Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.12.2024, Az.: 1 LA 78/24

Rechtsänderung im Berufungszulassungsverfahren nach Ablauf der Begründungsfrist

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.12.2024
Aktenzeichen
1 LA 78/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 28588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:1216.1LA78.24.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 16.04.2024 - AZ: 4 A 2101/20

Fundstellen

  • BauR 2025, 471-473
  • DVBl 2025, 390-392
  • DÖV 2025, 364
  • FA 2025, 59
  • FA 2025, 94
  • NordÖR 2025, 52

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine nachträgliche Rechtsänderung zugunsten des Rechtsmittelführers führt, jedenfalls, wenn sie bei Ablauf der Begründungsfrist bereits absehbar war, nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn sie rechtzeitig dargelegt ist. Das gilt auch dann, wenn die aus ihr folgende Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Urteils offenkundig ist.

  2. 2.

    Die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags ist grundsätzlich auch in Fällen der Antragstellung nach Errichtung des Vorhabens - zugunsten wie zulasten des Bauherrn - anhand der Bauvorlagen zu beurteilen. Allerdings kann die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung eines vom Errichteten abweichenden Bauantrags mangels Sachbescheidungsinteresse ablehnen, wenn erkennbar ist, dass der Bauherr den Bestand nicht mehr dem Genehmigten anpassen kann oder möchte.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer (Einzelrichter) - vom 16. April 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 125.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für ein bereits errichtetes Mehrfamilienhaus, die der Beklagte unter Berufung auf eine Verletzung des Grenzabstands zum Beigeladenengrundstück abgelehnt hatte.

Der Kläger ist Eigentümer des aus dem Aktivrubrum ersichtlichen, ursprünglich nur im Südosten mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Im Jahr 2016 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines zweieinhalbgeschossigen, L-förmigen Mehrfamilienhauses, dessen Nordflügel parallel zur Südgrenze des Beigeladenengrundstücks angeordnet werden sollte. Rechtsschutzanträge der Beigeladenen gegen die Baugenehmigung, in denen diese sich unter anderem auf eine Unterschreitung des gesetzlichen Grenzabstandes durch das errichtete Vorhaben beriefen, blieben erfolglos. Im Jahr 2019 widerrief der Beklagte die Baugenehmigung, da der Kläger zwischenzeitlich das Baugrundstück in einer zur Baurechtswidrigkeit des Vorhabens führenden Weise geteilt habe.

In der Folge räumte der Kläger die aus der Teilung resultierenden Bedenken des Beklagten offenbar aus und stellte am 4. Juni 2019 auf Grundlage der für die ursprüngliche Genehmigung erstellten Bauvorlagen den hier streitgegenständlichen neuen Bauantrag.

Am 9./10. September 2019 fand eine Vermessung im Grenzbereich des Vorhaben- und des Beigeladenengrundstücks durch das Katasteramt A-Stadt statt. Dieses ermittelte eine Höhe der nördlichen Gebäudewand von 11,72 m ü. NN. und einen Abstand zur Grenze des Beigeladenengrundstücks von 4,40-4,42 m. Die gewachsene Geländehöhe berechnete es - da der Kläger auf seinem Grundstück Aufschüttungen vorgenommen hatte -, indem es eine gerade Linie zwischen dem an der Nordwestecke des Vorhabengrundstücks gelegenen Messpunkt 535 (2,41 m ü. NN.) und dem an der Nordostecke an der A-Straße gelegenen Messpunkt 553 (2,70 m ü. NN.) zog und durch lineare Interpolation eine Geländehöhe an vier nördlich des Vorhabens gelegenen Messpunkten (Messpunkte 1-3 sowie der hier nicht relevante Messpunkt 4) zwischen 2,44 m und 2,61 m errechnete.

Anhand der sich aus diesen Daten ergebenden Gebäudehöhen errechnete der Beklagte eine Unterschreitung des gesetzlichen Grenzabstandes zum Beigeladenengrundstücks um 18 cm im Westen und 9 cm im Osten. Unter Berufung darauf lehnte er den Bauantrag ab.

Die dagegen gerichtete Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es die Auffassung des Beklagten, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, da es den gem. § 5 Abs. 1 NBauO gebotenen Grenzabstand unterschreite, bestätigt. Die pauschale Rüge des Klägers, es sei bei der Ermittlung der maßgeblichen Geländeoberfläche "falsch gemessen worden", greife nicht durch. An die Geländehöhe an Messpunkten, an denen Aufschüttungen vorgenommen worden seien, habe das Katasteramt zu Recht nicht angeknüpft. Für eine künstliche Abgrabung im Bereich der Grundstücksgrenze gebe es keine Anhaltspunkte. Angesichts dessen sei es nicht zu beanstanden, wenn aus den Geländehöhen an der Grundstücksgrenze auf die ursprünglich vorhandene Geländehöhe auf dem Baugrundstück geschlossen werde. Der Grenzpunkt 535 sei der Bestimmung der Geländehöhe nicht zugrunde gelegt worden, sondern habe lediglich die Grundlage für die Bestimmung des linearen Grenzverlaufs gebildet. Ob die Aufschüttungen notwendig gewesen seien, sei unerheblich. Ein Ermessen, die Baugenehmigung bei nur geringfügigen Unterschreitungen des Grenzabstands zu erteilen, habe der Beklagte nicht. Ob weitere Hinderungsgründe - ein Verstoß gegen die nach dem maßgeblichen Bebauungsplan zulässige Vollgeschosszahl und gegen die örtliche Bauvorschrift zur Dachform - der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstünden, könne dahinstehen.

