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Art. 11 BesRNRG - Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
BesRNRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

§ 6 des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes vom 16. November 1999 (Nds. GVBl. S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477), erhält folgende Fassung:

"§ 6
Zuführung von Mitteln

Dem Sondervermögen können Mittel aus dem Landeshaushalt zugeführt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen."