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§ 3 NLfOG - Zentrale Koordinierung des Opferschutzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Niedersächsische Landesbeauftragte oder den Niedersächsischen Landesbeauftragten für Opferschutz (NLfOG)
Amtliche Abkürzung
NLfOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

1Die zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach § 2 Abs. 1 beinhaltet insbesondere folgende opferunterstützende Maßnahmen:

  1. 1.

    die Sicherstellung des für den Opferschutz erforderlichen Informationsaustausches zwischen den Behörden und sonstigen Stellen,

  2. 2.

    die Sicherstellung des für den Opferschutz erforderlichen Informationsflusses zu den Betroffenen,

  3. 3.

    die Initiierung und Koordinierung opferschutzbezogener Maßnahmen zur möglichst frühzeitigen, wohnortnahen und bedarfsgerechten Beratung sowie Unterstützung der Betroffenen,

  4. 4.

    die Kontaktaufnahme zu den Betroffenen in situationsangemessener Form zur Unterbreitung eines Unterstützungsangebotes sowie zur Unterrichtung über weitere Hilfsmöglichkeiten,

  5. 5.

    die Vermittlung bedarfsgerechter Opferunterstützungsangebote und Hilfsmöglichkeiten an die Betroffenen und

  6. 6.

    das Durchführen von Fallkonferenzen zur Koordinierung individueller opferschutzbezogener Maßnahmen.

2Der Informationsaustausch und der Informationsfluss umfassen nur Informationen, die keiner Geheimhaltung unterliegen. 3Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 5 und 6 erfolgt nur mit Einwilligung der Betroffenen. 4Übernimmt die oder der Opferschutzbeauftragte die zentrale Koordinierung des Opferschutzes nach § 2 Abs. 1, so arbeitet sie oder er mit den zentralen Opferschutzstrukturen des Bundes und der anderen Bundesländer zusammen.