Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.08.2025, Az.: 17 UF 63/25
Verteilung einer hinterlegen Überzahlung aus gesamtschuldnerischem Darlehen und hinterlegten Erlöses aus Teilungsversteigerung; Anspruch auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur Auszahlung der Überzahlung; Auseinandersetzung einer Ehewohnung im Wege der Teilungsversteigerung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.08.2025
- Aktenzeichen
- 17 UF 63/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2025:0819.17UF63.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Winsen (Luhe) - 14.04.2025 - AZ: 39 F 146/24
Rechtsgrundlagen
- § 812 Abs. 1 BGB
- § 430 BGB
- § 749 Abs. 1 BGB
- § 752 S. 2 BGB
Fundstellen
- FamRB 2025, 471-472
- FamRZ 2026, 99
Amtlicher Leitsatz
Verteilung einer hinterlegen Überzahlung aus gesamtschuldnerischem Darlehen und hinterlegten Erlöses aus Teilungsversteigerung, Teilerfüllung eines Anspruches auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft, Zurückbehaltung aufgrund gemeinschaftsfremder Forderung.
Hat ein Ehegatte nach Trennung rechtsgrundlos Leistungen auf ein gesamtschuldnerisch mit dem anderen Gatten eingegangenes Darlehen erbracht, so kann er nach Hinterlegung des überzahlten Betrages durch den Darlehensgeber die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Auszahlung der Überzahlung verlangen. Erklärt ein Ehegatte die Zustimmung zur teilweisen Auszahlung des dem anderen Ehegatten zustehenden Anteiles am hinterlegten Betrag, so tritt insofern Teilerfüllung des Anspruches zur Zustimmung ein. Gemeinschaftsfremde Ansprüche können dem Anspruch auf Auseinandersetzung des hinterlegten Betrages weder im Wege der Aufrechnung noch des Zurückbehaltungsrechts entgegengehalten werden (Anschluss an BGH FamRZ 2017, 693 zu Ls. 3).
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Winsen (Luhe) vom 14. April 2025 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, gegenüber dem Amtsgericht Ludwigsburg - Hinterlegungsstelle -, XXXXXX , Az. xx HL xx/xx, folgende Willenserklärung abzugeben:
"Ich stimme zu, dass von der hinterlegten Geldsumme in Höhe von € 20.852,12 ein Betrag in Höhe von € 20.731,27 an Herrn R. H., auf dessen Konto bei der XXXXXX Bank AG, IBAN, ausgezahlt wird und ein Betrag in Höhe von € 120,85 an Frau N. H., auf ein noch von ihr zu benennendes Konto ausgezahlt wird."
Auf den Widerantrag der Antragsgegnerin und unter Abweisung des Widerantrages im Übrigen, wird der Antragsteller verpflichtet, gegenüber dem Amtsgericht Hamburg - Hinterlegungsstelle -XXXXX , Az. xx HL xx/xx folgende Willenserklärung abzugeben:
"Ich stimme zu, dass von dem hinterlegten Gelde ein Betrag in Höhe weiterer € 450,87 an Frau N. H., , auf deren Konto bei der XXXXXX Sparkasse, IBAN ausgezahlt wird."
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf bis zu € 50.000,-, der Wert des Verfahrens erster Instanz wird auf bis zu € 125.000,- festgesetzt (§ 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG).
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Aufteilung aufgrund Teilungsversteigerung und Darlehensabrechnung hinterlegter Beträge
Die miteinander verheirateten und seit Januar 2020 getrenntlebenden Beteiligten erwarben während ihrer Ehe unter anderem eine Eigentumswohnung in Hamburg, die sie vermieteten. Eigentümer der XX-straße XX, in XXXXX Hamburg belegenen Eigentumswohnung waren zu 60% der Antragsteller und zu 40% die Antragsgegnerin.
