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§ 4 AnstNIAG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
Amtliche Abkürzung
AnstNIAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21070

Aufgabe der NIA ist

  1. 1.

    die Errichtung großer Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,

  2. 2.

    die Sanierung und energetische Ertüchtigung von Bestandsgebäuden mit einem vergleichbaren Investitionsvolumen in ausgewählten Fällen sowie

  3. 3.

    die Verwaltung und die bauliche Unterhaltung der von ihr errichteten, sanierten oder ertüchtigten Gebäude

für alle Behörden und Einrichtungen des Landes, die nicht selbst die Bauherrenverantwortung tragen.