Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 01.10.2025, Az.: L 2 R 105/25
Erstattung von Pflichtbeiträgen an die Deutsche Rentenversicherung aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 01.10.2025
- Aktenzeichen
- L 2 R 105/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 27217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2025:1001.2R105.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 08.04.2025 - AZ: S 28 R 178/24
Rechtsgrundlage
- § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI
Tenor:
- 1.
Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 08. April 2025 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2024 werden aufgehoben.
- 2.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Beiträge aus der Versicherung ihres am XXX gestorbenen Ehemannes XXX XXX nach Maßgabe des § 210 Abs. 3 SGB VI zu erstatten.
- 3.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.
- 4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Pflichtbeiträgen aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes.
Für den am XXX geborenen und am XXX verstorbenen Ehemann der Klägerin, I., waren Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen vom 27.04.1992 bis 31.12.1993 für Tätigkeiten in Deutschland bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover erfasst.
Im Juni 1995 schloss die Klägerin erneut eine Ehe (vgl. ihr Schriftsatz vom 5. September 2023 aus dem vorausgegangenen Verfahren L 2 R 95/23).
Am 16.06.2021 bat die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover telefonisch um Auskunft, "inwieweit Ansprüche ihres damaligen Ehemannes an sie erstattet werden können" und übersandte am 22.06.2021 eine Sterbeurkunde ihres damaligen Ehemannes. Zum Zeitpunkt des Todes habe sie sich damit nicht auseinandersetzen können.
Am 09.08.2021 stellte die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover einen Antrag auf Erstattung der Beiträge ihres damaligen Ehemannes. Die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.08.2021 wegen Verjährung ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hob die Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover den Bescheid wegen fehlender Ermessensausübung im Rahmen eines von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses im anschließenden Gerichtsverfahren (S 28 R 344/21) auf und lehnte den Antrag erneut mit Bescheid vom 07.09.2022 wegen Verjährung diesmal in Anwendung von Ermessen und unter Abwägung der betroffenen Interessen ab.
Die Klägerin erhob hiergegen mit Faxschreiben vom 12.09.2022 Widerspruch, den die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2022 zurückwies. Der Widerspruchbescheid wurde am 03.11.2022 abgesandt.
Die Klägerin erhob hiergegen am 06.12.2022 Klage beim Sozialgericht Osnabrück und machte geltend, dass der Erstattungsanspruch nicht verjährt sei. § 45 Abs. 1 SGB I finde keine Anwendung, weil der Erstattungsanspruch keine Sozialleistung darstelle. Die erforderliche Einrede der Verjährung sei nicht erhoben worden. Es fehlten auch eine Begründung und die Ausübung von Ermessen. Eine Einrede der Verjährung könne auch nicht erhoben werden, weil sich diese als ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Der Klägerin sei es aufgrund der Herkunft aus der Türkei nicht möglich gewesen, zu erkennen, dass der Anspruch auf Beitragserstattung zu ihren Gunsten bestehe. Ein entsprechender Hinweis sei durch die Beklagte nicht erfolgt. Der fehlende Hinweis stelle eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin dar, sodass die Klägerin aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich des entstandenen Schadens habe.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.04.2023 ab und verwies auf die Begründung im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führte das Sozialgericht aus, dass die Verjährung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs mit dem Tod des Versicherten begonnen habe. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege mangels besonders krasser Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten nicht vor.
Der geltend gemachte sozialrechtliche Herstellungsanspruch scheitere ebenfalls an einer Pflichtverletzung. Die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover wäre nur bei einem konkreten Anlass zur Beratung verpflichtet gewesen. Ein solcher habe allerdings erstmalig bei Antragstellung im Jahr 2021 vorgelegen.
Ermessen sei von der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover in nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt worden. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 18.04.2023 zugestellt.
Hiergegen legte die Klägerin am 02.05.2023 Berufung (L 2 R 95/23) ein und machte geltend, dass sich insbesondere aus § 16 Abs. 3 SGB I ergäbe, dass es Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover gewesen sei, die Klägerin über die Möglichkeit zur Antragstellung zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass ein solcher Antrag fristgerecht gestellt werde. § 205 BGB sei analog auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Solange die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover die Klägerin nicht auf die Möglichkeit zur Stellung eines Erstattungsantrages hingewiesen habe, sei die Verjährung gehemmt. Schließlich seien die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfüllt.
