§ 4 NFöVO-WieVoSch - Verfahren zur Beantragung und Gewährung von Fördermitteln
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die budgetierte Förderung kommunaler Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz nach dem Niedersächsischen Kommunalfördergesetz (Niedersächsische Förderverordnung zum Wiesenvogelschutz - NFöVO-WieVoSch)
- Amtliche Abkürzung
- NFöVO-WieVoSch
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Die Fördermittelempfänger rufen das ihnen zugewiesene Budget (Spalte 2 der Anlage) ganz oder teilweise bis zur Höhe ihres jeweiligen Budgets ab dem 15. Mai 2026 über den Online-Basis-Dienst "Förderung von Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz durch UNB" des Landesbetriebs durch Antrag ab.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 1 NKomFöG wird ab einer nach Absatz 1 beantragten Gesamtfördersumme in Höhe von 100 000 Euro ausgezahlt
- 1.
mit der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderung 80 Prozent der Gesamtfördersumme und
- 2.
nach Abschluss der Prüfung der Mittelverwendung, wenn sich ein Auszahlungsbetrag ergibt, der noch offene Restbetrag.
(3) Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist über den Online-Basis-Dienst nach Absatz 1 zu erklären.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 35)