Abschnitt 9 AufenthG§25bARdErl - Übergang vom Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c AufenthG
Bibliographie
- Titel
- Hinweise zur Anwendung des § 25b des Aufenthaltsgesetzes; Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
- Redaktionelle Abkürzung
- AufenthG§25bARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 26100
Die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG wird für die Dauer von 18 Monaten erteilt und ist als solche nicht verlängerbar (§ 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Die Geltungsdauer beginnt ab Erteilung des Titels gemäß § 104c AufenthG zu laufen. Beantragt die Inhaberin oder der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG vor Ablauf ihres oder seines Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 104c Abs. 3 Satz 5 AufenthG). Der Wechsel kann bereits während der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erfolgen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, der Ablauf der Geltungsdauer muss nicht abgewartet werden. In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden Neuregelungen des § 25b Abs. 7 und 8 AufenthG besonders hingewiesen. Liegen die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht gemäß § 25b AufenthG nicht vor, ist der Antrag abzulehnen und eine neue Rückkehrentscheidung zu treffen, d. h. der Ablehnungsbescheid ist ggf. mit einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) zu verbinden.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 11 des RdErl. vom 20. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 46)