§ 4 AnstNIAG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
- Amtliche Abkürzung
- AnstNIAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21070
Aufgabe der NIA ist
- 1.
die Errichtung großer Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,
- 2.
die Sanierung und energetische Ertüchtigung von Bestandsgebäuden mit einem vergleichbaren Investitionsvolumen in ausgewählten Fällen sowie
- 3.
die Verwaltung und die bauliche Unterhaltung der von ihr errichteten, sanierten oder ertüchtigten Gebäude
für alle Behörden und Einrichtungen des Landes, die nicht selbst die Bauherrenverantwortung tragen.