Der Antragsgegner ersteigerte die Immobilie in Hamburg im Wege der Teilungsversteigerung. Dabei übernahm er eine zugunsten der XX Bausparkasse (im Folgenden: Bausparkasse) in Höhe von nominell € 20.000,- eingetragene Grundschuld. Die Grundschuld sicherte ein von beiden Beteiligten zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenes Darlehen. Im Anschluss an die Teilungsversteigerung forderte die Bausparkasse vom Antragsgegner einen Betrag in Höhe von € 20.526,30 nebst Tageszinsen zur Ablösung der Grundschuld, woraufhin dieser € 20.550,- an die Bausparkasse zahlte. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 rechnete die Bausparkasse das durch die Grundschuld gesicherte Darlehen ab. Die Abrechnung ergab eine Überzahlung in Höhe von € 20.852,12, deren Auszahlung die Bausparkasse an eine gemeinschaftlich abgegebene Anweisung beider Beteiligter knüpfte.
Der nach Abzug der Versteigerungskosten verbleibende Anteil des vom Antragsteller abgegebenen Meistgebotes belief sich auf € 103.093,39. Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg begehrte der Antragsteller die Zahlung von € 61.856,03 (=60%) an sich, sowie € 40.786,48 an die Antragsgegnerin; bezüglich eines Betrages von € 450,87 erklärte er, dieser Betrag sei strittig und solle bis zu einer Einigung bei der Hinterlegungsstelle verbleiben. Hintergrund war ein zwischen den Beteiligten und der Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft geführter Rechtsstreit, dessen Verfahrenskosten der Antragsteller zur Hälfte von der Antragsgegnerin erstattet verlangt hatte. Sein auf Erstattung dieser Kosten gerichteter Antrag wurde inzwischen durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Winsen (Luhe) vom 16. Juni 2025 abgewiesen.
Die Antragsgegnerin erklärte sich durch E-Mail vom 31. Juli 2024 bereit, die Überzahlung auf dem Darlehenskonto der Bausparkasse unter Vorabzug der vom Antragsteller nach Teilungsversteigerung gezahlten € 20.550,- gemäß den früheren Miteigentumsanteilen aufzuteilen. Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der Bausparkasse knüpfte die Antragsgegnerin an die Zustimmung des Antragsgegners, € 41.237,36 (40% des Erlöses ohne Abzug) an sie auszahlen zu lassen. Weitere Erklärungen gegenüber der Hinterlegungsstelle oder der Bausparkasse gaben die Beteiligten nicht ab.
Der Antragsteller hat mit seiner Anfang August 2024 eingereichten Antragsschrift ursprünglich beantragt,
- 1.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, gegenüber der XX-Bausparkasse AG, .., folgende Willenserklärung abzugeben:
"Ich weise die XX Bausparkasse AG an, einen Betrag in Höhe von € 20.731,27 vom Darlehenskonto 2 073 808 505 auf das Konto des Herrn R. H. bei der XXXXXX Bank AG, IBAN, sowie einen Betrag in Höhe von € 120,85 an Frau N. H. auf ein noch von ihr zu benennendes Konto zu überweisen,"
- 2.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der XX-Bausparkasse AG, ..., eine vollständige Kopie (Vorder- und Rückseite) ihres gültigen Personalausweises vorzulegen,
- 3.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, gegenüber dem Amtsgericht Hamburg - Hinterlegungsstelle -, xxxxxxxx Az. xx HL xx/xx, folgende Willenserklärung abzugeben:
"Ich stimme zu, dass von dem hinterlegten Geld ein Betrag in Höhe von € 61.856,03 an Herrn R. H., auf dessen Konto bei der XXXXXX Bank AG, IBAN, ausgezahlt wird."
