- 2)
im Internet Dienstleistungen seiner Fahrschule zu bewerben, ohne die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum anzugeben,
wenn dies
- wie nachstehend eingeblendet -
"Bilddarstellung wurde entfernt"
auf seiner Unternehmenshomepage mit der URL XXX am 22.02.2024 (K 1 und K 2) geschieht.
- 2.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, angedroht.
- 3.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2024 zu zahlen.
- 4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 5.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
- 6.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu 1. in Höhe von 10.000,- EUR und hinsichtlich der Vollstreckung im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 7.
Der Streitwert wird auf 29.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen werbender Angaben auf seiner Unternehmenshomepage im Zusammenhang mit der von ihm angebotenen Fahrschulausbildung im Rahmen einer "Aktion der Neueröffnung" sowie wegen der Nichtangabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
Der Beklagte ist Inhaber der Fahrschule 22.04.2025. Auf der ebenfalls vom Beklagten betriebenen Internetseite (abrufbar unter: XXX) bewarb dieser Leistungen seiner Fahrschule als "Aktion der Neueröffnung" für die Zeit vom 12.02. bis 11.03.2024. Dabei wies die Homepage als "Hot Price" eine Reduzierung des Grundbetrages von 300,00 EUR auf 99,00 EUR sowie als "100 % Off" einen Fahrschulwechsel für 0,- EUR statt 250,00 EUR aus. Für die Einzelheiten wird auf den Ausdruck Anlage K 1, Bl. 10 d. A., verwiesen. Im Impressum des Internetauftritts der Fahrschule des Beklagten fehlte zudem zum Zeitpunkt der Abmahnung, jedenfalls am 22.02.2024, die Angabe der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde (Anlage K 2, Bl. 11 f. d. A.).
Die Klägerin mahnte den Beklagten unter Darstellung des Vorgenannten mit Schreiben vom 27.02.2024 ab (Anlage K 3, Bl. 13-17 d. A.). Dabei rügte sie, dass sein Eröffnungsangebot eine Art der Preiswerbung darstelle, die gegen § 32 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz, FahrlG) verstoße. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er, da er mit der Höhe des Grundbetrages geworben habe, auch die übrigen Preisbestandteile hätte nennen müssen. Überdies würden im Impressum die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG erforderlichen Pflichtangaben zu der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 50 FahrlG fehlen. Daher forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 20.03.2024 auf (Anlage K 4, Bl. 18-19 d. A.) und machte zugleich die im einzelnen aufgegliederten Abmahnkosten iHv 374,50 EUR geltend (Anlage K 3, Bl. 16-17 d. A.). Eine Frist für die Zahlung wurde in der mitübersandten Unterlassungserklärung unter Ziff. 3. bestimmt als "innerhalb einer Woche nach Abgabe der Unterlassungserklärung" (Bl. 19 d. A.). Vom Beklagten wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben. Jedenfalls ab dem 28.05.2024 wies das Impressum des Beklagten die zuständige Aufsichtsbehörde aus (Anlage K 7, Bl. 22-23 d. A.).
Die Klägerin beantragt mit der dem Beklagten am 05.07.2024 zugestellten Klageschrift,
- I.
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
- 1.
Fahrschulausbildungen mit Preisen zu bewerben, ohne die Entgelte anzugeben pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes (Grundbetrag), einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur theoretischen Prüfung, für die Vorstellung zur praktischen Prüfung, für etwaige Aufbau- und Fahreignungsseminare, für die Ausbildung geschwindigkeitsbeschränkter Kleinkrafträder, sowie für eine Unterrichtseinheit im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu je 45 Minuten (Fahrstunde),
und/oder
- 2.
im Internet Dienstleistungen seiner Fahrschule zu bewerben, ohne die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum anzugeben,
wenn dies
- wie nachstehend eingeblendet -
"Bilddarstellung wurde entfernt"
auf seiner Unternehmenshomepage mit der URL XXX am 22.02.2024 (K 1 und K 2) geschieht;
- II.
dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, anzudrohen;
- III.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 374,50 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2024 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe zur Erstellung einer Homepage für die Fahrschule den Zeugen XXX beauftragt. Der Auftrag habe eine Homepage ohne eine Preiswerbung bzw. ohne die Angabe von Preisen beinhaltet. Entgegen diesem Auftrag und ohne Kenntnis des Beklagten habe Herr der Zeuge XXX sich eigenständig angemaßt, zwischen dem 12.02.2024 bis 03.03.2024 probeweise Internetseiten online zu stellen, und hierbei nur die Vorderseite eines Flyers des Beklagten veröffentlicht, während auf dessen Rückseite alle erforderlichen Preisangaben ausgewiesen worden seien. Der Beklagte ist der Ansicht, sein Verhalten sei nicht wettbewerbswidrig gewesen. Hierzu führt er weiter aus, dass er erst durch die Abmahnung Kenntnis von dem Geschehen erlangt und daraufhin sofort den Herrn XXX angewiesen habe, die Homepage offline zu stellen. Der Beklagte weist darauf hin, dass das Untersagen der Bewerbung eines "kostenfreien Fahrschulwechsels" schon nicht Teil des Klagantrages sei. Er ist zudem der Ansicht, die befristete Aktion, dass eine Grundgebühr im Falle eines Fahrschulwechsels wegfalle, sei nicht irreführend, weil die Grundgebühr in seiner Fahrschule außerhalb des Werbeaktionszeitraums 250,- EUR betrage, innerhalb dieser Phase indes bei einem Fahrschulwechsel keine Grundgebühr anfalle. Er meint ferner, ein "Weglassen" der Aufsichtsbehörde im Impressum stelle nur einen Bagatellverstoß dar.
Die Klägerin bestreitet das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der Auftragsvergabe und Veröffentlichung der unstrittigen Inhalte der Internetseite ohne bzw. gegen den Willen des Beklagten vorsorglich mit Nichtwissen, hält dieses aber bereits für unerheblich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Hauptforderung vollumfänglich, bezüglich der Nebenforderung indes nur teilweise begründet.
A. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Unterlassensanspruch aus den §§ 8 Abs. 1, 5a, 5b UWG i.V.m. § 32 Abs. 2 FahrlG bzw. i.V.m. § 5 TMG zu.
Mit der streitgegenständlichen Werbung hat der Beklagte eine Informationspflichtverletzung bei kommerzieller Information begangen.
I. Mit der streitgegenständlichen Werbung auf der Homepage hat der Beklagte gegen § 32 Abs. 2 FahrlG verstoßen und damit eine unlautere und folglich unzulässige geschäftliche Handlung iSd vorstehenden UWG-Normen vorgenommen.
Werden durch Gesetz oder Verordnung Informationspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation begründet, ist nicht § 3a UWG anwendbar, vielmehr greifen ausschließlich §§ 5a und 5b UWG ein (BGH, Urt. v. 26.10.2023 - IV ZR 135/20, GRUR 2023, 1701, 1702 [BGH 26.10.2023 - I ZR 135/20]; Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer UWG § 3a Rn. 1.261, beck-online).
Der Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Werbung den Verbrauchern wesentliche Preisinformationen vorenthalten (§ 5a Abs. 1 UWG) - zum einen durch Nichtangabe (Verheimlichen) von Einzelpreisen iSd § 32 Abs. 2 FahrlG (§ 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG) und zum anderen durch un- bzw. missverständliche Preisinformationen in seiner "Neueröffnungswerbung" (§ 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG). Nach § 32 Abs. 2 S. 1 bis 3 FahrlG müssen nicht nur die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts pauschaliert angegeben, sondern zudem die Entgelte für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht stundenbezogen zu jeweils 45 Minuten beziffert werden, was in Satz 2 dieser Vorschrift weitergehend aufgeschlüsselt wird. § 32 Abs. 2 S. 4 FahrlG bestimmt zudem, dass die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen müssen. Die Vorgaben in § 32 FahrlG, wie die Angaben zu den Preisen zu gestalten sind, begründen damit ein Verbot für Werbung, die diesen Vorgaben nicht gerecht wird. Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 FahrlG ist der Schutz des Fahrschülers vor irreführender Werbung; er soll in die Lage versetzt werden, die Ausbildungskosten zu überschlagen und zu vergleichen, damit er nicht durch günstig erscheinende Werbeangebote, die lediglich Einzelposten wie die bloßen Fahrstundenkosten oder den Grundbetrag betreffen, über die Gesamtkosten im Unklaren gelassen wird (OLG Hamm, Urt. v. 28.02.2008 - 4 U 168/07, GRUR 2008, 405, 406).
