§ 3 NLfOG - Zentrale Koordinierung des Opferschutzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
- Amtliche Abkürzung
- NLfOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
1Die zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach § 2 Abs. 1 beinhaltet insbesondere folgende opferunterstützende Maßnahmen:
- 1.
die Sicherstellung des für den Opferschutz erforderlichen Informationsaustausches zwischen den Behörden und sonstigen Stellen,
- 2.
die Sicherstellung des für den Opferschutz erforderlichen Informationsflusses zu den Betroffenen,
- 3.
die Initiierung und Koordinierung opferschutzbezogener Maßnahmen zur möglichst frühzeitigen, wohnortnahen und bedarfsgerechten Beratung sowie Unterstützung der Betroffenen,
- 4.
die Kontaktaufnahme zu den Betroffenen in situationsangemessener Form zur Unterbreitung eines Unterstützungsangebotes sowie zur Unterrichtung über weitere Hilfsmöglichkeiten,
- 5.
die Vermittlung bedarfsgerechter Opferunterstützungsangebote und Hilfsmöglichkeiten an die Betroffenen und
- 6.
das Durchführen von Fallkonferenzen zur Koordinierung individueller opferschutzbezogener Maßnahmen.
2Der Informationsaustausch und der Informationsfluss umfassen nur Informationen, die keiner Geheimhaltung unterliegen. 3Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 5 und 6 erfolgt nur mit Einwilligung der Betroffenen. 4Übernimmt die oder der Opferschutzbeauftragte die zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach § 2 Abs. 1, so arbeitet sie oder er mit den zentralen Opferschutzstrukturen des Bundes und der anderen Bundesländer zusammen.