Die Bausparkasse hinterlegte den Erstattungsbetrag mangels übereinstimmender Anweisung - wie bereits zuvor angekündigt - Mitte Juli bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg. Der Antragsteller hat im Hinblick darauf den Antrag zu 2. für erledigt erklärt und den Antrag zu 1. geändert. Er hat insofern beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, gegenüber dem Amtsgericht Ludwigsburg - Hinterlegungsstelle -, xxxxxx Az. xx HL xx/xx, folgende Willenserklärung abzugeben:
"Ich stimme zu, dass von der hinterlegten Geldsumme in Höhe von € 20.852,12 ein Betrag in Höhe von € 20.731,27 an Herrn R. H. auf dessen Konto bei der XXXXXX Bank AG, IBAN, ausgezahlt wird und ein Betrag in Höhe von € 120,85 an Frau N. H., auf ein noch von ihr zu benennendes Konto ausgezahlt wird,"
Die Antragsgegnerin hat den Antrag zu 3. mit der Maßgabe anerkannt, dass der begehrte Ausspruch nur Zug um Zug gegen Abgabe folgender Willenserklärung des Antragstellers gegenüber dem Amtsgericht Hamburg - Hinterlegungsstelle - xxxxx Az. xx HL xx/xx geschieht:
"Ich stimme zu, dass von dem hinterlegten Geld in Betrag in Höhe von € 41.237,36 an Frau N. H., auf deren Konto bei der XXXXXX Sparkasse, IBAN ausgezahlt wird."
Hinsichtlich des ursprünglichen Antrages zu 2. hat sie sich der Erledigungserklärung des Antragstellers angeschlossen und im Übrigen beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Widerantragend hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2025 beantragt,
den Antragsteller zu verpflichten, gegenüber dem Amtsgericht Hamburg - Hinterlegungsstelle - Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, Az. xx HL xx/xx folgende Willenserklärung abzugeben:
"Ich stimme zu, dass von dem hinterlegten Geld ein Betrag in Höhe von € 41.237,36 an Frau N. H., auf deren Konto bei der XXXXXX Sparkasse, IBAN ausgezahlt wird."
Dazu hat der Antragsteller beantragt,
den Widerantrag abzuweisen.
Zur Begründung hat die Antragsgegnerin sich auf eine Reihe offener, zumeist titulierter, Forderung im Gesamtumfang von rund € 5.100,- gegenüber dem Antragsteller berufen und ist der Meinung gewesen, sie könne die Abgabe der begehrten Erklärungen deshalb zurückhalten. Das Verfahren zwischen der Hausverwaltung und ihnen habe der Antragsteller allein verursacht, indem er das monatliche Wohngeld nicht mehr aus den Mieten entnommen und an die Hausverwaltung gezahlt habe. Einen zwischenzeitlich eingereichten Widerantrag auf Aufhebung der zwischen den Beteiligten bestehenden Zugewinngemeinschaft hat die Antragsgegnerin zurückgenommen und in einem gesonderten Verfahren verfolgt.
Nach der mündlichen Verhandlung beglich der Antragsteller die von der Antragsgegnerin eingewandten Gegenforderungen.