Diesen Vorgaben ist der Beklagte mit der streitgegenständlichen Werbung auf seiner Homepage unstreitig nicht nachgekommen. Die Einzelpreise gemäß § 32 Abs. 2 FahrlG wurden nicht angegeben. Zudem wurden als "Aktion der Neueröffnung" die Senkung der Kosten für den "Grundbetrag" von 300,- EUR auf 99,- EUR und eine - nicht weiter erläuterte - Kostenersparnis im Falle eines "Fahrschulwechsels" von 250,- EUR auf 0,- EUR beworben; sämtliche anderen Entgelte entsprechend der Auflistung in § 32 Abs. 2 S. 2 FahrlG wurden auf der Internetseite des Beklagten nicht angegeben. Die entsprechenden Informationen wurden den Verbrauchern vorenthalten, denn diese haben die Information nicht so erhalten, dass diese sie bei einer geschäftlichen Handlung hätten berücksichtigen können (vgl. BGH, Urt. v. 21.07.2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076, 1078). Der Vortrag des Beklagten, die fehlenden Angaben seien auf einem ebenfalls zu Werbezwecken gedruckten Flyer - und zwar auf der nicht in die Homepage übernommenen Rückseite - vorhanden gewesen, ist unerheblich. Denn den Vorgaben des § 32 FahrlG genügt es nicht, wenn sich in der Werbung selbst fehlende Angaben ggf. außerhalb der Werbung auffinden lassen (hierzu bereits Beschluss der Kammer v. 06.11.2023 - 18 O 137/23, GRUR-RS 2023, 42898, beck-online). Es liefe dem Gesetzeszweck zuwider, vom potentiellen Fahrschüler als Verbraucher zu erwarten, dass er sich die fehlenden Preisangaben aus verschiedenen Quellen zusammensucht. Die Kammer verkennt nicht, dass in der Rechtsprechung teilweise bei unmittelbarer Verlinkung auf eine weitere Webseite, auf der die erforderlichen Angaben ohne Weiteres auffindbar sind, ein Verstoß verneint wird (vgl. LG Göttingen, Urteil vom 05.02.2025 - 3 O 21/25 -, juris). Eine derartige Verlinkung existiert vorliegend aber nicht; vielmehr gab es auf der streitgegenständlichen Homepage nicht einmal einen Hinweis auf weitergehende Preisangaben an anderer Stelle (was zudem bei Angaben auf einem gedruckten Flyer auch nicht mehr "unmittelbar zugänglich" wäre, sondern einen erheblichen Zusatzaufwand des Verbrauchers erforderte).
Darüber hinaus hat der Beklagte mit dem Anpreisen eines kostenlosen Fahrschulwechsels (0,-EUR statt vermeintlicher 250,- EUR) gegen das Gebot der "Preiswahrheit und Preisklarheit" (§ 32 Abs. 2 S. 4 FahrlG) verstoßen, denn ein Wechsel der Fahrschule während der Ausbildung ist kostenlos und hat nach den Vorgaben des § 32 FahrlG auch kostenfrei zu sein.
Dies ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch irreführend iSd § 5a Abs. 1 UWG, weil der objektive Empfänger der Werbung nicht erkennen kann, dass erstens die Höhe der Grundgebühr differiert zwischen solchen Schülern, die bisher noch keine Fahrschule besuchen (99,- EUR) einerseits, und Fahrschulwechslern (0,- EUR) andererseits, und dass zweitens trotz der durchgestrichenen 250,- EUR ein Fahrschulwechsel nach dem Gesetz grundsätzlich keine spezifischen Kosten auslöst. Darüber hinaus greift das Argument des Beklagten nicht durch, er habe mit "0,- EUR statt 250,- EUR" nur mitteilen wollen, dass für Fahrschulwechsler während des Aktionszeitraums nicht die in seiner Fahrschule sonst anfallende Grundgebühr von 250,-EUR berechnet werde: Zum einen ist dies für den objektiven Empfänger aus der Werbung heraus nicht verständlich; zum anderen ist dieses Argument bereits in sich unzutreffend, denn es ergibt sich aus der streitgegenständlichen Werbung, dass die Grundgebühr dort außerhalb des Aktionszeitraums "300,- EUR" betrage (nicht 250,- EUR). Die in Rede stehenden, teils vorenthaltenen, teils unzutreffenden Preisangaben des Beklagten waren insoweit durchaus von Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung der potentiellen Fahrschüler, die aufgrund dessen preisliche Vorteile gegenüber Mitbewerbern des Beklagten annehmen konnten, und waren damit geeignet, deren Entscheidung zu beeinflussen. Es ist iSd § 5a Abs. 1 UWG davon auszugehen, dass der potentielle Fahrschüler diese wesentlichen Informationen über die Einzelpreise und die Preiszusammensetzung nach den Umständen benötigte, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können, und dass deren Vorenthalten geeignet war, diesen zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher - abweichend vom Regelfall - eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft eine sekundäre Darlegungslast (BGH, GRUR 2022, 1163 [BGH 19.05.2022 - I ZR 69/21], juris Rn. 59; BGH, Urteil vom 26.01.2023 - I ZR 111/22 -, juris Rn. 64). Der Beklagte hat keinen entsprechenden Sachvortrag gehalten.
Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe diese Bewerbung eines "kostenfreien Fahrschulwechsels" nicht in ihren Klagantrag aufgenommen, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, Preiswerbung für seine Fahrschule zu schalten, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, unter Einbeziehung der konkreten beklagtenseits ins Internet gestellten Werbung - die den kostenfreien Fahrschulwechsel umfasst.
Bei den betreffenden Preisangaben handelte es sich auch um wesentliche Informationen iSd § 5b UWG. Nach Art. 2 Buchst. f 1. Halbsatz der Richtlinie 2000/31/EG bezeichnet der Ausdruck "kommerzielle Kommunikation" grundsätzlich (unter Ausschluss der im zweiten Halbsatz genannten, hier nicht einschlägigen Angaben) alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt. Der sowohl in Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG als auch in Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: UGP-Richtlinie) verwandte Begriff der "kommerziellen Kommunikation" ist einheitlich auszulegen, weil weder der Regelungszusammenhang noch der Regelungszweck ein unterschiedliches Verständnis erfordern (Feddersen, WRP 2024, 1179-1184, juris Rn. 9). Unter den Begriff der "kommerziellen Kommunikation" fallen danach insbesondere alle den Produktabsatz fördernden, also auf die Steigerung der Kaufneigung der Verbraucher gerichteten Angaben. Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie spricht von "Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation". Diese sollen dem Verbraucher eine informierte und deshalb effektive geschäftliche Entscheidung ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 14 der UGP-Richtlinie). Vor diesem Hintergrund erfassen Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie und § 5b UWG sämtliche Informationen, die nach dem Unionsrecht oder darauf beruhenden Umsetzungsakten im Zusammenhang mit kommerzieller Kommunikation zur Verfügung gestellt werden müssen. Da der Preis für den Verbraucher grundsätzlich ein bestimmender Faktor ist, wenn er geschäftliche Entscheidungen zu treffen hat, ist er als eine erforderliche Information anzusehen, um dem Verbraucher zu ermöglichen, eine solche Entscheidung in informierter Weise zu treffen (EuGH Urt. v. 26.10.2016 - C-611/14, BeckRS 2016, 82556 Rn. 55, beck-online). Deshalb zählen nicht nur obligatorische Preisangaben nach der Preisangabenverordnung (vgl. dazu Feddersen, WRP 2024, 1179, Seite 1180), sondern auch aufgrund anderer Normen verpflichtende Preisangaben - wie hier aufgrund § 32 Abs. 2 FahrlG - zu den wesentlichen Informationen iSd §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG.
Der Hinweis des Beklagten auf eigenmächtiges, auftragswidriges Handeln des Zeugen XXX ist unerheblich. Zum einen setzt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraus und zum anderen haftet der Beklagte auch für das Handeln dieses Zeugen als von ihm Beauftragten, § 8 Abs. 2 UWG.
Aufgrund des begangenen Verstoßes streitet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr, die nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hätte widerlegt werden können. Eine solche hat der Beklagte trotz der Abmahnung nicht abgegeben. Der bloße Hinweis, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Aktion gehandelt habe, reicht insoweit auch nicht aus. Der Beklagte kann ohne Weiteres jederzeit wieder Werbung einstellen, die gegen § 32 FahrlG verstoßen kann, unabhängig von der Neueröffnung der Fahrschule.
II. Daneben liegt ein Verstoß gegen §§ 5a Abs. 1 u. 2, 5b Abs. 4 UWG, 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG (a.F.) vor.
