Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.01.2026, Az.: 15 SLa 422/25
Zahlung von Schadensersatz wegen nicht vorgenommener Zielvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 26.01.2026
- Aktenzeichen
- 15 SLa 422/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 11772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2026:0126.15SLa422.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 26.03.2025 - AZ: 8 Ca 234/24
Rechtsgrundlage
- § 615 S. 1 BGB
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag Anspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil gemäß einer Zielvereinbarung, verpflichtet dies den Arbeitgeber, mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung zu führen die ihm realistische Ziele für die jeweilige Zielperiode anzubieten.
- 2.
Befindet sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, ist Rechtsfolge nach § 615 Satz 1 BGB die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs. Hierzu gehören auch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile; vgl. BAG, 03.07.2024, 10 AZR 171/23.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.03.2025 - 8 Ca 234/24 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 21 % und die Beklagte 79 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch um die Zahlung von Schadensersatz wegen nicht vorgenommener Zielvereinbarung.
Der Kläger ist seit dem 01.07.2019 bei der Beklagten als "European Key Account Manager" zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von EUR 9.885,00 brutto beschäftigt.
Ziffer 3. des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.04.2019 lautet:
"Der Arbeitnehmer erhält in seiner Funktion als European Key Account Manager ab dem 01.04.2020 als variablen Gehaltsbestandteil zusätzlich zu seinem vereinbarten Bruttogrundgehalt eine Jahresprämie. Die Höhe der Jahresprämie kann bis zu max. 25 % des jährlichen Bruttogehaltes betragen. Die Prämie ist an die Funktion des European Key Account Managers geknüpft. Falls der Arbeitnehmer die Funktion nicht mehr ausüben sollte, entfällt der Anspruch auf die Prämie.
Die Prämie richtet sich nach einer jährlich zu vereinbarenden Zielvereinbarung. Die Prämie für ein abgelaufenes Geschäftsjahr ist jeweils im 2. Monat (derzeit Juni) des neuen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Der Zeitraum der Zielvereinbarung entspricht dem Geschäftsjahr der Arbeitgeberin (derzeit 01.04. bis 31.03). Die Zielvereinbarung für das Folgejahr ist jeweils zum Geschäftsjahresende, spätestens im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres zu vereinbaren: Sofern kein Einvernehmen über den Inhalt der Zielvereinbarung erzielt wird, entscheidet die Arbeitgeberin nach billigem Ermessen.
Im Jahr des Ausscheidens wird eine Prämie anteilig nach der auf das Jahr entfallenden Anstellungszeit berechnet. Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Aufgabengebietes innerhalb eines Geschäftsjahres.".
Mit Schreiben vom 28.05.2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.09.2021. Mit Urteil vom 24.05.2022 stellte das Arbeitsgericht Hannover die Unwirksamkeit der Kündigung fest und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers.
Am 31.08.2022 vereinbarte der Kläger mit der Fa. C. ein Prozessarbeitsverhältnis, nach dem er ab dem 01.09.2022 als "Key Account Manager CESAS Dealer Clients" beschäftigt wurde. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 07.02.2023 das Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover teilweise ab, wies den Weiterbeschäftigungsantrag ab und die Berufung im Übrigen zurück. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht nahm die Beklagte am 31.05.2023 zurück.
Seit dem 09.06.2023 beschäftigt die Beklagte den Kläger wieder mit seiner vertragsgemäßen Tätigkeit.
Mit Schreiben vom 15.04.2024 erteilte die Beklagte eine Gesamtzusage, nach der variable Vergütungen mit dem Faktor 1,1 für das Geschäftsjahr 2023/2024 gezahlt werden.
Mit Schreiben vom 16.06.2023 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Prämien für die Geschäftsjahre 2021/2022 und 2022/2023 auf.
Für Juni 2024 zahlte die Beklagte dem Kläger einen Bonus in Höhe von EUR 800,00 brutto und im August 2024 einen weiteren Bonus in Höhe von EUR 15.510,25 brutto.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2024, bei dem Arbeitsgericht Hannover eingegangen am 21.08.2024 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm Schadensersatz wegen nicht abgeschlossener Zielvereinbarung in Höhe der Differenz zwischen 27,5 % seines Jahresgehaltes und den gezahlten Beträgen zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.310,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2024 zu zahlen,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 141,00 € zu zahlen,
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 4.387,20 € zu zahlen,
- 4.
ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des unter dem Datum des 12.09.2023 erteilten Zwischenzeugnisses unter demselben Datum ein Zeugnis mit folgendem Inhalt zu erteilen und zuzusenden:
- a.
Der Auflistung der Aufgaben des Klägers im zweiten Absatz sind folgende Tätigkeiten als Auflistungspunkte anzufügen
- (1)
Beziehungspflege und -management zu europäischen und deutschen Schlüsselkunden auf verschiedenen Unternehmensebenen, von der Geschäftsleitung bis zum Tagesgeschäft
- (2)
Analyse der Geschäftsmodelle, Bedürfnisse und Anforderungen der europäischen und deutschen Schlüsselkunden
- (3)
Verantwortung für die Verkaufsergebnisse pro Kunde, die Erreichung der Gesamtziele mit dem eigenen Portfolio und die Förderung der Geschäftsentwicklung mit Schlüsselkunden
- (4)
Aktives Management des Übergangs der Branche zu 4.0-Technologien und - Lösungen und Positionierung von TMHE als Partner erster Wahl bei europäischen und deutschen Schlüsselkunden
- (5)
Sicherstellung einer durchgehend hohen Kundenzufriedenheit
- (6)
Führung und Management komplexer Verhandlungen mit deutschen und europäischen Schlüsselkunden
- (7)
Schnelle Lösung von Fragen und Problemen der Kunden und konstruktiver Umgang mit Beschwerden
- (8)
Aufbau, Förderung und Ausbau komplexer deutscher und europäischer Business Cases
- (9)
Aufrechterhaltung und Ausbau des Geschäfts, um die Ziele von TMHE zu erreichen
- (10)
Aufbau leistungsfähiger Projektunterstützung und Projektteams
- (11)
Erstellung regelmäßiger und präziser Fortschrittsberichte und Prognosen für die Stakeholder unter Verwendung von Key-Account-Kennzahlen
- (12)
Monitoring von Kundenfeedback und Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen
- (13)
Erstellung von Projektberichten und -präsentationen
- (14)
Nutzung der neuen digitalen Arbeitsumgebung und -tools
- b.
Die Leistungsbeurteilung ist wie folgt neu zu fassen:
Herr A. besitzt gute Fachkenntnisse, die er jederzeit zielgerichtet in der Praxis einsetzt. Zum Nutzen unseres Unternehmens erweitert und aktualisiert er immer mit gutem Erfolg seine umfassenden Fachkenntnisse durch regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen. Durch sein logisches und analytisches Denkvermögen kommt er auch in schwierigen Situationen zu einem eigenständigen, abgewogenen und stets zutreffenden Lösungen. Herr A. erledigte seine Aufgaben stets mit großem Engagement und persönlichem Einsatz. Auch in Situationen mit großem Arbeitsaufkommen erweist er sich immer als in hohem Maße belastbar.
Alle Aufgaben führt er vollkommen selbstständig, sehr sorgfältig und planvoll durchdacht aus. Er ist jederzeit ruhig, überlegt und zielorientiert und in hohem Maße präzise. Herr A. ist in besonderem Maße zuverlässig.
Für alle auftretenden Probleme findet er gute Lösungen. Die ihm übertragenen Aufgaben erledigt Herr A. stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
- c.
Der Leistungsbeurteilung ist anzufügen:
Herr A. pflegt einen modernen, auf Kooperation und seiner Überzeugungskraft aufbauenden Führungsstil und motiviert seine Kollegen und Mitarbeiter stets zu guten Leistungen. Er setzt auf Führung ohne formale Autorität gewinnt die Kollegen und Mitarbeiter durch seine gewinnende und empathische Persönlichkeit und vermittelt stets den Willen zum gemeinsamen Erfolg.
- d.
Die Verhaltensbewertung ist wie folgt neu zu fassen:
Er wird wegen seines freundlichen und ausgeglichenen Wesens allseits geschätzt, wobei er stets aktiv die gute Zusammenarbeit und Teamatmosphäre förderte. Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Kundinnen und Kunden ist jederzeit einwandfrei.