Mit Beschluss vom 14. April 2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Winsen (Luhe) die Antragsgegnerin unter Abweisung der Anträge im Übrigen zur Abgabe folgender Willenserklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg verpflichtet:
"Ich stimme zu, dass von der hinterlegten Geldsumme in Höhe von € 20.852,12 ein Betrag in Höhe von € 12.511,72 an Herrn R. H., auf dessen Konto bei der XXXXXX Bank AG, IBAN, ausgezahlt wird und ein Betrag in Höhe von € 120,85 an Frau N. H., auf ein noch von ihr zu benennendes Konto ausgezahlt wird,"
Weiterhin hat das Amtsgericht die Beteiligten dazu verpflichtet, die mit Antrag und Widerantrag begehrten Erklärungen gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg abzugeben. Zur Begründung der teilweisen Antragsabweisung hat das Amtsgericht auf die Übernahme der Grundschuld durch den Antragsteller in der Teilungsversteigerung verwiesen. Der Antragsteller sei daher verpflichtet gewesen, den Betrag in Höhe von € 20.550,- an die Bausparkasse zu zahlen und könne ihn nicht vorab bei der Darlehensauseinandersetzung abziehen. Sein Anteil an der hinterlegten Rückzahlungssumme von € 20.852,12 belaufe sich vielmehr auf (60% von € 20.852,12) € 12.511,27.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Er ist der Meinung, die in Ludwigsburg hinterlegte Summe sei nicht auf Grundlage der Miteigentumsanteile, sondern unter Vorabzug der gezahlten € 20.550,- zu verteilen. Der gezahlte Betrag beruhe auf einer Überzahlung durch den Antragsteller; insgesamt sei von einer abweichenden Abrede unter den Beteiligten auszugehen, die die abweichende Aufteilung gebiete. Der Widerantrag sei abzuweisen, weil der Antragsteller der Auszahlung von € 40.786,48 (Anteil von 40% abzüglich € 450,87 anteiliger Verfahrenskosten) bereits zugestimmt habe.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Winsen (Luhe) zu Nr. 1. des Tenors zu ändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, gegenüber dem Amtsgericht Ludwigsburg - Hinterlegungsstelle -, XXXXXX, Az. xx HL xx/xx, folgende Willenserklärung abzugeben:
"Ich stimme zu, dass von der hinterlegten Geldsumme in Höhe von € 20.852,12 ein Betrag in Höhe von € 20.731,27 an Herrn R. H., auf dessen Konto bei der XXXXXX Bank AG, IBAN, ausgezahlt wird und ein Betrag in Höhe von € 120,85 an Frau N. H., auf ein noch von ihr zu benennendes Konto ausgezahlt wird," sowie
unter Änderung des angefochtenen Beschlusses den Widerantrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist im Wesentlichen begründet. Der Antragsteller hat Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung von € 20.731,27, die beim Amtsgericht Ludwigsburg hinterlegt sind (dazu 1.); zudem ist der Widerantrag mit Ausnahme der Freigabe von € 450,87 unbegründet und unterliegt deshalb der Abweisung. Der Antragsteller hat die mit dem Widerantrag begehrte Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Hamburg bereits abgegeben und den Anspruch der Antragsgegnerin damit erfüllt (dazu 2.).
1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung von € 20.731,27 aus dem beim Amtsgericht Ludwigsburg hinterlegten Betrag. Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch aus § 430 BGB folgt oder aus § 812 Abs. 1 BGB. Der Senat geht davon aus, dass die Beteiligten hier als gemeinschaftliche Darlehensnehmer Gesamtgläubiger gegenüber der Bausparkasse waren, so dass intern ein Ausgleichsanspruch auf Grundlage der Berechtigung im Innenverhältnis nach § 430 Abs. 1 BGB besteht. Jedenfalls aber ist die Antragsgegnerin durch die gemeinschaftliche Berechtigung am hinterlegten Betrag ungerechtfertigt bereichert, soweit ihr der hinterlegte Betrag im Innenverhältnis zum Antragsteller nicht zusteht (vgl. zur Anspruchsgrundlage bei einem hinterlegten Veräußerungserlös: Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl. 2023, Rn. 243 unter Verweis auf BGH FamRZ 2010, 354 Rn. 9). Um den gebotenen Ausgleich/die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung zu ermöglichen, hat die Antragsgegnerin die gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Baden-Württembergischen Hinterlegungsgesetz für die Auszahlung erforderliche Erklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg abzugeben.