Auf die Hinweise des Senatsvorsitzenden in der Verfügung vom 05.09.2023 und in der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren L 2 R 95/23 am 6. September 2023 wurden weitere Ermittlungen zu den von Seiten des XXX verstorbenen ersten Ehemanns der Klägerin in der Türkei zurückgelegten Versicherungszeiten durchgeführt. Eine in diesem Zuge beigezogene Auskunft der Anstalt für Soziale Sicherheit der Türkei ergab, dass dieser vom 25.09.1987 bis 10.01.1988 und vom 10.03.1988 bis 31.03.1988 eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in der Türkei zurückgelegt hat.
Da im Hinblick auf diese türkischen Beitragszeiten des verstorbenen ersten Ehemanns die sachlich Zuständigkeit der seinerzeit am Berufungsverfahren beklagten Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover entfallen war, hob diese aufgrund ihrer nachträglich festgestellten Unzuständigkeit ihren damals zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 10. August 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2022 mit Bescheid vom 4. Dezember 2023 auf und leitete den Antrag der Klägerin auf Neubescheidung ihres Beitragserstattungsantrages an die unter Berücksichtigung der türkischen Beitragszeiten des verstorbenen ersten Ehemanns sachlich zuständige Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, also an die Beklagte des vorliegenden Verfahrens, weiter. Das vorausgegangene Verfahren L 2 R 95/23 ist angesichts der Aufhebung der damals zur Überprüfung gestellten Bescheide für erledigt erklärt worden.
Entsprechend leitete die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover den am 05.09.2023 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente ebenfalls zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.03.2024 ab. Das Versicherungskonto des Ehemannes der Klägerin weise nur 26 Wartezeitmonate anstatt der erforderlichen 60 Monate aus. Der beigefügte Versicherungsverlauf wies zusätzlich zu den in Deutschland zurückgelegten Zeiten weitere Zeiten vom 25.09.1987 bis 10.01.1988 und 10.03.1988 bis 31.03.1988 für Tätigkeiten in der Türkei aus.
Mit Schreiben vom 15.12.2023, eingegangen bei der Beklagten am 18.12.2023, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung der Pflichtbeiträge ihres am XXX verstorbenen Ehemannes unter Bezugnahme auf den Hinweis des hiesigen Senatsvorsitzenden vom 05.09.2023.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22.02.2024 wegen Verjährung ab.
Den dagegen von Seiten der Klägerin am 8. März 2024 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2024 wegen Verjährung des Erstattungsanspruchs zurück. Es läge keine Hemmung der Verjährung vor. Die erforderliche Ermessensausübung sei erfolgt.
Das Sozialgericht Osnabrück hat die dagegen am 26. Mai 2024 von Seiten der Klägerin erhobene Klage durch Urteil vom 08. April 2025 abgewiesen. Für Hinterbliebene verjähre der Anspruch auf Beitragserstattung nach § 45 Abs. 1 SGB I - ohne dass es auf den verfahrensauslösenden Antrag auf eine Beitragserstattung ankomme - in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres des Todes des Versicherten. Die Verjährung beginne nicht mit dem Antrag, sondern mit dem Tod des Versicherten. Die Verjährungseinrede sei auch im vorliegenden Fall nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung (Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben) ausgeschlossen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Urteil ist der Klägerin am 10.04.2025 zugestellt worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 14.04.2025 Berufung eingelegt und sich zur Begründung insbesondere auf die rechtlichen Hinweise des Senates im vorausgegangenen Verfahren L 2 R 95/23 bezogen.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 8. April 2025 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2024 aufzuheben und
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, ihr die Beiträge aus der Versicherung ihres am XXX gestorbenen Ehemannes XXX XXX nach Maßgabe des § 210 Abs. 3 SGB VI zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, insbesondere auf den Inhalt der näher bezeichneten Schriftstücke verwiesen, die jeweils Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die statthafte und zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 08.04.2025 war aufzuheben, weil die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage begründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Pflichtbeiträge aus der Versicherung ihres am XXX gestorbenen Ehemannes XXX XXX.
1.
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von I. in die Rentenversicherung eingezahlten Arbeitnehmeranteile resultiert aus § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Hiernach werden u. a. Witwen Beiträge auf Antrag erstattet, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist Witwe ihres am XXX gestorbenen Ehemannes I.. Die Beklagte hat auch mit Bescheid vom 12.03.2024 festgestellt, dass die Klägerin schon wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit keinen Anspruch auf Witwenrente für ihren Ehemann I. hat. Das Versicherungskonto dieses Ehemannes weist nur 26 Wartezeitmonate anstatt der erforderlichen 60 Monate aus. Den erforderlichen Erstattungsantrag hat die Klägerin im August 2021 gestellt.