Der Anwendungsbereich des TMG (a.F.) ist eröffnet. Mit seiner Homepage hat der Beklagte einen elektronischen Informationsdienst (Telemedium) iSd § 1 TMG (a.F.) betrieben. Der Gegenstand des Dienstes muss Information oder Kommunikation sein. Der Begriff der Information ist weit auszulegen. Er erfasst "Daten aller Art"; dazu zählt sogar ein ausschließlich aus Werbung bestehender Inhalt; es ist nach dem Gesetzeswortlaut weder erforderlich, dass für den Nutzer eine Möglichkeit zur weiteren interaktiven Nutzung besteht (zB Bestellmöglichkeit), noch dass der Werbende einen Abrufdienst unterhält (MüKoStGB/Altenhain, 4. Aufl. 2023, TMG § 1 Rn. 12, beck-online). Ein Telemedium hält auch derjenige bereit, der eine ausschließlich mit Werbung für Dritte versehene Website betreibt oder ein Werbebanner ohne Link auf seiner Website zeigt; auch wenn Werbewebsites oder Werbebanner, mit oder ohne Link, keinen Zugang zu fremden Telemedien vermitteln, stellen sie selbst doch ein Telemedium dar oder sind jedenfalls als Teil einer Website Teil eines Telemediums; daher hält auch derjenige Telemedien bereit, der zB auf seiner Website nur Werbung präsentiert, sei es Eigenwerbung oder für Dritte (MüKoStGB/Altenhain, aaO, TMG vor § 7 Rn. 47, beck-online). Die Homepage des Beklagten erfüllte mit ihrem Informationsgehalt (mit, aber auch ohne Werbung) diese Voraussetzungen. Gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 TMG (a.F.) war der Beklagte Diensteanbieter bezüglich seiner Webseite (nebst Werbung). Da die in Rede stehende Homepage - mit der Vorstellung der beklagtenseits betriebenen Fahrschule (nebst der streitgegenständlichen Werbung) - dem Absatz der beklagtenseits angebotenen Dienstleistung - der Fahrtschulausbildung - diente, handelte es sich auch um eine kommerzielle Kommunikation iSd § 2 S. 1 Nr. 5 TMG (a.F.).
Die Ausübung der Tätigkeit als Fahrlehrer sowie die Errichtung und Unterhaltung einer Fahrschule sind erlaubnispflichtig (§§ 1 ff., 17 ff. FahrlG) iSd § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG (a.F.). Danach bestand für den Beklagten die Pflicht, auf seiner Homepage die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben. Dieser Pflicht ist der Beklagte unstreitig nicht nachgekommen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten handelte es sich auch nicht um einen Bagatellverstoß. § 5 TMG (a.F.) enthielt Marktverhaltensregeln. Das Vorenthalten der dort festgelegten Informationspflichten stellte stets eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von § 3a UWG dar, weil die dort enthaltenen Verbraucherschutzvorschriften der Umsetzung von Unionsrecht dienten (vgl. zur alten Rechtslage: BGH, Urteil vom 25.02.2016 I ZR 238/14, Rn.34; LG Essen, Urteil vom 03.06.2020 - 44 O 34/19 -, Rn. 28, juris). Unter der nunmehr geltenden Anwendbarkeit der §§ 5a, 5b UWG, die der Umsetzung der UGP-Richtlinie dienen, kann nichts anderes gelten.
Auch insoweit ist aufgrund des einmaligen Verstoßes die Wiederholungsgefahr indiziert (nunmehr als Verstoß gegen § 5 Digitale-Dienste-Gesetz [DDG] als Nachfolgereglung zum TMG).
III. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.
IV. Der Klägerin steht ferner aus § 13 Abs. 3 UWG der geltend gemacht Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu. Der Höhe nach ist die von der Klägerin geltend gemachte Kostenpauschale i.H.v. 350,00 EUR zzgl. 7% MwSt von der Rechtsprechung und Literatur bereits anerkannt (vgl. Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 13 Rn. 132 mwN).
V. Der Zinsanspruch besteht gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aber nach § 291 BGB i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB analog erst seit dem 06.07.2024. Verzug des Beklagten i.S.d. § 286 BGB lag nicht vor, weil keine Einigung über einen Zahlungszeitpunkt getroffen worden war (abgesehen davon, dass die gesetzte Wochenfrist nach Abgabe der Unterlassenserklärung mangels Erklärungsabgabe ohnehin nie zu laufen begonnen hätte), weshalb nur Prozesszinsen zuzusprechen waren.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
C. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 51 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.