- e.
Die Schlussformel ist wie folgt neu zu fassen:
Herr A. hat aufgrund eines Vorgesetztenwechsels um die Ausstellung dieses Zwischenzeugnisses gebeten. Wir danken Herrn A. für seine bisherige gute Mitarbeit in unserem Unternehmen und freuen uns auf eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit.
Die Beklagte hat beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 26.03.2025 hat das Arbeitsgericht Hannover den Anträgen zu 1., 2. und 4 teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat es, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten Schadensersatz wegen ihm entgangener Jahresprämie für das Geschäftsjahr 2023/2024 in Höhe von EUR 13.408,20 brutto verlangen. Die Beklagte habe schuldhaft ihre Pflicht verletzt, eine Zielvereinbarung abzuschließen. Auf seinen Anspruch müsse sich der Kläger einen Mitverschuldensanteil von 10 % anrechnen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, dort Seiten 3 - 8 (Bl. 217-222 der erstinstanzlichen Akte) wegen der rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe, dort Seiten 8-20 (Bl. 222 - 234 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
Gegen das ihr am 16.04.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.05.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 12.05.2025, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.07.2025 mit Schriftsatz vom 16.07.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 16.07.2025, begründet.
Die Beklagte trägt vor, es habe sie keine Verpflichtung getroffen, mit dem Kläger eine Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2023/2024 abzuschließen. In diesem Geschäftsjahr sei der Kläger im erheblichen Umfang nicht als "European Key Account Manager" tätig gewesen. Die Jahresprämie sei an die Funktion des "European Key Account Managers" geknüpft gewesen. Durch Vereinbarung mit der Fa. C. über die Prozessbeschäftigung habe der Kläger erklärt, er stimme zu, nicht als "European Key Account Manager" beschäftigt zu werden. Nach Rückkehr des Klägers sei nicht mehr ausreichend Zeit gewesen, um den Abschluss einer Zielvereinbarung erfolgreich durchzuführen. Bereits die Verhandlungen zur Zielvereinbarung 2021/2022 hätten einen Monat gedauert. Die Vertragsgestaltung, nach der die Zielvereinbarungsprämie an die Position des Klägers geknüpft sei, benachteilige diesen nicht unangemessen. Es sei von einem höheren Mitverschulden des Klägers auszugehen. Dieser habe sich bewusst still verhalten, um keine besonderen Leistungen erbringen zu müssen. Dies ergebe sich daraus, dass in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 16.06.2023 keine Aufforderung zum Abschluss von Zielvereinbarung enthalten gewesen sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 26.01.2026 haben die Parteien wegen der Zahlung der Spesen nach Ziffer 2. des erstinstanzlichen Urteils und der Erteilung des Zwischenzeugnisses nach Ziffer 3. des erstinstanzlichen Urteils (erstinstanzlicher Antrag zu 4.) einen Teilvergleich geschlossen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.03.2025 - 8 Ca 234/24 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 12.05.2025, 19.05.2025, 04.09.2025, 16.07.2025, 15.08.2025, 07.01.2026 und 19.01.2026 sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG und §§ 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist aber unbegründet.
1.
Nachdem die Parteien sich in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.01.2026 über die Zahlung der Spesen (Antrag zu 2.) und die Erteilung des Zwischenzeugnisses (erstinstanzlicher Antrag zu 4.) verglichen haben, richtet sich die Berufung nur noch gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Jahresprämie für 2023/2024.
2.
Die verbleibende Berufung ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Recht und mit zutreffender Begründung zur Zahlung der restlichen Jahresprämie für das Geschäftsjahr 2023/2024 verurteilt.
a.
Der Kläger kann von der Beklagten Schadensersatz wegen ihm entgangener Jahresprämie in Höhe des ausgeurteilten Betrages aus § 280 Abs. 1, 3 i. V. m. § 283 Satz 1, § 252 BGB verlangen.
Die Beklagte hat schuldhaft ihre nach Ziffer 3. Absatz 2 des Arbeitsvertrages bestehende Pflicht verletzt, mit dem Kläger für das Geschäftsjahr 2023/2024 eine Zielvereinbarung abzuschließen.
(1)
Der Arbeitgeber verletzt, auch wenn ihm vertraglich nicht die alleinige Initiativlast für den Abschluss einer Zielvereinbarung auferlegt ist, eine vertragliche Nebenpflicht und kann deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er entgegen der Aufforderung des Arbeitnehmers, mit ihm eine Zielvereinbarung abzuschließen, keine Verhandlung über die einvernehmliche Festlegung der Ziele aufnimmt, und nicht gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nachweist, dass er das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung nicht zu vertreten hat. Hat ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag Anspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil gemäß einer Zielvereinbarung, verpflichtet dies den Arbeitgeber, mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung zu führen die ihm realistische Ziele für die jeweilige Zielperiode anzubieten. Das sind Ziele, die der Arbeitnehmer nach einer auf den Zeitpunkt des Angebots bezogenen Prognosen hätte erreichen können. Der Arbeitgeber erfüllt diese Vertragspflicht regelmäßig nur dann, wenn er es dem Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen und bereit ist, diese auszuhandeln. Denn nur so wird dem typischerweise bestehenden Interesse beider Seiten Rechnung getragen, auf die Festlegung der Ziele und deren Gewichtung Einfluss nehmen zu können. Kommt eine Zielvereinbarung nicht zustande und ist die Führung von Verhandlungen einschließlich der Möglichkeit der Einflussnahme des Arbeitnehmers streitig, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ihn entlastenden Umstände. Der Arbeitgeber muss deshalb, will er die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegen, konkret darlegen und erforderlichenfalls nachweisen, dass er sich zur Verhandlung über eine Zielvereinbarung bereiterklärt und seinen Vorschlag ernsthaft zur Disposition gestellt hat, sowie Umstände vortragen, aus denen zu schließen ist, dass er das Scheitern der Verhandlung über eine Zielvereinbarung nicht zu vertreten hat; vgl. BAG, 03.07.2024, 10 AZR 171/23, juris Rnr. 33 - 38.
(2)
Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte verpflichtet mit dem Kläger eine Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu treffen.
(a)
Die Beklagte war gemäß Ziffer 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages verpflichtet, mit dem Kläger für das Geschäftsjahr 2023/2024 eine Zielvereinbarung abzuschließen.
Auf die Frage, ob der Anspruch des Klägers wirksam an die Tätigkeit als "European Key Account Manager" geknüpft worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Unstreitig war der Kläger während des weitaus überwiegenden Teils des Geschäftsjahres als "European Key Account Manager" beschäftigt, denn der Kläger hat seine vertragsgerechte Tätigkeit am 09.06.2023 wieder aufgenommen.
Die anderweitige Tätigkeit des Klägers als "Key Account Manager" für die Fa. C. steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Während der Zeit der Beschäftigung bei der Fa. C. befand sich die Beklagte wegen der unwirksamen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 28.05.2021 im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers. Rechtsfolge des Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB ist die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs. Der Arbeitnehmer hat trotz Nichtleistung der Arbeit Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Hierzu gehören auch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile; vgl. BAG, 03.07.2024, 10 AZR 171/23, juris Rnr. 67.
Die Parteien haben einen Ausschluss der Annahmeverzugsvergütung nicht vereinbart. Die Beklagte hat insoweit nur vorgetragen, ein Einverständnis des Klägers ergebe sich aus der Unterzeichnung des Vertrages über die Prozessbeschäftigung mit der Fa. C.. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger mit der Unterzeichnung des Prozessarbeitsverhältnisses auf Ansprüche gegen die Beklagte verzichtet hat.
Ohne weitere von der Beklagten vorzutragenden Anhaltspunkte zu dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen ist davon auszugehen, dass der Kläger mit der Unterzeichnung des Prozessarbeitsverhältnisses lediglich seine Obliegenheit gegenüber der Beklagten zur Verringerung des Annahmeverzugsrisikos nachgekommen ist um eine Anrechnung anderweitigen Verdienst gemäß § 11 Nr. KSchG zu vermeiden. Er muss sich auf die Annahmeverzugsvergütungsansprüche gegen die Beklagte daher gemäß § 11 Nr. 1 KSchG nur das anrechnen lassen, was er durch die Tätigkeit bei der Fa. C. verdient hat. Dass der Kläger bei der Fa. C. erfolgsabhängige Vergütung erhalten hätte, die er sich auf die erfolgsabhängige Vergütung bei der Beklagten anrechnen lassen müsste, ist nicht ersichtlich.
(b)
Die Beklagte hat ihre Pflicht aus Ziffer 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages auch schuldhaft verletzt. Bei der Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wird das Verschulden des pflichtwidrig handelnden Schuldners gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Es wäre also Sache der Beklagten gewesen, Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass sie das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung ausnahmsweise nicht zu vertreten hat; vgl. insoweit BAG, 17.12.2020, 8 AZR 149/20, juris Rnr. 43.
Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, nach denen sie gehindert gewesen wäre, eine Zielvereinbarung mit dem Kläger für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu treffen. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, es sei zeitlich nicht mehr möglich gewesen, die Zielvereinbarung zu treffen, erschließt sich der Kammer nicht, woraus dies erfolgen soll.
Nach Ziffer 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages ist die Zielvereinbarung spätestens im I. Quartal des neuen Geschäftsjahrs zu vereinbaren. Da das Geschäftsjahr am 1. April beginnt, endete das I. Quartal mit Ablauf des 30.06.2023. Nachdem der Kläger am 09.06.2023 seine Tätigkeit als "European Key Account Manager" wieder aufgenommen hat, waren danach noch 21 Tage Zeit, eine Zielvereinbarung fristgerecht zu treffen. Dass dies nicht möglich gewesen sein soll, ergibt sich aus dem Vortrag nicht. Es ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Beklagten, die Verhandlungen zur Zielvereinbarung 2021/2022 hätten einen Monat gedauert. Insofern ist nicht nachzuvollziehen, warum die Verhandlungen nicht innerhalb von 3 Wochen hätten zum Abschluss gebracht werden können, da diese einen nur unwesentlich kürzeren Zeitraum darstellen. Hinzu kommt, dass auch in Betracht gekommen wäre, die Frist für den Abschluss der Zielvereinbarung einvernehmlich zu verlängern.
(c)
Im Hinblick auf die Höhe des Anspruchs des Klägers folgt die Berufungskammer der Begründung des Arbeitsgerichts, verweist auf diese und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Von der Verweisung umfasst sind insbesondere die Ausführungen unter IV. und V. des Urteils, dort Seiten 11 und 12.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sieht sich die Kammer lediglich zu folgenden Ausführungen veranlasst.
Der Tatsache, dass der Kläger den Abschluss einer Zielvereinbarung nicht gefordert oder angeregt hat, ist über den vom Arbeitsgericht angenommenen Mitverschuldensanteil hinaus keine Bedeutung beizumessen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich im Hinblick auf die Zielvereinbarung für das Jahr 2023/2024 bewusst still verhalten hat. Es war nicht Aufgabe des Klägers, der Beklagten mögliche Ziele zu nennen oder vorzuschlagen. Die Forderung der Zahlung für die zurückliegenden Zielvereinbarungszeitraume deutete für die Beklagte hinlänglich klar darauf hin, dass der Kläger auf Einhaltung der vertraglichen Regelung über die Jahresprämie besteht. Danach hätte sie sich schon veranlasst sehen können, mit dem Kläger in Verhandlungen über die Jahresprämie für das laufende Geschäftsjahr einzutreten. Dass sie sich dazu nicht veranlasst sehen würde, war für den Kläger nicht zu erkennen. Dass er sie an der Aufnahme von Verhandlungen hindern wollte oder gehindert hat, ist nicht ersichtlich.
Soweit das Arbeitsgericht von einem Mitverschuldensanteil in Höhe von 10 % ausgegangen ist, ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen, so dass dies keiner weiteren Erörterung bedarf.
b.
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286, 288 BGB.
III.
Auch das weitere Vorbringen der Beklagten, auf das in diesem Urteil nicht besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 98 ZPO. Soweit die Parteien sich über die Anträge zu 2. und 3. verglichen haben, waren die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.