Im Innenverhältnis steht dem Antragsteller die Überzahlung in Höhe von € 20.550,- allein zu. Insofern kommt es nicht auf die übernommene Grundschuld an, insbesondere handelt es sich bei der hier vorliegenden Überzahlung eines durch die übernommene Grundschuld lediglich gesicherten Darlehens nicht um den "Übererlös" des Grundstückes und eine Frucht aus der Sache. Maßgeblich ist allein, dass der Antragsteller aufgrund der entsprechenden Mitteilung der Bausparkasse der Meinung war, er schulde noch diesen Betrag und insofern auf eine vermeintliche Schuld gezahlt hat (um die - auch ohne die Zahlung an sich geschuldete - Löschung der Sicherungsgrundschuld zu bewirken). Der Anspruch auf Rückzahlung stand daher von vorneherein allein dem Antragsteller zu, der nach Trennung auch keinen Grund hatte, durch die Zahlung das gemeinschaftliche Vermögen der Beteiligten zu mehren. Vor diesem Hintergrund war die Bausparkasse schon aufgrund des geschlossenen Darlehensvertrages verpflichtet, die Überzahlung den Darlehensnehmern wieder zukommen zu lassen. Da der aus seinem Vermögen stammende Betrag allein dem Antragsteller zusteht, hat er einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin, die zur Zeit gemeinschaftlich mit dem Antragsgegner am hinterlegten Betrag berechtigt ist. Ein entsprechendes Ergebnis ergibt sich bei Annahme eines aus § 812 Abs. 1 BGB folgenden Anspruches - in jedem Falle hat die Antragsgegnerin eine Erklärung abzugeben, die es ermöglicht, dem Antragsteller die allein ihm zustehenden € 20.550,- zukommen zu lassen.
Der Restbetrag in Höhe von (€ 20.852,12 Gesamtüberzahlung/hinterlegter Betrag - € 20.550,- Überzahlung durch den Antragsteller) € 302,12 ist unstreitig anhand der früheren Eigentumsanteile aufzuteilen. Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen. Es entfallen daher weitere (60% von € 302,12) € 181,27 auf den Antragsteller, so dass ihm vom hinterlegten Betrag insgesamt € 20.731,27, der Antragsgegnerin € 120,85 zustehen. Eine entsprechende Erklärung hat die Antragsgegnerin gegenüber der Hinterlegungsstelle abzugeben.
2. Der Widerantrag, mit dem die Antragsgegnerin die Zustimmung zur Auskehr von 40% des hinterlegten Erlöses verlangt, ist unbegründet, weil der Antragsteller diesen bereits durch sein an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg gerichtetes Schreiben vom 13. Juni 2024 im Umfang von € 40.786,48 erfüllt hat.
Ist der Erlös aus einer Teilungsversteigerung eines im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstücks hinterlegt, so setzt sich die bestehende gemeinschaftliche Berechtigung am hinterlegten Erlös fort. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung durch Abgabe der erforderlichen Erklärungen folgt in diesem Falle aus den §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB, weil die Teilung des Erlöses durch Abgabe der erforderlichen Erklärungen in natura möglich ist (BGH FamRZ 2017, 693 Rn. 20, 22 und 26). Sind aus dem Erlös keine weiteren Schulden zu begleichen, so kann jeder der Teilhaber am hinterlegten Erlös vom anderen die nach den Hinterlegungsgesetzen der Länder jeweils erforderliche Einwilligungserklärung in die Auszahlung des auf ihn entfallenden Anteils verlangen (BGH FamRZ 2017, 693 Rn. 22; FamRZ 2014, 285 Rn. 18).
Diesen Anspruch der Antragsgegnerin auf Zustimmung zur Auszahlung ihres Anteils hat der Antragsteller durch sein Schreiben an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg nahezu vollständig erfüllt. Er hat in seinem Schreiben der Auszahlung von € 40.786,48 an die Antragstellerin zugestimmt und so die nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 des Hamburgischen Hinterlegungsgesetzes erforderliche schriftliche Bewilligung erteilt.