II.

Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel und besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in dem angegriffenen Urteil mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich dadurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich, es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Nach diesem Maßstab durchgreifende Zweifel ergeben sich aus dem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Vorgetragenen nicht.

Dass, wie der Kläger zur Begründung des Zulassungsantrags ausführt, die gewachsene Geländeoberfläche an den Messpunkten 1, 2 und 3, anhand derer die der Berechnung des Grenzabstands zugrunde gelegte Gebäudehöhe bestimmt wurde, nicht durch Messung, sondern durch lineare Interpolation der gemessenen Höhenpunkte 535 und 553 ermittelt wurde, trifft zu. Indes ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte dafür, dass die sinngemäße Annahme des Verwaltungsgerichts, diese Interpolation unterschätze die tatsächlich an den drei Messpunkten vorhandene Höhenlage nicht, unzutreffend wäre. Hierzu hätte es der Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür bedurft, dass entweder an einem der beiden gemessenen Höhenpunkte eine Abgrabung vorgenommen worden wäre oder dass das Gelände zwischen diesen Punkten nicht gleichmäßig abfalle, sondern sich gleichsam wölbe. Beides fehlt. Ob der Höhenpunkt 535 im Schnittpunkt der Grenze der Beigeladenen zur gemeinschaftlichen Grenze zwischen Beigeladenen- und Vorhabengrundstück liegt oder weiter westlich, ist für seine tatsächliche Eignung als Ausgangspunkt einer linearen Interpolation nicht maßgeblich. Mit Blick auf den Messpunkt 553 macht der Kläger zwar geltend, dieser sei "ursprünglich infolge von Abgrabungen größer als 2,70 m" gewesen, "bevor dann die Straße errichtet wurde". Dies ist angesichts der Tatsache, dass bei Herstellung einer Straße üblicherweise eher Aufschüttungen als Abgrabungen vorgenommen werden, jedoch ohne weitere Substantiierung - die fehlt - nicht plausibel. Die These des Klägers, jedenfalls habe der Höhenberechnung mindestens das Straßenniveau von 2,70 m zugrunde gelegt werden müssen, ist ebenfalls nicht schlüssig. § 5 NBauO stellt nicht auf das Straßenniveau ab, und in tatsächlicher Hinsicht spricht nichts dafür, dass die gewachsene Geländeoberfläche auf dem Vorhabengrundstück vor den vom Kläger vorgenommenen Aufschüttungen durchgängig auf Straßenniveau gelegen habe; dies gilt umso mehr, wenn an der Nordwestecke des Grundstücks ein um fast 30 cm niedrigeres Höhenniveau messbar ist.

Soweit der Kläger vorträgt, dass eine andere Ausführung des Gebäudes (gemeint wohl: ohne Aufschüttung) bautechnisch nicht sinnvoll sei, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu (UA S. 12). Die Einlassung, wenn eine Geringfügigkeitsgrenze nicht bestehe, habe bereits eine Unterschreitung des Grenzabstands um wenige Zentimeter die Unwirksamkeit einer Baugenehmigung zur Folge, was nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein könne, erschließt sich nicht; selbstverständlich ist es möglich, ein Vorhaben zur Genehmigung zu stellen, dass Grenzabstände exakt einhält oder überschreitet. Dass ein ohne Genehmigung oder abweichend von einer erteilten Genehmigung realisiertes Vorhaben, das Grenzabstände geringfügig unterschreitet, ohne Abstandsbaulast nicht legalisierungsfähig ist, ändert daran nichts. Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte sind erst für die Frage relevant, ob gegen ein solches Vorhaben bauaufsichtlich eingeschritten werden darf.

Der Umstand, dass mit dem Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum vom 18. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 51) zum 1. Juli 2024 der einzuhaltende Grenzabstand außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten von 0,5 H auf 0,4 H herabgesetzt wurde, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Zwar können nachträglich eingetretene Rechtsänderungen grundsätzlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils begründen. Erforderlich ist hierfür jedoch, dass dies innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegt wird (BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744 = juris Rn. 11). Daran fehlt es hier. Ob anderes gilt, wenn die Rechtsänderung erst so spät nach Ablauf der Frist bekannt wird, dass dem Rechtsmittelführer eine fristgerechte Berufung darauf unmöglich ist, kann hier dahinstehen. Denn bei Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags am 24. Juni 2024 war das Änderungsgesetz bereits verkündet; ungeachtet des Umstandes, dass es erst eine Woche nach Fristablauf in Kraft trat, wäre dem Kläger eine Berufung hierauf mithin möglich gewesen.

