Abschnitt 2 RL Bl+Gl und Alf - Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Leistungen an blinde Menschen, die zusätzlich gehörlos sind (Merkzeichen Bl und Gl), und an ehrenamtlich tätige Menschen mit Behinderungen in leitender Funktion oder in Gremien (Richtlinie Bl+Gl- und Assistenzleistungsfonds - RL Bl+Gl und Alf)
- Amtliche Abkürzung
- RL Bl+Gl und Alf
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
2.1 Leistungen nach Nummer 1.2 können gewährt werden an Menschen, bei denen das Merkzeichen Bl und zusätzlich Gl festgestellt wurde, und die nicht in einer stationären Einrichtung oder einer besonderen Wohnform nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII leben.
2.2 Leistungen nach Nummer 1.3 können gewährt werden an schwerbehinderte Menschen,
2.2.1
bei denen das Merkzeichen B (Berechtigung zur ständigen Begleitung), das Merkzeichen Bl (Blind) oder das Merkzeichen H (Hilflos i. S. des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften) festgestellt wurde oder
2.2.2
die auf die Inanspruchnahme von Kommunikationshilfen wie z. B. Gebärdensprach-, Schrift- oder Lormendolmetscherinnen und -dolmetschern oder den Einsatz von Übertragungsanlagen (z. B. Induktions- oder FM-Anlagen) angewiesen sind und bei denen
2.2.2.1 das Merkzeichen Gl (Gehörlosigkeit) oder das Merkzeichen TBl (Taubblindheit) festgestellt wurde oder
2.2.2.2 allein wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens ein Grad der Behinderung von 70 vorliegt.
2.3 Die Zugehörigkeit zum jeweils leistungsberechtigten Personenkreis ist nachzuweisen
2.3.1
bei Zugehörigkeit zum Personenkreis nach den Nummern 2.1, 2.2.1 und 2.2.2.1 durch den Schwerbehindertenausweis nach § 152 Abs. 5 Satz 1 SGB IX,
2.3.2
bei Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Nummer 2.2.2.2 durch einen Feststellungsbescheid gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.
2.4 Antragsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 6 des Erl. vom 18. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 637)