Ohne Auswirkung ist insofern, dass der Antragsteller seine Bewilligung an eine entsprechende Erklärung der Antragstellerin geknüpft hat (" ... Zeitgleich sollen 40.786,48 EUR an Frau N. H. ausgezahlt werden, sobald diese die Auszahlung von 61.856,03 EUR an R. H. bestätigt. ..."). Diese Erklärung hat die Antragsgegnerin derzeit bereits aufgrund der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 14. April 2025 abgegeben, die zu Nr. 2 formell rechtskräftig geworden ist. Damit gilt die entsprechende Erklärung der Antragsgegnerin als abgegeben (§§ 113 FamFG, 894 Satz 1 ZPO). An eine offene Bedingung ist die Erklärung des Antragsgegners daher nicht (mehr) geknüpft, so dass der Widerantrag erfüllt ist.
Aber auch unabhängig von dem rechtskräftigen Ausspruch im hier angefochtenen Beschluss hat der Antragsteller seine Verpflichtung zur Zustimmung in Höhe von € 40.786,48 durch seine Erklärung vom 13. Juni 2024 erfüllt. Der Antragsteller war von vorneherein nur verpflichtet, die Zustimmung zur Auszahlung des unstreitig der Antragsgegner zustehenden Betrages Zug um Zug gegen die Zustimmung des unstreitig ihm zustehenden Betrages zu erklären. Da die entsprechende Erklärung der Antragstellerin durch die Hinterlegungsstelle auch ohne weiteres festzustellen war, hat der Antragsteller seine Verpflichtung zur Zustimmung trotz der in seiner Erklärung enthaltenen Erklärung erfüllt. Abweichendes gälte nur dann, wenn der Antragsteller seine Zustimmung an die Auszahlung auch einer unter den Beteiligten streitigen Forderung geknüpft hätte. Das ist indessen hier nicht der Fall, weil der Anspruch des Antragstellers auf die Auszahlung von € 61.856,03 unter den Beteiligten durchgängig unstreitig war.
Der Antragsteller hat daher durch seine Erklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle die ihm obliegende Handlung vollständig vorgenommen. Einen Anspruch auf erneute Vornahme dieser Erklärung hatte die Antragsgegnerin nicht. Abweichendes gilt nur für den Betrag in Höhe von € 450,87, dessen Auszahlung der Antragsgegner bislang nicht zugestimmt hat. Jedenfalls nachdem der Erstattungsantrag des Antragstellers im Parallelverfahren abgewiesen worden ist und der Antragsteller eine berechtigte Verweigerung zur Zustimmung der Auszahlung des Betrages an die Antragsgegnerin (für die es eines Zurückbehaltungsrechtes nach § 273 Abs. 1 BGB bedürfte, dessen Voraussetzungen der Antragsteller darstellen müsste) nicht dargelegt hat, ist der Antragsteller zur Zustimmung verpflichtet, so dass der Widerantrag in diesem (geringen) Umfang begründet ist.
III.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen (§§ 113 FamFG, 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dabei ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche, auf eine Erklärung gegenüber der Bausparkasse gerichtete Antrag inhaltsgleich mit dem späteren, auf Zustimmungserklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg ist und besondere Kosten nicht verursacht hat. Das gilt auch für den übereinstimmend für erledigt erklärten Antrag auf Vorlage des Personalausweises bei der Bausparkasse.
Soweit sich die Antragsgegnerin im Verfahren auf Zurückbehaltungsrechte berufen hat, ändert dies nichts an der Begründetheit des Antrages. Abgesehen davon, dass das behauptete Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB aufgrund der offenen Forderungen in Höhe von rund € 5.100,- den insofern angekündigten Abweisungsantrag hinsichtlich der hinterlegten Beträge nicht trägt, weil das Zurückbehaltungsrecht lediglich zu einer Zug um Zug-Verpflichtung führt (§ 274 BGB), stand der Antragsgegnerin gegenüber dem Anspruch des Antragstellers auf Zustimmung zur Auszahlung hinterlegter Beträge kein Zurückbehaltungsrecht zu.
