§ 19a NWoFG - Übertragung von Darlehen auf die NBank, Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile und Zahlungsausfälle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
1Das Fachministerium (§ 3 Abs. 3) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Haushaltsjahr 2026 zum Sondervermögen gehörende Darlehen mit einem ausstehenden Rückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt bis zu 900 000 000 Euro unentgeltlich auf die NBank zu übertragen, wenn die NBank sich verpflichtet, in Höhe von eingehenden Tilgungszahlungen, einschließlich Zahlungen aus Sicherheitenerlösen, und Ausgleichszahlungen des Landes nach Satz 2 Darlehen zu den Bedingungen der sozialen Wohnraumförderung des Landes auszureichen. 2Das Land leistet einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Nachteile, die der NBank dadurch entstehen, dass sie Darlehen zu den Bedingungen der sozialen Wohnraumförderung ausreicht, und für Zahlungsausfälle aus Darlehen, zu deren Ausreichung sie sich nach Satz 1 verpflichtet hat.