Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 25.05.2023, Az.: S 42 VE 20/19

Bibliographie

Gericht
SG Braunschweig
Datum
25.05.2023
Aktenzeichen
S 42 VE 20/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 58493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGBRAUN:2023:0525.S42VE20.19.00

Verfahrensgang

nachfolgend
LSG Niedersachsen-Bremen - 29.10.2025 - AZ: L 10 VE 37/23

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen von Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) die Feststellung eines Grades der Schädigung (GdS) in Höhe von 40.

Bei dem 1953 geborenen Kläger anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2015 als Schädigungsfolge Bösartige Neubildung des blutigen Systems (AML) und eine Versorgung der anerkannten Wehrdienstbeschädigung (WDB) dem Grunde nach. Mit Bescheid vom 10.09.2015 bewertete die Beklagte die Schädigungsfolge ab dem 01.08.2014 mit einem GdS von 100 und ab dem 01.11.2014 mit einem GdS von 60. Sie teilte mit, dass eine Nachuntersuchung für Dezember 2017 vorgesehen sei.

Als mit dem Wehrdienst zusammenhängenden schädigenden Vorgang (Wehrdienstbeschädigung) gemäß § 81 Abs. 1, Variante 1 SVG legte die Beklagte ihrer Entscheidung die Exposition des Klägers mit ionisierender Strahlung während seiner Tätigkeit in den Jahren 1974 und 1975 an Radargeräten der Bundeswehr (entsprechend Phase 1 der Radarkommission) zugrunde.

Auf den Widerspruch des Klägers bewertete die Beklagte die WDB mit Abhilfebescheid vom 12.01.2016 mit einem GdS von 100 für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.07.2014.

Nach einem Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheides vom 10.09.2015 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19.07.2016 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einen GdS von 100 für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2017 fest und wies auf die geplante Nachuntersuchung im Januar 2017 hin.

Im April 2017 leitete die Beklagte ein Nachprüfungsverfahren von Amts wegen ein und übersandte dem Kläger einen Fragebogen. Der Kläger machte als aktuelle gesundheitliche Probleme Taubheitsgefühl in beiden Füßen bis in die Waden, in Ruhe teilweise stechende Schmerzen und Schmerzen bei längerem Gehen, Einschlaf- und Durchschlafstörungen, Tagesmüdigkeit, sexuelle Unlust mit Erektionsstörungen, rechte Hüfte starke Verschlechterung, laufen nicht möglich, gehen ja, wahrscheinlich durch immer wiederkehrenden starken Gewichtsverlust durch Muskelabbau. Seinen Angaben lagen Arztbriefe an.

Die Beklagte holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 02.01.2018 zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung durch Herabsetzung des GdS von 60 auf 30 für die Zukunft an.

Mit Schreiben vom 04.01.2018 verwies der Kläger auf die massiven Auswirkungen der sehr intensiven Krebstherapie.

Die Beklagte holte Befundscheine von Herrn H. (Allgemeinmediziner), Herrn I. (Internist), von Herrn Dr. J. (Neurologe und Psychiater) und den Entlassbericht von der K. sowie eine versorgungsmedizinische Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes ein.

Mit Bescheid vom 28.08.2018 setzte die Beklagte den GdS auf 30 ab 01.10.2018 fest und bezeichnete die Schädigungsfolge neu mit Bösartige Neubildung des blutbildenden Systems (AML) in Vollremission.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 03.09.2018 Widerspruch und führte zu seinen Erkrankungen Hüftarthrose, Schlafbeschwerden, Störung des Sexuallebens und Nervenschädigung in den Beinen aus. Mit Schreiben vom 03.10.2018 erweiterte der Kläger seinen Vortrag um Ausführungen zum Lungenemphysem/COPD mit einem Arztbrief aus Northeim.

Die Beklagte holte einen Befundschein von der L. ein.

Nach Einholung einer versorgungsmedizinischen Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2019 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 24.05.20219 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die vorliegenden ärztlichen Berichte die Kausalität seiner geltend gemachten Gesundheitsstörungen zur Schädigungserkrankung belegen würden und verweist auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Der Kläger ist der Ansicht, dass seine geltend gemachten Erkrankungen Fatigue-Syndrom, chronische Immunsupression und Polyneuropathie zusätzlich als Schädigungsfolge anzuerkennen seien und der GdS höher zu bewerten sei.