2.
Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die maßgebliche Vierjahresfrist nach § 45 Abs. 1 SGB I ist nicht abgelaufen. Diese Verjährungsvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I bezieht sich auf Sozialleistungen, zu denen im Bereich der Rentenversicherung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1d SGB I auch Beitragserstattungsansprüche zählen.
Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I).
Zu den maßgeblichen Voraussetzungen gehört bei dem streitbetroffenen Erstattungsantrag nach den Vorgaben des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI insbesondere auch die Stellung eines Erstattungsantrages. Erst dieser bringt einen Erstattungsanspruch zum Erstehen.
Damit ist der streitbetroffene Erstattungsanspruch erstmalig am 9. August 2021, als die die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover den ersten Antrag auf Erstattung der Beiträge ihres ersten Ehemannes gestellt hat, im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB I entstanden. Mithin begann die vierjährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2021 zu laufen. Auch unabhängig von den mit dem Antrags- und Rechtsbehelfsverfahren bewirkten Hemmungstatbeständen ist sie damit bislang nicht verstrichen. Da der Anspruch erstmalig im August 2021 entstanden ist, konnte er auch nicht im Sinne des Übergangsvorschrift des § 286d Abs. 3 SGB VI bereits am 31. Dezember 2001 bestanden haben.
§ 210 SGB VI begründet ein von einem Antrag des Berechtigten abhängiges Gestaltungsrecht (BSG, Urt. v. 29. Januar 1997, aaO, Rn. 14). Der Antrag ist eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung. (Erst) der Antrag lässt den Anspruch entstehen, sobald er wirksam gestellt ist, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BSG, Urt. v. 29. Juni 2000, aaO, Rn. 19 mwN; auch die Kommentarliteratur hat sich vielfach der Auffassung angeschlossen, dass die Verjährung eines Anspruchs auf eine Beitragserstattung erst nach der positiven Bescheidung eines entsprechenden Beitragserstattungsantrages zu laufen beginnt, vgl.: Rainer Liebich in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VI Kommentar - Gesetzliche Rentenversicherung, Februar 2016, § 286d SGB 6, Rn. 13; BeckOGK/Wehrhahn, Stand: 15.2.2024, SGB VI § 210 Rn. 19; Kreikebohm/Roßbach SGB VI/Kuszynski, 6. Aufl. 2021, SGB VI § 286d Rn. 7).
Auch der Gesetzgeber lässt sich von der Einschätzung leiten, dass das Antragsrecht auf unbegrenzte Zeit ausgeübt werden kann. Das Gestaltungsrecht eines Versicherten (bzw. entsprechend bezogen auf den vorliegenden Zusammenhang: der Hinterbliebenen), eine Beitragserstattung zu beantragen, ist danach grundsätzlich an keine Fristen gebunden (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG - BT-Drs. 14/9007, S. 38).
Von den Verjährungsfristen zu etwaige Antragsfristen zu unterscheiden. Eine Antragsfrist hat der Gesetzgeber in § 210 SGB VI jedoch nicht normiert. Der Antrag ist an keine Frist gebunden (BSG, Urt. v. 29. Juni 2000 - B 4 RA 57/98 R -, BSGE 86, 262, Rn. 19, mit weiteren Nachweisen zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung). Anträge können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 29. Januar 1997 - 5 RJ 52/94 -, BSGE 80, 41, Rn. 20) schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht "verjähren".
In der Kommentarliteratur findet sich allerdings auch die abweichende Einschätzung (welche sich im Ergebnis auch die Beklagte und das Sozialgericht zu eigen gemacht haben), wonach die vorstehend erläuterte Rechtsprechung in Bezug auf Erstattungsbegehren nach § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI keine Anwendung finden soll. In Erstattungsfällen nach § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI (Erstattung an Hinterbliebene) kommt dem Antrag nach dieser Auffassung lediglich eine verfahrensauslösende Wirkung zu (vgl. Wißing in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 210 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 63). Daraus wird abgeleitet, dass in diesen Fallgestaltungen der Erstattungsanspruch bereits mit dem Tode des Versicherten entsteht und fällig wird (vgl. zum Vorstehenden: Wißing, aaO, Rn. 78; zu Altfällen vgl. ergänzend Wißing, aaO, Rn. 79 insbesondere auch zu § 286d Abs. 3 SGB VI i.V. mit Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB).