Der teilweise vertretenen Auffassung, dass auch ohne entsprechende Darlegung eine Rechtsänderung zur Zulassung der Berufung führen muss, wenn die daraus folgende Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils offenkundig ist (SächsOVG, Beschl. v. 31.3.2008 - 5 B 377/06 -, juris Rn. 8 m.w.N.; VGH BW, Beschl. v. 19.7.2001 - NC 9 S 2/01 -, NVwZ-RR 2002, 75 = juris Rn. 12; Kopp/Schenke, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7c), folgt der Senat nicht. Sie mag mit dem Anliegen des Gesetzgebers, dem Berufungsgericht im Zulassungsverfahren eine umfangreiche Aktensichtung zu ersparen, vereinbar sein, steht aber im Widerspruch zu § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, der die Darlegung der Zulassungsgründe fordert, die zur Prüfung des Berufungsgerichts gestellt werden. Eine teleologische Reduktion dieser nach ihrem Wortlaut eindeutigen Vorschrift ist nicht geboten. Die Rechtsschutzeffektivität leidet darunter nicht. Gerade wenn Zulassungsgründe offenkundig sind, ist es dem - im Zulassungsverfahren notwendig anwaltlich vertretenen - Rechtsmittelführer zumutbar, diese zu benennen, falls er darin selbst ein Defizit des Urteils sieht.

2.

Besondere tatsächliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind mit dem vorstehend behandelten Vortrag, den der Kläger auch zur Begründung dieses Zulassungsgrundes heranzieht, aus den genannten Gründen ebenfalls nicht dargelegt.

3.

Die Ablehnung des Zulassungsantrags steht einer erneuten Bauantragstellung des Klägers unter Berufung auf die Rechtsänderung nicht entgegen. Mit Blick auf den Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 2024 weist der Senat daher auf Folgendes hin:

Die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags ist nach Auffassung des Senats grundsätzlich auch in Fällen der Antragstellung nach Errichtung des Vorhabens - zugunsten wie zulasten des Bauherrn - anhand der Bauvorlagen zu beurteilen. Allerdings kann die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung eines vom Errichteten abweichenden Bauantrags mangels Sachbescheidungsinteresse ablehnen, wenn erkennbar ist, dass der Bauherr den Bestand nicht mehr dem Genehmigten anpassen kann oder möchte. Das Baugebührenrecht geht mit Blick darauf davon aus, dass Bauvorlagen und realisierter Bestand zu betrachten sind (vgl. Senatsbeschl. v. 21.10.2024 - 1 LA 107/23 -, juris Rn. 10 ff.). Vor diesem Hintergrund ist der Kläger gut beraten, die Bauvorlagen jedenfalls hinsichtlich der Geländehöhe und der exakten Lage des Baukörpers auf dem Baugrundstück (insbes. Grenzabstand von 4,40-4,42 m statt 4,50 m zum Beigeladenengrundstück) den ermittelten Realitäten anzupassen.

Soweit die Raumaufteilung im Gebäudeinneren von den Bauvorlagen abweicht, trifft es zu, dass derartige Änderungen grds. verfahrensfrei sind, wenn sie im Bestand erfolgen. Hier nähme der Kläger allerdings keine nachträglichen Änderungen vor; das erstmalig Errichtete sollte mit dem zur Genehmigung Gestellten übereinstimmen. Hinsichtlich der Einstufung von Bodenräumen als Aufenthaltsräume ist grds. ebenfalls der Inhalt des Bauantrags, nicht eine tatsächlich ausgeübte Nutzung maßgeblich. Anderes würde nur unter den Voraussetzungen eines "Etikettenschwindels" bzw. im Falle der objektiven Eignung als Aufenthaltsräume gelten (vgl. Senatsbeschl. v. 20.9.2021 - 1 LA 59/21 -, juris Rn. 10; v. 15.10.2020 - 1 LA 114/19 -, BauR 2021, 63 = juris Rn. 8).

Unproblematisch ist es, wenn der Bauantrag Details enthält, die am Bestandsgebäude fehlen, die jedoch noch hergestellt werden können und zu deren Herstellung der Bauherr auch bereit ist. Dies könnte für die in den Bauvorlagen dargestellte Sparrenkonstruktion über den Dachterrassen gelten, die der Beklagte für erforderlich hält, um die Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift zur Dachform zu rechtfertigen (vgl. zur Beachtlichkeit im vereinfachten Genehmigungsverfahren die mittlerweile im Senatsurt. v. 7.9.2023 - 1 LB 3/23 -, BauR 2024, 245 = juris Rn. 29 ff. dargelegten Maßstäbe). Mit Blick auf die ebenfalls noch immer in den Bauvorlagen enthaltene Glasüberdachung von Teilen der Dachterrassen wird der Kläger allerdings die vom Verwaltungsgericht wiederholten Zweifel zu bedenken haben, ob damit das Staffelgeschoss nicht zum Vollgeschoss wird.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1 d) der auf der Internetseite des Nds. Oberverwaltungsgerichts abrufbaren Streitwertannahmen der Bau- und Immissionsschutzsenate des Gerichts für ab dem 1. Juli 2021 eingegangene Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).