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§ 4 NFöVO-WieVoSch - Verfahren zur Beantragung und Gewährung von Fördermitteln

Bibliographie

Titel
Verordnung über die budgetierte Förderung kommunaler Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz nach dem Niedersächsischen Kommunalfördergesetz (Niedersächsische Förderverordnung zum Wiesenvogelschutz - NFöVO-WieVoSch)
Amtliche Abkürzung
NFöVO-WieVoSch
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Die Fördermittelempfänger rufen das ihnen zugewiesene Budget (Spalte 2 der Anlage) ganz oder teilweise bis zur Höhe ihres jeweiligen Budgets ab dem 15. Mai 2026 über den Online-Basis-Dienst "Förderung von Maßnahmen zum Wiesenvogelschutz durch UNB" des Landesbetriebs durch Antrag ab.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 1 NKomFöG wird ab einer nach Absatz 1 beantragten Gesamtfördersumme in Höhe von 100 000 Euro ausgezahlt

  1. 1.

    mit der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderung 80 Prozent der Gesamtfördersumme und

  2. 2.

    nach Abschluss der Prüfung der Mittelverwendung, wenn sich ein Auszahlungsbetrag ergibt, der noch offene Restbetrag.

(3) Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist über den Online-Basis-Dienst nach Absatz 1 zu erklären.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 6 der Verordnung vom 5. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 35)