Eine überzeugende Begründung für diesen den erläuterten Rechtsprechungsgrundsätzen widersprechenden Ansatz vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Er würde zu dem Ergebnis führen, dass das übergreifende Tatbestandsmerkmal des § 210 Abs. 1 SGB VI "auf Antrag" in Bezug auf die einzelnen dort normierten Tatbestandsalternativen unterschiedlich auszulegen wäre. In den Gesetzesmaterialien findet sich jedoch kein Hinweis, dass eine entsprechende Differenzierung den gesetzgeberischen Zielvorstellungen entspricht. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber die vorgefundene höchstrichterliche Rechtsprechung zum unbegrenzt wahrnehmbaren Antragsrecht mit den angesprochenen Hinweisen in den Gesetzesmaterialien zu eigen gemacht.
Ohnehin unterliegen die sog. Stammrechte keiner Verjährung (vgl. nur beispielsweise BSG, Urt. v. 22. Oktober 1996 - 13 RJ 17/96 -, BSGE 79, 177, Rn. 26). Auch 20 Jahre nach dem Tod des Versicherten kann die Witwe noch erstmalig Witwenrentenansprüche (mit Wirkung für die Zukunft; für im Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume vgl. § 99 Abs. 2 SGB VI) geltend machen; eine Verjährung kommt diesbezüglich nicht in Betracht.
Der streitbetroffene Erstattungsanspruch knüpft ebenfalls an das sog. Stammrecht an. Auch vor diesem Hintergrund dürfte bei der beschriebenen Ausgangslage kein Raum für die Annahme sein, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal "auf Antrag" in § 210 SGB VI in Bezug auf Fallgestaltungen des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI in einem Sinne verstanden wissen will, dass bereits vier Jahre nach Ablauf des Todesjahrs des Versicherten Beitragserstattungsansprüche der Hinterbliebenen verjähren sollen.
Darüber hinaus ist dem Gesetzgeber bewusst, dass angesichts der Vielfalt der in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse es durchaus auch Fälle geben kann, in denen Hinterbliebene zunächst keine Kenntnis vom Tod des Versicherten und/oder über das Bestehen eines Hinterbliebenenrentenanspruchs hat. Vor diesem Hintergrund hat er sich im Interesse der Betroffenen namentlich zur Normierung der Ausnahmebestimmung in § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI entschlossen (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zum Entwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/5530 S 45 zu § 98, vgl. ferner BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 R -, SozR 4-1200 § 14 Nr 13, Rn. 22). Mit diesem Ansatz ist es nicht in Einklang zu bringen, dass entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten - abweichend von der allgemeinen Systematik der Regelungen des § 210 SGB VI - bereits der Tod des Versicherten als solcher in Bezug auf Fallgestaltungen nach § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI die Verjährungsfrist zum Laufen bringen kann.
3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt. Zwar handelt es sich vorliegend um einen langen Zeitraum (Zeitmoment), in dem die Klägerin den Anspruch nicht geltend gemacht hat, indes hat sie gegenüber der Beklagten durch keinerlei Handlungen zu verstehen gegeben, dass sie den Anspruch nicht mehr geltend machen würde (Umstandsmoment). Der erforderliche sog. Umstandsmoment (Vertrauenstatbestand) liegt vor, wenn der Schuldner sich darauf eingestellt hat, dass der Gläubiger aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Dies ist der Fall, wenn der Berechtigte unter solchen Umständen untätig geblieben ist, die den Eindruck erwecken, dass er sein Recht gegenwärtig und auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird (siehe hierzu und zur Verwirkung insgesamt: BSG, Urteil vom 8. Oktober 2014 - B 3 KR 7/14 R -, BSGE 117, 65-82, SozR 4-5560 § 17c Nr 2, SozR 4-2500 § 275 Nr 19, SozR 4-5560 § 18a Nr 1, Rn. 44). Derlei Umstände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4.
Die Verpflichtung der Beklagten erfolgt wie beantragt dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz, SGG), da auch nur diesbezüglich Streit zwischen den Beteiligten bestand. Die Höhe des Anspruchs ist nunmehr durch die Beklagte nach der Maßgabe von § 210 Abs. 3 SGB VI zu konkretisieren. Diesbezüglich ist zu beachten, dass Beiträge in der Höhe erstattet werden, in der die Versicherten sie getragen haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.