Art. 3 KomHRAVO - Änderung der Verordnung über kommunale Anstalten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des kommunalen Haushaltsrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- KomHRAVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Die Verordnung über kommunale Anstalten vom 18. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 244) wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 6 Satz 2 werden die Worte "Satzung nach § 142 NKomVG" durch das Wort "Unternehmenssatzung" ersetzt.
- 2.
In § 7 wird die Verweisung "§ 21 der Gemeindehaushaltsund -kassenverordnung (GemHKVO)" durch die Verweisung "§ 21 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO)" ersetzt.
- 3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung "§§ 40 und 41 GemHKVO" durch die Verweisung "§§ 42 und 43 KomHKVO" ersetzt.
- b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung "§ 28 GemHKVO" durch die Verweisung "§ 30 KomHKVO" ersetzt.
- 4.
Dem § 10 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:
"4Der Wirtschaftsplan kann für zwei Jahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. 5In diesem Fall enthalten der Erfolgsplan, der Vermögensplan und der Stellenplan auch die Angaben für ein weiteres Wirtschaftsjahr."
- 5.
In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "§§ 12 und 20 Abs. 1 und § 26 GemHKVO" durch die Verweisung "§§ 12 und 20 Abs. 1 und § 27 KomHKVO" ersetzt.
- 6.
In § 14 wird die Verweisung "§ 5 GemHKVO" durch die Verweisung "§ 5 KomHKVO" ersetzt.
- 7.
In § 17 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Satzung nach § 142 NKomVG" durch das Wort "Unternehmenssatzung" ersetzt.
- 8.
In § 18 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Satzung nach § 142 NKomVG" durch das Wort "Unternehmenssatzung" ersetzt.
- 9.
§ 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"2Der Haushaltsplan kann auch für zwei Jahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden."
- 10.
§ 23 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Worte "Gemeindehaushaltsund -kassenverordnung mit Ausnahme der §§ 26a und 57" durch die Worte "Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung mit Ausnahme der §§ 28 und 57 Abs. 1" ersetzt.
- b)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"2In den Anhang nach § 56 KomHKVO sind die Angaben gemäß § 285 Nrn. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 aufzunehmen."
- 11.
In § 27 Abs. 3 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 5" ersetzt.
- 12.
§ 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
"1Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn in der Unternehmenssatzung unter Hinweis auf diese Vorschrift oder durch Rechtsvorschrift bestimmt wird, dass die Offenlegung nach Form und Inhalt in entsprechender Anwendung der §§ 325 bis 328, ausgenommen § 326 Abs. 1 Satz 2, des Handelsgesetzbuchs im Bundesanzeiger erfolgt. 2In diesem Fall werden ein konsolidierter Gesamtabschluss und ein Konsolidierungsbericht (§ 128 Abs. 6 Satz 2 NKomVG) der kommunalen Anstalt zusammen mit dem Jahresabschluss unverzüglich beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zur Veröffentlichung eingereicht."
- 13.
Dem Vierten Teil wird der folgende neue § 30 angefügt:
"§ 30
Jahresabschlussprüfung in besonderen Fällen§ 27 Abs. 3 bis 5 und die §§ 28 und 29 sind auch dann anzuwenden, wenn die Prüfung des Jahresabschlusses durch Bundesrecht geregelt ist."
- 14.
Die Überschrift des Fünften Teils erhält folgende Fassung:
"Schlussvorschrift".
- 15.
Der bisherige § 30 wird gestrichen.