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Art. 4 FPfZEG - Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
FPfZEG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 172), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 21a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 5 werden nach der Angabe "62" ein Komma und die Angabe "62a" eingefügt.

      2. bb)

        Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

      3. cc)

        Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:

        1. "7.

          bei der Geburt oder Adoption eines minderjährigen Kindes dieses tatsächlich betreut hat."

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

      "Die Verlängerung nach Satz 1 Nr. 7 setzt eine Förderfähigkeit im Rahmen des Programms zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 16. Juni 2016 (BAnz AT 27.10.2016 B8) voraus."

  2. 2.

    In § 27 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "betreut" die Worte "oder eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) gepflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen" eingefügt.