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§ 1 KurortVO - Anerkennung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
Amtliche Abkürzung
KurortVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

(1) Eine Gemeinde wird auf Antrag als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt.

(2) Die Anerkennung als Kurort erfolgt mit der Artbezeichnung

  1. 1.
    Heilbad,
  2. 2.
    Nordsee-Heilbad,
  3. 3.
    Kneipp-Heilbad,
  4. 4.
    Kneipp-Kurort,
  5. 5.
    Heilklimatischer Kurort,
  6. 6.
    Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb,
  7. 7.
    Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb,
  8. 8.
    Ort mit Peloid-Kurbetrieb,
  9. 9.
    Ort mit Sole-Kurbetrieb,
  10. 10.
    Nordseebad oder
  11. 11.
    Luftkurort.

(3) Eine Gemeinde kann als Kurort mit mehreren Artbezeichnungen anerkannt werden.

(4) Die Anerkennung kann auf einen Teil oder mehrere Teile des Gemeindegebietes begrenzt werden.