Art. 4 FPfZEG - Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Redaktionelle Abkürzung
- FPfZEG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 172), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 21a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 5 werden nach der Angabe "62" ein Komma und die Angabe "62a" eingefügt.
- bb)
Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- cc)
Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:
- "7.
bei der Geburt oder Adoption eines minderjährigen Kindes dieses tatsächlich betreut hat."
- b)
Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Die Verlängerung nach Satz 1 Nr. 7 setzt eine Förderfähigkeit im Rahmen des Programms zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 16. Juni 2016 (BAnz AT 27.10.2016 B8) voraus."
- 2.
In § 27 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "betreut" die Worte "oder eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) gepflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen" eingefügt.