Das Gericht hat von Juni bis Oktober 2020 Befundberichte von Herrn Dr. M. (Neurologe und Psychiater), Herrn I. (Internist), Herrn N. (Hämatologe und Onkologe), Herrn O. (Allgemeinmediziner), Herrn Dr. P. (Internist) und Herrn Dr. H. (Allgemeinmediziner) eingeholt.

Mit Beschluss vom 15.06.2021 hat das Gericht durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens Beweis erhoben und Herrn Dr. Q. als Sachverständigen ernannt. Der Sachverständige hat dem Gericht das Gutachten mit Datum vom 25.08.2021 erstattet (Untersuchungsdatum 17./20.08.2021). Der Sachverständige hat mit Datum vom 15.12.2021 ergänzend Stellung genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Gutachten von Herrn Dr. Q. bestätigt würden. Neben der mit einem Einzel-GdS von 30 anzuerkennenden Leukämie müssten, so wie es der Gutachter ausführt, die durch die Anwendung des Medikaments Nexavar bei ihm gängigen Nebenwirkungen und die daraus folgenden polyneuropatischen Beschwerden zusätzlich anerkannt werden und mit einem GdS von 30 zu bewerten sein. Insgesamt ergebe sich daher ein Gesamt-GdS von 40.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 28.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei dem Kläger einen GdS von 40 festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Die vom Gericht eingeholten Befundberichte würden keine Aussage zum Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsstörungen und der anerkannten Wehrdienstbeschädigung treffen. Die dort beschriebene Neuropathie als Folge der Chemotherapie sei im Rahmen der versorgungsmedizinischen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren berücksichtigt worden. Die Neuropathie sei als verbleibende Auswirkung der Leukämiebehandlung im Rahmen der Bewertung des GdS von 30 bereits erfasst. Den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen könne nicht gefolgt werden. Herr Dr. Q. würde seiner Beurteilung die falschen Maßstäbe zu Grunde legen, es würde nicht ersichtlich werden, dass er seiner Bewertung die Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung zu Grunde gelegt habe. Anders als der Gutachter meine, sei der GdS nach der Vollremission der akuten myeloischen Leukämie (AML) nur noch nach den verbleibenden Auswirkungen zu bemessen. Die Polyneuropathie könne dazu gehören, jedoch vorliegend nicht im Sinne der Entstehung, da sie bereits vor der Leukämie aufgetreten sei. Ihr könne aber durchaus ein mitwirkender Verschlimmerungsanteil zugerechnet werden. Da jedoch mit Bescheid vom 28.08.2018 ein GdS von 30 anerkannt sei, sei die Polyneuropathie daher bereits mitumfasst.

Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der vorliegenden Befundberichte wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet.

Vorliegend handelt es sich um eine reine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Streitgegenstand ist das gegen die Herabsetzung des GdS von 60 auf 30 gerichtete Anfechtungsbegehren des Klägers. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung eines Bescheids im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also des Zugangs des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2019. Änderungen im Gesundheitszustand des Klägers nach diesem Zeitpunkt beeinflussen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht.

Der Bescheid vom 28.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2019 mit Wirkung ab dem 01.10.2018 ist weder formell noch materiell rechtswidrig. Der Kläger ist nicht in eigenen Rechten verletzt und hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids.

Die gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erforderliche Anhörung ist erfolgt.

Auch materiell-rechtlich ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Zurecht hebt der Bescheid vom 28.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2019 den Bescheid vom 10.09.2015 in der Fassung der beiden nachfolgenden Bescheide vom 12.01.2016 und vom 19.07.2016 teilweise auf und erkennt ab dem 01.10.2018 noch ein GdS von 30 zu. Mit den genannten drei Bescheiden war der (fortbestehende) GdS des Klägers ab dem 01.10.2017 mit 60 festgesetzt worden.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist vorliegend § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Feststellung eines GdS und von Schädigungsfolgen ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.

Dabei liegt eine wesentliche Änderung vor, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht mehr so erlassen werden dürfte, wie er ergangen war. Die Änderung muss sich nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese so erheblich ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. Von einer wesentlichen Änderung ist auszugehen, wenn aus dieser eine Veränderung des Gesamt-GdS um wenigstens 10 folgt (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 SB 1/03 R, juris, Rn. 12). Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt (teilweise) aufzuheben und durch die zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 9a RVs 55/85, juris, Rn. 11 m.w.N.). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des (teilweise) aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 - B 9 V 2/10 R, juris, Rn. 38 m.w.N.).

In der Zeit zwischen dem Erlass des Bescheides vom 10.09.2015 in der Fassung der beiden nachfolgenden Bescheide vom 12.01.2016 und vom 19.07.2016 und dem Erlass des nunmehr streitgegenständlichen Widerspruchbescheides vom 21.04.2019 ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen durch vollständigen Rückgang der Folgen (Komplettremission) der akuten myeloischen Leukämie (AML) eingetreten.

Diese komplette klinische Remission und die noch verbliebenen kausalen Schädigungsfolgen rechtfertigen nicht mehr den ursprünglich festgestellten GdS von 60, sondern ab dem 01.10.2018 alleine noch einen GdS von 30.

Die Feststellung der (noch verbliebenen) kausalen Schädigungsfolgen richtet sich nach § 80 S. 1 SVG in Verbindung mit §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 BVG in Verbindung mit der nach § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (VersMedV).

Gemäß § 80 S. 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Eine Wehrdienstbeschädigung ist nach § 81 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

Für die Anerkennung von Schädigungsfolgen ist eine dreigliedrige Kausalkette zu prüfen: Ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang (A.) muss zu einer primären Schädigung (B.) geführt haben, welche wiederum die geltend gemachte Schädigungsfolge (C.) bedingt haben muss. Dabei müssen sich die drei Glieder selbst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, während für den ursächlichen Zusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht (h.M., vgl. nur BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 3/13 R, juris, Rn. 14). Entsprechend genügt nach § 81 Abs. 6 S. 1 SVG für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden.

Nach § 30 Abs. 1 S. 1 BVG ist der GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen, seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mitumfasst (§ 30 Abs. 1 S. 2 BVG). Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30.

Die Ersetzung des Begriffs Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Begriff GdS unter anderem im § 30 Abs. 1 BVG erfolgte zum 21.12.2007 (Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts, BGBl. I, S. 2904). Durch diese sprachliche Änderung beabsichtigte der Gesetzgeber eine materielle Änderung hinsichtlich der Feststellung des Schädigungsgrades nicht (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 9 V 1/15 R, juris, Rn. 17 m.V.a. BT-Drucks. 16/6541, S. 31).

Ergänzend kommt die § 30 Abs. 16 BVG erlassene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 zur Anwendung. Die in der VersMedV festgelegten Maßstäbe wiederum erfahren in den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" der Anlage zu § 2 VersMedV (AnlVersMedV) weitere Konkretisierungen. Dort sind u.a. die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) i.S.d. § 30 Abs. 1 BVG festgelegt worden, die die sog "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) abgelöst haben. Die zum 01. Januar 2009 in Kraft getretene AnlVersMedV stellt ihrem Inhalt nach ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar.

Soweit der streitigen Bemessung des GdS die GdS-Tabelle der AnlVersMedV (Teil A) zugrunde zu legen ist, gilt Folgendes: Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B, Nr. 1) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Teil A, Nr. 2 e AnlVersMedV genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen dabei den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil B, Nr. 1 a AnlVersMedV).

Die bei dem Kläger nunmehr vorliegenden kausalen Schädigungsfolgen bei Erlass des Widerspruchsbescheides bedingen unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe nach Überzeugung des Gerichts die von dem Beklagten anerkannte Feststellung des GdS mit 30.

Da die Beteiligten alleine um die Ausprägung der verbliebenen Auswirkungen streiten und weder die anerkannte Wehrdienstbeschädigung noch die grundsätzliche Kausalität streitig sind, können Ausführungen hierzu dahinstehen.

Als Schädigungsfolge lag bei Erlass des Widerspruchbescheides eine "Bösartige Neubildung des blutbildenden Systems (AML) in Vollremission" vor. Dies ist, so wie es der Beklagte anerkannt hat, gemäß Ziffer 16.6 Teil B AnlVersMedV auch nach Überzeugung des Gerichts mit einem GdS von 30 zu bewerten; jedenfalls darüberhinausgehende noch verbliebene Auswirkungen, die mit einem höheren GdS zu bemessen wären, bestehen nach Überzeugung des Gerichts nicht. Bei seiner Überzeugung stützt sich das Gericht auf die gutachterlich erhobenen Befunde, nicht jedoch auf die nervenärztliche GdS-Einschätzung von Herrn Dr. Q.. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen und Befundberichten ergeben sich weder weitergehende Diagnosen/Befunde noch Funktionsbeeinträchtigungen als gutachterlich erhoben und dargelegt.

Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte, für das Gericht nicht nachvollziehbar, in ihrer versorgungsmedizinischen Stellungnahme am 02.10.2017 für die Anhörung zu beabsichtigen teilweisen Aufhebung und Herabsetzung des GdS ohne weitergehende Begründung und mit aus Sicht des Gerichts gegenteilig wirkendem Verweis auf zuletzt beim Kläger vorliegende Symptomlosigkeit ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit nach ECOG-PerformanceScore den GdS mit 30 eingeschätzt hat. Dies erfolgte wohl (und fehlerhaft) über Ziffer 16.8 Teil B AnlVersMedV auf die nach dieser Ziffer mindestens notwendigen Einschätzung eines GdS von 30 für die Zukunft.

Nach der Fünften Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 11. Oktober 2012 und der (weiterhin aktuellen) Fassung der Ziffer 16.6 Akute Leukämien besteht, so wie es die Beklagte dann auch in ihrer versorgungsmedizinischen Stellungnahme vom 06.02.2022 durch Frau Dr. R. ausgeführt hat, kein Raum, die Auswirkungen einer ärztlich und unstrittig diagnostizierten AML woanders als unter Ziffer 16.6 Teil B AnlVersMedV zu subsumieren. Die Annahme eines nach Ziffer 16.8 Teil B AnlVersMedV notwendigen Mindest-GdS ist mithin nicht möglich.

Folglich kann sich der nach Ziffer 16.6 Teil B AnlVersMedV von der Beklagten anerkannte GdB von 30 nicht auf die komplette klinische Remission selbst beziehen, sondern - so wie es auch Frau Dr. R. schreibt - alleine auf die vorsorgliche Berücksichtigung der dort beispielhaft aufgelisteten verbliebenen Auswirkungen der abgeklungenen AML. Die AML in Komplettremission kann bereits nach dem Wortlaut der Ziffer 16.6 Teil B AnlVersMedV keinerlei GdS-Bewertung erfahren. Nur die verbliebenen Auswirkungen einer AML in Komplettremission sind nach Ziffer 16.6. Teil B AnlVersMedV bewertbar.

Herr Dr. Q. geht mit seinen Ausführungen zu zwei Einzel-GdS je 30 und einem Gesamt-GdS von 40 daher vollständig fehl. Die Annahme einer abgeklungenen AML mit einem Einzel-GdS von 30 und einer Polyneuropathie bei Neubildung nach Chemotherapie mit einem Einzel-GdB von 30 ist nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht möglich.

Zu den in Ziffer 16.6 Teil B AnlVersMedV genannten verbliebenen Auswirkungen "insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen" gehört bereits vom Wortlaut auch die von Herrn Dr. Q. (ggf. erneut) nachgewiesene Polyneuropathie an beiden Unterschenkeln des Klägers. Die allgemeinen teilhaberechtlichen Auswirkungen der Polyneuropathie bewertet Herr Dr. Q. (wohl über Ziffer 3.11 und Ziffer 18.14 als vollständigen Nervenausfall des Nervus tibialis) nachvollziehbar mit 30. Ob die dargestellten Auswirkungen vollständig kausal auf die Wehrdienstbeschädigung AML mit Chemotherapie zurückführbar wären und nur dann mit einem Einzel-GdS von 30 bewertet werden könnten, kann vorliegend dahinstehen.

Diese diskutierbare Kausalität der (wohl eher schon vorher bestandenen) Polyneuropathie mit der Frage, welcher mitwirkende Verschlimmerungsanteil der Chemotherapie zuzurechnen wäre, kann, wie von Frau Dr. R. richtig dargelegt, deshalb dahinstehen, weil die Beklagte jedenfalls einen GdS von 30 anerkannt hat, der die bestehenden Auswirkungen der Polyneuropathie jedenfalls umfasst.

Weitere (kausale) Schädigungsfolgen sind auch nach Überzeugung des Gerichts weder aus dem klägerischen Vortrag, noch aus medizinischen Unterlagen oder den Befundberichten erkennbar. Auch Herr Dr. Q. sieht nervenärztlich keine weiteren Auswirkungen. Zu den von dem Kläger vorgebrachten weiteren Gesundheitsstörungen Hüftarthrose, Schlafbeschwerden, Störung des Sexuallebens und Lungenemphysem ist den vollständigen und richtigen Ausführungen der Beklagten durch Herrn Dr. S. vom 29.07.2018 und Frau Dr. R. vom 23.02.2019 nach Überzeugung des Gerichts nichts hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.