§ 39 NHG - Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
§ 38 Abs. 2 gilt für Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorschlag der Findungskommission nach § 38 Abs. 2 Satz 2 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten erfolgt. § 38 Abs. 3 bis 5 gilt für hauptamtliche oder hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend. Für andere Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten kann die Grundordnung eine kürzere Amtszeit vorsehen.