Abschnitt 3 BtMG§31aARdErl - Hinweise zur Gestaltung des Ermittlungsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG, des § 35a Abs. 1 KCanG und des § 26a Abs. 1 MedCanG sowie Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumentinnen und Betäubungsmittel- und Cannabiskonsumenten
- Redaktionelle Abkürzung
- BtMG§31aARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33210
3.1 Allgemeines
Die Strafverfolgungsbehörden sind wegen des Legalitätsprinzips (§ 152 Abs. 2 StPO) verpflichtet, in jedem Fall eines Verdachts einer Straftat gemäß § 29 Abs. 1, 2 und 4 BtMG, § 34 Abs. 1, 2 oder 5 KCanG und § 25 Abs. 1, 3 oder 6 MedCanG die Ermittlungen aufzunehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 31a BtMG, § 35a KCanG und § 26a MedCanG gegeben erscheinen. Ermittlungen der Polizei sind deshalb in jedem Verdachtsfall, auch im Fall einer Erstbegehung, erforderlich, weil nur so über das Vorliegen der in Nummer 2.2 dargestellten Voraussetzungen entschieden werden kann.
3.2 Umfang der Ermittlungen
Die Staatsanwaltschaft wirkt kraft ihrer Zuständigkeit darauf hin, dass der Umfang der polizeilichen Ermittlungstätigkeit trotz der fortbestehenden Pflicht zur Strafverfolgung auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden kann.
In Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft voraussichtlich nach § 31a BtMG, § 35a KCanG oder § 26a MedCanG unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen von der Strafverfolgung absehen wird, ist es in der Regel ausreichend, wenn die Polizei die Art und das Gewicht des Betäubungsmittels oder das Gewicht des Cannabisprodukts feststellt. Eine Bestimmung von sichergestellten Betäubungsmittelsubstanzen durch eine kriminaltechnische Untersuchung oder eine qualitative Untersuchung des Cannabisprodukts ist grundsätzlich verzichtbar. Im Zweifel führt die Polizei einen Vortest durch.
Betäubungsmittel, Cannabis sowie ggf. Konsumgegenstände sind sicherzustellen. Ferner ist eine Beschuldigtenvernehmung, insbesondere zur Konsumverhaltensweise, der Betäubungsmittel- oder Cannabisherkunft (Dealerin oder Dealer) sowie ggf. zur Frage des Verzichts auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände angezeigt. Weitere Ermittlungsmaßnahmen - z. B. Zeugenvernehmung, Durchsuchung oder kriminaltechnische Untersuchung - werden in der Regel nicht notwendig sein. Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des § 31a BtMG, des § 35a KCanG oder des § 26a MedCanG, entscheidet die Staatsanwaltschaft darüber, ob auf weitere Ermittlungsmaßnahmen verzichtet werden kann. In der Übersendungsverfügung an die Staatsanwaltschaft vermerkt die Polizei einen ggf. bestehenden Verdacht auf das Vorliegen einer Betäubungsmittel- oder Cannabisabhängigkeit.
3.3 Einbeziehung der sozialen Dienste
Die Staatsanwaltschaft prüft in geeigneten Fällen unter Einschaltung der Gerichtshilfe oder der Jugendgerichtshilfe, ob Maßnahmen der Beratung, Therapie oder sonstigen sozialen Stabilisierung angezeigt sind. Dabei ist namentlich auch bei höheren als den in Nummer 2.1 genannten Gewichtsangaben zu prüfen, ob die Durchführung dieser Maßnahmen ein öffentliches Interesse an der weiteren Strafverfolgung entfallen lassen (§§ 153, 153a StPO, § 31a BtMG, § 35a KCanG, § 26a MedCanG) oder bei fortbestehendem öffentlichem Interesse ein Absehen von der Anklageerhebung ermöglichen kann (§ 153b StPO i. V. m. § 29 Abs. 5 und § 37 Abs. 1 BtMG).
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 4 Satz 1 des RdErl. vom 29. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 592, Nds. Rpfl. 2025 S. 17)