1. Soweit sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Anspruch des Antragstellers auf Zustimmung zur Auszahlung von € 61.856,03 auf ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der unterbliebenen Zustimmung zur Auszahlung von € 450,87 beruft, ist dies von vorneherein unverhältnismäßig und damit unzulässig gewesen. Dient die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zur Durchsetzung einer geringfügigen Forderung und hindert dabei die Durchsetzung eines deutlich höheren Anspruchs, so verstößt dies gegen Treu und Glauben (Krüger, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2022, § 273 Rn. 72 m. w. N.). Dies ist hier schon aufgrund des offenkundigen Missverhältnisses der Fall - die streitige Forderung in Höhe von € 450,87 erreicht nicht einmal 1% des vom Antragsteller begehrten Betrages. Darüber hinaus dient § 273 Abs. 1 BGB der Sicherung der Gegenforderung - eben deshalb kann das Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung des anderen Teiles abgewendet werden (§ 273 Abs. 3 BGB). Angesichts der Hinterlegung der Forderung ist das Sicherungsinteresse der Antragsgegnerin von vorneherein nicht berührt gewesen; einen Verlust ihrer Forderung musste die Antragsgegnerin auch bei Auszahlung des unstreitig dem Antragsteller zustehenden Betrages nicht befürchten.
2. Auf die der Antragsgegnerin zustehenden Forderungen in Höhe von € 5.100,-konnte die Antragstellerin ebenfalls von vorneherein kein Zurückbehaltungsrecht stützen. Angesichts der gemeinschaftlichen Berechtigung der Beteiligten an den hinterlegten Beträgen war die Antragsgegnerin daran gehindert, die zur Auseinandersetzung geschuldete Handlung im Hinblick auf gemeinschaftsfremde Forderungen zu verweigern. Dies umfasst sowohl die Aufrechnung mit entsprechenden Forderungen als auch die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht (dazu BGH FamRZ 2017, 693 Rn. 32; BGH FamRZ 2014, 285 Rn. 23 m. w. N.). Bei den Forderungen, auf die sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang berufen hat, handelte es sich jeweils um titulierte Ansprüche aus Kostenentscheidungen aufgrund der zwischen den Beteiligten geführten Kindschaftssachen und anderer Streitigkeiten. Aus der vorliegenden Bruchteilsgemeinschaft folgen diese Ansprüche nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund dieser Forderungen kam daher von vorneherein nicht in Betracht.
Insgesamt ist der Antrag daher von Anfang an vollständig begründet gewesen; der Widerantrag nur zu einem sehr geringen Teil begründet. Dies rechtfertigt es nach den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
In der Beschwerdeinstanz ist die Auszahlung des beim Amtsgericht Hamburg hinterlegten Erlöses an den Antragsteller nicht mehr Verfahrensgegenstand. Daher beschränkt sich der Wert auf den beim Amtsgericht Ludwigsburg hinterlegten Betrag, den der Antragsteller in Höhe von € 20.731,27 begehrt. Das Amtsgericht geht insofern von einem Anteil in Höhe von € 12.511,72 aus. Die Differenz sind € 8.219,55, die maßgeblich für den Beschwerdewert sind. Weiterhin streitig ist die Zustimmung zur Auszahlung von € 41.215,76 an die Antragsgegnerin. Insgesamt ergibt sich so ein Gegenstandswert in Höhe von € 49.435,31, mithin in Höhe von bis zu € 50.000,-.
Der Gegenstandswert für die erste Instanz beläuft sich auf bis zu € 125.000,-. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der hinterlegten Beträge abzüglich der durchgehend unstreitigen in Ludwigsburg hinterlegten € 120,85, so dass sich ein Wert in Höhe von € 123.770,66 ergibt. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts erhöhen die erstinstanzlich zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts eingewandten Forderungen den Gegenstandswert nicht, weil diese nicht rechtskräftig festgestellt werden (BGH NJW-RR 1996, 828 [BGH 16.04.1996 - XI ZR 302/95] m. w. N.). Der Wert für die erste Instanz ist daher abweichend festzusetzen (§ 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG).